Freistellung
Fragen, die hierher führen
«Wer darf eine Lehrperson freistellen – und ich als Schulleitung?» · «Ist die Freistellung eine Strafe?» · «Läuft der Lohn weiter?» · «Was darf die Schulleitung sofort tun, bevor die Behörde entschieden hat?»
Stufe-4-Sofortregel
Nicht selbst ermitteln, nichts löschen, nichts konfrontieren – die Anstellungsbehörde entscheidet. Kind schützen, wörtlich dokumentieren, Vier-Augen-Prinzip. Einstieg: Notfall – die ersten 30 Minuten.
Die Freistellung entbindet eine Lehrperson vorläufig von der Unterrichts- und Arbeitspflicht, während das Anstellungsverhältnis fortbesteht. Im Krisenkontext von Grenzverletzungen ist sie Sicherungsmassnahme, nicht Disziplinarstrafe: Sie stellt keine Schuld fest, sondern schützt Kinder, Verfahren und Institution – und auch die beschuldigte Person vor einer unhaltbaren Unterrichtssituation. Genau deshalb gehört der Entscheid nicht der Schulleitung, sondern der zuständigen Behörde.
Begriffsklärung: drei Bedeutungen
Der Begriff trägt drei Bedeutungen, die nicht verwechselt werden dürfen:
- Personalfreistellung als HRM-Funktion – bei Capaul, Seitz und Keller (2020) die fünfte Hauptfunktion der Personalführung nach Hilb: das geordnete Freistellen und Entlassen inklusive Arbeitszeugnis (Trennungsmanagement; Capaul et al. 2020, S. 326). Regulärer Führungsprozess, kein Krisenfall.
- Arbeitsrechtliche Freistellung während der Kündigungsfrist – die Dispensation von der Arbeitspflicht nach ausgesprochener Kündigung, ohne Einfluss auf die Lohnfortzahlung (ZH: § 15 Abs. 2 und 3 VVO).
- Vorsorgliche Freistellung bzw. Einstellung im Amt – die Sicherungsmassnahme bei Verdachts- und Gefährdungslagen. Sie ist der Gegenstand dieser Notiz.
Die Rechtslage im Kanton Zürich (vollständig im Korpus)
Zürich kennt für Volksschul-Lehrpersonen zwei nebeneinander stehende Schienen; subsidiär gilt das allgemeine Personalrecht (§ 2 LPG: Enthält das LPG keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen).
Schiene 1 – Freistellung vom Schuldienst bei Gefährdung (§ 24 LPG). Die Meldekette ist gesetzlich gezeichnet: Die Gemeinden melden der Bildungsdirektion schwerwiegende Mängel in der Erfüllung der Berufspflicht; «Diese veranlasst die notwendigen Massnahmen, insbesondere eine Fachaufsicht» (Abs. 1, Fassung seit 1. Januar 2021 – bis dahin lief die Meldung von der Schulleitung über die Schulpflege). Wie die Meldung innerhalb der Gemeinde zur Behörde gelangt, regelt seither das Gemeinderecht, nicht mehr das Gesetz. Freistellen kann die Bildungsdirektion: «Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist», stellt sie die Lehrperson vom Schuldienst frei und errichtet ein Vikariat (Abs. 3). Die Besoldung läuft zunächst weiter, kann aber nachträglich zurückgefordert werden, wenn die Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder ihre Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt erscheint – das Gesetz nennt ausdrücklich Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen (Abs. 4).
Schiene 2 – vorsorgliche Einstellung im Amt (§ 29 PG). Die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde kann Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt einstellen, wenn (a) genügende Hinweise auf einen wichtigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen, (b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder (c) zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung es erfordern (Abs. 1). Entscheidend für den Ernstfall ist Abs. 2: Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig – die Anordnung ist unverzüglich der Behörde zur Genehmigung zu unterbreiten, die auch über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes entscheidet; über Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses befunden.
Zuständigkeits-Feinheit: Die Arbeitgeberrechte übt grundsätzlich die Schulpflege aus; für die Freistellung während der Kündigungsfrist (§ 15 Abs. 2 VVO) ist jedoch das Volksschulamt zuständig, in der Regel nach Rücksprache mit der Gemeinde (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d LPVO).
Eskalation über die Freistellung hinaus: Die Bildungsdirektion kann ein Beschäftigungsverbot für längstens drei Jahre aussprechen (§ 24a LPG; eine Wiederbeschäftigung kann mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden) und ein im Kanton verliehenes Lehrdiplom entziehen (§ 24b LPG). Unterhalb der Freistellung steht der Verweis (§ 30 PG): mündlich nach Sachverhaltsabklärung und Anhörung, protokollarisch festgehalten, zwingend verbunden mit einer Mitarbeiterbeurteilung.
Rechtliches Gehör: Angestellte sind vor Erlass einer belastenden Verfügung anzuhören; von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist – die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen (§ 31 PG). Das ist die personalrechtliche Dogmatik hinter dem Grundsatz «erst sichern, dann anhören» aus Vignette 27.
Thurgau und St. Gallen (Korpuslage dünner)
- SG: Das Volksschulgesetz verweist für den Kündigungsschutz (Art. 71bis) und für personalrechtliche Massnahmen (Art. 81) auf die sachgemässe Anwendung des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 (sGS 143.1). Die konkreten Normen zur vorsorglichen Einstellung stehen also im PersG SG – dieses ist eine Korpuslücke; wer im Einzelfall verfügt (Schulrat oder kantonale Stelle), bleibt im Korpus offen.
- TG: Das Volksschulgesetz regelt die Zuständigkeiten: Die Schulbehörde ist zuständig für Anstellung und Entlassung von Schulleitungen und Lehrpersonen (§ 62 Ziff. 4), die Schulleitung für die personelle Führung (§ 61); Rechtsschutz in Personalsachen läuft über die Personalrekurskommission (§ 65). Die dienstrechtlichen Detailerlasse der Volksschul-Lehrpersonen (inkl. Freistellungsnormen) sind Korpuslücke.
- Wave-2-Beschaffung: PersG SG (sGS 143.1) und die TG-Personalerlasse der Volksschul-Lehrpersonen.
Handlungsgrundsätze für die Schulleitung
- Die Freistellung ist Behördensache. Die Schulleitung meldet, beantragt und sichert – sie verfügt nicht. Einzige Ausnahme in ZH: unaufschiebbare vorsorgliche Massnahmen nach § 29 Abs. 2 PG, sofort der Behörde zur Genehmigung vorgelegt.
- Unterhalb der Freistellung hat die Schulleitung eigene Sofortinstrumente: Stellvertretung organisieren, Aufsichts- und Kontaktsituationen entflechten, Sperrung von Konto und Gerät über den Schulträger, angepasste Einsatzplanung. Sie tragen die Zeit bis zum Behördenentscheid.
- Keine Vorverurteilung. Die Freistellung stellt keine Schuld fest – Kommunikation nur abgestimmt und persönlichkeitsschützend; erweist sich der Verdacht als haltlos, gehört die aktive Rehabilitation zur Fürsorgepflicht (vgl. Grenzverletzungen – Grundsätze und Stufen und Vignette 27).
- Vorsorglich heisst überprüfbar. Verhältnismässigkeit und laufende Überprüfung gehören zum Wesen der Massnahme; die Lohnfrage (Weiterausrichtung, Kürzung, Rückforderung) entscheidet die Behörde, nicht die Schulleitung.
Verbindungen
- Grenzverletzungen – Grundsätze und Stufen – die Freistellung ist die zentrale Stufe-4-Personalmassnahme dieses Rahmens
- Notfall – die ersten 30 Minuten – dort die Zuständigkeitsfrage in der Ereignislogik
- Pädagogische Grenzüberschreitungen – Vignetten 26 und 27 zeigen die Freistellung im Anwendungsfall
- Personalentwicklung als Führungsaufgabe – die HRM-Bedeutung von «Personalfreistellung» nach Capaul/Hilb
- Führung in Krisen mit sexuellen Übergriffen – Führungsdimension der Sicherungsmassnahmen
- Interventionsschema bei Verdacht – die Freistellung als Etappe im Verfahrensablauf
- Mitarbeitergespräch als Führungsinstrument – die führungspraktische Nachbarschaft; der Verweis nach § 30 PG ist zwingend mit einer Mitarbeiterbeurteilung verbunden
- Lehrpersonalgesetz (LPG) – die Anstellungsordnung, in der § 24 steht – Kündigung durch die Schulpflege, Mahnung nach PG, Rekurs an die Bildungsdirektion und die Meldepflichten des § 11 a
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) – die Verordnungsseite der Fachaufsicht – Auflagen nach § 29 a LPVO wandern mit der Lehrperson auch in eine andere Gemeinde; dazu die Zuständigkeit des Volksschulamts für die Freistellung nach § 3 Abs. 2
Literatur
- Lehrpersonalgesetz (LPG) vom 10.05.1999 (LS 412.31). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.31 – Lehrpersonalgesetz (LPG), LS 412.31, Stand 1. Januar 2022 (Nachtrag 118); § 2 (Verhältnis zum Personalgesetz, S. 1), § 24 (Fachaufsicht und Freistellung, S. 7), § 24 a (Beschäftigungsverbot, S. 7) und § 24 b (Entzug des Lehrdiploms, S. 8)
- Personalgesetz (PG) vom 27.9.1998 (LS 177.10). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=177.10 – Personalgesetz (PG), LS 177.10, Stand 1. Oktober 2024 (Nachtrag 126); § 29 (vorsorgliche Massnahmen), § 30 (Verweis), § 31 (Anhörungsrecht), alle S. 10
- Vollzugsverordnung Personalgesetz (VVO) vom 19.05.1999 (LS 177.111). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=177.111 – Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO), LS 177.111, Stand 1. April 2026 (Nachtrag 132); § 15 Abs. 2 und 3 (Freistellung während der Kündigungsfrist, S. 5)
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) vom 19.07.2000 (LS 412.311). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.311 – Lehrpersonalverordnung (LPVO), LS 412.311, Stand 1. April 2026 (Nachtrag 132); § 3 (Zuständigkeiten: Schulpflege als Arbeitgeberin, Volksschulamt für die Freistellung nach § 15 Abs. 2 VVO, S. 4)
- Volksschulgesetz [SG] vom 13.1.1983 (sGS 213.1). https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/213.1 – Volksschulgesetz, sGS 213.1, Stand 1. September 2024; Art. 71bis (Kündigungsschutz, S. 22), Art. 81 (personalrechtliche Massnahmen sachgemäss nach PersG, S. 26)
- Gesetz über die Volksschule (VG) [TG] vom 29.8.2007 (RB 411.11). Rechtsbuch des Kantons Thurgau (RB). https://www.rechtsbuch.tg.ch/app/de/texts_of_law/411.11 – Gesetz über die Volksschule (VG), RB 411.11, Stand 1. Januar 2024; § 61 f. (personelle Führung, Zuständigkeit der Schulbehörde, S. 13), § 65 (Personalrekurskommission, S. 15)
- Capaul, R., Seitz, H. & Keller, M. (2020). Schulführung und Schulentwicklung. Theoretische Grundlagen und Empfehlungen für die Praxis (4., erw. u. aktual. Aufl.). Bern: Haupt. – Personalfreistellung als fünfte HRM-Hauptfunktion, S. 326 (Belegweg über )
- Korpuslücken: Personalgesetz SG (sGS 143.1) und die dienstrechtlichen TG-Erlasse der Volksschul-Lehrpersonen – als Wave-2-Beschaffung vermerkt; bis dahin keine Artikel-Zitate aus diesen Erlassen.
Verweise auf diese Seite
- Grenzverletzungen – Grundsätze und Stufen Zettelkasten
- Lehrpersonalgesetz (LPG) – die Anstellungsordnung der Zürcher Volksschule Zettelkasten
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) – Stellen, Lohn und Beurteilung Zettelkasten
- Notfall – die ersten 30 Minuten Zettelkasten
- Personalführung als Führungsaufgabe (Capaul) Zettelkasten
- Pädagogische Grenzüberschreitungen Zettelkasten