Schulabsentismus
Fragen, die hierher führen
«Ein Kind kommt seit zwei Wochen nicht mehr, die Eltern reagieren nicht auf Anrufe» · «Ab wann muss ich reagieren?» · «Ein Schüler fehlt schon wieder unentschuldigt – was jetzt?» · «Der Arzt schreibt das Kind immer wieder krank, ich glaube es nicht» · «Wann wird aus Fehlen ein Fall für die KESB?»
Absentismus ist die Sammelbezeichnung für Abwesenheit vom Unterricht ohne tragfähigen Grund – vom unentschuldigten Fernbleiben über das nicht glaubhaft entschuldigte Fehlen bis zu schuldistanzierten Verhaltensweisen wie chronischem Zuspätkommen oder dem vorzeitigen Verlassen einzelner Lektionen. Für die Schulleitung ist er heikel, weil er als Bagatelle beginnt und als Kindeswohlgefährdung enden kann.
Vier Formen mit vier verschiedenen Antworten
Die Unterscheidung ist keine Begriffsklauberei: Sie bestimmt, wer den Fall führt.
- Schulschwänzen – Fernbleiben zugunsten attraktiverer Tätigkeiten, meist ohne Wissen der Eltern. Antwort: Struktur, Verbindlichkeit, klare Konsequenzen.
- Schulangst – konkrete schulbezogene Befürchtungen (Leistung, Lehrperson, Mobbing, Turnhalle). Antwort: die auslösende Bedingung verändern, nicht das Kind «tapferer» machen.
- Schulphobie – Trennungsangst; das Kind fürchtet nicht die Schule, sondern das Weggehen von zu Hause. Antwort: gehört fachlich begleitet, meist mit Kinder- und Jugendpsychiatrie.
- Zurückhalten durch die Eltern – das Kind bleibt aus Gründen der Erwachsenen zu Hause (Betreuungsaufgaben, Krankheit eines Elternteils, Konflikt mit der Schule). Antwort: Elternarbeit, und bei Verfestigung Kindesschutz.
Wer alle vier gleich behandelt, verstärkt in der Regel genau die Form, die am schwersten aufzulösen ist.
Warum früh reagieren
Je länger das Vermeiden anhält, desto schwerer ist der regelmässige Schulbesuch wiederherzustellen: Vermeidung senkt den Erfolg, der ausbleibende Erfolg verstärkt die Vermeidung. Am Ende dieses Kreises stehen Schulabbruch und gefährdete Anschlusslösungen. Deshalb ist die zentrale Grösse nicht die Schwere des Einzelfalls, sondern die Reaktionszeit.
Zwei Verstärker sind hausgemacht. Der erste ist die stillschweigende Toleranz – von Lehrpersonen, die nicht nachfragen, und von Eltern, die decken. Der zweite ist die grosszügige Krankschreibung: Bei diffusen psychosomatischen Beschwerden ohne körperlichen Befund verschlimmert eine längere Dispensation die Lage regelmässig, statt sie zu entlasten. Auch ärztliche Zeugnisse dürfen deshalb kritisch hinterfragt werden.
Schwellen und Abläufe
Die Zürcher Empfehlung der Schulpsychologischen Dienste mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie nennt eine brauchbare Faustregel: drei voneinander unabhängige Absenzen – entschuldigt oder unentschuldigt – innerhalb von sechs Wochen lösen weitere Abklärungen aus. Dazu kommt die Sofortregel für den einzelnen Tag: Bei unentschuldigtem Nichterscheinen nimmt die Lehrperson noch am selben Morgen Kontakt mit den Eltern auf; sind sie nicht erreichbar, folgt eine schriftliche Benachrichtigung.
Der Ablauf in Phasen:
- Klassenlehrperson – Absenzen lückenlos erfassen, jede Unregelmässigkeit ansprechen, Plausibilität der Gründe prüfen. Bei unentschuldigtem Fehlen Eltern und Kind zum Gespräch in die Schule einladen, nicht nur telefonieren.
- Schulleitung – ab Überschreiten der Schwelle informiert. Sie führt den Fall, holt Schulsozialarbeit und Schulpsychologischen Dienst dazu (anonymisierte Fallberatung ist der schnellste erste Schritt) und vereinbart Massnahmen mit Terminen.
- Massnahmen – wenige gleichzeitig, klar terminiert, überprüft, und bei Erfolg schrittweise zurückgefahren. Haltung: Verständnis und Konsequenz, mit dem deutlichen Signal, dass man nicht lockerlässt.
- Behörde und Kindesschutz – wenn die Zusammenarbeit mit den Eltern nicht herzustellen ist. Unregelmässiger Schulbesuch ist ein ausdrücklich genanntes Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls; dann greift der Weg über Meldung an die KESB.
Voraussetzung für all das ist ein von Behörde und Schulleitung geregeltes Absenzenwesen – wer erfasst was, ab wann gilt eine Absenz als unentschuldigt, wer wird wann informiert. Ohne diese Definition führt jede Lehrperson ihre eigene Statistik.
Kantonale Grundlagen
- Thurgau: Nach § 46 VG gelten Absenzen nur bei wichtigen Gründen als entschuldigt – Krankheit, Unfall, familiäre Fest- und Traueranlässe; vorhersehbare Absenzen sind vorgängig zu bewilligen. Die Einzelheiten regelt ein Reglement der Schulgemeinde. Seit 2016/17 gibt es zusätzlich zwei Jokertage pro Schuljahr ohne Begründung. Unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.
- Zürich: Der Kanton stützt sich auf die gemeinsame Empfehlung von Schulpsychologischen Diensten, KJPP und Sozialen Diensten; die Definitionshoheit über die Schwellen liegt bei Schulbehörde und Schulleitung.
- Über alle Kantone hinweg gilt die Schulpflicht als Rechtsgrundlage; Anzeigen wegen unentschuldigter Absenzen kommen in der Praxis dagegen selten vor. Der wirksame Hebel ist die Zusammenarbeit, nicht die Sanktion.
Der blinde Fleck der Zahlen
Absentismus ist schlecht erfasst, weil er verteilt anfällt: Jede Lehrperson sieht nur ihren Ausschnitt. Ältere Schweizer Befunde deuten auf erhebliche Verbreitung im Oberstufenalter hin, und Fachleute vermuten eine Zunahme seit der Pandemie. Für die Schulleitung folgt daraus weniger eine Zahl als eine Aufgabe: Absenzdaten regelmässig aggregieren. Ohne Übersicht über die Klassen hinweg wird das Muster erst sichtbar, wenn es verfestigt ist.
Verbindungen
- Dispensation – die legale Befreiung; ihre grosszügige Handhabung ist einer der stärksten Verstärker von Absentismus
- Melderechte und Meldepflichten an die KESB – unregelmässiger Schulbesuch ist ein genanntes Anzeichen für Kindeswohlgefährdung
- Bildungsverweigerung und Orientierungsverlust – die bildungsphilosophische Perspektive auf das Nicht-Teilnehmen; hier steht das Verfahren, dort die Deutung
- Schulsozialarbeit – erste Fachstelle im Verfahren, oft mit dem besseren Zugang zur Familie
- Unterstützungssystem Volksschule – wer sonst noch beigezogen werden kann und wofür zuständig ist
- Lehrperson-Eltern-Beziehung – Absentismus ist meist zuerst eine Störung dieser Beziehung
Literatur
- Stellenleitungskonferenz Schulpsychologische Dienste, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der PUK Zürich und Soziale Dienste der Stadt Zürich: Empfehlung zum Vorgehen bei Schulabsentismus (Fassung 2023) – Definition, Sechs-Wochen-Regel, Phasenmodell, Haltung.
- Amt für Volksschule Thurgau: Absenzen (§ 46 VG, Jokertage, Zeugniseintrag).
- Direktion für Bildung und Kultur Zug: Handreichung Schulabsentismus – Vorgehen bei unentschuldigten Absenzen, kritische Prüfung ärztlicher Dispensationen.
- Kipp, H. (Hrsg.) (2017): Schulabsentismus. Eine Steuerungsaufgabe für Schulleitungen – noch nicht im Korpus.
Verweise auf diese Seite
- Bildungsverweigerung und Orientierungsverlust Zettelkasten
- Dispensation Zettelkasten
- Melderechte und Meldepflichten an die KESB Zettelkasten