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Klassenbildung in der Volksschule

Klassenbildung in der Volksschule

Klassenbildung ist die Operation, die aus Schülerzahlen Organisation macht: Sie legt fest, wie viele Klassen geführt werden, wie sie zusammengesetzt sind und in welchem Schulhaus sie sitzen. Alles Weitere hängt daran – Pensen, Stundenplan, Raumbelegung, Anstellungen. Wer die Klassenbildung nicht beherrscht, kann eine Schule nicht planen.

Die entscheidende Einsicht für die Führungsarbeit: Klassenbildung ist kein Rechenvorgang, sondern ein Ermessensentscheid im Rahmen von Richtwerten. Die Zahlen geben den Korridor vor, die Begründung macht den Entscheid tragfähig – und in St. Gallen ist er anfechtbar.

Die Abhängigkeitskette

Fünf Grössen bestimmen, wie viele Klassen entstehen:

  1. Schülerzahlen und Prognose – Ist-Bestand pro Jahrgang, Zuzüge, Wegzüge, Übertritte.
  2. Richtwerte und Höchstzahlen – der rechtliche Korridor (unten).
  3. Sonderpädagogische Ressourcen – ob eine grosse Klasse tragbar ist, entscheidet oft nicht die Kopfzahl, sondern die Frage, wie viele Lektionen Förderung darin liegen.
  4. Raumkapazität – die harte Grenze; siehe Schulraumplanung.
  5. Schulwege und Einzugsgebiete – rechtlich ausdrücklich zu berücksichtigen.

Diese Grössen sind wechselseitig substituierbar: Ein Raumengpass lässt sich durch eine grössere Klasse abfedern, eine grosse Klasse durch zusätzliche Förderlektionen, ein Jahrgangsloch durch Jahrgangsmischung. Genau darin liegt der Führungsspielraum – und die Begründungspflicht.

Zuständigkeit: wer bildet die Klassen?

In St. Gallen ist die Zuständigkeit eindeutig zugewiesen und wird oft falsch erinnert:

Der Rat bildet die Klassen und weist sie den Lehrpersonen zu. (VSG SG Art. 26)

«Rat» meint hier den Schulrat – in SG durchgängig so bezeichnet, nicht «Schulpflege» wie in ZH und nicht «Schulbehörde» wie in TG. Die Klassenbildung ist damit formell ein Behördenentscheid, nicht ein Entscheid der Schulleitung.

Delegierbar ist sie trotzdem: Gemeindeordnung oder Reglement können den Rat ermächtigen, Aufgaben anderen Organen zu übertragen (VSG SG Art. 112), und dieselben Erlasse bestimmen die Zuständigkeit der Schulleitungen (Art. 114bis Abs. 2). Wie viel Klassenbildung tatsächlich bei der Schulleitung liegt, steht also nicht im Gesetz, sondern im kommunalen Reglement.

Vergleiche Autonomie und Verantwortung: Der Handlungsspielraum entsteht hier nicht aus dem kantonalen Recht, sondern aus der lokalen Delegationsordnung.

Richtwerte St. Gallen

Regelklassen (VSG SG Art. 27 Abs. 1):

StufeZahl der Schülerinnen und Schüler
Regelklassen Primarschule und Sekundarschule20 bis 24
Regelklassen Realschule16 bis 24
Kleinklassen10 bis 15
Kindergarten (VVU SG Art. 3bis)16 bis 24

Drei Feinheiten, die den Unterschied zwischen Auswendiglernen und Verstehen ausmachen:

Zusammensetzung

Kriterien (VVU SG Art. 1 Abs. 1): Der Schulrat bildet Klassen, die nach Leistungsfähigkeit, sozialer Herkunft und Muttersprache ausgeglichen sind, und berücksichtigt Quartiergrenzen und Schulwege. Das ist ein bemerkenswert anspruchsvoller Auftrag – er verlangt Durchmischung auf drei Dimensionen gleichzeitig und begrenzt sie zugleich geografisch.

Jahrgangsmischung (VVU SG Art. 1 Abs. 2): In der Primarschule sind Jahrgangsklassen oder jahrgangsgemischte Klassen möglich. Lässt die Schülerzahl keine Jahrgangsklassen zu, muss jahrgangsgemischt gebildet werden. Jahrgangsmischung ist damit in SG nicht nur ein pädagogisches Programm (ADL), sondern ein organisatorisches Auffangnetz.

Grenzen in der Primarschule (VSG SG Art. 28):

Der zweite Punkt ist für Schulträger mit vielen Schulhäusern der zentrale Hebel: Das Gesetz erwartet den standortübergreifenden Zusammenzug, bevor eine zu kleine Klasse geführt wird. Wer mehrere Schulhäuser führt, plant deshalb nicht Schulhaus für Schulhaus, sondern über den ganzen Schulträger – und muss die Zusammenzüge gegenüber Eltern begründen können, weil sie Schulwege verlängern.

Oberstufe (VSG SG Art. 29): Unterricht in Jahrgangsklassen; altersdurchmischte Klassen nur ausnahmsweise und mit Bewilligung des Bildungsrates, wenn sie den Bestand der Oberstufe im Schulträger und die Unterrichtsqualität sichern (Abs. 1). Typengemischter Unterricht ist mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle möglich (Abs. 3).

Rechtsschutz – und der scharfe Kantonsunterschied

In St. Gallen sind Stundenplan sowie Klassenbildung und -zuweisung ausdrücklich rekursfähig bei der Rekursstelle Volksschule (VSG SG Art. 129 lit. a und c).

Im Thurgau gilt das Gegenteil:

Schulorganisatorische Anordnungen, wie die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus oder zu einer bestimmten Lehrperson, sind keine Entscheide im Sinne dieses Gesetzes. (VG TG § 65 Abs. 4)

Dieselbe Handlung, zwei Rechtsregime. In SG muss die Klassenbildung verfügungsfähig begründet sein; in TG ist sie ausdrücklich dem Rechtsweg entzogen. Für die Führungspraxis heisst das: In SG gehört zur Klassenbildung eine dokumentierte, an den Kriterien von VVU Art. 1 orientierte Begründung – nicht aus Formalismus, sondern weil sie überprüft werden kann.

Vergleich Zürich

Zürich regelt anders – und die Differenz ist prägnant:

Empirische Einordnung

Damit die Richtwerte nicht im luftleeren Raum stehen (Bildungsbericht Schweiz 2026):

Zwei Schlüsse, die man in einem Gespräch souverän vertreten kann:

Erstens: Die Klassengrösse allein ist ein unzureichendes Mass. Kostenrelevant ist das Betreuungsverhältnis, also Kinder pro Vollzeitäquivalent. Eine grosse Klasse mit zwei Lehrpersonen im Teamteaching kann ein besseres Betreuungsverhältnis haben als eine kleine ohne Unterstützung.

Zweitens: Der Leistungseffekt kleiner Klassen ist schwach belegt. Die internationale Forschung zeigt keine oder nur geringe Wirkungen kleiner Klassen auf Schülerleistungen; wo Effekte auftreten, betreffen sie meist bestimmte Gruppen unter spezifischen Voraussetzungen. Das ist kein Argument gegen kleine Klassen – aber ein Argument dafür, Ressourcen bewusst zwischen Klassengrösse und Betreuungsverhältnis zu verschieben, statt die Kopfzahl zum alleinigen Qualitätsmass zu machen.

Verbindungen

Literatur