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Dispensation

Dispensation

Die Dispensation befreit ein Kind von der Teilnahme an einem Fachbereich oder Modul, wenn selbst dessen minimale Lernziele unerreichbar sind oder die Teilnahme zu einer unzumutbaren Belastung führt. Sie ist das eingriffstiefste der drei Instrumente: Wo der Nachteilsausgleich nur die Bedingungen anpasst und die Lernzielanpassung die Ziele senkt, entfällt hier das Fach ganz — mit entsprechendem Zeugniseintrag. Entsprechend wird sie zurückhaltend und subsidiär gewährt, nachdem Nachteilsausgleich und Lernzielanpassung geprüft wurden.

Grenzen

Kanton Thurgau

Grundlage sind § 35b VSV und § 13 Abs. 2 Beurteilungsreglement. Es entscheidet die Schulbehörde bzw. die Schulleitung mit schriftlichem, rekursfähigem Entscheid; die Schulaufsicht wird informiert, das Einverständnis der Eltern ist anzustreben. — Sonderfall Fremdsprachen: Hier ist die Dispensation bewusst niederschwellig ausgestaltet: Die Schulleitung entscheidet allein, ohne Einbezug der Schulaufsicht und ohne Einverständnis der Eltern (diese werden nur aufgeklärt). Das senkt die Hürde dort, wo eine zusätzliche Fremdsprache eine bereits belastete Schullaufbahn überfordern würde.

Kanton Zürich

In Zürich ist die Dispensation von einem Fach (z. B. Sport aus gesundheitlichen Gründen) geregelt; ist ein Kind dispensiert, erübrigt sich für dieses Fach der Nachteilsausgleich. Grundlage sind die Bestimmungen der Volksschulverordnung und des Zeugnisreglements.

Kantonaler Unterschied (TG ↔ ZH)

Verbindungen

Literatur