Lernzielanpassung (Lza)
Die Lernzielanpassung senkt oder individualisiert die Lernziele eines oder mehrerer Fachbereiche, wenn ein Kind sie trotz differenziertem Unterricht und ausgeschöpften Fördermassnahmen über längere Zeit deutlich nicht erreicht. Damit greift sie — anders als der Nachteilsausgleich, der nur die Prüfungsbedingungen anpasst — in das Anforderungsniveau selbst ein. Das hat eine sichtbare Konsequenz: Die Lernzielanpassung wird im Zeugnis vermerkt und durch einen Lernbericht ergänzt. Sie ist das mittlere der drei Instrumente; die vollständige Befreiung regelt die Dispensation.
Voraussetzungen
Eine Lernzielanpassung ist subsidiär — sie kommt erst, wenn niederschwelligere Wege ausgeschöpft sind:
- Das Kind erreicht die Lernziele über längere Zeit (Richtwert: rund ein Jahr) deutlich nicht, trotz differenziertem Unterricht und sonderpädagogischer Unterstützung.
- Andere Massnahmen (innere Differenzierung, integrative Förderung, ggf. Nachteilsausgleich) sind ausgeschöpft.
- Eine medizinische Diagnose ist nicht zwingend; bei Unsicherheit berät im Thurgau die Abteilung Schulpsychologie und Logopädie.
Kanton Thurgau
Grundlage sind § 42a VG, § 35a VSV und § 13 Abs. 1 Beurteilungsreglement. Der Antrag geht von den Lehrpersonen aus; es entscheidet die Schulbehörde bzw. — bei Kompetenzübertragung nach § 56 VG — die Schulleitung, mit rekursfähigem Entscheid; das Einverständnis der Eltern ist anzustreben. Im Zeugnis erscheint der Vermerk «Lza», ergänzt durch einen Lernbericht Lza: im 1. und 2. Zyklus ohne, im 3. Zyklus mit Beurteilungsskala. Den Detailweg beschreibt der Leitfaden Lernzielanpassung des Amts für Volksschule.
Kanton Zürich
Zürich spricht von angepassten bzw. individuellen Lernzielen: Weicht die Beurteilung von den Klassenlernzielen ab, wird auf eine Note verzichtet und ein Lernbericht erstellt. Den Beurteilungsverzicht trägt § 10 Zeugnisreglement («Verzicht auf Beurteilung aus besonderen Gründen»); die Bindung an individuelle Lernziele ist VSA-Beurteilungspraxis. Festgelegt wird die Anpassung — wie der Nachteilsausgleich — im schulischen Standortgespräch (SSG).
Kantonaler Unterschied (TG ↔ ZH)
- Begriff und Zeugnis — TG: fester Zeugnisvermerk «Lza» plus zyklusabhängiger Lernbericht; ZH: Verzicht auf die Note im betroffenen Fach plus Lernbericht, ohne eigenes Kürzel.
- Verfahren — TG: Antrag der Lehrpersonen → Behörden-/Schulleitungsentscheid (rekursfähig); ZH: Festlegung im Standortgespräch.
- Gemeinsam ist beiden die Grundlogik: gesenkte Ziele werden transparent gemacht und ersetzen im betroffenen Bereich die reguläre Notengebung — der entscheidende Unterschied zum Nachteilsausgleich, der die Note unangetastet lässt.
Verbindungen
- Nachteilsausgleich (NTA) – das Instrument ohne Zieleingriff; die Trennlinie verläuft genau an der Frage «werden Ziele gesenkt?»
- Dispensation – die Steigerung: nicht gesenkte, sondern entfallende Ziele für ein ganzes Fach
- Lernziele und Operationalisierung – die Bezugsgrösse, in die die Lernzielanpassung eingreift
- Beurteilung als Teil der Planung – Lernbericht statt Note: die Lernzielanpassung verschiebt die Beurteilungsform
- Von der Auffälligkeit zur Massnahme – das sonderpädagogische Zuweisungsverfahren – die Lernzielanpassung steht am Ende ausgeschöpfter Fördermassnahmen
- Förderansätze in der Schule – die niederschwelligeren Wege, die der Lernzielanpassung vorausgehen
- kanton-thurgau / kanton-zuerich – die kantonalen Regelungen mit den oben dokumentierten Unterschieden
Literatur
- Amt für Volksschule Thurgau (2023). Leitfaden Lernzielanpassung. Kanton Thurgau. https://av.tg.ch/public/upload/assets/78010/Leitfaden_Lza.pdf — Thurgau** – Amt für Volksschule Thurgau: Leitfaden Lernzielanpassung. Zotero-Item
CXF6EMS5(Grundlagen TG); Stub . Rechtsbezug: § 42a VG (RB 411.11), § 35a VSV (RB 411.111), § 13 Abs. 1 Beurteilungsreglement (RB 411.115); § 56 VG (Kompetenzübertragung). — § 42a VG, § 35a VSV, § 56 VG und § 13 Abs. 1 Beurteilungsreglement am Gesetzestext bestätigt. PDF - Zürich – angepasste/individuelle Lernziele: § 10 Zeugnisreglement (= Verzicht auf Beurteilung «aus besonderen Gründen»; Bindung an individuelle Lernziele = VSA-Praxis); Festlegung im schulischen Standortgespräch (vgl. VSA-Beurteilungsunterlagen, Grundlagen ZH).
Verweise auf diese Seite
- Dispensation Zettelkasten
- Förderansätze in der Schule Zettelkasten
- Inklusive Didaktik: innere Differenzierung Zettelkasten
- Lese-Rechtschreib-Störung (LRS) Zettelkasten
- Nachteilsausgleich (NTA) Zettelkasten