VSG-Totalrevision St. Gallen 2026
Die St. Galler Regierung hat am 27. März 2026 den Entwurf eines totalrevidierten Volksschulgesetzes in die öffentliche Vernehmlassung gegeben. Das geltende St. Galler Volksschulgesetz aus 1983 ist über 40 Jahre alt; die Revision modernisiert die Strukturen, übernimmt die Lehrplan-21-Zyklen ins Gesetz und verschiebt zahlreiche Detailregelungen auf Verordnungsebene. Frühester Anwendungsbeginn: August 2028. Diese Note bündelt die Eckpunkte des Entwurfs, ihre strategische Bedeutung und den aktuellen Stand des Verfahrens.
Eckdaten und Zeitplan
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| November 2022 | Kantonsrat erteilt der Regierung den Totalrevisions-Auftrag |
| 27.3.2026 | Regierung gibt den Entwurf in die öffentliche Vernehmlassung |
| 3.7.2026 | Ende der Vernehmlassungsfrist |
| Voraussichtlich Ende 2026 | Botschaft der Regierung an den Kantonsrat |
| August 2028 | Frühester Anwendungsbeginn |
Vernehmlassungsunterlagen: www.vernehmlassung.sg.ch
Mitwirkende Anspruchsgruppen
Am Entwurf haben fünf schulnahe Verbände mitgewirkt:
- Verband St. Galler Gemeindepräsidien
- Verband St. Galler Volksschulträger
- VSL SG – Verband Schulleitungspersonen des Kantons St. Gallen
- KLV SG – Kantonaler Lehrerinnen- und Lehrerverband
- Verband Privater Sonderschulträger St. Gallen
Fünf inhaltliche Hauptpunkte
1. Systematische Straffung
| Vorher | Mit Totalrevision |
|---|---|
| 40 Jahre alter, sehr detailreicher Gesetzestext (65 Seiten) | Gestraffter Erlass auf Gesetzesebene |
| Viele Detailregelungen auf Gesetzes-Niveau | Detailregelungen konsequent auf Verordnungsebene verlagert |
| Doppelspurigkeiten und redundante Bestimmungen | Bereinigt; Konzentration auf «wesentliche Grundsätze und Zuständigkeiten» |
Konsequenz: Das Gesetz wird übersichtlicher und besser an künftige Entwicklungen anpassbar. Praktisch: Was sich häufiger ändern könnte (z. B. Massnahmen-Definitionen), wandert auf Verordnungsstufe und kann ohne Kantonsrats-Verfahren angepasst werden.
2. Übernahme der Lehrplan-21-Zyklen – Auflösung der Real/Sek-Trennung im Gesetz
| Vorher (VSG 1983) | Mit Totalrevision |
|---|---|
| Schultypen sind im Gesetz festgelegt: Kindergarten, Primarschule, Realschule, Sekundarschule | Strukturlogik wechselt auf die drei Zyklen gemäss Lehrplan 21 |
| Starre Übergänge zwischen Kindergarten und Primarschule | Für Zyklus 1 und 2 keine konkreten Modelle vorgegeben; altersdurchmischte Formen ausdrücklich möglich |
| Oberstufe gesetzlich in Real und Sek typengetrennt | Im 3. Zyklus verzichtet das Gesetz auf die Festlegung bestimmter Modelle – Schulträger entscheiden selbst über die Form der Durchlässigkeit |
Bedeutung: Das ist politisch der heikelste Punkt. Die gesetzliche Real/Sek-Trennung wird nicht ersetzt durch ein neues Modell – sondern offen gelassen. Schulträger können integrierte, kooperative oder typengetrennte Oberstufenmodelle wählen. Das ist eine erhebliche Erweiterung der lokalen Autonomie; gleichzeitig entsteht ein neuer Diskussionsraum auf Schulträger-Ebene.
Quervergleich: Im ZH A/B/C-Stammklassen mit Niveaustufen, im TG E/G-Stammklassen mit Niveaustufen. SG hatte bisher keine Niveau-Logik, sondern reine Typentrennung. Mit der Reform öffnet sich SG für alle drei Modelltypen.
3. Mehr Handlungsspielraum für Schulträger – Bildungsrat (neu «Bildungsbeirat») verliert Erlasskompetenzen
| Vorher | Mit Totalrevision |
|---|---|
| Bildungsrat erlässt Lehrplan, Lehrmittel-Vorgaben, Stundentafel, Qualitätskriterien | Erlasskompetenzen entfallen; der Bildungsrat wird – neu unter der Bezeichnung «Bildungsbeirat» – zum beratenden Organ von Regierung und Departement |
| Schulträger sind durch Bildungsrats-Erlasse stark gebunden | Schulträger erhalten erweiterten Gestaltungsraum |
| Administrative Schulaufsicht | Wird durch einen Qualitätsentwicklungs-Prozess mit Fokus auf Schulqualität ersetzt |
| Landeskirchlicher Religionsunterricht im regulären Stundenplan | Soll an Randzeiten verschoben werden (Entlastung der Stundenplan-Logistik) |
Bedeutung: Das ist ein deutlicher Schwenk weg von der Kontroll-Aufsicht hin zur Qualitätsentwicklungs-Begleitung. Schulleitungen werden Adressatinnen eines neuen Aufsichts-Verständnisses, das stärker an Q2E, externer Schulevaluation und Entwicklungsdialog orientiert ist. Inhaltliche Parallele zur Diskussion über Educational Governance: weniger top-down, mehr Mehrebenen-Dialog.
4. Sonderpädagogik – Konsequente Weiterentwicklung der NFA-Architektur
Der vermutlich substanziell wichtigste Reform-Bereich. Vier Neuerungen:
a) Verstärkte Massnahmen explizit in der Regelschule
| Vorher | Mit Totalrevision |
|---|---|
| Verstärkte Massnahmen praktisch in der Regelschule möglich, aber gesetzlich nicht explizit verankert | Gesetzlich explizit geregelt: verstärkte Massnahmen können neben der Sonderschule auch in der Regelschule umgesetzt werden |
Damit gibt es einen zweiten, klar geregelten Weg: Kinder mit Sonderschulbedarf können im gewohnten Regelschul-Umfeld gefördert werden. Das ist konsequente Fortsetzung der Politik «Integration vor Separation» auf gesetzlicher Ebene.
b) Finanzierung 50:50 Kanton/Schulträger für verstärkte Massnahmen
| Vorher | Mit Totalrevision |
|---|---|
| Kantonsbeiträge zur Sonderpädagogik bestehen, Verteilung im Detail über das kantonale Sonderpädagogik-Konzept geregelt | Kanton und Schulträger tragen je 50 % der Kosten verstärkter Massnahmen |
Das macht die Finanzierungslogik einfacher und gibt Schulträgern eine klar kalkulierbare Belastung. In der HRM2-Rechnungslegung (siehe HRM2) erscheint der Schulträger-Anteil als Aufwand, der Kantonsbeitrag als Transferertrag (Konto 46).
c) Einfache Massnahmen bleiben Schulträger-Aufgabe
Integrierte schulische Förderung (ISF), Logopädie und Psychomotoriktherapie bleiben hauptsächlich Aufgabe und Lastenträger der Schulträger – ohne 50:50-Aufteilung. Damit ist die Schwelle «verstärkt vs. einfach» auch finanziell scharf.
d) Paritätischer Lenkungsausschuss Sonderpädagogik
| Vorher | Mit Totalrevision |
|---|---|
| Steuerung der Sonderpädagogik vor allem durch den Kanton via Sonderpädagogik-Konzept | Paritätisch zusammengesetzter Lenkungsausschuss koordiniert: Kanton, politische Gemeinden und Schulträger gemeinsam |
Das ist ein deutliches Signal für gemeinsame Steuerung. Schulträger werden formell zu Mitgestaltern der kantonalen Sonderpädagogik-Strategie. Für Schulleitungen heisst das: mehr Mitsprache, aber auch mehr Mitverantwortung für die strategische Ausrichtung.
5. Familien-Flexibilität
| Vorher | Mit Totalrevision |
|---|---|
| Kein expliziter «langer Urlaub» möglich; Joker-Halbtage limitiert | Einmaliger Schulurlaub bis zu 35 Schultagen pro Schullaufbahn möglich |
| 2 Joker-Halbtage pro Schuljahr | 4 Joker-Halbtage pro Schuljahr |
Antwort auf veränderte Familien-Bedürfnisse (längere Familien-Auszeiten, internationale Mobilität, individuelle Bildungswege). Für die Schulleitung ein neuer Steuerungs- und Kommunikationsaufgaben-Bereich: Bewilligungslogik, Lernanschlussfragen, Eltern-Beratung.
Strategische Einordnung für die Schulleitung
Was die Reform für eine Schulleitungs-Stelle in SG in den nächsten 24 Monaten bedeutet:
- Phase-Wechsel statt Routinebetrieb: Wer 2026/27 eine SL-Stelle in SG übernimmt, übernimmt sie in einer Übergangsphase. Das geltende Recht gilt formal bis 2028, aber Schulträger, Behörden und Verbände richten sich faktisch schon jetzt auf das neue Gesetz aus.
- Sonderpädagogik-Architektur kennen: Die NFA-2008-Logik (siehe NFA-Übergang 2008 und die Kantonalisierung der Sonderpädagogik) wird in SG konsequent weitergebaut. Wer die NFA-Geschichte versteht, kann die SG-Reform als logische Fortsetzung lesen – nicht als Bruch.
- Lehrplan-21-Verständnis ist Pflicht: Die Übernahme der Zyklen ins Gesetz heisst, dass LP21 nicht mehr nur Lehrmittel-Logik ist, sondern strukturbildend für die ganze Schulorganisation.
- Qualitätsentwicklung statt Aufsicht: Wer mit Q2E, externer Evaluation, Standortgesprächen, Entwicklungsplänen vertraut ist, hat einen klaren Vorteil. Die SG-Reform schiebt das Aufsichts-Verständnis genau dorthin.
- Finanzlogik 50:50: Die explizite Kosten-Aufteilung bei verstärkten Massnahmen ist ein neues Vokabular für Budget-Diskussionen mit dem Schulrat – wer das aus dem HRM2-Kontext argumentieren kann, ist sattelfest.
- Mitgestaltung im Lenkungsausschuss: Schulträger-Vertretungen werden zu Mitgestaltern der kantonalen Sonderpädagogik. Das schafft einen neuen strategischen Handlungsraum für Schulleitungen, die sich in ihrer Trägerschaft profilieren.
Offene Punkte (Stand Mai 2026)
- Vernehmlassungs-Eingaben: Welche Positionen die mitwirkenden Verbände in der Vernehmlassung selbst beziehen, ist noch offen. VSL SG hat Mitgestaltungs-Rolle, wird sich aber in der Vernehmlassung selbst auch explizit positionieren.
- Genauer Gesetzestext: Die Eckpunkte sind über die Medienmitteilung kommuniziert; die konkreten Artikel-Formulierungen sind im Entwurf auf www.vernehmlassung.sg.ch nachzulesen.
- Übergangsbestimmungen: Wie die Schulträger den Wechsel von Real/Sek-Trennung auf flexible Modelle praktisch organisieren, ist eine offene Implementations-Frage. Erwartbar: Übergangsfristen und kantonale Begleitprogramme.
- Verordnungen: Da viele Detailregelungen auf Verordnungsstufe wandern, wird ein erheblicher Teil der konkreten Spielregeln erst auf Verordnungsebene geschaffen. Diese Verordnungen werden erst nach Verabschiedung des Gesetzes (frühestens Ende 2026 / 2027) ausgearbeitet.
Verbindungen
- kanton-st-gallen – Steckbrief des aktuellen SG-Volksschulsystems; diese Note bündelt die geplanten Änderungen
- kanton-zuerich / kanton-thurgau – Quervergleich; SG nähert sich strukturell teilweise dem TG-Modell (Sek-Stufen-Logik) und behält gleichzeitig eigene Spezifika
- NFA-Übergang 2008 und die Kantonalisierung der Sonderpädagogik – die SG-Reform setzt die NFA-Architektur konsequent fort: Sonderpädagogik bleibt Kantonssache, wird aber gemeinsamer Verantwortung von Kanton und Schulträgern
- Lehrplan 21 – Übernahme der Zyklen ins Gesetz; LP21 wird strukturbildend für die SG-Volksschule
- glossar-sonderpaedagogik – Begriffe, deren rechtlicher Status durch die Reform präzisiert wird (verstärkte/einfache Massnahmen, Sonderschule/Regelschule-Setting)
- HRM2 in der Thurgauer Schulgemeinde – Finanzierungslogik; die 50:50-Aufteilung erscheint in HRM2 als kombinierter Personal-/Transferaufwand mit Transferertrag
- Schulleitung – Konzeptuelle Einordnung der SL-Rolle; die Reform verschiebt Steuerungsfunktionen Richtung Schulträger und Schulleitung
- Schulleitung und sonderpädagogische Massnahmen – Konkretion: Was die fachkundige SL-Führung sonderpädagogischer Massnahmen unter den neuen Rahmenbedingungen heisst
- Educational Governance – Mehrebenen-Steuerung; der paritätische Lenkungsausschuss ist ein klassisches Educational-Governance-Instrument
- Integration und Inklusion – Politikrichtung «Integration vor Separation»; die Reform schreibt diese Linie konsequent fort
Literatur
- Regierungsmitteilung vom 27.3.2026: «Ein modernes Volksschulgesetz für St. Gallen.» https://www.sg.ch/news/sgch_allgemein/2026/03/ein-modernes-volksschulgesetz-fuer-st-gallen-.html
- Zur Bezeichnung «Bildungsbeirat»: Berichterstattung zur Medienkonferenz vom 27.3.2026, z. B. uzwil24.ch und gossau24.ch («Start der Vernehmlassung: St. Gallen will Volksschulgesetz umfassend erneuern») – dort wird der neue Name explizit genannt; die kantonale Medienmitteilung selbst beschreibt nur die neue beratende Funktion. Entwurfsstand (Vernehmlassung bis 3.7.2026).
- Vernehmlassungsunterlagen der Regierung St. Gallen: www.vernehmlassung.sg.ch (Vernehmlassung läuft bis 3.7.2026)
- Geltendes VSG SG (1983, Stand 1.9.2024), sGS 213.1 – Referenz für die Vorher/Nachher-Logik
- Lehrplan 21 – Strukturlogik, die ins SG-Gesetz übernommen wird
- Sonderpädagogik-Konkordat EDK (2007, in Kraft 1.1.2011) – die SG-Reform setzt das Konkordat innerkantonal um
Verweise auf diese Seite
- Integration und Inklusion – Begriffsklärung Zettelkasten