Klassenbildung in der Volksschule
Klassenbildung ist die Operation, die aus Schülerzahlen Organisation macht: Sie legt fest, wie viele Klassen geführt werden, wie sie zusammengesetzt sind und in welchem Schulhaus sie sitzen. Alles Weitere hängt daran – Pensen, Stundenplan, Raumbelegung, Anstellungen. Wer die Klassenbildung nicht beherrscht, kann eine Schule nicht planen.
Die entscheidende Einsicht für die Führungsarbeit: Klassenbildung ist kein Rechenvorgang, sondern ein Ermessensentscheid im Rahmen von Richtwerten. Die Zahlen geben den Korridor vor, die Begründung macht den Entscheid tragfähig – und in St. Gallen ist er anfechtbar.
Die Abhängigkeitskette
Fünf Grössen bestimmen, wie viele Klassen entstehen:
- Schülerzahlen und Prognose – Ist-Bestand pro Jahrgang, Zuzüge, Wegzüge, Übertritte.
- Richtwerte und Höchstzahlen – der rechtliche Korridor (unten).
- Sonderpädagogische Ressourcen – ob eine grosse Klasse tragbar ist, entscheidet oft nicht die Kopfzahl, sondern die Frage, wie viele Lektionen Förderung darin liegen.
- Raumkapazität – die harte Grenze; siehe Schulraumplanung.
- Schulwege und Einzugsgebiete – rechtlich ausdrücklich zu berücksichtigen.
Diese Grössen sind wechselseitig substituierbar: Ein Raumengpass lässt sich durch eine grössere Klasse abfedern, eine grosse Klasse durch zusätzliche Förderlektionen, ein Jahrgangsloch durch Jahrgangsmischung. Genau darin liegt der Führungsspielraum – und die Begründungspflicht.
Zuständigkeit: wer bildet die Klassen?
In St. Gallen ist die Zuständigkeit eindeutig zugewiesen und wird oft falsch erinnert:
Der Rat bildet die Klassen und weist sie den Lehrpersonen zu. (VSG SG Art. 26)
«Rat» meint hier den Schulrat – in SG durchgängig so bezeichnet, nicht «Schulpflege» wie in ZH und nicht «Schulbehörde» wie in TG. Die Klassenbildung ist damit formell ein Behördenentscheid, nicht ein Entscheid der Schulleitung.
Delegierbar ist sie trotzdem: Gemeindeordnung oder Reglement können den Rat ermächtigen, Aufgaben anderen Organen zu übertragen (VSG SG Art. 112), und dieselben Erlasse bestimmen die Zuständigkeit der Schulleitungen (Art. 114bis Abs. 2). Wie viel Klassenbildung tatsächlich bei der Schulleitung liegt, steht also nicht im Gesetz, sondern im kommunalen Reglement.
Vergleiche Autonomie und Verantwortung: Der Handlungsspielraum entsteht hier nicht aus dem kantonalen Recht, sondern aus der lokalen Delegationsordnung.
Richtwerte St. Gallen
Regelklassen (VSG SG Art. 27 Abs. 1):
| Stufe | Zahl der Schülerinnen und Schüler |
|---|---|
| Regelklassen Primarschule und Sekundarschule | 20 bis 24 |
| Regelklassen Realschule | 16 bis 24 |
| Kleinklassen | 10 bis 15 |
| Kindergarten (VVU SG Art. 3bis) | 16 bis 24 |
Drei Feinheiten, die den Unterschied zwischen Auswendiglernen und Verstehen ausmachen:
- Es sind Spannen, keine Höchstzahlen. Die Untergrenze ist so verbindlich wie die Obergrenze – Unterschreitung ist ebenso begründungspflichtig wie Überschreitung.
- Abweichung ist ausdrücklich vorgesehen: «aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen» (Art. 27 Abs. 2). Der Erlass rechnet also mit Ausnahmen, verlangt aber einen der beiden Gründe.
- Bei Überschreitung der Höchstzahl sind ausgleichende Massnahmen vorgesehen – die Regierung erlässt dazu Vorschriften (Art. 27 Abs. 3 Ziff. 2). Eine überzählige Klasse ist also nicht einfach «erlaubt», sondern zieht Kompensation nach sich.
- Kindergarten mit Durchschnittsklausel: Eine Bewilligung des Amtes für Volksschule braucht es dann, wenn die Bandbreite im Durchschnitt aller Kindergartenklassen der Schuleinheit nicht erreicht wird (VVU SG Art. 3bis Abs. 2) – die Einzelklasse darf ausscheren, die Schuleinheit nicht.
Zusammensetzung
Kriterien (VVU SG Art. 1 Abs. 1): Der Schulrat bildet Klassen, die nach Leistungsfähigkeit, sozialer Herkunft und Muttersprache ausgeglichen sind, und berücksichtigt Quartiergrenzen und Schulwege. Das ist ein bemerkenswert anspruchsvoller Auftrag – er verlangt Durchmischung auf drei Dimensionen gleichzeitig und begrenzt sie zugleich geografisch.
Jahrgangsmischung (VVU SG Art. 1 Abs. 2): In der Primarschule sind Jahrgangsklassen oder jahrgangsgemischte Klassen möglich. Lässt die Schülerzahl keine Jahrgangsklassen zu, muss jahrgangsgemischt gebildet werden. Jahrgangsmischung ist damit in SG nicht nur ein pädagogisches Programm (ADL), sondern ein organisatorisches Auffangnetz.
Grenzen in der Primarschule (VSG SG Art. 28):
- Einer Lehrperson werden nicht mehr als drei Jahrgangsklassen zugewiesen (Abs. 1).
- Wird die Mindestgrösse nicht erreicht, werden innerhalb des Schulträgers Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulorte oder Schulhäuser zusammengezogen (Abs. 2). Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle (Abs. 3).
Der zweite Punkt ist für Schulträger mit vielen Schulhäusern der zentrale Hebel: Das Gesetz erwartet den standortübergreifenden Zusammenzug, bevor eine zu kleine Klasse geführt wird. Wer mehrere Schulhäuser führt, plant deshalb nicht Schulhaus für Schulhaus, sondern über den ganzen Schulträger – und muss die Zusammenzüge gegenüber Eltern begründen können, weil sie Schulwege verlängern.
Oberstufe (VSG SG Art. 29): Unterricht in Jahrgangsklassen; altersdurchmischte Klassen nur ausnahmsweise und mit Bewilligung des Bildungsrates, wenn sie den Bestand der Oberstufe im Schulträger und die Unterrichtsqualität sichern (Abs. 1). Typengemischter Unterricht ist mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle möglich (Abs. 3).
Rechtsschutz – und der scharfe Kantonsunterschied
In St. Gallen sind Stundenplan sowie Klassenbildung und -zuweisung ausdrücklich rekursfähig bei der Rekursstelle Volksschule (VSG SG Art. 129 lit. a und c).
Im Thurgau gilt das Gegenteil:
Schulorganisatorische Anordnungen, wie die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus oder zu einer bestimmten Lehrperson, sind keine Entscheide im Sinne dieses Gesetzes. (VG TG § 65 Abs. 4)
Dieselbe Handlung, zwei Rechtsregime. In SG muss die Klassenbildung verfügungsfähig begründet sein; in TG ist sie ausdrücklich dem Rechtsweg entzogen. Für die Führungspraxis heisst das: In SG gehört zur Klassenbildung eine dokumentierte, an den Kriterien von VVU Art. 1 orientierte Begründung – nicht aus Formalismus, sondern weil sie überprüft werden kann.
Vergleich Zürich
Zürich regelt anders – und die Differenz ist prägnant:
- ZH nennt Höchstzahlen, SG nennt Spannen. In ZH differenziert nach ein- und mehrklassigen Klassen: Kindergarten 21/21, Primar-Regelklasse 25/21, Sek A 25/23, Sek B 23/21, Sek C 18/16; Anforderungsstufen I 25/23, II 23/21, III 18/16. Sonderpädagogik: Aufnahmeklasse 8–14, Einschulungsklasse 14, Kleinklasse 8–12 (Zolliker 2020, gestützt auf § 21 VSV ZH).
- ZH begrenzt zusätzlich die Zahl der Lehrpersonen pro Klasse – in der Regel zwei im Kindergarten, drei auf der Primarstufe; die Schulleitung kann diese Höchstzahl aus schulorganisatorischer Notwendigkeit vorübergehend erhöhen (VSG ZH § 26 Abs. 2 und 3). Eine ausdrückliche Schulleitungskompetenz, die SG so nicht kennt.
- ZH verbietet Klassenbildung nach Leistungsanforderungen in Kindergarten- und Primarstufe (VSG ZH § 26 Abs. 4).
Empirische Einordnung
Damit die Richtwerte nicht im luftleeren Raum stehen (Bildungsbericht Schweiz 2026):
- Durchschnittliche Klassengrösse 2023/24: Primarstufe 19,2, Sekundarstufe I 18,9.
- Betreuungsverhältnis: 14,8 (Primar) bzw. 11,7 (Sek I) Schülerinnen und Schüler pro Vollzeitäquivalent.
- 2023/24 lag die Zahl der Klassen mit mehr als 24 Kindern 13 % über dem langjährigen Mittel – der Trend geht zur Vergrösserung bestehender Klassen statt zur Eröffnung neuer.
Zwei Schlüsse, die man in einem Gespräch souverän vertreten kann:
Erstens: Die Klassengrösse allein ist ein unzureichendes Mass. Kostenrelevant ist das Betreuungsverhältnis, also Kinder pro Vollzeitäquivalent. Eine grosse Klasse mit zwei Lehrpersonen im Teamteaching kann ein besseres Betreuungsverhältnis haben als eine kleine ohne Unterstützung.
Zweitens: Der Leistungseffekt kleiner Klassen ist schwach belegt. Die internationale Forschung zeigt keine oder nur geringe Wirkungen kleiner Klassen auf Schülerleistungen; wo Effekte auftreten, betreffen sie meist bestimmte Gruppen unter spezifischen Voraussetzungen. Das ist kein Argument gegen kleine Klassen – aber ein Argument dafür, Ressourcen bewusst zwischen Klassengrösse und Betreuungsverhältnis zu verschieben, statt die Kopfzahl zum alleinigen Qualitätsmass zu machen.
Verbindungen
- Pensenplanung und Personalpool – der unmittelbare Folgeschritt: aus Klassen werden Lektionen und Anstellungen
- Das Planungsjahr der Schule – ordnet die Klassenbildung in den Jahresrhythmus ein und benennt die Zeitpunkte
- Schulraumplanung in der Schweizer Volksschule – Raumkapazität ist die harte Grenze jeder Klassenbildung; umgekehrt liefert die Klassenbildung die Bedarfszahlen der Raumplanung
- heterogenitat-in-den-klassen – der Auftrag «ausgeglichene Klassen» nach VVU Art. 1 ist die organisatorische Seite des Heterogenitätsdiskurses
- Altersdurchmischtes Lernen (AdL) – in SG ist Jahrgangsmischung bei zu kleinen Jahrgängen nicht Option, sondern Vorgabe
- kanton-st-gallen – Steckbrief mit Behördenstruktur und Begriffslogik («Schulrat»)
- kanton-zuerich – Höchstzahlen statt Spannen, zusätzlich begrenzte Lehrpersonenzahl pro Klasse
- kanton-thurgau – Gegenmodell beim Rechtsschutz: schulorganisatorische Anordnungen sind keine Entscheide
- schulautonomie-und-verantwortung – wie viel Klassenbildung bei der Schulleitung liegt, entscheidet das kommunale Reglement, nicht das Gesetz
- glossar-sonderpaedagogik – Förderressourcen als Stellgrösse der Klassentragfähigkeit
- Educational Governance – Mehrebenenlogik: Kanton setzt den Korridor, Schulträger füllt ihn aus
- Bildungsbericht als Führungsinstrument der Schulleitung – der Bildungsbericht als Steuerungsgrundlage; hier wird er konkret auf Klassen- und Pensenfragen angewendet
Literatur
- Volksschulgesetz des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 1983 (sGS 213.1), Stand 1.9.2024 – Art. 17 (Schulzeit), Art. 26 (Bildung und Zuweisung), Art. 27 (Grösse), Art. 28 (Zusammensetzung Primarschule), Art. 29 (Oberstufe), Art. 112 (Übertragung), Art. 114bis (Schulleitungen), Art. 129 (Rekursstelle Volksschule).
- Verordnung über den Volksschulunterricht des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 1996 (sGS 213.12), Stand 1.8.2022 – Art. 1 (Grundsätze), Art. 3bis (Kindergarten).
- Volksschulgesetz des Kantons Zürich (LS 412.100) – § 26 (Klassen), § 27 (Unterrichtszeit).
- Zolliker, Andrea (2020): Maximale Klassengrösse an der Volksschule. Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt, 150-71 WE vom 21. Dezember 2020.
- Gesetz über die Volksschule des Kantons Thurgau (RB 411.11) – § 65 Abs. 4.
- SKBF (2026): Bildungsbericht Schweiz 2026. Aarau: Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung – Kapitel Primarstufe (Effizienz/Kosten) und Sekundarstufe I.
- Wolter, S. C., Albiez, J., Cattaneo, M. A., Denzler, S., Diem, A., Lüthi, S., Oggenfuss, C. & Schnorf, R. (2026). Bildungsbericht Schweiz 2026. Aarau: Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung [SKBF].
Verweise auf diese Seite
- Das Planungsjahr der Schule Zettelkasten
- Pensenplanung und Personalpool Zettelkasten
- Schuladministration und PUPIL@SG Zettelkasten
- Schulraumplanung in der Schweizer Volksschule Zettelkasten