Nachteilsausgleich (NTA)
Der Nachteilsausgleich gleicht behinderungs- oder störungsbedingte Nachteile in der Prüfungs- und Leistungssituation aus, ohne die Anforderungen zu verändern. Er ändert das Wie der Leistungserbringung (Zeit, Form, Hilfsmittel, Setting), nicht das Was (die Lernziele). Genau das unterscheidet ihn von seinen beiden Nachbarinstrumenten: Die Lernzielanpassung senkt die Ziele, die Dispensation befreit von einem Fachbereich — der Nachteilsausgleich lässt beide unangetastet. Rechtlich verankert ist er im Rechtsgleichheits- und Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) und im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, insb. Art. 2 Abs. 5 und Art. 20): Eine Prüfung soll messen, was ein Kind kann, nicht, woran seine Beeinträchtigung es hindert.
Die zentrale Logik: gleiche Ziele, faire Bedingungen
Weil die Lernziele unverändert bleiben, erscheint ein Nachteilsausgleich nicht im Zeugnis und stigmatisiert nicht. Typische Massnahmen lassen sich fünf Kategorien zuordnen (so explizit das Thurgauer Merkblatt):
- Zeitpunkt — z. B. Prüfung zu einer anderen Tageszeit,
- Dauer / Segmentierung — mehr Zeit, Pausen, Aufteilung in Etappen,
- Setting — separater, reizarmer Raum, Einzelsetting,
- Präsentation / Darbietung — vergrösserte Schrift, Vorlesen der Aufgabe, digitale Form,
- Antwortmöglichkeit — mündlich statt schriftlich, Computer, Hilfsmittel.
Voraussetzung ist immer eine fachliche Abklärung durch eine anerkannte Stelle (siehe unten); der Ausgleich muss zum festgestellten Bedarf passen und verhältnismässig sein.
Abgrenzung im Trio
| Instrument | Greift an | Zeugnis | Lernziele |
|---|---|---|---|
| Nachteilsausgleich | Prüfungs-/Leistungsbedingungen | kein Eintrag | unverändert |
| Lernzielanpassung | die Lernziele selbst | Eintrag/Lernbericht | gesenkt |
| Dispensation | Teilnahme an einem Fach | Eintrag | entfallen für das Fach |
Die saubere Trennung ist prüfungs- wie gesprächsrelevant: Wer einem Kind «zur Entlastung» die Rechtschreibung nicht bewertet, wo Rechtschreibung das Lernziel ist, macht keinen Nachteilsausgleich mehr, sondern senkt das Ziel — das wäre eine Lernzielanpassung mit Zeugnisfolge.
Kanton Thurgau
Grundlage ist die Richtlinie zum Nachteilsausgleich an den Thurgauer Volksschulen vom 25.9.2025 (in Kraft seit 1.10.2025, ersetzt die Fassung von 2017), flankiert vom Merkblatt «Schulische Teilleistungsstörungen» (1.9.2025); im Gesetz stützt sich der Anspruch auf § 4 VG («Chancengleichheit und besondere Bedürfnisse») in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot von BV (Art. 8) und BehiG. Das Verfahren ist antragsförmig: Die Eltern stellen ein Gesuch an die Schulbehörde bzw. — bei Kompetenzübertragung — an die Schulleitung; es ergeht ein rekursfähiger Entscheid, die Schulaufsicht wird informiert. Die Abklärung darf höchstens zwei Jahre alt sein. Für Aufnahme- und Berufsbildungsprüfungen gelten die Richtlinien der Mittelschulen bzw. der ABB gesondert.
Kanton Zürich
Zürich kennt keine eigene NTA-Norm im Volksschulgesetz; der Anspruch wird aus BV, BehiG, Kantonsverfassung und bundesgerichtlicher Rechtsprechung abgeleitet und in der VSA-Broschüre «Nachteilsausgleich bei der Leistungsbeurteilung» (November 2017, überarbeitete Auflage Januar 2022) operationalisiert. Sie prüft Massnahmen an vier Merkmalen: Fairness, Angemessenheit, Vertretbarkeit, Kommunizierbarkeit. Verfahrensseitig wird der Nachteilsausgleich im schulischen Standortgespräch (SSG) festgelegt; die Bewilligungskompetenz ist von der Gemeinde zugewiesen (Schulleitung, Fachleitung oder Schulpflege), bei Uneinigkeit entscheidet die Schulpflege. Die Klassenlehrperson verantwortet die pädagogisch-didaktischen Massnahmen.
Kantonaler Unterschied (TG ↔ ZH)
- Rechtsgrundlage — TG explizit (Richtlinie 2025 + § 4 VG «Chancengleichheit»); ZH abgeleitet aus BV/BehiG/KV plus Rechtsprechung, ohne eigene VSG-Norm.
- Verfahren — TG: Eltern-Gesuch → rekursfähiger Entscheid der Schulbehörde/Schulleitung; ZH: Festlegung im Standortgespräch, Bewilligung durch die lokal zugewiesene Stelle.
- «Notenschutz» / Rechtschreibung — die schärfste Differenz: Zürich sieht einen eigentlichen Notenschutz (das Nicht-Bewerten einer Teilleistung dort, wo sie Lernziel ist, etwa Rechtschreibung im Sprachfach) nicht vor — das wäre eine Lernzielanpassung. Das Thurgauer Merkblatt ist hier grosszügiger und lässt Untergewichtung oder Verzicht auf die Rechtschreibebewertung als Antwortmöglichkeit des Nachteilsausgleichs zu. Einig sind beide dort, wo Rechtschreibung gar nicht Lernziel ist (z. B. in NMG): Dann wird sie ohnehin nicht bewertet, und es braucht keinen Nachteilsausgleich.
Abklärungsstellen
Eine NTA-Gewährung (wie auch eine Lernzielanpassung) stützt sich auf ein aktuelles Gutachten einer fachkundigen Stelle:
Thurgau
- Niedergelassene Fachärztinnen und -ärzte
- Klinik für Kinder und Jugendliche der Spital Thurgau AG (STGAG)
- Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD) TG
- Für Teilleistungsstörungen der Standardweg über die Abteilung Schulpsychologie und Logopädie des Amts für Volksschule TG (av.tg.ch).
Gleichartige Stellen anderer Kantone werden anerkannt.
Zürich
- Schulische Heilpädagogik/Logopädie
- Schulpsychologischer Dienst der Gemeinde
- Kinder-/jugendpsychiatrische oder medizinische Instanzen
Gemeinden können den Kreis der Abklärungsstellen eingrenzen. Portal: Volksschulamt (zh.ch).
Verbindungen
- Lernzielanpassung (Lza) – das Nachbarinstrument, das die Ziele senkt; Trennschärfe ist hier prüfungsentscheidend
- Dispensation – das dritte Instrument (Befreiung statt Ausgleich); klärt, wann kein Nachteilsausgleich mehr greift
- Lese-Rechtschreib-Störung (LRS) – der häufigste Auslöser eines Nachteilsausgleichs in der Volksschule
- Von der Auffälligkeit zur Massnahme – das sonderpädagogische Zuweisungsverfahren – das übergeordnete Verfahren, in das Abklärung und Entscheid eingebettet sind
- Beurteilung als Teil der Planung – der Nachteilsausgleich ist ein Eingriff in die Beurteilung, nicht in die Ziele
- Lernziele und Operationalisierung – die Bezugsgrösse, die der Nachteilsausgleich gerade nicht antastet
- Integration und Inklusion – Begriffsklärung – der Nachteilsausgleich ist ein konkretes Inklusionsinstrument der Regelschule
- kanton-thurgau / kanton-zuerich – die kantonalen Rahmen, deren Unterschiede oben dokumentiert sind
Literatur
- Thurgau – Departement für Erziehung und Kultur Thurgau (2025): Richtlinie zum Nachteilsausgleich an den Thurgauer Volksschulen vom 25.9.2025 (in Kraft 1.10.2025). Zotero-Item
VND9B5WM(Grundlagen TG). PDF - Amt für Volksschule Thurgau (2025). Merkmale und Auswirkungen von schulischen Teilleistungsstörungen auf das schulische Lernen. Kanton Thurgau. https://av.tg.ch/public/upload/assets/180360/Merkblatt_Schulische-Teilleistungsstoerungen_2025.pdf — Thurgau** – Amt für Volksschule, Abteilung Schulpsychologie und Logopädie (2025): Merkmale und Auswirkungen von schulischen Teilleistungsstörungen auf das schulische Lernen (Merkblatt, 1.9.2025). Zotero-Item
DEZE8VGH; Stub . PDF - Zürich – Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volksschulamt (2022): Nachteilsausgleich bei der Leistungsbeurteilung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung in der Volksschule (Nov. 2017, überarb. Jan. 2022). Zotero-Item
26HSPCHM(Grundlagen ZH). PDF - Rechtsrahmen: Art. 8 BV; BehiG (SR 151.3) Art. 2 Abs. 5, Art. 20; TG § 4 VG «Chancengleichheit und besondere Bedürfnisse» (RB 411.11).
- Departement für Erziehung und Kultur Thurgau (2025). Richtlinie zum Nachteilsausgleich an den Thurgauer Volksschulen. Kanton Thurgau. https://dek.tg.ch/public/upload/assets/43777/Richtlinie_zum_Nachteilsausgleich_an_den_Thurgauer_Volksschulen_vom_25.9.2025.pdf
- Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volksschulamt (2022). Nachteilsausgleich bei der Leistungsbeurteilung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung in der Volksschule. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-fuer-die-volksschule/besonderer-bildungsbedarf/angebote-der-regelschule/broschuere_nachteilsausgleich.pdf
Verweise auf diese Seite
- Dispensation Zettelkasten
- Förderansätze in der Schule Zettelkasten
- Inklusion und Digitalisierung Zettelkasten
- Lernzielanpassung (Lza) Zettelkasten
- Lese-Rechtschreib-Störung (LRS) Zettelkasten