NFA-Übergang 2008 und die Kantonalisierung der Sonderpädagogik
Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde 2008 die Sonderschulung in der Schweiz vom Bund auf die Kantone übertragen. Dieser Systemwechsel ist der historische Auslöser für die heutigen kantonalen Sonderpädagogik-Konzepte und für das Sonderpädagogik-Konkordat der EDK – und damit für die Schweizer Konstellation, in der jeder Kanton sein eigenes Modell für Integration, Sonderschulung und verstärkte Massnahmen hat.
Drei Epochen
Vor 1960 – Vereins-Ära
Sonderschulung war Sache privater Trägerschaften (Stiftungen, kirchliche Werke, Hilfsschul-Vereine). Es gab keine systematische staatliche Verantwortung; «Hilfsschulen» existierten in einzelnen Städten, aber ohne übergreifenden Rahmen.
1960 bis 2007 – Die IV-Ära
Mit der Einführung der Invalidenversicherung (IV) 1960 übernahm der Bund die Verantwortung für die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung – als individuelle Versicherungsleistung. IV-Stellen anerkannten den Anspruch auf «Sonderschulbedürftigkeit» und finanzierten den Schulplatz.
Strukturell entstand ein Zwei-Systeme-Modell:
- öffentlich-rechtliche Regelschule der Kantone (Volksschule)
- privat-rechtliche Sonderschulen, finanziert über IV-Beiträge des Bundes
Ein Kind «wechselte das System», wenn es Sonderschulbedarf hatte. Sonderschulen waren faktisch parallele Bildungseinrichtungen – mit eigener Logik, eigener Aufsicht, eigener Finanzierung.
Internationaler Vorlauf: Salamanca-Erklärung 1994
Während die Schweiz noch im Zwei-Systeme-Modell verharrte, unterzeichnete sie 1994 die UNESCO-Salamanca-Erklärung. Damit verpflichtete sie sich international zur inklusiven Bildung – lange bevor die nationalen strukturellen Voraussetzungen dafür geschaffen waren. Hofmann & Hummel (2026) heben diese Verpflichtung als den eigentlichen bildungspolitischen Startpunkt der «Schule für alle» in der Schweiz hervor; die Strukturreformen der Nullerjahre (BehiG 2002/2004, Verfassungsänderung mit NFA 2008) lassen sich als verzögerte Umsetzung dieser internationalen Verpflichtung lesen.
Ab 1. Januar 2008 – Die NFA-Ära
Mit der NFA (Volksabstimmung 28.11.2004, mit 64,4 % Ja-Anteil angenommen) zog sich der Bund aus der Sonderschul-Finanzierung zurück. Verfassungsrechtlich verankert in der neuen Fassung der Bundesverfassung (siehe Bundesverfassung Art. 62 Abs. 3):
«Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.»
Die Sonderschulung ist damit vollumfänglich Kantonsaufgabe geworden – integriert in den allgemeinen Bildungsauftrag, nicht mehr individuelle Versicherungsleistung des Bundes.
Folgen für die Kantone
Die NFA gab den Kantonen eine dreijährige Übergangsfrist (2008 bis 2011) für zwei Hauptaufgaben:
- Eigene Sonderpädagogik-Konzepte entwickeln – jeder Kanton musste Organisation, Finanzierung, Abklärungsverfahren und Qualitätssicherung neu regeln. Das ist der direkte Ursprung der heutigen kantonalen Unterschiede in der Sonderpädagogik-Nomenklatur:
- ZH: ISR (Integrierte Sonderschulung in Regelschulverantwortung), ISS (in Sonderschulverantwortung), IF (Integrative Förderung)
- TG: InS (Integrative Sonderschulung), separative Sonderschulung
- SG: eigene Begriffe und Verfügungspraxis
- Neue Leistungsverträge mit den bestehenden Sonderschul-Institutionen aushandeln – diese verhandelten nun mit Kantonen statt mit IV-Stellen. Aus privaten IV-Vertragspartnern wurden kantonale Leistungserbringer.
Die interkantonale Antwort: HarmoS und Sonderpädagogik-Konkordat 2007
Um vollständige kantonale Fragmentierung zu verhindern, verabschiedete die EDK im Jahr 2007 in derselben Phase zwei parallele Konkordate, die zusammen die kantonale Volksschul-Architektur neu ordneten:
- HarmoS-Konkordat (14. Juni 2007) – harmonisiert Schuleintrittsalter, Schulstrukturen und Bildungsziele über die Kantone hinweg
- Sonderpädagogik-Konkordat (25. Oktober 2007) – regelt die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
Hofmann & Hummel (2026) machen sichtbar, dass die EDK die ganze Volksschul-Architektur in einem Zug ordnen wollte: HarmoS lieferte den allgemeinen Rahmen, das Sonderpädagogik-Konkordat den spezifischen für besondere Bildungsbedürfnisse. Beide trafen sich im selben Zeitfenster wie die NFA-Umsetzung.
Das Sonderpädagogik-Konkordat trat am 1. Januar 2011 in Kraft.
Was es nicht regelt: die sonderpädagogischen Angebote und Massnahmen selbst – die bleiben Sache der Kantone. Was es regelt: die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen über drei Instrumente:
- Gemeinsame Terminologie – z. B. die Unterscheidung zwischen «Grundangebot» (niederschwellige Massnahmen ohne formelle Anerkennung) und «verstärkten Massnahmen» (mit formeller Verfügung des kantonal zuständigen Amts)
- Qualitätsvorgaben für sonderpädagogische Anbieter
- Standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) – einheitliches Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Bedarfs
Heute sind 15 Kantone beigetreten; weitere haben das Konkordat de facto übernommen, ohne formal beizutreten. Die EDK vollzieht das Konkordat; das Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik (SZH) in Bern unterstützt die Kantone bei der Umsetzung.
Strukturelle Bedeutung
Vor 2008: zwei parallele Systeme. Nach 2008: ein System mit gestuften Angeboten – Regelschule + integrative Massnahmen + (wo nötig) Sonderschulung als Teil des kantonalen Volksschulauftrags.
Erst diese Strukturreform schuf die Voraussetzung für die Politik «Integration vor Separation» (Bundesverfassung Art. 62 Abs. 3 verbunden mit BehiG Art. 20 Abs. 2): Vor der NFA hätte ein Kanton diese Politik gar nicht durchsetzen können, weil die Sonderschul-Finanzierung ausserhalb seiner Hand lag. Die NFA ist damit nicht nur eine finanzpolitische, sondern eine bildungspolitisch konstitutive Reform.
Aktuelle Spannungen und Bilanz
Die NFA-Reform hat das Fundament gelegt, aber die Implementierung wird seit 2008 kontinuierlich diskutiert:
- Wirksamkeitsdebatte: Bilanziert die integrative Schulung positiv (siehe Aellig & Steppacher 2016) oder ist sie «gescheitert» (FDP-Kritik 2024, kantonale Förderklassen-Initiativen in BS, AG, ZH 2024/25)?
- Statistik-Bruch: Mit dem Übergang 2008 entstand ein methodologischer Bruch in der Bundesstatistik. Lanners (2024) zeigt, dass die neuen BFS-Daten erst ab den 2020er-Jahren wieder belastbare Längsschnitt-Aussagen erlauben (Integrationsquote, Inklusionsquote).
- Initiative «Schule für alle» (2025) und kantonale Gegenbewegungen (Wiedereinführung Förderklassen in Basel-Stadt 2024 nach 13 Jahren) markieren eine bildungspolitische Polarisierung, die ohne die NFA-Strukturreform gar nicht möglich gewesen wäre.
Verbindungen
- glossar-sonderpaedagogik – Die Begriffe (verstärkte/einfache Massnahmen, Förderbericht, ISR/ISS/IF, InS) sind alle Erbgut des NFA-Übergangs und des Konkordats
- kanton-zuerich – Das ZH-Modell (ISR/ISS/IF) als post-NFA-Implementation
- kanton-thurgau – Das TG-Modell (InS) als post-NFA-Implementation; im TG zusätzlich verbunden mit eigenständigen Schulgemeinden als Trägerinnen
- Educational Governance – Mehrebenen-Steuerung Bund → Kantone → Gemeinden als typisches Beispiel der NFA-Logik; Sonderpädagogik ist ein Lehrstück für Educational Governance in der Schweiz
- Integration und Inklusion – Die Politik «Integration vor Separation» war strukturell erst nach NFA durchsetzbar
- Von der Auffälligkeit zur Massnahme – das sonderpädagogische Zuweisungsverfahren – das Verfahren, das Konkordat und SAV in der kantonalen Praxis vollziehen (einfache/verstärkte Massnahmen, Verfügungsweg)
Literatur
- Lanners, R. (2024). Integration vor Separation im Spiegel unserer Statistik. SZH. – zentrale Aussage zum Systemwechsel und seinen statistischen Folgen
- EDK – Sonderpädagogik-Konkordat vom 25. Oktober 2007, in Kraft 1.1.2011 (https://edudoc.ch/record/87689)
- Bundesverfassung Art. 62 Abs. 3 in der Fassung vom 1.1.2008 (Volksabstimmung 28.11.2004 zur NFA)
- KdK (2024). Finanzausgleich und Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Konferenz der Kantonsregierungen. https://kdk.ch/themen/finanzausgleich-und-aufgabenteilung
- Aellig, P. & Steppacher, J. (2016). Schulische Integration – Daten, Fakten und Positionen.
- Hofmann, A. & Hummel, A. (2026). Sonderpädagogische Massnahmen als Faktor der «Schule für alle». Profil 2/2026, S. 22–23. Schulverlag Plus, Bern.
- Lanners, R. (2024). Integration vor Separation im Spiegel unserer Statistik. Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, 30(09), 2–12. https://doi.org/10.57161/z2024-09-01
- Aellig, S. & Steppacher, J. (2016). Schulische Integration. Daten, Fakten und Positionen. Zürich: HfH Hochschule für Heilpädagogik. https://www.fss-bs.ch/wp-content/uploads/2022/01/10_Schulische_Integration_Hochschule_fuer_Heilpaedagogik.pdf
- Hofmann, A. & Hummel, A. (2026). Sonderpädagogische Massnahmen als Faktor der «Schule für alle». Profil, 22–23.
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 2024 (101). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#a62
Verweise auf diese Seite
- Das Unterstützungssystem der Volksschule – wer macht was Zettelkasten
- Förderansätze in der Schule Zettelkasten
- HRM2 in der Thurgauer Schulgemeinde Zettelkasten
- Integration und Inklusion – Begriffsklärung Zettelkasten
- Schulleitung Zettelkasten
- Schulleitung und sonderpädagogische Massnahmen Zettelkasten
- Von der Auffälligkeit zur Massnahme – das sonderpädagogische Zuweisungsverfahren Zettelkasten
- VSG-Totalrevision St. Gallen 2026 Zettelkasten
- Weiche Schulische Heilpädagogik ↔ Schulsozialarbeit Zettelkasten