Qualitätsplanung im Kanton Thurgau (§ 9 VSV TG)
Das Thurgauer Recht kennt keinen Begriff «Schulprogramm». Statt dessen ist die strategische Q-Planung der Volksschule in § 3 VG TG und § 9 VSV TG verankert und heisst dort «Planung der Qualitätssicherung und -entwicklung». Materiell erfüllt sie dieselbe Funktion wie das ZH-Schulprogramm – aber sprachlich, strukturell und in der Akteurslogik gibt es wesentliche Unterschiede.
Rechtliche Grundlage
§ 3 VG TG – Qualität (Kanton-Vorgabe)
«Der Kanton legt unter Anhörung der Schulgemeinden für die Volksschule Qualitätsanforderungen fest, überprüft deren Erfüllung und kann zur Behebung von Mängeln Weisungen erteilen.»
Damit ist die Top-down-Logik rechtlich verankert: Der Kanton setzt Qualitätsanforderungen (konkretisiert im Qualitätsrahmen TG), die Schulgemeinden setzen sie um.
§ 9 VSV TG – Qualität (Schulgemeinde-Aufgaben)
«Die Schulgemeinden
1. haben eine Planung der Qualitätssicherung und -entwicklung für Organisation, Führung und Unterricht, die sich auf die Schulgemeindeebene und die Schuleinheiten bezieht,
2. evaluieren ihre Organisation, die Führung sowie den Unterricht regelmässig intern, lassen sie kantonal evaluieren und
3. sorgen für die Umsetzung der Konzepte und Regelungen.»
Plus: «Das Departement kann Vorgaben zur Qualität von Schulorganisation, Unterricht, Entwicklung und personeller sowie pädagogischer Führung festlegen.»
§ 9 VSV TG ist die funktionale Entsprechung zu § 42 VSV ZH. Drei Verpflichtungen für die Schulgemeinde: planen, evaluieren, umsetzen.
§ 49 VG TG – Vernehmlassungsrecht der Lehrerschaft
«Die Lehrerschaft hat das Recht, sich zu grundlegenden Neuerungen, insbesondere bei Gesetzesentwürfen, die das Volksschulwesen betreffen, bei der Ausarbeitung von Lehrplänen sowie bei der Einführung von Lehrmitteln, vernehmen zu lassen und Anträge an das Departement zu stellen.»
Wichtig: Das ist ein Vernehmlassungsrecht auf Kantonsebene für grundlegende Neuerungen – es ist kein Beschlussrecht auf Schulebene wie die Schulkonferenz in ZH (§ 46 VSV ZH).
Wo das Schulprogramm-Äquivalent operativ liegt
Da das VG/VSV TG den Begriff «Schulprogramm» nicht kennt, ist die Operationalisierung in zwei Quellen geregelt:
- Qualitätsrahmen Volksschule Thurgau (2024) – verbindlicher kantonaler Rahmen mit drei Qualitätsbereichen (Unterricht, Führung, Organisation) und 12 Merkmalen. Siehe Qualitätsrahmen Volksschule Thurgau – Grundkonzept
- Mehrjähriges Qualitätskonzept der Schulgemeinde – jede Schulgemeinde erstellt ihr eigenes Konzept, gestützt auf den Qualitätsrahmen. Siehe Qualitätskonzept und mehrjähriger Entwicklungsplan
Der Qualitätsrahmen TG verlangt im Merkmal 7 Entwicklungsplanung explizit:
- «Die Schulbehörde hat langjährige Ziele formuliert (z. B. Legislaturziele)»
- «Die Schule verfügt über einen mehrjährigen Entwicklungsplan, der sich am Qualitätskreislauf orientiert»
- «Dieser ist mit den Legislaturzielen der Schulbehörde abgestimmt»
Damit ist das ZH-Schulprogramm im TG aufgeteilt in:
- Behördenprogramm / Legislaturziele der Schulbehörde
- Mehrjähriger Entwicklungsplan der Schule
Beide zusammen entsprechen funktional dem ZH-Schulprogramm.
Akteurslogik – wer macht was im Thurgau?
Im Gegensatz zu ZH gibt es im TG-Recht keine formalisierte Schulkonferenz mit Beschlussrecht. Die Akteurslogik:
| Akteur | Aufgabe (TG) | Entspricht ZH-Akteur |
|---|---|---|
| Departement / Amt für Volksschule | Qualitätsanforderungen festlegen, kantonale Evaluation, Audits | Bildungsdirektion / VSA |
| Schulbehörde (= Schulpflege in ZH) | Legislaturziele, Behördenprogramm, Erlass des Qualitätskonzepts | Schulpflege |
| Schulleitung | Operative Führung, Erarbeitung des Entwicklungsplans, Q-Management | Schulleitung |
| Lehrerschaft / Kollegium | Mitwirkung gemäss Schulgemeinde-Regelung; § 49 VG nur für kantonale Vernehmlassung | Schulkonferenz (§ 46 VSV ZH) |
Die Partizipation der Lehrpersonen ist im TG also weniger formalisiert als im ZH: Sie hängt von der konkreten Schulgemeinde-Praxis ab. In gut geführten TG-Schulen ist die partizipative Erarbeitung des Entwicklungsplans Standard – aber sie ist nicht juristisch zwingend wie in ZH.
TG-Spezifika gegenüber ZH
Vier Schlüsselunterschiede zur ZH-Schulprogramm-Logik:
- Sprachlich: TG kennt kein «Schulprogramm», sondern «Planung der Qualitätssicherung und -entwicklung» (VSV § 9) bzw. «mehrjähriger Entwicklungsplan» (Qualitätsrahmen Merkmal 7)
- Strukturell: TG hat keine formalisierte Schulkonferenz mit Beschlussrecht; die LP-Partizipation ist schulgemeinde-spezifisch geregelt
- Q-Verfahren: TG arbeitet mit dem Audit-Verfahren (siehe Audit-Verfahren Volksschule Thurgau), nicht mit der klassischen externen Schulevaluation im 5-Jahres-Zyklus wie ZH
- Rahmenwirkung: TG operiert primär über den verbindlichen Qualitätsrahmen mit 12 Merkmalen und vier Stufen, ZH primär über die VSV-Pflichten
Operative Konsequenzen für die Schulleitung in TG
Drei zentrale SL-Aufgaben:
- Entwicklungsplan systematisch erarbeiten im Rahmen des Qualitätsrahmens – mit Anschluss an die Legislaturziele der Schulbehörde
- Partizipation aktiv gestalten – auch wenn rechtlich nicht so formalisiert wie in ZH, ist die Mitwirkung der Lehrpersonen die Voraussetzung für die spätere Umsetzungs-Akzeptanz. Empfehlung: Strukturen aufbauen, die einer Schulkonferenz funktional nahekommen (regelmässige Konvent-Sitzungen, klare Mitwirkungs-Prozesse)
- Auf das Audit vorbereiten: Das mehrjährige Q-Konzept ist das zentrale Dokument im Audit; es muss konsistent mit dem Qualitätsrahmen sein und gelebte Praxis dokumentieren
Verbindungen
- Schulprogramm im Kanton Zürich (§§ 41–48 VSV) – ZH-Pendant, mit ausführlicher Beschreibung des dortigen Schulprogramm-Verfahrens
- Qualitätsrahmen Volksschule Thurgau – Grundkonzept – der verbindliche TG-Rahmen, in dem die Q-Planung stattfindet
- Qualitätskonzept und mehrjähriger Entwicklungsplan – die operative Umsetzung in der Schulgemeinde
- Qualitätskreislauf TG – die zyklische Logik der TG-Q-Planung
- Qualitätsbereich Führung (TG) – Merkmal 7 Entwicklungsplanung als zentraler Hebel
- Führungskreislauf und Qualitätskreislauf im TG-Qualitätsrahmen – die theoretischen Begriffe dahinter
- Audit-Verfahren Volksschule Thurgau – das TG-spezifische Q-Überprüfungsverfahren
Literatur
- Volksschulverordnung (VSV) [TG] vom 11.12.2007 (412.101). Rechtsbuch des Kantons Thurgau (RB). https://www.rechtsbuch.tg.ch/api/de/versions/2702/pdf_file
Verweise auf diese Seite
- Schulprogramm im Kanton Zürich (§§ 41–48 VSV) Zettelkasten