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Lehrplan 21 in Zürich, Thurgau und St. Gallen – substanzielle Unterschiede der kantonalen Fassungen

Lehrplan 21 in Zürich, Thurgau und St. Gallen – substanzielle Unterschiede der kantonalen Fassungen

Einleitung und Kurzantwort

Der Lehrplan 21 ist kein einheitlicher, sondern ein sprachregionaler Rahmen, dessen Umsetzung in der Schulhoheit der Kantone liegt. Zürich, Thurgau und St. Gallen haben drei eigenständige kantonale Lehrpläne ("Zürcher Lehrplan 21", "Lehrplan Volksschule Thurgau", "Lehrplan Volksschule St.Gallen") in Kraft gesetzt, die im Kompetenzaufbau weitgehend identisch, in den Rahmenbedingungen aber substanziell unterschiedlich sind. Die wichtigsten Unterscheidungsdimensionen sind:

  1. die erlassende Behörde (Bildungsrat ZH / Regierungsrat TG / Erziehungsrat SG mit Genehmigung der Regierung),
  2. die Volksschulstruktur auf der Sekundarstufe I (Sek A/B/C in ZH, E/G in TG, Sek/Real/Kleinklasse/Untergymnasium in SG),
  3. die Stellung von Religion/Ethik (in ZH eigenständiges, benotetes Pflichtfach «Religionen, Kulturen, Ethik» ohne kirchlichen Schulunterricht; in TG ERG integriert in NMG mit kirchlichem Religionsunterricht in der Stundentafel; in SG das Wahlpflichtfach «ERG-Schule / ERG-Kirchen» und ausdrücklich «christliche Grundsätze» im Volksschulgesetz),
  4. die Lektionentafeln (insbesondere Fremdsprachenstart, Dotation der MINT-Fächer und der Beruflichen Orientierung),
  5. die Beurteilungs- und Promotionsregelungen sowie das Lehrmittelobligatorium.

1. Grundprinzip der kantonalen Adaption: Die Logik «Vorlage – kantonale Fassung»

1.1 Die Rolle der D-EDK

Die Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK) erarbeitete von 2010 bis 2014 den Lehrplan 21 als gemeinsame Vorlage für die 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantone. Die Plenarversammlung gab den Lehrplan am 31. Oktober 2014 mit 19:0 (bei zwei Enthaltungen) zur Einführung in den Kantonen frei. Rechtlich basiert das Projekt auf der "Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Erarbeitungsprojekts für einen sprachregionalen Lehrplan" vom 18. März 2010 – diese hat ausdrücklich keinen rechtsetzenden Charakter. Die Vorlage selbst ist also ein politisch abgestimmtes Planungsdokument; verbindlich wird sie erst durch den Inkraftsetzungsakt des einzelnen Kantons.

Die D-EDK wurde per Ende 2018 aufgelöst, weil ihre Hauptaufgabe (Entwicklung des LP21) erfüllt war. Ihre verbliebenen Aufgaben (Pflege der Datenbank lehrplan.ch, Kompetenzzentrum LP21, Lehrmittelkoordination via Interkantonale Lehrmittelzentrale ilz) liegen seither bei den drei Regionalkonferenzen (EDK-Ost, NW EDK, BKZ). Für ZH, TG und SG ist die EDK-Ost der relevante regionale Akteur.

1.2 Verfassungs- und gesetzliche Grundlage

Verfassungsrechtlich beruht die Harmonisierung auf Art. 62 BV (Bildungsharmonisierungsartikel von 2006) sowie auf dem HarmoS-Konkordat (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der obligatorischen Schule). HarmoS legt die nationalen Bildungsstandards (Grundkompetenzen) am Ende der 4., 8. und 11. Klasse fest und liefert die Eckwerte für den Fremdsprachenunterricht. Die Lehrplanharmonisierung wurde gemäss Art. 8 HarmoS an die Sprachregionen delegiert – daher der sprachregionale, nicht nationale Lehrplan.

1.3 Was ist «Vorlage», was ist kantonal?

Die D-EDK-Vorlage definiert verbindlich:

Die Kantone regeln eigenständig:

Im Zürcher Vernehmlassungsdokument waren die kantonalen Abweichungen ursprünglich mit einem kleinen Zürcher Wappen markiert; in der Schlussfassung wurden diese Wappen entfernt. Auch TG und SG haben ihren eigenen kantonalen Kopf: Im Lehrplan TG sind unter "av.tg.ch" thurgauspezifische Hinweise verlinkt; im Lehrplan SG sind die kantonalen Rahmenbedingungen (Lektionentafeln, Beurteilung, Religionsunterricht, Schulschrift) integriert.


2. Rechtlicher Status und erlassende Behörden im Vergleich

ZürichThurgauSt. Gallen
Erlassende BehördeBildungsrat (Lehrplan und Lektionentafel)RegierungsratErziehungsrat (mit Genehmigung der Regierung)
Rechtsgrundlage§ 21 Abs. 2 Volksschulgesetz (VSG)Volksschulgesetz/VerordnungenVolksschulgesetz (sGS 213.1, VSG); Verordnung Volksschulunterricht (VVU)
Erlassdatum13. März 2017 (BRB 4/2017 Lehrplan, BRB 5/2017 Lektionentafel)Regierungsratsbeschluss 13. Dezember 2016Erlass durch Erziehungsrat, Regierungs­genehmigung Frühling 2015
InkrafttretenKG–5. Kl.: 2018/19; 6. Kl. + Sek I: 2019/201. August 2017Schuljahr 2017/18
Bezeichnung"Zürcher Lehrplan 21""Lehrplan Volksschule Thurgau""Lehrplan Volksschule" (Kanton St. Gallen)
SchulträgerSchulgemeinden / politische Gemeinden, gewählte SchulpflegePolitische Gemeinden / Schulgemeinden90 selbständige Schul- bzw. Einheits­gemeinden, Schulrat
AufsichtVolksschulamt; Fachstelle für SchulbeurteilungAmt für Volksschule (DEK)Amt für Volksschule (Bildungsdepartement); Bildungsrat als oberstes Lenkungsorgan

Verbindlichkeit: Die kantonalen Lehrpläne sind in allen drei Kantonen rechtlich verbindlich; die Lektionentafel ist Teil des Lehrplans. Die Schule und insbesondere die Lehrpersonen sind verantwortlich für die Erreichung der Grundansprüche (Mindestansprüche). 80 % der Unterrichtszeit gehören laut Zürcher Modell der Arbeit an den Lehrplankompetenzen, die übrigen 20 % können für eigene Schwerpunkte genutzt werden.

Wichtig für die Schulleitung: In Zürich ist der Bildungsrat die zentrale Instanz für Lehrplan, Lektionentafel, Lehrmittelobligatorium und Qualitätsstandards (§ 47 VSG). Die strategisch-politische Führung der Schule liegt bei der Schulpflege (auch zuständig für Anstellung der Schulleitung), die operative Führung bei der Schulleitung (§ 44 VSG); die Mitarbeitendenbeurteilung erfolgt nach kantonal einheitlichem Verfahren. In St. Gallen ist das Pendant zur Schulpflege der Schulrat der Schul- bzw. Oberstufenschulgemeinde, der u. a. Promotionsentscheide verfügt. Im Thurgau übernimmt diese Funktion die Schulbehörde der Schulgemeinde.


3. Volksschulstruktur und Schultypen (Zyklus 3)

ZürichThurgauSt. Gallen
Dauer11 Jahre obligatorisch11 Jahre obligatorisch11 Jahre obligatorisch
Z1 / KG2 J. KG + 1./2. Klasse2 J. KG + 1./2. Klasse2 J. KG + 1./2. Klasse
Primarstufe6 Jahre6 Jahre6 Jahre
Sekundarstufe I"Sekundarschule" mit Abteilungen A/B/C und Anforderungsstufen I/II/III in bis zu 3 Fächern (z. B. Math, Deutsch, Französisch oder Englisch)"Sekundarschule" mit Niveaus E (erweitert) und G (Grund)"Oberstufe" mit Sekundarschule (erhöhte Anforderungen), Realschule (Grund­anforderungen), Kleinklasse und Untergymnasium (kantonale Mittelschule, ab 7. Kl., Aufnahmeprüfung)
ÜbertrittLehrperson + Eltern + Schulleitung; Konflikt: SchulpflegeÜbertrittsgespräch 6. Klasse, Niveau-Zuweisung; Konflikt: Schulleitung, dann SchulbehördeSchulrat verfügt aufgrund Empfehlung der Lehrperson 6. Kl. (Promotions- und Übertrittsreglement)
PromotionPromotionsentscheid Lehrperson + Schulleitung + Eltern; Schulpflege bei Konflikt; GesamtbeurteilungBeurteilungsreglement TG; Notenbeurteilung ab 3. KlasseNotensumme aus Leistungs­noten (Sprachen gewichtet je ½ Deutsch, je ¼ Englisch und Französisch); definitive/provisorische Promotion durch Schulrat

Zürcher Eigenheit: Anforderungsstufen sind fachweise organisiert (also nicht gemeinsam mit der Abteilungszuordnung) – die Sek B-Schülerin kann in Mathe Stufe I und in Französisch Stufe II haben. Das System ist im Vergleich differenzierter als die binäre Logik im Thurgau.

Thurgauer Eigenheit: Niveaus E/G sind die zentrale Aufteilung; Lehrpersonen unterrichten häufig in beiden Niveaus, Niveauwechsel sind möglich. Zusätzliche Eigenheit: 2 Jokertage pro Schuljahr für Eltern (gesetzlich verankert).

St. Galler Eigenheit: Das Untergymnasium ab der 7. Klasse (Kantonsschule am Burggraben in St. Gallen sowie an wenigen Standorten) ist Teil der Volksschulzeit – das gibt es so weder in ZH (dort beginnt das Langzeitgymnasium ebenfalls in der 7. Klasse, aber als kantonales Mittelschulwesen) noch in TG. Zusätzlich gibt es Modelle der typengemischten Oberstufe (kooperatives Modell mit Niveauunterricht in Mathematik/Englisch) in inzwischen rund 25 Oberstufen. Der Schulrat verfügt formell die Promotion und den Übertritt.


4. Lektionentafeln im Vergleich (Stand 2025/26)

Eine 1:1-Tabelle aller Fachbereiche pro Klasse würde den Rahmen sprengen; die folgenden Eckwerte sind aus den Sicht einer Schulleitung jedoch zentral.

4.1 Fremdsprachenfolge

ZürichThurgauSt. Gallen
1. FremdspracheEnglisch ab 3. Klasse (seit Lektionentafel 2017 nach hinten verschoben; vorher 2. Kl.)Englisch ab 3. KlasseEnglisch ab 3. Klasse (ab 2025/26 mit 2 statt 3 Lektionen in der 3. Kl.)
2. FremdspracheFranzösisch ab 5. KlasseFranzösisch ab 5. Klasse (politisch lange umstritten; Motion zur Verschiebung auf Sek I wurde diskutiert, aber nicht umgesetzt)Französisch ab 5. Klasse (ab 2025/26 mit 2 statt 3 Lektionen in der 5. Kl.)
Obligat. Lehrmittel Englisch"Young World" / Neuentwicklung Lehrmittelverlag Zürich (Erprobung 3. Kl. ab 2024/25, Sek ab 2025/26)obligatorische Lehrmittel gemäss kantonaler ListeLehrmittelfreigabe durch Erziehungsrat
Obligat. Lehrmittel Französisch"Dis donc!" (obligatorisch)obligatorisch gemäss kantonaler Liste"dis donc!"

Hinweis Thurgau: Im Thurgau gab es 2015 eine Volksabstimmung und eine Motion mit dem Ziel, Französisch von der Primarstufe in die Oberstufe zu verschieben. Die Verschiebung wurde regierungsrätlich vorbereitet (4 Lektionen Primar in 14 Lektionen Sek), aber nicht umgesetzt – im Kanton Thurgau gilt weiterhin Englisch ab der 3. und Französisch ab der 5. Klasse. Im Herbst 2025 hat der Berufsverband Bildung Thurgau die Lehrpersonen erneut zur Frage befragt; die Diskussion ist nicht abgeschlossen.

4.2 Religion / Ethik

ZürichThurgauSt. Gallen
Fachbezeichnung«Religionen, Kulturen, Ethik» (RKE)«Ethik, Religionen, Gemeinschaft» (ERG)«Ethik, Religionen, Gemeinschaft» (ERG)
Z1/Z2RKE als separates Fach mit eigenem Stundengefäss (1 Lektion in allen Primarklassen 1.–6., benotet ab 4. Klasse; gemäss BRB 5/2017) – kantonale Eigenheit aus Tradition «Religion und Kultur» (2004)ERG integriert in NMG, kein separates StundengefässERG integriert in NMG; im Z2 als Wahlpflichtfach «ERG-Schule» oder «ERG-Kirchen» (Eltern wählen)
Z3 (Sek I)RKE als separates Fach: 2-1-0 Lektionen (zwei in der 1. Sek, eine in der 2. Sek, null in der 3. Sek; gemäss BRB 5/2017)ERG als separates Fach: 1-1-1 LektionenERG nur als Wahlpflichtfach «ERG-Schule oder ERG-Kirchen» (1 Lektion)
Konfessioneller / kirchlicher Unterricht in der StundentafelNein (in ZH wird der kirchliche Unterricht ausserhalb der Stundentafel durch die Landeskirchen organisiert)Ja (Stundentafel sieht Religionsunterricht der Landeskirchen vor; gemeinsamer Lehrplan der ev. und kath. Landeskirchen TG existiert ergänzend)Ja (Wahlpflichtfach «ERG-Kirchen» in der kantonalen Lektionentafel; daneben können öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften ein Wahlfach anbieten)
Verfassungs-/GesetzeskontextBekenntnisunabhängig (Tradition Zürcher Pflichtfach «Religion und Kultur» seit 2004); Lehrmittelobligatorium (z. B. «Blickpunkt – Religion und Kultur»)Religiöse Pluralität, Kooperation mit LandeskirchenVolksschulgesetz Art. 3 VSG: «Die Volksschule … wird nach christlichen Grundsätzen geführt.» – ist verfassungsrechtlich als Bezug auf den christlich-abendländischen Hintergrund interpretiert

Wihtig für Zürich: RKE ist ein eigenes, benotetes, obligatorisches Pflichtfach mit eigenem Lehrmittelobligatorium – ein Erbe der Zürcher Tradition «Religion und Kultur» (2004). Das ist nicht «ERG». In Thurgau und St. Gallen gilt die Bezeichnung ERG; aber in St. Gallen ist es ein Wahlpflichtfach, das die Eltern zwischen einer staatlichen und einer kirchlich verantworteten Variante wählen lassen – in der Deutschschweiz fast einzigartig.

4.3 Berufliche Orientierung (Z3)

In allen drei Kantonen ist die Berufliche Orientierung (BO) als Modul geführt; sie ist nicht ein klassischer Fachbereich, sondern fächerübergreifend angelegt. Es gibt aber teils eigene Lektionen.

4.4 Weitere Stundentafel-Eckpunkte

4.5 Projektunterricht – eine Zürcher Besonderheit

Der Zürcher Lehrplan führt «Projektunterricht» als eigenen Fachlehrplan (ausdrücklich «auf Grundlage der Arbeiten des Kantons Luzern»): In der 3. Klasse der Sekundarschule realisieren die Jugendlichen ein grösseres Projekt und verfassen eine Abschlussarbeit (Einzel- oder Partnerarbeit); der Projektunterricht baut auf den zuvor erworbenen überfachlichen Kompetenzen auf. Im Thurgau gibt es keinen solchen Fachbereich – projekt- und problemorientiertes Arbeiten erscheint im Lehrplan TG nur als Unterrichtsform (fächerübergreifendes Lernen, Projektarbeiten), nicht als eigenes Stundengefäss. Für die Schulleitung heisst das konkret: In ZH sind Stundenplangefäss, Begleitung und Bewertung der Abschlussarbeit zu organisieren; in TG ist projektartiges Arbeiten Teil der allgemeinen Unterrichtsgestaltung.

4.6 Fächerstruktur im 3. Zyklus – primärquellenbelegt

Aus beiden Gesamtausgaben direkt belegbar: Der im 1./2. Zyklus integrierte Fachbereich Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG) gliedert sich im 3. Zyklus in Natur und Technik (NT), Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH), Räume, Zeiten, Gesellschaften (RZG) sowie – einziger Bezeichnungsunterschied – «Religionen, Kulturen, Ethik» (RKE) in Zürich bzw. «Ethik, Religionen, Gemeinschaft» (ERG) im Thurgau. Medien und Informatik ist in beiden Kantonen das identische LP21-Modul (Kompetenzbereiche Medien, Informatik und Anwendungskompetenzen); der Unterschied liegt allein in der Lektionendotation, nicht im Modulinhalt. Die Fächerstruktur ist damit inhaltlich weitgehend deckungsgleich – die operativen ZH/TG-Unterschiede entstehen erst über die kantonalen Lektionentafeln und Reglemente (siehe Anmerkung der Redaktion am Ende).

4.7 Lektionentafeln ZH ↔ TG – primärquellenbelegt

Aus den amtlichen Lektionentafeln (ZH: BRB 5/2017, zh.ch, Zugriff 3.6.2026; TG: Stundentafel-Erlasse Primar/Sek, gültig ab Schuljahr 2024/25) sind die Dotationsunterschiede jetzt belegt:

Die vollständigen Tafeln (alle Fachbereiche × Klassen, inkl. der ZH-Wahl- und Freifächer A/B/C) stehen in den zitierten Quellen; hier nur die schulleitungsrelevanten Differenzen.


5. Beurteilung, Zeugnis, Promotion

5.1 Beurteilung

ZürichThurgauSt. Gallen
Beurteilung Z1 (KG/1.–2. Kl.)Verbal / Lernbericht; keine NotenKeine Noten in 1./2. Klasse; formative Beurteilung; Beurteilungsgespräch mit LernberichtBeurteilung gemäss kantonalem Reglement; Förderorientiert
Notenbeurteilung abAb 2. Klasse Deutsch; Englisch ab 4. Kl.; Französisch ab 5. Kl.Ab 3. KlasseAb kantonal definierter Klassenstufe gemäss Promotions- und Übertrittsreglement
Sprachen TeilkompetenzenGesamtnote + zusätzliche Beurteilung der vier Teilkompetenzen (Hörverstehen, Leseverstehen, Sprechen, Schreiben) auf Viererskala am SchuljahresendeEigene Beurteilungsregelung TG; auch überfachliche Kompetenzen (Arbeits-/Lern-/Sozialverhalten) im ZeugnisGesamtnote pro Fachbereich; Notensumme als Promotionskriterium
HSKNote ab 2. Kl. Primarstufe ins ZeugnisEigene RegelungEigene Regelung

5.2 Promotion


6. Lehrmittelobligatorium

Alle drei Kantone führen ein Lehrmittelobligatorium, allerdings mit unterschiedlicher Reichweite:


7. Konsolidierter Vergleich der substanziellen Eigenheiten

DimensionZürichThurgauSt. Gallen
Lehrplan-BezeichnungZürcher Lehrplan 21Lehrplan Volksschule ThurgauLehrplan Volksschule (Kanton St. Gallen)
Erlassende BehördeBildungsrat (BRB 4/2017 + 5/2017)RegierungsratErziehungsrat + Genehmigung Regierung
Inkrafttreten2018/19 (1.–5. Kl.) und 2019/20 (6. Kl. + Sek I)1.8.20172017/18
Sek-I-SystemA/B/C + Anforderungs­stufen I/II/IIIE/GSek / Real / Kleinklasse / Untergymnasium
Aufsicht/BehördenBildungsrat, Volksschulamt, Schulpflege, Schulleitung, Fachstelle SchulbeurteilungDEK, Amt für Volksschule, Schulgemeinden, SchulleitungBildungsdepartement, Amt für Volksschule, Schulrat, Schulleitung
Religion/EthikRKE (eigenes Pflichtfach 2-1-0; benotet; bekenntnisunabhängig)ERG (in NMG integriert + 1-1-1 Sek I); kirchlicher RU in StundentafelERG-Schule oder ERG-Kirchen (Wahlpflichtfach); christliche Grundsätze im VSG Art. 3 verankert
Englisch / FranzösischE ab 3. Kl. / F ab 5. Kl.E ab 3. Kl. / F ab 5. Kl.E ab 3. Kl. / F ab 5. Kl.
Wichtige Eigenheit LektionentafelHohe Wahlfachvielfalt 3. Sek; MINT gestärkt; Projektunterricht 2 LektionenHalbklassenunterricht erhalten geblieben; 2 Jokertage gesetzlich; Französisch-Diskussion politisch heissNiveauunterricht in Math/Engl. an ~25 Oberstufen; typengemischtes Modell möglich; sehr formalisierte Notensumme-Promotion
LehrmittelobligatoriumJa, zentral durch Bildungsrat; LMV Zürich; jährliches VerzeichnisJa, kantonale ListeJa, durch Erziehungsrat; Methodenfreiheit innerhalb des LM
Beurteilung Z1Keine NotenKeine Noten 1./2. Kl.Keine Noten in den ersten Klassen
PromotionLehrperson + SL + Eltern; Schulpflege bei KonfliktSchulleitung, dann SchulbehördeSchulrat mit Notensumme nach klar definierten Schwellen

8. Praktische Bedeutung für eine Schulleitung – Stolperfallen für Quereinsteiger

8.1 Das, was eine Schulleitung in jedem der drei Kantone beherrschen muss

Zürich:

Thurgau:

St. Gallen:

8.2 Typische Stolperfallen für Quereinsteiger

  1. Fachbezeichnung verwechseln: ERG ist nicht RKE; in ZH klingt «ERG» wie «vom Lehrplan abgeschrieben». Wer das Fach im Zürcher Kontext ERG nennt, signalisiert Unkenntnis. In TG/SG dagegen wäre RKE falsch.
  2. Fremdsprachenfolge: Alle drei Kantone haben aktuell den gleichen Sprachenstart; aber in TG kann sich das politisch ändern; in ZH war Englisch früher in der 2. Klasse, was gelegentlich noch in Texten herumgeistert.
  3. Schulpflege vs. Schulrat: In SG gibt es keinen "Schulpflegen"-Begriff; falsche Terminologie wirkt unprofessionell.
  4. Promotionsentscheid: In ZH dialogisch (Lehrperson + SL + Eltern), in SG formal-numerisch. Wer die ZH-Logik unbedacht in SG einbringt, übersieht den Schulrat als verfügende Behörde.
  5. Rahmenstundentafel ist nicht starr: Die 80/20-Logik (80 % Lehrplan, 20 % Schwerpunkte) gilt insbesondere im ZH. In SG kann die jährliche Dotation in einigen Fachbereichen innerhalb der Schuleinheit angepasst werden – das eröffnet Gestaltungsspielraum für die Schulleitung, muss aber dokumentiert werden.
  6. Lehrmittel: Nicht alle Lehrmittel des Lehrmittelverlags Zürich sind in TG/SG obligatorisch; umgekehrt gibt es kantonale Lehrmittel und Anforderungskataloge.
  7. Religion/Kirche: In ZH ist der kirchliche Unterricht ausserhalb der Stundentafel; in TG/SG ist er innerhalb (mit kantonal unterschiedlichen Modellen). Wer in ZH den Eindruck erweckt, kirchlichen Unterricht in den Stundenplan einbinden zu wollen, verkennt die Zürcher Tradition.
  8. Untergymnasium SG: Das gibt es in TG nicht; in ZH gibt es das Langzeitgymnasium. Übertrittsverfahren und Aufnahmeprüfungen unterscheiden sich.
  9. Zeugnisstruktur: Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen (Arbeits-/Lern-/Sozialverhalten) ist in TG explizit ins Zeugnis integriert; in ZH ähnlich, aber unterschiedlich detailliert.

8.3 Was in der Praxis hilft


9. Bibliographische Angaben und primäre Quellen

Primärquellen in der Zotero-Bibliothek

Die Gesamtausgaben der hier verglichenen kantonalen Lehrpläne liegen in Zotero und sind die primäre Grundlage dieser Notiz: Lehrplan Volksschule ZH (2017) (Bildungsdirektion ZH, erlassen am 13.03.2017) und Lehrplan Volksschule TG (2021) (Amt für Volksschule TG). Die Lektionentafeln liegen separat vor: ZH als BRB 5/2017 (zh.ch-Webseite), TG als Stundentafel-Erlasse Primar und Sek (gültig ab 2024/25). Der St. Galler Lehrplan ist noch nicht in Zotero erfasst.

Lehrplan-Plattformen

Bildungsbehörden und Schulämter

Rechtsgrundlagen

Übersichts- und Vergleichspublikationen

Pädagogische Hochschulen


10. Zusammenfassung in zwei Sätzen

Die kantonalen Fassungen des Lehrplans 21 in Zürich, Thurgau und St. Gallen teilen die Kompetenzlogik der D-EDK-Vorlage, unterscheiden sich aber in erlassender Behörde (Bildungsrat / Regierungsrat / Erziehungsrat), Volksschulstruktur (A/B/C plus Anforderungsstufen / E-G / Real-Sek-Kleinklasse-Untergymnasium), in der Stellung von Religion und Ethik (RKE als bekenntnisunabhängiges Pflichtfach in ZH / ERG mit kirchlichem RU im TG / Wahlpflicht ERG-Schule oder ERG-Kirchen in SG mit "christlichen Grundsätzen" im VSG) sowie in Lektionentafeln, Promotion und Lehrmittelobligatorium.

Für eine Schulleitung sind diese Unterschiede nicht kosmetisch, sondern bestimmen den Stundenplan, das Beurteilungsverfahren, die Behördenkommunikation, die Lehrmittelbeschaffung und das Verhältnis zu den Landeskirchen – und damit den Kern des Schulleitungsalltags.

Verbindungen

Literatur