Schulabsentismus
Fragen, die hierher führen
«Ein Kind kommt seit zwei Tagen nicht mehr, die Eltern reagieren nicht auf Anrufe» · «Ab wann muss ich reagieren?» · «Ein Schüler fehlt schon wieder unentschuldigt – was jetzt?» · «Der Arzt schreibt das Kind immer wieder krank, ich glaube es nicht» · «Dürfen wir einen Schwänzer ausschliessen?» · «Wann wird aus Fehlen ein Fall für die KESB?»
Schulabsentismus ist das Fernbleiben vom Unterricht ohne tragfähigen Grund: «Der Begriff Schulabsentismus wird als Oberbegriff verwendet und bezeichnet das unerlaubte Fernbleiben von der Schule» (Hagen, Spilles und Hennemann 2017, S. 140). Er reicht vom unentschuldigten Nichterscheinen über das nicht glaubhaft entschuldigte Fehlen bis zu schuldistanzierten Verhaltensweisen wie chronischem Zuspätkommen oder dem vorzeitigen Verlassen einzelner Lektionen. Die St.Galler Handreichung fasst ihn als Prozess, der «mit dem gedanklichen Abdriften im Unterricht beginnt, sich abhängig vom Wohlbefinden der Jugendlichen in der Schule fortsetzt und mit dem physischen Fernbleiben endet» (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 6 f.). Für die Schulleitung ist er heikel, weil er als Bagatelle beginnt und als Kindeswohlgefährdung enden kann – und weil er, anders als Gewalt oder Unterrichtsstörung, niemanden stört: «Schüler/-innen, die fehlen, stören nicht!» (ebd., S. 28).
Vier Formen mit vier verschiedenen Antworten
Die Forschung unterscheidet drei Grundformen – Schulschwänzen, angstbedingte Schulverweigerung und Zurückhalten durch die Eltern (Hagen, Spilles und Hennemann 2017, S. 140 f.; Trautmann 2025, S. 7). Für die Praxis lohnt es sich, die Angstform zu teilen, weil sie zwei verschiedene Zuständigkeiten auslöst. Die Unterscheidung ist keine Begriffsklauberei: Sie bestimmt, wer den Fall führt.
- Schulschwänzen – Fernbleiben zugunsten attraktiverer Tätigkeiten, meist ohne Wissen der Eltern, oft verbunden mit Disziplinproblemen. Antwort: Struktur, Verbindlichkeit, klare Konsequenzen.
- Schulangst – konkrete schulbezogene Befürchtungen (Leistung, Lehrperson, Mobbing, Turnhalle), häufig hinter Bauch- und Kopfschmerzen oder Schlafstörungen verborgen. Antwort: die auslösende Bedingung verändern, nicht das Kind «tapferer» machen.
- Schulphobie – Trennungsangst; das Kind fürchtet nicht die Schule, sondern das Weggehen von zu Hause. Antwort: gehört fachlich begleitet, meist mit Kinder- und Jugendpsychiatrie.
- Zurückhalten durch die Eltern – das Kind bleibt aus Gründen der Erwachsenen zu Hause: Betreuungs- und Dolmetschaufgaben, Krankheit eines Elternteils, Gleichgültigkeit, Konflikt mit der Schule, im schlimmsten Fall das Verbergen von Misshandlung. Antwort: Elternarbeit, und bei Verfestigung Kindesschutz. Diese Form ist am wenigsten erforscht und für die Schule am schwierigsten, «weil das Elternhaus das Fehlen legitimiert» (Holländer 2025, S. 15).
Die pädagogisch-psychologische Literatur schärft diese Trennung weiter. Rost und Schermer (2010, S. 462) übernehmen eine differentialdiagnostische Tabelle, die Schulphobie, Schulangst und Schulschwänzen an sieben Merkmalen unterscheidet: Bei der Schulphobie ist die Angst in der Schulsituation «eher latent», die Somatisierung stark, Lernstörungen fehlen und die Eltern verhalten sich «überprotektiv, bindend»; bei der Schulangst ist die Angst «vorhanden, wechselnde Intensität», die Somatisierung wechselnd und Lernstörungen sind «häufig vorhanden»; beim Schwänzen fehlen Angst und Somatisierung, die Persönlichkeit ist eher «aggressiv, dissozial», und der Schulbesuch wird ohne Wissen der Eltern unterbrochen. Für die Praxis heisst das: Wo ein Kind über Bauchweh klagt und die Eltern das Fehlen mittragen, ist die Angstform wahrscheinlicher als das Schwänzen – und umgekehrt.
Zwei Präzisierungen sind der Mühe wert. Erstens werden «Leistungsängstlichkeit», «Prüfungsängstlichkeit» und «Schulängstlichkeit» in der Fachliteratur synonym verwendet (ebd., S. 451) – wer «Schulangst» sagt, meint meist die Angst vor Leistungs- und Bewertungssituationen, nicht vor dem Gebäude. Zweitens ist die verbreitete Gleichsetzung von Schulphobie und Trennungsangst unscharf: «Während bei schulphobischem Verhalten die Schule im weitesten Sinn angstauslösend wirkt, führt im Fall der Trennungsangst … die Trennung von der signifikanten Bezugsperson zum Angsterleben», und «im Unterschied zur Schulphobie ist Trennungsangst nicht auf den Schulkontext begrenzt, sondern tritt auch im außerunterrichtlichen Zeitraum auf» (ebd., S. 462). Für die Schule ist das eine brauchbare Prüffrage: Bleibt das Kind auch von anderen Anlässen ohne die Bezugsperson fern, geht es um Trennung – nicht um die Schule.
Hilfreicher als jede Typologie ist deshalb die funktionale Frage, die Kearney an die Stelle der Etiketten setzt: Wozu dient das Fernbleiben? Rost und Schermer (ebd., S. 463) referieren vier Funktionen mit je eigener Antwort – Vermeidung von Reizen, die negative Gefühle auslösen (Psychoedukation, Entspannung, Annäherung an die Schulsituation); Flucht aus aversiven sozialen oder bewertenden Situationen wie Referat oder Prüfung (Modelllernen, kognitive Umstrukturierung); Aufmerksamkeit von Bezugspersonen als positive Verstärkung (Elterntraining); und das Aufsuchen von Verstärkern ausserhalb der Schule (Kontingenzverträge in der Familie, soziales Kompetenztraining). Wer die Funktion kennt, weiss, welche Massnahme greifen kann – und welche ins Leere läuft.
Quer dazu liegen zwei weitere Unterscheidungen: manifest (körperlich abwesend) gegen latent (anwesend, aber innerlich abgeschaltet – die Gruppe, die Ricking als die gefährdetste bezeichnet, weil sie am ehesten zu Drop-outs wird), und Unterrichtsabsentismus (noch im Schulhaus, aber nicht im Unterricht) gegen Schulabsentismus im engen Sinn (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 6; Holländer 2025, S. 16). Wer alle Formen gleich behandelt, verstärkt in der Regel genau die Form, die am schwersten aufzulösen ist.
Wie verbreitet – und warum die Schule es nicht sieht
Verlässliche Zahlen sind selten, weil es weder repräsentative Studien noch ein zentrales Monitoring gibt und die Grenze zwischen gelegentlichem Schwänzen und chronischem Absentismus fliessend ist (Trautmann 2025, S. 7). Drei Anhaltspunkte:
- In einer nordrhein-westfälischen Grossstadt fehlten 14,9 % aller erfassten Schülerinnen und Schüler an mehr als zehn Tagen im Schulhalbjahr – entschuldigt oder nicht. Die Quote steigt ab der dritten und vierten Klasse stetig, von 12,0 % (Klasse 1–2) auf 19,0 % (Klasse 9–10), und sie klafft zwischen den Schulformen auseinander: Gymnasien 7,3 %, Grundschulen 11,9 %, Realschulen 13,7 %, Hauptschulen 24,5 %, Förderschulen 34,7 %. Geschlecht und Migrationshintergrund spielen dagegen kaum eine Rolle (Hagen, Spilles und Hennemann 2017, S. 143 f., 146 f.). Absentismus ist also kein Oberstufenphänomen – er ist in der Primarschule angelegt.
- Ricking schätzt, dass in der Grundschule etwa 1 %, in der Sekundarstufe rund 4 % gewohnheitsmässig und in hohem Mass ohne rechtmässigen Grund fernbleiben (nach Trautmann 2025, S. 7).
- Für die Deutschschweiz zeigte die Fribourger Studie unter Margrit Stamm: Die Hälfte der Schülerinnen und Schüler gab an, schon geschwänzt zu haben, 5 % massiv; 98 % der Lehrpersonen waren im laufenden Schuljahr mindestens einmal mit Schwänzen konfrontiert. Die zuvor befragten Schulleitungen hatten fast durchwegs versichert, Schulschwänzen sei an ihrer Schule kein Thema (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 20).
Der letzte Befund erklärt den blinden Fleck: Absentismus fällt verteilt an, jede Lehrperson sieht nur ihren Ausschnitt, und was nicht stört, wird nicht gezählt. Systematisch erfasst und ausgewertet wurden Fehlzeiten in der deutschen Stichprobe an keinem Gymnasium und nur an 7,5 % der Grundschulen; Eintrag ins Klassenbuch und Zeugnisvermerk gab es dagegen fast überall (Hagen, Spilles und Hennemann 2017, S. 146). Für die Schulleitung folgt daraus weniger eine Zahl als eine Aufgabe: Absenzdaten über die Klassen hinweg zusammenführen – sonst wird das Muster erst sichtbar, wenn es verfestigt ist.
Warum früh reagieren
Je länger das Vermeiden anhält, desto schwerer ist der regelmässige Schulbesuch wiederherzustellen: «Es bildet sich eine ‹Abwärtsspirale› aus Leistungsversagen, geringe Selbstwirksamkeitserwartung und Demotivation» (Ricking und Schulze 2012, S. 16, zitiert nach Trautmann 2025, S. 8). Am Ende dieses Kreises stehen Schulabbruch und gefährdete Anschlusslösungen. Ricking nennt das Gegenteil des proaktiven Handelns beim Namen: wait-to-fail – warten, bis sich das Vollbild zeigt. Die Drift weg von der Schule dauert Monate oder Jahre und ist in dieser Zeit fast immer erkennbar (Ricking 2025, S. 11). Deshalb ist die zentrale Grösse nicht die Schwere des Einzelfalls, sondern die Reaktionszeit.
Frühwarnsignale, die eine Lehrperson im Alltag sehen kann (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 15; Ricking 2025, S. 11): Bedrücktheit und Motivationsverlust, aktive oder passive Unterrichtsverweigerung (Stören, Nichtbeteiligung, Rückzug), Zuspätkommen, gezielt fehlende Lektionen und geschwänzte Randstunden, eine schrumpfende Präsenzzeit, Leistungsabfall, viele fragwürdige Absenzen, soziale Probleme. Das Fernbleiben durchläuft Phasen – vom Stören über punktuelles Fehlen bis zur verfestigten Schuldistanz.
Zwei Verstärker sind hausgemacht. Der erste ist die stillschweigende Toleranz – von Lehrpersonen, die nicht nachfragen, und von Eltern, die decken. Der zweite ist die grosszügige Krankschreibung: Bei diffusen psychosomatischen Beschwerden ohne körperlichen Befund verschlimmert eine längere Dispensation die Lage regelmässig, statt sie zu entlasten. Auch ärztliche Zeugnisse dürfen deshalb kritisch hinterfragt werden.
Sanktion oder Unterstützung
Alle Schulgesetze kennen Sanktionen für Schulpflichtverletzungen – Bussen, in Deutschland bis zum Jugendarrest. Über ihre Wirkung ist wenig bekannt, und was bekannt ist, spricht nicht für sie: «Wir haben es also oft mit tiefgreifenden gesundheitlichen, familialen und schulischen Problemlagen zu tun, die sich durch eine Geldstrafe weder ändern noch in ihrer Verhaltensrelevanz maßgeblich mindern lassen» (Ricking 2025, S. 10). Rechtliche Mittel sind nach Ricking dann verhältnismässig, wenn Eltern ihr Kind bewusst und längerfristig vom Schulbesuch fernhalten – dann steht eine Kindeswohlgefährdung im Raum. Die St.Galler Handreichung kommt zum selben Schluss: Die Busse zielt auf die Pflichtverletzung der Eltern (etwa den billigeren Flug vor den Ferien), nicht auf das Kind; wo Jugendliche ihr Schwänzen selbst verantworten und vertuschen, braucht es Massnahmen, die auf sie zielen (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 21).
Zwei Fallen der Sanktionslogik sind dokumentiert. Erstens die Bagatellisierung durch Gleichbehandlung: Disziplinarordnungen, die für unentschuldigtes Fehlen dieselben Massnahmen vorsehen wie für vergessenes Turnzeug – Strafaufgabe, Nachsitzen –, signalisieren, dass Schwänzen gleich wiegt wie ein vergessener Taschenrechner (ebd., S. 22). Zweitens der Ausschluss als Antwort auf Fernbleiben: Eine Befragung von 89 Zürcher Oberstufengemeinden zum Schuljahr 2003/04 zählte 116 Schulausschlüsse (32 befristete, 84 definitive); knapp ein Drittel der definitiven wurde wegen Schulschwänzens oder Schulmüdigkeit ausgesprochen. Wer einen Schwänzer ausschliesst, verordnet ihm genau das, was er sich selbst verordnet hat – sinnvoll nur als Auszeit mit Ersatzprogramm und dem Ziel der Rückkehr (ebd., S. 22, nach Mettauer und Szaday).
Das pädagogische Gegenprogramm heisst bei Ricking «systematische Verstärkung von Anwesenheit und Engagement (statt Bestrafung von Abwesenheit)» (Ricking 2025, S. 12): Einzelgespräche zu den Hintergründen, Vereinbarungen zum Schulbesuch bis zum Verhaltensvertrag, Psychoedukation für Kind und Eltern, Mentoring auf der Basis einer tragfähigen Beziehung, Abbau von Versagenserleben, Stärkung der emotional-sozialen Kompetenzen. Trautmann fasst den Forschungsstand so zusammen, dass eine allein schulrechtliche, nur auf Jugendliche und Familien gerichtete Bearbeitung nicht ausreicht: Die schulischen Bedingungen gehören in Diagnose und Lösung hinein, und die pädagogische Bearbeitung kommt vor der Sanktion (Trautmann 2025, S. 8).
Schwellen und Abläufe
Die Zürcher Empfehlung der Schulpsychologischen Dienste mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie nennt eine brauchbare Faustregel: drei voneinander unabhängige Absenzen – entschuldigt oder unentschuldigt – innerhalb von sechs Wochen lösen weitere Abklärungen aus. Dazu kommt die Sofortregel für den einzelnen Tag: Bei unentschuldigtem Nichterscheinen nimmt die Lehrperson noch am selben Morgen Kontakt mit den Eltern auf; sind sie nicht erreichbar, folgt eine schriftliche Benachrichtigung.
Die Hamburger Richtlinie von 2024 zeigt, wie eng eine solche Kette geführt werden kann (nach Ricking 2025, S. 12): Kontakt zur Familie am ersten Fehltag, in der Grundschule bis zur ersten grossen Pause; am zweiten Fehltag ohne Kontakt eine schriftliche Information; nach drei unentschuldigten Fehltagen ohne Kontakt ein Hausbesuch, und scheitert er, kurzfristig eine Klassenkonferenz, die vor allem Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes prüft. Voraussetzung ist ein digitales Monitoring, bei dem die Anwesenheitsdaten aller Klassen morgens in Echtzeit im Sekretariat zusammenlaufen – das erhöht die Erkennungs- und Reaktionsquote der Schule (ebd., S. 11).
Der Ablauf in Phasen, wie ihn die Zürcher Empfehlung und der St.Galler Handlungsplan übereinstimmend zeichnen (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 24):
- Klassenlehrperson – Absenzen lückenlos erfassen, jede Unregelmässigkeit ansprechen, Plausibilität der Gründe prüfen. Bei unentschuldigtem Fehlen Eltern und Kind zum Gespräch in die Schule einladen, nicht nur telefonieren; bei fragwürdigen Entschuldigungen ein Arztzeugnis verlangen.
- Schulleitung – ab Überschreiten der Schwelle informiert und am Elterngespräch beteiligt. Sie führt den Fall, holt Schulsozialarbeit und Schulpsychologischen Dienst dazu (anonymisierte Fallberatung ist der schnellste erste Schritt) und vereinbart Massnahmen mit Terminen. Vor jeder Massnahme steht die Fallklärung: Motive, Risiken und Ressourcen in Schule und Familie, Art und Muster der Fehlzeiten. «Jeder Fall ist ein Fall für sich» (Trautmann 2025, S. 8).
- Massnahmen – wenige gleichzeitig, klar terminiert, überprüft, und bei Erfolg schrittweise zurückgefahren. Haltung: Verständnis und Konsequenz, mit dem deutlichen Signal, dass man nicht lockerlässt. Reichen die schulischen Mittel nicht, folgt die kooperative Unterstützung von aussen: weiteres Clearing, therapeutische Hilfen, alternative Beschulung.
- Behörde und Kindesschutz – wenn die Zusammenarbeit mit den Eltern nicht herzustellen ist: Der Schulrat oder die Schulbehörde fordert die Eltern zur schriftlichen Stellungnahme auf, beurteilt die Lage, beschliesst Massnahmen und verfügt Sanktionen nach Gesetz. Unregelmässiger Schulbesuch ist ein ausdrücklich genanntes Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls; dann greift der Weg über die Meldung an die KESB. Die Eltern werden über die Meldung informiert, und die Schule verfolgt ihre eigenen Massnahmen trotz Meldung weiter – die KESB klärt nach Vormundschaftsrecht, aus einem anderen Blickwinkel, und die Schule ist am Verfahren nicht beteiligt (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 22 f.).
Voraussetzung für all das ist ein von Behörde und Schulleitung geregeltes Absenzenwesen – was eine Absenz ist, welche entschuldbar ist und welche nicht, wer Entschuldigungen in welcher Form akzeptiert, wann die Eltern, wann Schulrat, Schulpsychologie, Schulsozialarbeit, Schularzt und KESB beigezogen werden (ebd., S. 23). Ohne diese Definition führt jede Lehrperson ihre eigene Statistik.
Rückkehr gestalten
Der wunde Punkt fast aller Abläufe ist das Ende: Die Rückkehr wird von den Betroffenen «oft als stark verunsichernd erlebt» – manche verlängern ihre Fehlzeiten aus Angst vor genau diesem Moment (Ricking 2025, S. 12 f.). Der Übergang gehört deshalb geplant wie der Ernstfall: vorbereitende Gespräche mit dem Kind und mit der Klasse, häufigerer Kontakt in den ersten Tagen, fest terminierte Einzelgespräche, ein Weg zum Nachholen des Verpassten. Ziel ist nicht die blosse körperliche Anwesenheit; sie ist die Voraussetzung dafür, dass Lernbereitschaft und Erfolg wieder möglich werden (ebd., S. 13).
Kantonale Grundlagen
- St. Gallen: Die Eltern haben das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten und können es an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch schriftliche Mitteilung an die Lehrperson ohne Begründung vom Unterricht befreien (Art. 96 VSG); seit der Revision gilt zudem eine ausdrückliche Mitwirkungspflicht der Eltern (Art. 96bis). Wer ein Kind vorsätzlich oder fahrlässig an der Erfüllung der Schulpflicht hindert oder nicht zum Schulbesuch anhält, wird auf Anzeige des Schulrats in schweren Fällen mit Busse von 1000 bis 5000 Franken bestraft (Art. 131). Bei beanstandetem Verhalten sind ein auswärtiger Schulbesuch oder andere erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen möglich; den Ausschluss von der Schule verfügt der Schulrat, für ausgeschlossene Kinder kann er eine besondere Unterrichts- und Betreuungsstätte führen (Art. 55, 55bis). Nach der Volksschulverordnung kann die Lehrperson für eine Lektion bis drei Tage wegweisen; einen Ausschluss bis drei Wochen und den definitiven Ausschluss – mit Meldung an KESB und Bildungsdepartement – spricht nur der Schulrat aus (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 22). Die Handreichung «Kein Bock auf Schule!» liefert dazu den Handlungsplan und eine Checkliste für die schulinterne Absenzenordnung.
- Thurgau: Nach § 46 VG gelten Absenzen nur bei wichtigen Gründen als entschuldigt – Krankheit, Unfall, familiäre Fest- und Traueranlässe; dazu kommen zwei Kalendertage pro Schuljahr ohne Begründung (Jokertage, § 46 Abs. 1bis). Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis aufgeführt (§ 46 Abs. 2); die Einzelheiten regelt ein Reglement der Schulgemeinde (§ 46 Abs. 3). Die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Kinder zum Schulbesuch anzuhalten, steht in § 21 Abs. 5.
- Zürich: Der Kanton stützt sich auf die gemeinsame Empfehlung von Schulpsychologischen Diensten, KJPP und Sozialen Diensten; die Definitionshoheit über die Schwellen liegt bei Schulbehörde und Schulleitung.
- Über alle Kantone hinweg gilt die Schulpflicht als Rechtsgrundlage; Bussen zielen auf die Eltern, Anzeigen kommen in der Praxis selten vor. Der wirksame Hebel ist die Zusammenarbeit, nicht die Sanktion.
Für die Schulleitung
Die St.Galler Handreichung weist der Schulleitung eine eigene Rolle zu: Sie bestimmt die formalen Regeln im Umgang mit Absenzen, und in ihrem Führungsstil zeigt sich das Schulethos, das für die Identifikation der Jugendlichen mit dem Schulhaus zählt (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 10). Daraus folgen sechs Entscheide:
- Haltung im Team klären. Ein Absenzensystem trägt nur, wenn das Kollegium eine gemeinsame Haltung erarbeitet hat – die einen «lieb und tolerant», die anderen streng ist der Zustand, den Schulsozialarbeitende als den schlechtesten beschreiben (ebd., S. 25). Das ist Führungsarbeit, keine Verwaltungsarbeit.
- Absenzenordnung schreiben – mit Definitionen, Entschuldigungsregeln, Schwellen, Zuständigkeiten und einem gestuften Handlungsplan (Checkliste in der Handreichung, S. 26 f.).
- Monitoring zentralisieren. Anwesenheitsdaten laufen im Sekretariat zusammen, nicht in den Klassenbüchern; die Schulleitung wertet sie regelmässig über alle Klassen aus.
- Fallführung übernehmen, sobald die Schwelle überschritten ist – mit Fallklärung vor der Massnahme und mit dem Unterstützungssystem im Rücken.
- Sanktionen dosieren. Disziplinarmassnahmen und Bussen bleiben den Fällen vorbehalten, in denen Eltern ihr Kind fernhalten oder die Zusammenarbeit verweigern; Ausschluss ist keine Antwort auf Fernbleiben.
- Haltekraft bauen. Das Hamburger Projekt «Jeder Schultag zählt» setzt nicht beim Kind an, sondern daran, «die Haltekraft der Institution zu stärken» (Holländer 2025, S. 15): Beziehungen, Zugehörigkeit, ein Schulklima ohne Gewalt, Mitgestaltung, motivierende Angebote im Schulleben. Die St.Galler Studie zeigt dasselbe von der anderen Seite: Die zentralen schulischen Einflussfaktoren sind Beziehungsaspekte – wie Lehrpersonen untereinander, mit den Schülerinnen und Schülern und diese miteinander umgehen (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 10 f.).
Verbindungen
- Dispensation – die legale Befreiung; ihre grosszügige Handhabung ist einer der stärksten Verstärker von Absentismus
- Melderechte und Meldepflichten an die KESB – unregelmässiger Schulbesuch ist ein genanntes Anzeichen für Kindeswohlgefährdung; die Meldung ist die vierte Phase des Ablaufs
- Bildungsverweigerung und Orientierungsverlust – die bildungsphilosophische Perspektive auf das Nicht-Teilnehmen; hier steht das Verfahren, dort die Deutung
- Schulsozialarbeit – erste Fachstelle im Verfahren, oft mit dem besseren Zugang zur Familie
- Unterstützungssystem Volksschule – wer sonst noch beigezogen werden kann und wofür zuständig ist
- Lehrperson-Eltern-Beziehung – Absentismus ist meist zuerst eine Störung dieser Beziehung; das elterliche Monitoring ist eine der stärksten Einflussgrössen
- Lehrer-Schüler-Beziehung als Wirkfaktor – die stabile Beziehung im Schulhaus ist der wichtigste Schutzfaktor gegen die Drift
- Selbstwirksamkeit – die Abwärtsspirale läuft über die sinkende Selbstwirksamkeitserwartung
- Moralische Entkopplung nach Bandura – Bagatellisierung durch Gleichbehandlung und Ausschluss als Missachtung der Folgen, in Banduras Vokabular gelesen
- Mobbing an der Schule – Mobbing als Auslöser der Schulangst; Bauch- und Kopfweh, Appetit- und Schlafprobleme als Folgen, und Olweus’ Programm, das nebenbei den Absentismus senkte
- Urlaub und Jokertage – die drei legalen Türen – Jokertage, Urlaub, entschuldigte Absenz – in ZH, TG und SG; was dort nicht durchpasst, ist der Absentismus dieses Beitrags
- Disziplinarmassnahmen und Auszeit – die Zürcher Stufenleiter: Wegweisung und Schulausschluss als Massnahmen bei beanstandetem Verhalten, nicht als Antwort auf Fernbleiben; die Auszeit mit Unterricht und Begleitung nach § 52 a VSG
- Volksschulverordnung (VSV) – § 28: unverzügliche Meldung, Dispensationsgesuch und Abmeldung nach zwölf Schulwochen; § 66: die Pflicht der Eltern, für den regelmässigen Schulbesuch zu sorgen
- Drei Mechanismen gegen die Angst – Vermeidung als Mechanismus, bevor sie zum Fernbleiben wird
Literatur
- Amt für Volksschule St.Gallen (2016). Schulabsentismus – Kein Bock auf Schule! – Handreichung der Reihe «sicher!gsund!», überarbeitete Ausgabe Januar 2016; Begriffe S. 6 f., Rolle der Schulleitung S. 10, Frühwarnsignale S. 15, Rechtsgrundlagen und Kindesschutz S. 20–23, Handlungsplan S. 24, Absenzensystem S. 25, Checkliste S. 26 f., Fazit S. 28
- Hagen, T., Spilles, M. & Hennemann, T. (2017). Prävalenz von Schulabsentismus – schulform- und altersspezifische Häufigkeit und Verteilung von Fehlzeiten unter besonderer Berücksichtigung individueller Merkmale absenter Schülerinnen und Schüler. Zeitschrift für Heilpädagogik, 68(3), 140–152. – Klassenleitungs- und Schulleitungsbefragung in einer nordrhein-westfälischen Grossstadt (N = 7299); Formen S. 140 f., Fehlquoten S. 143 f., Erfassung und Reaktionen S. 145 f., Diskussion und Konsequenzen S. 146 f.
- Trautmann, M. (2025). Absentismus und Drop-out. Pädagogik, 77(3), 6–9. – Einführung ins Themenheft «Absentismus und Drop-out»; Begriffe und Zahlen S. 7, Ursachen und «Jeder Fall ist ein Fall für sich» S. 8, Prävention und Intervention S. 8 f.
- Ricking, H. (2025). Sanktionen oder Unterstützung? Pädagogik, 77(3), 10–14. – Sanktionen gegen Unterstützung S. 10, Prävention und Monitoring S. 11, Handlungskette der Intervention (Hamburg 2024) und Förderansätze S. 12, Rückkehrgestaltung S. 12 f.
- Holländer, S. (2025). Jeder Schultag zählt. Pädagogik, 77(3), 15–19. – Hamburger Projekt «Jeder Schultag zählt»; drei Formen und Haltekraft S. 15, Stadien der Entkopplung S. 16
- Rost, D. H. & Schermer, F. J. (2010). Leistungsängstlichkeit. In Rost, D. H. (Hrsg.), Handwörterbuch Pädagogische Psychologie (S. 451–465). Weinheim: Beltz. – Artikel Leistungsängstlichkeit im Handwörterbuch Pädagogische Psychologie; Begriffsgleichsetzung S. 451, verwandte Konstrukte S. 461 f. mit der Differentialdiagnose in Tab. 1 (nach Steinhausen 2006, S. 177), funktionaler Ansatz nach Kearney S. 463
- Volksschulgesetz [SG] vom 13.1.1983 (sGS 213.1). https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/213.1 – Stand 1. September 2024; Art. 55 und 55bis (Disziplinarmassnahmen, Ausschluss, besondere Unterrichts- und Betreuungsstätte, S. 19), Art. 96 (Verantwortung für den Schulbesuch, zwei Halbtage, S. 29), Art. 96bis (Mitwirkungspflicht, S. 30), Art. 131 (Strafbestimmung, S. 38)
- Gesetz über die Volksschule (VG) [TG] vom 29.8.2007 (RB 411.11). Rechtsbuch des Kantons Thurgau (RB). https://www.rechtsbuch.tg.ch/app/de/texts_of_law/411.11 – RB 411.11; § 21 Abs. 5 (Erziehungsberechtigte halten die Kinder zum Schulbesuch an), § 46 (Absenzen: wichtige Gründe, Jokertage, Zeugnis, Reglement der Schulgemeinde)
- Stellenleitungskonferenz Schulpsychologische Dienste, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der PUK Zürich und Soziale Dienste der Stadt Zürich (2023). Empfehlung zum Vorgehen bei Schulabsentismus. Zürich. (nicht im Korpus) – Definition, Sechs-Wochen-Regel, Phasenmodell, Haltung
- Amt für Volksschule Thurgau (o. J.). Absenzen. Frauenfeld. (nicht im Korpus) – Merkblatt zu § 46 VG
- Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug (o. J.). Handreichung Schulabsentismus. Zug. (nicht im Korpus) – Vorgehen bei unentschuldigten Absenzen, kritische Prüfung ärztlicher Dispensationen
Verweise auf diese Seite
- Bildungsverweigerung und Orientierungsverlust Zettelkasten
- Das Unterstützungssystem der Volksschule – wer macht was Zettelkasten
- Dispensation Zettelkasten
- Drei Mechanismen gegen die Angst: Was Jugendlichen vor der gefürchteten Situation hilft Zettelkasten
- Lehrer-Schüler-Beziehung als Wirkfaktor Zettelkasten
- Lehrperson-Eltern-Beziehung – berufsethische Dimension Zettelkasten
- Melderechte und Meldepflichten an die KESB Zettelkasten
- Mobbing an der Schule: Muster erkennen statt Vorfälle sehen Zettelkasten
- Moralische Entkopplung nach Bandura: acht Mechanismen, vier Orte Zettelkasten
- Schulsozialarbeit – Rolle und Zusammenarbeit Zettelkasten
- Selbstwirksamkeitserwartung nach Bandura Zettelkasten
- Urlaub und Jokertage Zettelkasten