Dispensation
Die Dispensation befreit ein Kind von der Teilnahme an einem Fachbereich oder Modul, wenn selbst dessen minimale Lernziele unerreichbar sind oder die Teilnahme zu einer unzumutbaren Belastung führt. Sie ist das eingriffstiefste der drei Instrumente: Wo der Nachteilsausgleich nur die Bedingungen anpasst und die Lernzielanpassung die Ziele senkt, entfällt hier das Fach ganz — mit entsprechendem Zeugniseintrag. Entsprechend wird sie zurückhaltend und subsidiär gewährt, nachdem Nachteilsausgleich und Lernzielanpassung geprüft wurden.
Grenzen
- Eine Dispensation erfolgt nicht aus Verhaltens- oder konfessionellen Gründen und nicht zur blossen Entlastung des Schulalltags.
- Sie ist gegenüber Nachteilsausgleich und Lernzielanpassung nachrangig: Erst wenn auch gesenkte Ziele nicht tragen, kommt die Befreiung.
- Der Wegfall des Fachs wird im Zeugnis ausgewiesen.
Kanton Thurgau
Grundlage sind § 35b VSV und § 13 Abs. 2 Beurteilungsreglement. Es entscheidet die Schulbehörde bzw. die Schulleitung mit schriftlichem, rekursfähigem Entscheid; die Schulaufsicht wird informiert, das Einverständnis der Eltern ist anzustreben. — Sonderfall Fremdsprachen: Hier ist die Dispensation bewusst niederschwellig ausgestaltet: Die Schulleitung entscheidet allein, ohne Einbezug der Schulaufsicht und ohne Einverständnis der Eltern (diese werden nur aufgeklärt). Das senkt die Hürde dort, wo eine zusätzliche Fremdsprache eine bereits belastete Schullaufbahn überfordern würde.
Kanton Zürich
In Zürich ist die Dispensation von einem Fach (z. B. Sport aus gesundheitlichen Gründen) geregelt; ist ein Kind dispensiert, erübrigt sich für dieses Fach der Nachteilsausgleich. Grundlage sind die Bestimmungen der Volksschulverordnung und des Zeugnisreglements.
Kantonaler Unterschied (TG ↔ ZH)
- Fremdsprachen-Sonderweg — die markanteste Differenz: TG kennt für Fremdsprachen eine ausdrücklich niederschwellige Dispensation (Schulleitung allein, ohne Schulaufsicht, ohne Eltern-Einverständnis). Eine vergleichbar explizite Erleichterung ist für ZH nicht dokumentiert.
- Verfahren — TG: schriftlicher rekursfähiger Entscheid der Schulbehörde/Schulleitung mit Information der Schulaufsicht; ZH: Dispensationsregelung nach VSV/Zeugnisreglement, im Rahmen der lokalen Zuständigkeit.
Verbindungen
- Nachteilsausgleich (NTA) – das niederschwelligste Instrument; die Dispensation steht am anderen Ende der Eingriffstiefe
- Lernzielanpassung (Lza) – die Zwischenstufe (Ziele gesenkt statt entfallen); der Dispensation vorgelagert
- Beurteilung als Teil der Planung – mit dem Fach entfällt auch dessen Beurteilung; daher der Zeugniseintrag
- Von der Auffälligkeit zur Massnahme – das sonderpädagogische Zuweisungsverfahren – die Dispensation ist die Ultima Ratio nach ausgeschöpften Massnahmen
- kanton-thurgau / kanton-zuerich – die kantonalen Regelungen, insbesondere der TG-Fremdsprachen-Sonderweg
Literatur
- Thurgau – Amt für Volksschule Thurgau: Leitfaden zur Umsetzung einer Dispensation (Stand 6.6.2024). Zotero-Item
WT62RVXT(Grundlagen TG). Rechtsbezug: § 35b VSV (RB 411.111), § 13 Abs. 2 Beurteilungsreglement (RB 411.115). — § 35b VSV und § 13 Abs. 2 Beurteilungsreglement am Gesetzestext bestätigt. PDF - Zürich – Dispensation nach Volksschulverordnung / Zeugnisreglement (vgl. VSA-Beurteilungsunterlagen, Grundlagen ZH).
- Amt für Volksschule Thurgau (2024). Leitfaden zur Umsetzung einer Dispensation. Kanton Thurgau. https://av.tg.ch/public/upload/assets/62883/Dispensationen_Leitfaden.pdf
Verweise auf diese Seite
- Förderansätze in der Schule Zettelkasten
- Lernzielanpassung (Lza) Zettelkasten
- Nachteilsausgleich (NTA) Zettelkasten