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Freistellung

Freistellung

Fragen, die hierher führen

«Wer darf eine Lehrperson freistellen – und ich als Schulleitung?» · «Ist die Freistellung eine Strafe?» · «Läuft der Lohn weiter?» · «Was darf die Schulleitung sofort tun, bevor die Behörde entschieden hat?»

Stufe-4-Sofortregel

Nicht selbst ermitteln, nichts löschen, nichts konfrontieren – die Anstellungsbehörde entscheidet. Kind schützen, wörtlich dokumentieren, Vier-Augen-Prinzip. Einstieg: Notfall – die ersten 30 Minuten.

Die Freistellung entbindet eine Lehrperson vorläufig von der Unterrichts- und Arbeitspflicht, während das Anstellungsverhältnis fortbesteht. Im Krisenkontext von Grenzverletzungen ist sie Sicherungsmassnahme, nicht Disziplinarstrafe: Sie stellt keine Schuld fest, sondern schützt Kinder, Verfahren und Institution – und auch die beschuldigte Person vor einer unhaltbaren Unterrichtssituation. Genau deshalb gehört der Entscheid nicht der Schulleitung, sondern der zuständigen Behörde.

Begriffsklärung: drei Bedeutungen

Der Begriff trägt drei Bedeutungen, die nicht verwechselt werden dürfen:

  1. Personalfreistellung als HRM-Funktion – bei Capaul, Seitz und Keller (2020) die fünfte Hauptfunktion der Personalführung nach Hilb: das geordnete Freistellen und Entlassen inklusive Arbeitszeugnis (Trennungsmanagement; Capaul et al. 2020, S. 326). Regulärer Führungsprozess, kein Krisenfall.
  2. Arbeitsrechtliche Freistellung während der Kündigungsfrist – die Dispensation von der Arbeitspflicht nach ausgesprochener Kündigung, ohne Einfluss auf die Lohnfortzahlung (ZH: § 15 Abs. 2 und 3 VVO).
  3. Vorsorgliche Freistellung bzw. Einstellung im Amt – die Sicherungsmassnahme bei Verdachts- und Gefährdungslagen. Sie ist der Gegenstand dieser Notiz.

Die Rechtslage im Kanton Zürich (vollständig im Korpus)

Zürich kennt für Volksschul-Lehrpersonen zwei nebeneinander stehende Schienen; subsidiär gilt das allgemeine Personalrecht (§ 2 LPG: Enthält das LPG keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen).

Schiene 1 – Freistellung vom Schuldienst bei Gefährdung (§ 24 LPG). Die Meldekette ist gesetzlich gezeichnet: Die Schulleitungen melden der Schulpflege schwerwiegende Mängel in der Erfüllung der Berufspflicht; diese erstattet der Bildungsdirektion Bericht, welche die notwendigen Massnahmen veranlasst, insbesondere eine Fachaufsicht (Abs. 1). Freistellen kann die Bildungsdirektion: «Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist», stellt sie die Lehrperson vom Schuldienst frei und errichtet ein Vikariat (Abs. 3). Die Besoldung läuft zunächst weiter, kann aber nachträglich zurückgefordert werden, wenn die Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder ihre Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt erscheint – das Gesetz nennt ausdrücklich Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen (Abs. 4).

Schiene 2 – vorsorgliche Einstellung im Amt (§ 29 PG). Die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde kann Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt einstellen, wenn (a) genügende Hinweise auf einen wichtigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen, (b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder (c) zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung es erfordern (Abs. 1). Entscheidend für den Ernstfall ist Abs. 2: Zur Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig – die Anordnung ist unverzüglich der Behörde zur Genehmigung zu unterbreiten, die auch über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes entscheidet; über Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses befunden.

Zuständigkeits-Feinheit: Die Arbeitgeberrechte übt grundsätzlich die Schulpflege aus; für die Freistellung während der Kündigungsfrist (§ 15 Abs. 2 VVO) ist jedoch das Volksschulamt zuständig, in der Regel nach Rücksprache mit der Gemeinde (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d LPVO).

Eskalation über die Freistellung hinaus: Die Bildungsdirektion kann ein Beschäftigungsverbot für längstens drei Jahre aussprechen (§ 24a LPG; eine Wiederbeschäftigung kann mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden) und ein im Kanton verliehenes Lehrdiplom entziehen (§ 24b LPG). Unterhalb der Freistellung steht der Verweis (§ 30 PG): mündlich nach Sachverhaltsabklärung und Anhörung, protokollarisch festgehalten, zwingend verbunden mit einer Mitarbeiterbeurteilung.

Rechtliches Gehör: Angestellte sind vor Erlass einer belastenden Verfügung anzuhören; von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist – die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen (§ 31 PG). Das ist die personalrechtliche Dogmatik hinter dem Grundsatz «erst sichern, dann anhören» aus Vignette 27.

Thurgau und St. Gallen (Korpuslage dünner)

Handlungsgrundsätze für die Schulleitung

Verbindungen

Literatur