Notfall – die ersten 30 Minuten
Stufe-4-Sofortregel
Nicht selbst ermitteln, nichts löschen, nichts konfrontieren – die Anstellungsbehörde entscheidet. Kind schützen, Beweise sichern, wörtlich dokumentieren, Vier-Augen-Prinzip.
Fragen, die hierher führen
«Es ist gerade etwas passiert – was mache ich zuerst?» · «Wen muss ich anrufen, und in welcher Reihenfolge?» · «Darf ich das Gerät oder die Unterlagen selbst anschauen?» · «Wer entscheidet über Freistellung und Anzeige?»
Entscheidungsbaum für die Schulleitung im Ereignisfall – vier Schritte, in dieser Reihenfolge. Die Begriffs- und Rechtsgrundlagen stehen in Grenzverletzungen – Grundsätze und Stufen, die ausgearbeiteten Fallvignetten in Pädagogische Grenzüberschreitungen.
Schritt 1 – Ist das Kindswohl akut gefährdet?
- Ja → Kind sofort aus der Situation nehmen, betreuen, nicht allein lassen (Schulsozialarbeit, zweite Lehrperson). Bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben: Sanität 144 / Polizei 117. Danach Schritt 2.
- Nein → Situation zu Ende beobachten, Wortlaut und Uhrzeit präzise notieren. Danach Schritt 2.
Merksatz: Die Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern geht der Beobachterrolle vor; die gesichtswahrende Unterbrechung («Ich übernehme kurz») ist die Standardfigur der Schulleitungspraxis.
Schritt 2 – Welche Stufe?
- Stufe 1–2 (Alltag / leichte Grenzverletzung) → Personalführung der Schulleitung: Nachgespräch, Vereinbarung, Folgehospitation.
- Stufe 3 (schwere Grenzverletzung / Übergriff) → formelles Verfahren: Dokumentation im Personaldossier, in der Regel Information der Schulaufsicht.
- Stufe 4 oder sexualisierte Dimension (Sprungregel: Stufe 3 wird übersprungen) → Stufe-4-Schiene: Beweise sichern (nichts öffnen, nichts löschen), Aussagen wörtlich und ohne Suggestivfragen dokumentieren, Vier-Augen-Prinzip, unverzüglich Anstellungsbehörde.
Im Zweifel höher einstufen.
Schritt 3 – Wer entscheidet was?
- Schulleitung: Sofortschutz der Kinder, Organisation (Stellvertretung, Räume und Geräte sichern), Dokumentation innert 24 Stunden, Meldungen, abgestimmte Kommunikation. Nicht: ermitteln, befragen, freistellen, anzeigen oder die strafrechtliche Einordnung vornehmen.
- Anstellungsbehörde (ZH: Schulpflege · TG: Schulbehörde · SG: Schulrat): Freistellung/Suspendierung, Strafanzeige, Disziplinar- und Administrativverfahren.
- Schulaufsicht: Information ab Stufe 3, Begleitung des Verfahrens.
- KESB: Kindesschutzmassnahmen; Adressatin der Meldungen nach Art. 314c/d ZGB.
- Strafverfolgung (Polizei/Staatsanwaltschaft): Ermittlungen, Beweiswürdigung, strafrechtliche Einordnung – einschliesslich der Art.-197-Weiche bei pornografischem Material.
Schritt 4 – Wen anrufen? (Reihenfolge im Stufe-4-Fall)
- Präsidium der Anstellungsbehörde – telefonisch am gleichen Tag, schriftlich nachfassen.
- Schulaufsicht informieren.
- Schulsozialarbeit / Schulpsychologischer Dienst – Betreuung der betroffenen Kinder.
- KESB bei konkreten Hinweisen auf eine Kindsgefährdung (Art. 314d ZGB; Melderecht für alle: Art. 314c ZGB).
- Bei akuter Gefahr: Polizei 117 / Sanität 144.
- Fachstellen für Beratung und Opferschutz: Kinderschutz Schweiz, Beratung + Hilfe 147 (für Kinder und Jugendliche), kantonale Opferhilfe, Limita (sexualisierte Gewalt, Schutzkonzepte).
- Eltern der betroffenen Kinder – proaktiv am gleichen Tag, sachlich, ohne Vorverurteilung.
Zum Schluss der ersten 30 Minuten steht: Kinder sind geschützt und betreut, Beweise sind unangetastet gesichert, die Meldekette läuft, jede Handlung trägt einen Zeitstempel. Die vollständige Dokumentation steht innert 24 Stunden.
Verbindungen
- Grenzverletzungen – Grundsätze und Stufen – Stufenmodell, Handlungsprinzipien und Rechtsgrundlagen hinter diesem Baum
- Pädagogische Grenzüberschreitungen – 27 Vignetten zeigen die Anwendung im Detail
- Schulinterne Krisenteams und Notfallpläne – die Strukturen, die vor dem Ernstfall stehen müssen
- Aufgaben der Schulleitung in Krisen – die Führungsrolle im Überblick
- Dokumentation und Beweissicherung – die Dokumentationsregeln im Detail
- Gesprächsführung mit Kindern – suggestionsfreie Gesprächsführung mit betroffenen Kindern
- Krisenkommunikation (intern und extern) – Sprachregelungen gegenüber Kollegium, Eltern und Medien
- Kooperation mit Fachstellen, Polizei und Jugendhilfe – die externen Partner
Literatur
- Eigenleistung (Dani): operative Verdichtung von Pädagogische Grenzüberschreitungen und Grenzverletzungen – Grundsätze und Stufen; dort die vollständige Quellenlage.
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 2026. — Rechtsanker: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 314c/314d (S. 109 f.) – · ; Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 219 (S. 100) – · .
- Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 2026.
- Drewes, S. & Seifried, K. (Hrsg.) (2012). Krisen im Schulalltag. Prävention, Management und Nachsorge. Stuttgart: Kohlhammer. https://doi.org/10.17433/978-3-17-023196-2
Verweise auf diese Seite
- Fallbeispiel A: Verdacht durch Lehrperson Zettelkasten
- Fallbeispiel B: Eltern erheben Vorwürfe Zettelkasten
- Freistellung Zettelkasten
- Grenzverletzungen – Grundsätze und Stufen Zettelkasten
- Interventionsschema bei Verdacht Zettelkasten
- Pädagogische Grenzüberschreitungen Zettelkasten