Replik auf religiös begründete Reklamation (ZH)
Zur schriftlichen Beantwortung von Reklamationen zu RKE / Lektüre / Sexualitätsbezug / homosexueller Lehrperson.
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Variante A
[Schule / Schulleitung]
[Adresse]
[Ort, Datum]
An: [Name der Eltern]
Betreff: Reklamation betreffend Unterrichtsinhalte (RKE, Klassenlektüre, Sexualitäts-/Beziehungsbezug) und Person der Lehrperson
Sehr geehrte Frau / sehr geehrter Herr [Name]
Besten Dank für Ihre Rückmeldung. Wir nehmen Ihre religiös begründeten Bedenken zur Kenntnis. Als öffentliche Volksschule sind wir jedoch an den gesetzlichen Bildungsauftrag und die Grundrechte gebunden.
1) Grundsätze der öffentlichen Volksschule
Die öffentlichen Schulen im Kanton Zürich sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens verpflichtet und konfessionell sowie politisch neutral. (Fedlex)
Gleichzeitig erzieht die Volksschule zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert – unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit und mit Rücksicht auf Minderheiten. (ZHLex"))
2) Fachbereich / Unterricht «Religionen, Kulturen, Ethik» (RKE)
RKE ist so konzipiert, dass alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit teilnehmen können; religiöse Handlungen (z. B. Gebet im Unterricht) sind nicht zulässig. (Kanton Zürich)
Es handelt sich um Unterricht über Religionen, nicht um religiöse Unterweisung; Letztere ist Sache der Eltern bzw. Religionsgemeinschaften. (Lehrplan 21)
Eine generelle „Abmeldung“ von RKE aus weltanschaulichen Gründen ist nicht vorgesehen; Dispensationen sind nur in den gesetzlich vorgesehenen, eng begrenzten Fällen zu prüfen. (Kanton Zürich)
3) Klassenlektüre / Jugendbücher mit altersgerechten Beziehungs- und Liebesthemen
Die Lehrpersonen gestalten den Unterricht im Rahmen des Lehrplans und der Vorgaben zu Lehrmitteln/Schulprogramm; dazu gehört die pädagogisch begründete Auswahl von Klassenlektüren. (ZHLex"))
Eine Entfernung von lehrplankonformen, altersgerechten Unterrichtsinhalten allein aufgrund religiöser Wertvorstellungen einzelner Gruppen ist rechtlich nicht begründbar.
4) Sexualitäts- und Beziehungsthemen (z. B. „vor der Ehe“)
Themen der Sexualkunde/Beziehung/Entwicklung gehören gemäss kantonaler Klärung zum Pflichtstoff (alters- und entwicklungsangemessen). Eine Dispensation wird nicht bereits deshalb gewährt, weil Eltern „eine andere Haltung“ zu einem Unterrichtsinhalt haben. (Kanton Zürich)
5) Reklamation gegen eine offen homosexuelle Lehrperson
Die öffentliche Schule ist an das Diskriminierungsverbot gebunden; niemand darf namentlich wegen der Lebensformdiskriminiert werden. (Fedlex)
Die sexuelle Orientierung einer Lehrperson ist kein zulässiges Kriterium für Einsatz, Zuteilung oder Ausschluss. Entscheidend ist allein die fachliche und pädagogische Berufsausübung im Rahmen des gesetzlichen Bildungsauftrags. (Fedlex)
6) Umgang mit herabwürdigenden Äusserungen / Schutz der Schulgemeinschaft
Herabwürdigungen oder Ausgrenzung von Mitgliedern der Schulgemeinschaft akzeptieren wir nicht. Je nach Art und Öffentlichkeit kann zudem Strafrecht tangiert sein (u. a. Art. 261bis StGB bei öffentlicher Diskriminierung/Aufruf zu Hass, einschliesslich wegen sexueller Orientierung). (ekr.admin.ch)
Entscheid / Ergebnis
Aus den genannten Gründen halten wir fest:
- RKE wird gemäss Lehrplan und den kantonalen Vorgaben weiterhin konfessionell neutral unterrichtet. (Kanton Zürich)
- Altersgerechte Klassenlektüren und Unterrichtsinhalte bleiben Bestandteil des Unterrichts im Rahmen der pädagogischen Verantwortung. (ZHLex"))
- Ein Ausschluss oder eine Sonderbehandlung einer Lehrperson aufgrund sexueller Orientierung ist nicht zulässig. (Fedlex)
Falls Sie eine Dispensation für einzelne, konkret bezeichnete Daten/Anlässe (z. B. hohe religiöse Feiertage) beantragen möchten, ist dies mit begründetem Gesuch möglich und wird nach den gesetzlichen Kriterien geprüft. (Kanton Zürich)
Freundliche Grüsse
[Name]
Schulleitung [Schule]
Variante B
Kurz und hart.
[Schule] – Schulleitung
[Adresse]
[Ort, Datum]
An: [Eltern / Erziehungsberechtigte]
Betreff: Reklamation betreffend RKE / Klassenlektüre / Sexualitäts- und Beziehungsthemen / Lehrperson
Sehr geehrte Frau / sehr geehrter Herr [Name]
Wir nehmen Ihre Rückmeldung zur Kenntnis. Als öffentliche Volksschule im Kanton Zürich sind wir an den gesetzlichen Bildungsauftrag gebunden.
- Neutralität und Bildungsauftrag
Die öffentlichen Schulen sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens verpflichtet und konfessionell und politisch neutral (Art. 116 Abs. 2 KV ZH; § 4 Bildungsgesetz). (Fedlex)
- RKE / Lehrplan 21 (obligatorisch, keine Abmeldung)
Der Lehrplan legt die obligatorischen Inhalte fest (VSG § 21). (Notizen Zürich)
Gemäss kantonalen Empfehlungen gibt es kein Schulangebot, von dem Schülerinnen und Schüler aus religiösen/weltanschaulichen Gründen generell fernbleiben können; RKE ist obligatorisch und „so aufgebaut, dass alle teilnehmen können“, ohne Abmeldemöglichkeit. (Kanton Zürich)
Religiöse Handlungen sind in der Schule nicht zulässig (z. B. wird im Unterricht nicht gebetet). (Kanton Zürich)
- Klassenlektüre / Unterrichtsmaterial
Die Lehrperson gestaltet den Unterricht im Rahmen des Lehrplans frei (VSG § 23). (Notizen Zürich)
Eine Entfernung lehrplankonformer, altersgerechter Inhalte allein aufgrund religiöser Moralvorstellungen wird nicht vorgenommen.
- Sexualitäts-/Beziehungsthemen
Der Regierungsrat hält fest: Sexualkunde gehört gemäss Lehrplan zum Pflichtstoff; eine Dispensation ist nur ausnahmsweise möglich; eine „andere Haltung“ der Eltern ist grundsätzlich kein Dispensgrund. (Kanton Zürich)
- Lehrperson / Diskriminierung
Die Schule darf niemanden diskriminieren, u. a. nicht wegen Lebensform (BV Art. 8 Abs. 2). (Kanton Zürich)
Ein Begehren, eine Lehrperson allein wegen sexueller Orientierung nicht einzusetzen, wird daher abgewiesen.
Freundliche Grüsse
[Name]
Schulleitung [Schule]
Variante C
Formelle Verfügung, rekursfähiger Entscheid und Hinweis auf den korrekten Rechtsweg.
Wichtig für Zürich: Anordnungen der Schulleitung werden (wenn bestritten) typischerweise zuerst via Neubeurteilung durch die Schulpflege „rekursfähig“.
- Schulleitung: schriftliche Anordnung muss den Hinweis enthalten, dass innert 10 Tagen ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden kann (VSV § 75; VSG § 74). (lexfind.ch)
- Schulpflege-Entscheid: kann mit Rekurs an den Bezirksrat angefochten werden (VSG § 75); Rekursfrist i. d. R. 30 Tage (VRG § 22). (Notizen Zürich)
Variante C – Teil 1
Schriftliche Anordnung der Schulleitung (mit 10-Tage-Hinweis).
[Schule] – Schulleitung
[Adresse]
[Ort, Datum]
Anordnung der Schulleitung (betr. RKE / Klassenlektüre / Sexualitäts- und Beziehungsthemen / Lehrperson)
Adressat: [Eltern / Erziehungsberechtigte, Adresse]
Betreff: Ihr Begehren vom [Datum] (Abmeldung/Dispensation/Entfernung von Inhalten bzw. Lehrperson)
1. Anordnung
- Das Begehren, Ihr Kind vom obligatorischen Unterricht (insb. RKE) auszunehmen bzw. entsprechende Unterrichtsinhalte zu streichen, wird abgewiesen.
- Das Begehren, die Lehrperson [Name] aus Gründen der sexuellen Orientierung nicht einzusetzen / Ihr Kind umzuteilen, wird abgewiesen.
2. Begründung (kurz)
Die öffentliche Volksschule ist konfessionell/politisch neutral (Art. 116 Abs. 2 KV ZH; § 4 BiG) und erfüllt den verbindlichen Lehrplan (VSG § 21). (Fedlex)
RKE ist obligatorisch; eine generelle Abmeldung ist nicht vorgesehen. (Kanton Zürich)
Unterrichtsgestaltung und Lektüre erfolgen im Rahmen des Lehrplans in pädagogischer Verantwortung (VSG § 23). (Notizen Zürich)
Diskriminierung ist unzulässig (BV Art. 8 Abs. 2). (Kanton Zürich)
3. Hinweis (Neubeurteilung durch Schulpflege)
Diese Anordnung erfolgt schriftlich. Sie enthält den Hinweis, dass innert 10 Tagen seit Mitteilung schriftlich ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden kann. (VSV § 75; VSG § 74). (lexfind.ch)
Freundliche Grüsse
[Name]
Schulleitung [Schule]
Variante C2 – Teil 2
Entscheid der Schulpflege (Verfügung) inkl. Rechtsmittelbelehrung (Rekurs an Bezirksrat).
[Schulgemeinde / Schulpflege]
[Adresse]
[Ort, Datum]
Verfügung / Entscheid der Schulpflege
Parteien:
- Gesuchstellende: [Eltern / Erziehungsberechtigte]
- Behörde: Schulpflege [Gemeinde/Schulgemeinde]
Gegenstand:
Neubeurteilung der Anordnung der Schulleitung vom [Datum] betreffend RKE / Unterrichtsmaterial (Klassenlektüre) / Sexualitäts- und Beziehungsthemen / Lehrperson.
1. Sachverhalt
Am [Datum] verlangten die Gesuchstellenden [kurz: Abmeldung von RKE / Streichung bestimmter Lektüre / Dispensation Sexualkunde / Umteilung wegen Lehrperson]. Die Schulleitung wies das Begehren am [Datum] ab. Mit Eingabe vom [Datum] wurde fristgerecht Neubeurteilung verlangt (VSG § 74). (Notizen Zürich)
2. Erwägungen
2.1 Neutralität und Lehrplanbindung
Die öffentlichen Schulen sind konfessionell und politisch neutral (Art. 116 Abs. 2 KV ZH; § 4 BiG) und erfüllen den verbindlichen Lehrplan (VSG § 21). (Fedlex)
2.2 RKE / keine Abmeldung
Nach kantonalen Vorgaben besteht grundsätzlich keine Abmeldemöglichkeit aus religiösen/weltanschaulichen Gründen; RKE ist obligatorisch und nicht bekenntnisorientiert. (Kanton Zürich)
2.3 Klassenlektüre / Unterrichtsmaterial
Die Unterrichtsgestaltung liegt im Rahmen von Lehrplan und Vorgaben in der pädagogischen Verantwortung der Lehrperson (VSG § 23). (Notizen Zürich)
2.4 Sexualitäts-/Beziehungsthemen / Dispensation
Der Regierungsrat hält fest: Sexualkunde gehört gemäss Lehrplan zum Pflichtstoff; Dispensation nur ausnahmsweise; eine abweichende elterliche Haltung ist grundsätzlich kein Dispensgrund. (Kanton Zürich)
2.5 Lehrperson / Diskriminierung
Diskriminierung ist unzulässig, u. a. wegen Lebensform (BV Art. 8 Abs. 2). Daraus folgt, dass ein Einsatz-/Umteilungsbegehren allein aufgrund sexueller Orientierung nicht geschützt ist. (Kanton Zürich)
3. Dispositiv
- Das Begehren der Gesuchstellenden wird abgewiesen.
- Die Anordnung der Schulleitung vom [Datum] wird bestätigt.
4. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Rekurs beim Bezirksrat [Bezirk, Adresse] eingereicht werden (VSG § 75; VRG § 22). (Notizen Zürich)
Die Rekursschrift hat die Anträge und deren Begründung zu enthalten; eine Kopie dieser Verfügung ist beizulegen. (Kanton Zürich)
[Ort, Datum]
Schulpflege [Gemeinde]
[Name, Funktion] – [Unterschrift]
Verbindungen
- Rechtsgrundlagen bei religiös begründeter Reklamation (Freikirchen) – die rechtliche Grundlage, auf der die Replik fusst
- Beschwerdemanagement an der Schule – die Replik ist ein konkretes Beschwerdemanagement-Dokument
- elternkommunikation-leitlinien – die Replik gehorcht den schulischen Kommunikations-Leitlinien
- Lehrperson-Eltern-Beziehung – berufsethische Dimension – die Replik balanciert Rechtswahrung und Beziehungsgestaltung
- Konfliktmanagement an Schulen – die Replik ist ein Schritt in einem grösseren Konfliktbearbeitungs-Prozess