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Lernzielanpassung (Lza)

Lernzielanpassung (Lza)

Die Lernzielanpassung senkt oder individualisiert die Lernziele eines oder mehrerer Fachbereiche, wenn ein Kind sie trotz differenziertem Unterricht und ausgeschöpften Fördermassnahmen über längere Zeit deutlich nicht erreicht. Damit greift sie — anders als der Nachteilsausgleich, der nur die Prüfungsbedingungen anpasst — in das Anforderungsniveau selbst ein. Das hat eine sichtbare Konsequenz: Die Lernzielanpassung wird im Zeugnis vermerkt und durch einen Lernbericht ergänzt. Sie ist das mittlere der drei Instrumente; die vollständige Befreiung regelt die Dispensation.

Voraussetzungen

Eine Lernzielanpassung ist subsidiär — sie kommt erst, wenn niederschwelligere Wege ausgeschöpft sind:

Kanton Thurgau

Grundlage sind § 42a VG, § 35a VSV und § 13 Abs. 1 Beurteilungsreglement. Der Antrag geht von den Lehrpersonen aus; es entscheidet die Schulbehörde bzw. — bei Kompetenzübertragung nach § 56 VG — die Schulleitung, mit rekursfähigem Entscheid; das Einverständnis der Eltern ist anzustreben. Im Zeugnis erscheint der Vermerk «Lza», ergänzt durch einen Lernbericht Lza: im 1. und 2. Zyklus ohne, im 3. Zyklus mit Beurteilungsskala. Den Detailweg beschreibt der Leitfaden Lernzielanpassung des Amts für Volksschule.

Kanton Zürich

Zürich spricht von angepassten bzw. individuellen Lernzielen: Weicht die Beurteilung von den Klassenlernzielen ab, wird auf eine Note verzichtet und ein Lernbericht erstellt. Den Beurteilungsverzicht trägt § 10 Zeugnisreglement («Verzicht auf Beurteilung aus besonderen Gründen»); die Bindung an individuelle Lernziele ist VSA-Beurteilungspraxis. Festgelegt wird die Anpassung — wie der Nachteilsausgleich — im schulischen Standortgespräch (SSG).

Kantonaler Unterschied (TG ↔ ZH)

Verbindungen

Literatur