Rechtsgrundlagen bei religiös begründeter Reklamation (Freikirchen)

Reklamation / Begehren von Freikirchen-ElternSolide Erwiderung der Schulleitung (juristisch, kurz)Rechtsgrundlagen (Auswahl)
1) «RKE ist verwirrend / widerspricht unserem Glauben» – RKE soll gestrichen oder inhaltlich «christlich» ausgerichtet werden.Der Fachbereich ist Teil des staatlichen Bildungsauftrags und wird weltanschaulich-konfessionell neutralunterrichtet (kein Missionieren, kein Bekenntnisdruck). Ziel ist Wissen/Orientierung in einer pluralen Gesellschaft, nicht religiöse Unterweisung. (Kanton Zürich)ZH KV Art. 116 Abs. 2 (öffentliche Schulen: Grundwerte Demokratie, konfessionell und politisch neutral). (Fedlex) BiG ZH § 4(staatliche Schulen politisch und konfessionell neutral). (Notizen Zürich16 - Kanton Zürich")) VSG ZH § 2 Abs. 1(Werteorientierung + Wahrung Glaubens-/Gewissensfreiheit + Rücksicht Minderheiten). (Notizen Zürich - Kanton Zürich")) RKE-Broschüre ZH (RKE so aufgebaut, dass alle teilnehmen können; keine religiösen Handlungen wie Gebet). (Kanton Zürich)
2) «Wir wollen unser Kind vom RKE abmelden / dispensieren.»Grundsätzlich gibt es keine Abmeldemöglichkeit von schulischen Angeboten aus religiösen/weltanschaulichen Gründen; Dispensationen sind eng (z. B. hohe religiöse Feiertage), nicht als «Opt-out» aus einem Fach. (Kanton Zürich)VSV ZH § 29 (Dispensation: wichtige Gründe; von einzelnen Fächern nur ausnahmsweise/besondere Umstände). (ZHLex - Kanton Zürich")) ZH Leitlinie «Absenzen/Dispensation» (kein Schulangebot, von dem man sich aus religiösen/weltanschaulichen Gründen abmelden kann). (Kanton Zürich) Empfehlungen Religionen an der Volksschule (ZH) (RKE obligatorisch; keine Abmeldemöglichkeit; Abwägung Grundrechte/Schulpflicht). (Kanton Zürich)
3) «Jugendbücher mit Verliebtsein/Küssen sind unchristlich – diese Lektüre muss weg.»Die Schule wählt Inhalte pädagogisch begründet im Rahmen von Lehrplan/Lehrmitteln. Eltern haben kein Vetorecht nach privater Moral, solange Inhalte altersgerecht und lehrplankonformsind. (Notizen Zürich - Kanton Zürich"))VSG ZH § 23 (Lehrperson gestaltet Unterricht frei innerhalb Lehrplan, obligatorische Lehrmittel, Schulprogramm, Konferenzbeschlüsse). (Notizen Zürich - Kanton Zürich")) VSG ZH § 22 (Bildungsrat kann Lehrmittel obligatorisch erklären; Lehrmittelpolitik/Kommission). (lexfind.ch"))
4) «Sexualität (z. B. ‹vor der Ehe›) darf in der Schule nicht vorkommen» / «Dispens vom Sexualkundeunterricht».Sexualkunde/Beziehungs- und Körperthemen sind Pflichtstoff (alters-/entwicklungsangemessen). Eine «andere Haltung» der Eltern ist grundsätzlich kein Dispensgrund. (Kanton Zürich)RRB ZH 2013-1022 (Sexualkunde gehört gemäss Lehrplan zum Pflichtstoff; «andere Haltung» der Eltern grundsätzlich kein Dispensgrund; Verweis auf VSV § 29). (Kanton Zürich) VSV ZH § 29 (Dispens von einzelnen Fächern nur ausnahmsweise/besondere Umstände). (ZHLex - Kanton Zürich")) Empfehlungen Religionen an der Volksschule (ZH) (keine Abmeldemöglichkeit; Abwägung Grundrechte/Schulpflicht). (Kanton Zürich)
5) «Offen homosexuelle Lehrperson ist unchristlich/schädlich – mein Kind soll nicht von ihr unterrichtet werden» / «Lehrperson entfernen/umteilen».Die öffentliche Schule darf niemanden wegen Lebensform/sexueller Orientierungbenachteiligen. Solange die Lehrperson professionell unterrichtet (ohne Indoktrination), besteht kein Anspruch auf Entfernung/Umteilung aus diesem Grund. (Fedlex)BV Art. 8 Abs. 2 (Diskriminierungsverbot u. a. wegen Lebensform). (Fedlex) ZH KV Art. 116 Abs. 2 + BiG ZH § 4 (staatliche Schule: demokratische Grundwerte + konfessionelle/politische Neutralität; kein «Durchsetzen» privater Glaubensnormen). (Fedlex)
6) «Aber das VSG garantiert doch ‹christliche Wertvorstellungen› – also muss die Schule christliche Sexualmoral durchsetzen.»Nein: Das VSG nennt christliche, humanistische und demokratischeWertvorstellungen gleichrangig und begrenzt sie ausdrücklich durch Glaubens-/Gewissensfreiheit und Rücksicht auf Minderheiten. Dazu kommt die konfessionelle Neutralität der staatlichen Schule. Daraus folgt kein Anspruch, dass die Schule freikirchliche Normen übernimmt oder gesellschaftliche Vielfalt «unsichtbar» macht. (Notizen Zürich - Kanton Zürich"))VSG ZH § 2 Abs. 1 (Werte + Glaubens-/Gewissensfreiheit + Rücksicht Minderheiten). (Notizen Zürich - Kanton Zürich")) BiG ZH § 4 (Neutralität). (Notizen Zürich16 - Kanton Zürich")) ZH KV Art. 116 Abs. 2(Neutralität, demokratische Grundwerte). (Fedlex)
7) «Wir sagen offen, Homosexualität sei falsch / Lehrperson sei ‹abartig›» (oder ähnliche Herabwürdigung im Schulkontext) und erwarten, dass die Schule das toleriert.Nein: Herabwürdigung/Diskriminierung in der Schule wird unterbunden(Schutzpflicht, Schulordnung/Disziplin). Je nach Form kann strafrechtliche Relevanzhinzukommen – Art. 261bis StGB setzt aber typischerweise Öffentlichkeit und gruppenbezogene Herabsetzung/Aufruf zu Hass voraus. (ekr.admin.ch)BV Art. 8 Abs. 2 (Diskriminierungsverbot; bindet staatliche Schule). (Fedlex) StGB Art. 261bis (öffentliche Herabsetzung / Aufruf zu Hass/Diskriminierung u. a. wegen sexueller Orientierung – «öffentlich» ist zentral). (gra.ch)

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