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VSG-Totalrevision St. Gallen 2026

VSG-Totalrevision St. Gallen 2026

Die St. Galler Regierung hat am 27. März 2026 den Entwurf eines totalrevidierten Volksschulgesetzes in die öffentliche Vernehmlassung gegeben. Das geltende St. Galler Volksschulgesetz aus 1983 ist über 40 Jahre alt; die Revision modernisiert die Strukturen, übernimmt die Lehrplan-21-Zyklen ins Gesetz und verschiebt zahlreiche Detailregelungen auf Verordnungsebene. Frühester Anwendungsbeginn: August 2028. Diese Note bündelt die Eckpunkte des Entwurfs, ihre strategische Bedeutung und den aktuellen Stand des Verfahrens.

Eckdaten und Zeitplan

DatumEreignis
November 2022Kantonsrat erteilt der Regierung den Totalrevisions-Auftrag
27.3.2026Regierung gibt den Entwurf in die öffentliche Vernehmlassung
3.7.2026Ende der Vernehmlassungsfrist
Voraussichtlich Ende 2026Botschaft der Regierung an den Kantonsrat
August 2028Frühester Anwendungsbeginn

Vernehmlassungsunterlagen: www.vernehmlassung.sg.ch

Mitwirkende Anspruchsgruppen

Am Entwurf haben fünf schulnahe Verbände mitgewirkt:

Fünf inhaltliche Hauptpunkte

1. Systematische Straffung

VorherMit Totalrevision
40 Jahre alter, sehr detailreicher Gesetzestext (65 Seiten)Gestraffter Erlass auf Gesetzesebene
Viele Detailregelungen auf Gesetzes-NiveauDetailregelungen konsequent auf Verordnungsebene verlagert
Doppelspurigkeiten und redundante BestimmungenBereinigt; Konzentration auf «wesentliche Grundsätze und Zuständigkeiten»

Konsequenz: Das Gesetz wird übersichtlicher und besser an künftige Entwicklungen anpassbar. Praktisch: Was sich häufiger ändern könnte (z. B. Massnahmen-Definitionen), wandert auf Verordnungsstufe und kann ohne Kantonsrats-Verfahren angepasst werden.

2. Übernahme der Lehrplan-21-Zyklen – Auflösung der Real/Sek-Trennung im Gesetz

Vorher (VSG 1983)Mit Totalrevision
Schultypen sind im Gesetz festgelegt: Kindergarten, Primarschule, Realschule, SekundarschuleStrukturlogik wechselt auf die drei Zyklen gemäss Lehrplan 21
Starre Übergänge zwischen Kindergarten und PrimarschuleFür Zyklus 1 und 2 keine konkreten Modelle vorgegeben; altersdurchmischte Formen ausdrücklich möglich
Oberstufe gesetzlich in Real und Sek typengetrenntIm 3. Zyklus verzichtet das Gesetz auf die Festlegung bestimmter Modelle – Schulträger entscheiden selbst über die Form der Durchlässigkeit

Bedeutung: Das ist politisch der heikelste Punkt. Die gesetzliche Real/Sek-Trennung wird nicht ersetzt durch ein neues Modell – sondern offen gelassen. Schulträger können integrierte, kooperative oder typengetrennte Oberstufenmodelle wählen. Das ist eine erhebliche Erweiterung der lokalen Autonomie; gleichzeitig entsteht ein neuer Diskussionsraum auf Schulträger-Ebene.

Quervergleich: Im ZH A/B/C-Stammklassen mit Niveaustufen, im TG E/G-Stammklassen mit Niveaustufen. SG hatte bisher keine Niveau-Logik, sondern reine Typentrennung. Mit der Reform öffnet sich SG für alle drei Modelltypen.

3. Mehr Handlungsspielraum für Schulträger – Bildungsrat (neu «Bildungsbeirat») verliert Erlasskompetenzen

VorherMit Totalrevision
Bildungsrat erlässt Lehrplan, Lehrmittel-Vorgaben, Stundentafel, QualitätskriterienErlasskompetenzen entfallen; der Bildungsrat wird – neu unter der Bezeichnung «Bildungsbeirat» – zum beratenden Organ von Regierung und Departement
Schulträger sind durch Bildungsrats-Erlasse stark gebundenSchulträger erhalten erweiterten Gestaltungsraum
Administrative SchulaufsichtWird durch einen Qualitätsentwicklungs-Prozess mit Fokus auf Schulqualität ersetzt
Landeskirchlicher Religionsunterricht im regulären StundenplanSoll an Randzeiten verschoben werden (Entlastung der Stundenplan-Logistik)

Bedeutung: Das ist ein deutlicher Schwenk weg von der Kontroll-Aufsicht hin zur Qualitätsentwicklungs-Begleitung. Schulleitungen werden Adressatinnen eines neuen Aufsichts-Verständnisses, das stärker an Q2E, externer Schulevaluation und Entwicklungsdialog orientiert ist. Inhaltliche Parallele zur Diskussion über Educational Governance: weniger top-down, mehr Mehrebenen-Dialog.

4. Sonderpädagogik – Konsequente Weiterentwicklung der NFA-Architektur

Der vermutlich substanziell wichtigste Reform-Bereich. Vier Neuerungen:

a) Verstärkte Massnahmen explizit in der Regelschule

VorherMit Totalrevision
Verstärkte Massnahmen praktisch in der Regelschule möglich, aber gesetzlich nicht explizit verankertGesetzlich explizit geregelt: verstärkte Massnahmen können neben der Sonderschule auch in der Regelschule umgesetzt werden

Damit gibt es einen zweiten, klar geregelten Weg: Kinder mit Sonderschulbedarf können im gewohnten Regelschul-Umfeld gefördert werden. Das ist konsequente Fortsetzung der Politik «Integration vor Separation» auf gesetzlicher Ebene.

b) Finanzierung 50:50 Kanton/Schulträger für verstärkte Massnahmen

VorherMit Totalrevision
Kantonsbeiträge zur Sonderpädagogik bestehen, Verteilung im Detail über das kantonale Sonderpädagogik-Konzept geregeltKanton und Schulträger tragen je 50 % der Kosten verstärkter Massnahmen

Das macht die Finanzierungslogik einfacher und gibt Schulträgern eine klar kalkulierbare Belastung. In der HRM2-Rechnungslegung (siehe HRM2) erscheint der Schulträger-Anteil als Aufwand, der Kantonsbeitrag als Transferertrag (Konto 46).

c) Einfache Massnahmen bleiben Schulträger-Aufgabe

Integrierte schulische Förderung (ISF), Logopädie und Psychomotoriktherapie bleiben hauptsächlich Aufgabe und Lastenträger der Schulträger – ohne 50:50-Aufteilung. Damit ist die Schwelle «verstärkt vs. einfach» auch finanziell scharf.

d) Paritätischer Lenkungsausschuss Sonderpädagogik

VorherMit Totalrevision
Steuerung der Sonderpädagogik vor allem durch den Kanton via Sonderpädagogik-KonzeptParitätisch zusammengesetzter Lenkungsausschuss koordiniert: Kanton, politische Gemeinden und Schulträger gemeinsam

Das ist ein deutliches Signal für gemeinsame Steuerung. Schulträger werden formell zu Mitgestaltern der kantonalen Sonderpädagogik-Strategie. Für Schulleitungen heisst das: mehr Mitsprache, aber auch mehr Mitverantwortung für die strategische Ausrichtung.

5. Familien-Flexibilität

VorherMit Totalrevision
Kein expliziter «langer Urlaub» möglich; Joker-Halbtage limitiertEinmaliger Schulurlaub bis zu 35 Schultagen pro Schullaufbahn möglich
2 Joker-Halbtage pro Schuljahr4 Joker-Halbtage pro Schuljahr

Antwort auf veränderte Familien-Bedürfnisse (längere Familien-Auszeiten, internationale Mobilität, individuelle Bildungswege). Für die Schulleitung ein neuer Steuerungs- und Kommunikationsaufgaben-Bereich: Bewilligungslogik, Lernanschlussfragen, Eltern-Beratung.

Strategische Einordnung für die Schulleitung

Was die Reform für eine Schulleitungs-Stelle in SG in den nächsten 24 Monaten bedeutet:

  1. Phase-Wechsel statt Routinebetrieb: Wer 2026/27 eine SL-Stelle in SG übernimmt, übernimmt sie in einer Übergangsphase. Das geltende Recht gilt formal bis 2028, aber Schulträger, Behörden und Verbände richten sich faktisch schon jetzt auf das neue Gesetz aus.
  2. Sonderpädagogik-Architektur kennen: Die NFA-2008-Logik (siehe NFA-Übergang 2008 und die Kantonalisierung der Sonderpädagogik) wird in SG konsequent weitergebaut. Wer die NFA-Geschichte versteht, kann die SG-Reform als logische Fortsetzung lesen – nicht als Bruch.
  3. Lehrplan-21-Verständnis ist Pflicht: Die Übernahme der Zyklen ins Gesetz heisst, dass LP21 nicht mehr nur Lehrmittel-Logik ist, sondern strukturbildend für die ganze Schulorganisation.
  4. Qualitätsentwicklung statt Aufsicht: Wer mit Q2E, externer Evaluation, Standortgesprächen, Entwicklungsplänen vertraut ist, hat einen klaren Vorteil. Die SG-Reform schiebt das Aufsichts-Verständnis genau dorthin.
  5. Finanzlogik 50:50: Die explizite Kosten-Aufteilung bei verstärkten Massnahmen ist ein neues Vokabular für Budget-Diskussionen mit dem Schulrat – wer das aus dem HRM2-Kontext argumentieren kann, ist sattelfest.
  6. Mitgestaltung im Lenkungsausschuss: Schulträger-Vertretungen werden zu Mitgestaltern der kantonalen Sonderpädagogik. Das schafft einen neuen strategischen Handlungsraum für Schulleitungen, die sich in ihrer Trägerschaft profilieren.

Offene Punkte (Stand Mai 2026)

Verbindungen

Literatur