Pensenplanung und Personalpool
Pensenplanung übersetzt Klassen in Anstellungen. Der Rechenweg ist im Prinzip trivial – Klassen mal Lektionentafel plus Förder- und Fachlektionen ergibt den Lektionenbedarf, geteilt durch das Vollpensum ergibt Stellenprozente. Anspruchsvoll ist die Planung erst dadurch, dass sie drei Systeme gleichzeitig bedienen muss, die nicht dieselbe Logik haben: die kantonale Ressourcensteuerung, das Arbeitsrecht der einzelnen Lehrperson und den Stundenplan.
Wer nur rechnet, produziert ein Puzzle, das nicht aufgeht. Wer die drei Systeme kennt, weiss, an welchen Stellen es Spiel gibt.
Die kantonale Ressourcensteuerung: der Personalpool
St. Gallen steuert die Personalressourcen der Schulträger über einen Personalpool (VSG SG Art. 91quinquies):
Das zuständige Departement gibt den Schulträgern für den Einsatz der Lehrpersonen einen Personalpool vor. Der Personalpool dient als Richtlinie. Ausgaben der Schulträger für den Einsatz der Lehrpersonen sind gebunden, soweit der Personalpool eingehalten ist. Der Rat erstattet dem zuständigen Departement Bericht.
Drei Aussagen stecken darin, und die dritte ist die interessanteste:
- Der Kanton gibt vor – nicht der Schulträger bestimmt seinen Personalbestand frei.
- Es ist eine Richtlinie, keine starre Obergrenze – Abweichung ist möglich.
- Wer den Pool einhält, hat gebundene Ausgaben. Das ist der eigentliche Anreiz: Gebundene Ausgaben brauchen keine gesonderte Bewilligung im politischen Budgetprozess. Überschreitet ein Schulträger den Pool, verlässt er diesen geschützten Raum – die Mehrausgabe wird politisch begründungspflichtig.
Der Personalpool ist damit kein Verbot, sondern ein Preisschild. Wer die Mechanik kennt, kann in einem Gremium sauber argumentieren, was eine zusätzliche Klasse oder eine zusätzliche Förderlektion tatsächlich auslöst – finanzpolitisch und nicht bloss pädagogisch. Vergleiche Ressourcensteuerung und Finanzierung.
Das Arbeitsrecht der einzelnen Lehrperson
Die zweite Logik ist die des Anstellungsverhältnisses. In St. Gallen regelt sie die Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen (VPVL, sGS 213.14).
Jahresarbeitszeit statt Lektionenzählung: Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt die Jahresarbeitszeit 1906 Stunden; sie reduziert sich proportional zum Beschäftigungsgrad (Art. 13). Der Arbeitsvertrag hält die Gewichtung der Arbeitsfelder fest, im Rahmen der Bandbreiten nach Reglement des Erziehungsrates (Art. 8 lit. e). Das Pensum ist also nicht einfach eine Lektionenzahl, sondern ein Gesamtarbeitsvolumen mit gewichteten Anteilen.
Fester Beschäftigungsgrad – und der Umgang mit Schwankung (Art. 1): Das Arbeitsverhältnis wird für einen festen Beschäftigungsgrad abgeschlossen. Schwankt der Arbeitsumfang, wird zweigeteilt: ein Grundverhältnis in Höhe des ständigen Anteils der Stelle plus befristete Ergänzungsverhältnisse. Das ist das zentrale Instrument, um Jahrgangsschwankungen aufzufangen, ohne unbefristete Stellen aufzubauen, die im Folgejahr nicht mehr gedeckt sind. Passend dazu VSG SG Art. 59: Eine Stelle ist ständig, wenn bei Vertragsschluss davon auszugehen ist, dass die künftige Schülerzahl ihre Beibehaltung erfordert.
Mindestpensen bei Klassenverantwortung (Art. 2 Abs. 2): Wer Klassenverantwortung trägt, muss mindestens 45 Prozent im Kindergarten bzw. 50 Prozent in Primarschule, Kleinklassen und Oberstufe angestellt sein. Die Klassenverantwortung kann zwei Lehrpersonen gemeinsam übertragen werden (Art. 3). Diese Schwellen begrenzen das Pensenpuzzle spürbar: Eine Klasse lässt sich nicht beliebig fein auf Kleinpensen verteilen.
Zusätzlicher Unterricht als Ventil (Art. 16, 17 und 20): Aus betrieblichen Gründen können einer Lehrperson höchstens zwei zusätzliche Lektionen übertragen werden, längstens während dreier Schuljahre. Der Ausgleich erfolgt innert drei Jahren durch Reduktion; ist er ausnahmsweise unmöglich, wird entschädigt – mit 3,143 Prozent des Jahreslohns je Jahreslektion. Die Schulleitung weist dem Schulträger die Unmöglichkeit des Ausgleichs nach. Ein sauber begrenztes Ventil also, das man kennen sollte, bevor man es zieht: Es erzeugt eine Rückzahlungsverpflichtung in Zeit.
Qualifikationsbreite als Puzzle-Hebel (Art. 4): Wer ein anerkanntes PH-Lehrdiplom für wenigstens sechs Fächer der Primarschule besitzt, gilt für alle Primarfächer als gleichwertig qualifiziert; analog drei Fächer der Oberstufe für alle Oberstufenfächer. Das erweitert den Einsatzspielraum erheblich – und ist bei der Frage «Wer kann dieses Restpensum übernehmen?» oft die Antwort.
Ausschreibung (Art. 5): Von ihr kann bei einem Beschäftigungsgrad unter 30 Prozent abgesehen werden; im dringenden Fall entfällt sie, dann wird befristet angestellt.
Jobsharing-Risiko (VSG SG Art. 68bis): Kündigt von zwei Lehrpersonen, die ein Pensum teilen, eine das Arbeitsverhältnis, kann der Rat auch der anderen kündigen. Geteilte Pensen sind organisatorisch elegant, aber arbeitsrechtlich gekoppelt.
Der dritte Zwang: der Stundenplan
Die dritte Logik ist die des Stundenplans, und sie ist die unerbittlichste. Ein rechnerisch stimmiges Pensengefüge ist wertlos, wenn es sich nicht in einen kollisionsfreien Plan giessen lässt. Die typischen Engpässe sind bekannt: Fachlehrpersonen mit Kleinpensen an mehreren Schulhäusern, Halbklassenunterricht, Förderlektionen im Teamteaching, Blockzeiten und der Turnhallen- und Spezialraumbedarf.
Praktische Konsequenz: Pensenplanung und Stundenplanung müssen verzahnt laufen, nicht nacheinander. Wer Pensen fixiert, ohne die Stundenplanbarkeit zu prüfen, verhandelt im Frühjahr zweimal.
Kleinpensen als Steuerungsthema
Der Bildungsbericht Schweiz 2026 liefert die Aussenperspektive:
- Der mittlere Beschäftigungsgrad von Primarlehrpersonen liegt bei 71 Prozent.
- In der Hälfte der Kantone unterrichten über 25 Prozent der Lehrpersonen in einem Pensum unter 50 Prozent; in der Mehrheit der Kantone ist jede fünfte Lehrperson in einem Kleinpensum angestellt.
- Die Unterschiede sind nicht durch den Frauenanteil erklärbar – der variiert zwischen den Kantonen kaum, die Beschäftigungsgrade stark. Erklärend sind Schulorganisation, Anstellungsbedingungen und die Praxis der Pensenzuteilung in den Schulen.
- Genf und Tessin kennen für unbefristet Angestellte ein Mindestpensum von 50 Prozent.
Die Folgerung des Bildungsberichts ist unbequem und lohnt sich als Gesprächsbeitrag: Viele Kantone verzichten durch ihre Anstellungspraxis auf einen substanziellen Teil ausgebildeter Lehrpersonen. Kleinpensen sind also nicht nur eine Frage individueller Wünsche, sondern eine Führungsentscheidung mit Wirkung auf die Personalgewinnung – siehe Arbeitsbelastung und Personalgewinnung. Grössere Pensen bedeuten weniger Schnittstellen, weniger Sitzungskoordination und stabilere Teams; sie schränken aber die Rekrutierungsbasis ein.
Kantonsvergleich
- St. Gallen: Personalpool als kantonale Richtlinie mit Bindungswirkung für die Ausgaben; Anstellung durch den Schulrat.
- Thurgau: Die Schulbehörde beschliesst über Errichtung oder Aufhebung von Lehrstellen (VG TG § 63 Abs. 4) – eine explizite Stellenhoheit auf Gemeindeebene. Für die Schulleitung selbst existiert die DEK-Pensenformel.
- Zürich: Lehrpersonen sind kantonal angestellt, die Gemeinden erstatten zurück – die Pensenplanung läuft entsprechend gegen ein kantonales Vollzeiteinheiten-Regime statt gegen einen kommunalen Stellenplan. Siehe Kanton Zürich.
Verbindungen
- Klassenbildung in der Volksschule – liefert den Input der Pensenplanung; ohne festgelegte Klassen kein Lektionenbedarf
- Das Planungsjahr der Schule – ordnet Pensenplanung, Stundenplanung und Anstellung in die Jahreskette ein
- Schuladministration und PUPIL@SG – in SG wird der Berufsauftrag im kantonalen Kernsystem PUPIL@SG abgebildet; die Pensendaten leben dort
- ressourcensteuerung-und-finanzierung – der Personalpool ist der SG-spezifische Fall einer allgemeinen Steuerungslogik
- arbeitsbelastung-lehrpersonen-personalgewinnung – Pensengrösse ist eine Stellschraube der Attraktivität als Arbeitgeberin
- Personalführungskonzept an der Schule – Pensenentscheide sind Personalführung, nicht Administration
- dek-pensenformel-schulleitung – Gegenstück auf der Führungsseite: wie das SL-Pensum selbst bemessen wird (TG)
- kanton-st-gallen – Behörden, Lohnsystem und Rechtsgrundlagen im Überblick
- Blockzeiten im Schweizer Bildungssystem – strukturelle Vorgabe, die den Stundenplan und damit die Pensenverteilung bindet
- Bildungsbericht als Führungsinstrument der Schulleitung – der Bildungsbericht als Steuerungsgrundlage; hier wird er konkret auf Klassen- und Pensenfragen angewendet
Literatur
- Volksschulgesetz des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 1983 (sGS 213.1), Stand 1.9.2024 – Art. 59 (Stelle), Art. 67bis und Art. 68 (Kündigung), Art. 68bis (Teilung eines Pensums), Art. 91quinquies (Personalpool).
- Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen des Kantons St. Gallen vom 23. Dezember 2014 (VPVL, sGS 213.14), Stand 1.8.2023 – Art. 1 (Fester Beschäftigungsumfang), Art. 2 und 3 (Klassenverantwortung), Art. 4 (Lehrdiplom für eine Auswahl von Fächern), Art. 5 (Ausschreibung), Art. 8 (Inhalt des Arbeitsvertrags), Art. 13 (Jahresarbeitszeit), Art. 16, 17 und 20 (zusätzlicher Unterricht).
- Gesetz über die Volksschule des Kantons Thurgau (RB 411.11) – § 63 Abs. 4.
- SKBF (2026): Bildungsbericht Schweiz 2026. Aarau: Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung – Kapitel Pädagogische Hochschulen (Beschäftigungsgrade).
- Wolter, S. C., Albiez, J., Cattaneo, M. A., Denzler, S., Diem, A., Lüthi, S., Oggenfuss, C. & Schnorf, R. (2026). Bildungsbericht Schweiz 2026. Aarau: Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung [SKBF].
Verweise auf diese Seite
- Das Planungsjahr der Schule Zettelkasten
- Klassenbildung in der Volksschule Zettelkasten
- Schuladministration und PUPIL@SG Zettelkasten