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Nachteilsausgleich (NTA)

Nachteilsausgleich (NTA)

Der Nachteilsausgleich gleicht behinderungs- oder störungsbedingte Nachteile in der Prüfungs- und Leistungssituation aus, ohne die Anforderungen zu verändern. Er ändert das Wie der Leistungserbringung (Zeit, Form, Hilfsmittel, Setting), nicht das Was (die Lernziele). Genau das unterscheidet ihn von seinen beiden Nachbarinstrumenten: Die Lernzielanpassung senkt die Ziele, die Dispensation befreit von einem Fachbereich — der Nachteilsausgleich lässt beide unangetastet. Rechtlich verankert ist er im Rechtsgleichheits- und Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) und im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, insb. Art. 2 Abs. 5 und Art. 20): Eine Prüfung soll messen, was ein Kind kann, nicht, woran seine Beeinträchtigung es hindert.

Die zentrale Logik: gleiche Ziele, faire Bedingungen

Weil die Lernziele unverändert bleiben, erscheint ein Nachteilsausgleich nicht im Zeugnis und stigmatisiert nicht. Typische Massnahmen lassen sich fünf Kategorien zuordnen (so explizit das Thurgauer Merkblatt):

Voraussetzung ist immer eine fachliche Abklärung durch eine anerkannte Stelle (siehe unten); der Ausgleich muss zum festgestellten Bedarf passen und verhältnismässig sein.

Abgrenzung im Trio

InstrumentGreift anZeugnisLernziele
NachteilsausgleichPrüfungs-/Leistungsbedingungenkein Eintragunverändert
Lernzielanpassungdie Lernziele selbstEintrag/Lernberichtgesenkt
DispensationTeilnahme an einem FachEintragentfallen für das Fach

Die saubere Trennung ist prüfungs- wie gesprächsrelevant: Wer einem Kind «zur Entlastung» die Rechtschreibung nicht bewertet, wo Rechtschreibung das Lernziel ist, macht keinen Nachteilsausgleich mehr, sondern senkt das Ziel — das wäre eine Lernzielanpassung mit Zeugnisfolge.

Kanton Thurgau

Grundlage ist die Richtlinie zum Nachteilsausgleich an den Thurgauer Volksschulen vom 25.9.2025 (in Kraft seit 1.10.2025, ersetzt die Fassung von 2017), flankiert vom Merkblatt «Schulische Teilleistungsstörungen» (1.9.2025); im Gesetz stützt sich der Anspruch auf § 4 VG («Chancengleichheit und besondere Bedürfnisse») in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot von BV (Art. 8) und BehiG. Das Verfahren ist antragsförmig: Die Eltern stellen ein Gesuch an die Schulbehörde bzw. — bei Kompetenzübertragung — an die Schulleitung; es ergeht ein rekursfähiger Entscheid, die Schulaufsicht wird informiert. Die Abklärung darf höchstens zwei Jahre alt sein. Für Aufnahme- und Berufsbildungsprüfungen gelten die Richtlinien der Mittelschulen bzw. der ABB gesondert.

Kanton Zürich

Zürich kennt keine eigene NTA-Norm im Volksschulgesetz; der Anspruch wird aus BV, BehiG, Kantonsverfassung und bundesgerichtlicher Rechtsprechung abgeleitet und in der VSA-Broschüre «Nachteilsausgleich bei der Leistungsbeurteilung» (November 2017, überarbeitete Auflage Januar 2022) operationalisiert. Sie prüft Massnahmen an vier Merkmalen: Fairness, Angemessenheit, Vertretbarkeit, Kommunizierbarkeit. Verfahrensseitig wird der Nachteilsausgleich im schulischen Standortgespräch (SSG) festgelegt; die Bewilligungskompetenz ist von der Gemeinde zugewiesen (Schulleitung, Fachleitung oder Schulpflege), bei Uneinigkeit entscheidet die Schulpflege. Die Klassenlehrperson verantwortet die pädagogisch-didaktischen Massnahmen.

Kantonaler Unterschied (TG ↔ ZH)

  1. Rechtsgrundlage — TG explizit (Richtlinie 2025 + § 4 VG «Chancengleichheit»); ZH abgeleitet aus BV/BehiG/KV plus Rechtsprechung, ohne eigene VSG-Norm.
  2. Verfahren — TG: Eltern-Gesuch → rekursfähiger Entscheid der Schulbehörde/Schulleitung; ZH: Festlegung im Standortgespräch, Bewilligung durch die lokal zugewiesene Stelle.
  3. «Notenschutz» / Rechtschreibung — die schärfste Differenz: Zürich sieht einen eigentlichen Notenschutz (das Nicht-Bewerten einer Teilleistung dort, wo sie Lernziel ist, etwa Rechtschreibung im Sprachfach) nicht vor — das wäre eine Lernzielanpassung. Das Thurgauer Merkblatt ist hier grosszügiger und lässt Untergewichtung oder Verzicht auf die Rechtschreibebewertung als Antwortmöglichkeit des Nachteilsausgleichs zu. Einig sind beide dort, wo Rechtschreibung gar nicht Lernziel ist (z. B. in NMG): Dann wird sie ohnehin nicht bewertet, und es braucht keinen Nachteilsausgleich.

Abklärungsstellen

Eine NTA-Gewährung (wie auch eine Lernzielanpassung) stützt sich auf ein aktuelles Gutachten einer fachkundigen Stelle:

Thurgau

Gleichartige Stellen anderer Kantone werden anerkannt.

Zürich

Gemeinden können den Kreis der Abklärungsstellen eingrenzen. Portal: Volksschulamt (zh.ch).

Verbindungen

Literatur