Wer sieht was im digitalen Schülerdossier? Was das Thurgauer Recht verlangt und was die Revision ändert

Kanton Thurgau

Wo Dokumente in Bundesordnern abgelegt sind, regeln Schliesssystem, Schlüsselregelung und Aufmerksamkeit den Datenzugriff. In einer cloudbasierten Schulsoftware regelt ihn das Berechtigungskonzept. Wo ein solches fehlt, herrschen die Voreinstellungen des Softwareherstellers, Zufall und Gelegenheit. Das ist ein Ausgangspunkt für heikle Konflikte: Die Schulleitung will alle Unterlagen an einem Ort, die Therapeutin will ihre Berichte nicht in einem Dossier haben, das alle Schulmitarbeitenden einsehen können, beide berufen sich auf gute Gründe. Das Recht liefert hierzu präzise Antworten.

Das Thurgauer Datenschutzgesetz stammt von 1987 und steht kurz vor einer umfassenden Revision. Deshalb am Schluss ein eigener Abschnitt dazu, was sich ändert.

Zugriff im eigenen Haus ist Bearbeitung, nicht Bekanntgabe

Die erste Weiche wird oft falsch gestellt. § 3 Abs. 3 TG DSG fasst unter «Bearbeiten» jeden Umgang mit Personendaten, das Bekanntgeben eingeschlossen. Wann eine Bekanntgabe vorliegt, regeln § 8 für andere öffentliche Organe und § 9 für Private. Sieht dagegen eine Mitarbeiterin derselben Schulgemeinde ein Dossier ein, verlässt nichts das Organ – das ist Bearbeitung, und es gelten die allgemeinen Grundsätze von § 4. Das ist keine Entschärfung, im Gegenteil: Wer nach einer Einwilligung sucht, sucht am falschen Ort. (Schulgemeinden unterstehen dem Gesetz ausdrücklich; § 2 Abs. 2 Ziff. 1.)

Erforderlichkeit gilt pro Rolle, nicht pro Haus

§ 4 Abs. 1 erlaubt die Bearbeitung, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht oder sie einer gesetzlichen Aufgabe dient. Abs. 2 definiert den Massstab: Personendaten und die Art ihrer Bearbeitung «müssen für die Erfüllung der Aufgaben geeignet und erforderlich sein». Aufgaben haben Personen, nicht Institutionen. Dass eine Schulgemeinde mit den Daten arbeiten darf, sagt nichts darüber, wer im Haus sie sehen muss; eine Klassenassistenz braucht anderes als eine Klassenlehrperson.

Eine Gestaltungspflicht, wie sie Zürich kennt, fehlt im Thurgauer Gesetz. Die Hebel liegen in der Verordnung: § 12 Abs. 2 Ziff. 5 TG DSV verlangt Schutz vor unbefugtem Ändern, Kopieren, Zugreifen oder anderen unbefugten Bearbeitungen, und § 13 Abs. 1 verlangt bei besonders schützenswerten Personendaten «mittels EDV» die Protokollierung. Beides setzt voraus, dass jemand festgelegt hat, wer befugt ist: Das Berechtigungskonzept ist keine freiwillige Zugabe, sondern die Bedingung dafür, dass diese Pflichten erfüllbar sind.

Therapieberichte sind besonders schützenswert, das Dossier als Ganzes noch nicht

§ 3 Abs. 2 TG DSG zählt auf, was besonders schützenswert ist, darunter «den persönlichen Geheimbereich» (Ziff. 2) und «den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand» (Ziff. 3). Ein logopädischer, psychomotorischer oder schulpsychologischer Bericht fällt darunter.

Für die Bearbeitung solcher Daten verlangt § 4 Abs. 4 heute eines von drei Dingen: eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, eine gesetzliche Aufgabe, welche die Bearbeitung zwingend erfordert, oder die Zustimmung der betroffenen Person – die nach dem Wortlaut auch vorausgesetzt werden darf, wenn sie «entsprechende öffentliche Leistungen beansprucht». Diese dritte Variante ist weicher als das Zürcher Recht, das für besondere Personendaten ein formelles Gesetz verlangt.

Und ein Unterschied, der für Dossiers zentral ist: Der Thurgauer Katalog kennt keine Kategorie für Zusammenstellungen. Ein Bündel aus Förderbericht, Standortgespräch, Absenzen und Verhaltensnotizen ist nach geltendem Recht nicht schon deshalb besonders schützenswert, weil es gebündelt ist. Das ändert sich aber mit der Revision.

Was das Schulrecht sagt, und was es nicht sagt

Die Schulgemeinden gewährleisten «insbesondere Logopädie und Psychomotorik» (§ 41a Abs. 2 VG). Die Verordnung über die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachpersonen zählt zur Therapie ausdrücklich «das Verfassen der notwendigen Berichte und die Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrpersonen und weiteren Fachpersonen» (§ 4 Abs. 1). Berichte sind also gewollt.

Über ihre Ablage sagt das Schulrecht nichts – mit einer Ausnahme, und die ist eng: Nach § 4 Abs. 3 VSV gehen Abklärungsberichte und Untersuchungsergebnisse des schulpsychologischen Dienstes «an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin, die Erziehungsberechtigten und in der Regel an die Lehrperson und die Schulleitung». Das ist eine Verteilregel mit benanntem Empfängerkreis, keine Erlaubnis, denselben Bericht einer ganzen Belegschaft zu öffnen.

Die Vorabkontrolle ist Pflicht, und die Gemeinde macht sie selbst

§ 7a TG DSG verlangt eine Vorabkontrolle, wenn eine Bearbeitung «besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen» beinhalten kann. Wann das der Fall ist, sagt § 2 TG DSV, und die erste Ziffer trifft den Schulalltag mitten ins Zentrum: wenn «besonders schützenswerte Personendaten manuell oder mittels Informatiksystemen bearbeitet werden». Gesundheitsnahe Daten von Kindern auf einer Plattform sind damit der Regelfall der Vorabkontrolle, nicht die Ausnahme.

Der praktische Unterschied zu Zürich steckt in der Zuständigkeit: Die Gemeinden bezeichnen nach § 17 Abs. 3 TG DSG eigene Aufsichtsstellen, die sie nach § 6 TG DSV auch an Dritte übertragen oder gemeinsam führen können. Wer im Thurgau eine Vorabkontrolle einholen will, wendet sich also an die eigene Stelle – und sollte wissen, wer das ist, bevor die Software eingeführt wird. Kommt ein externer Anbieter ins Spiel, verlangt § 12 TG DSG, den Datenschutz «durch Vertrag oder Verfügung» sicherzustellen; die Verantwortung bleibt beim Organ.

Berufsgeheimnis oder Amtsgeheimnis?

Hier wird oft mit dem falschen Argument gestritten: Art. 321 StGB, das Berufsgeheimnis, erfasst Logopädinnen und Psychomotoriktherapeutinnen nicht. Die Aufzählung nennt Ärzte, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physio- und Ergotherapeuten samt Hilfspersonen; schulische Therapieberufe stehen nicht darin. Tragfähig ist Art. 320 StGB, das Amtsgeheimnis.

Das kantonale Personalrecht ist präziser als das Strafrecht: § 59 Abs. 3 RSV VS gestattet Lehrpersonen die Einsicht in amtliche Akten und deren Weitergabe nur, «soweit es der Geschäftsgang bedingt oder ein Gesetz dazu ermächtigt»; für die sonderpädagogischen Fachpersonen zieht § 76 Abs. 2 der Rechtsstellungsverordnung dieselbe Schranke. Das ist bereits eine Zugriffsregel nach Aufgabe – nur eben eine, die niemand konfiguriert, solange sie nicht in Rollen übersetzt wird.

Was die Revision ändert

Das revidierte TG DSG hat zwei Lesungen passiert, die Schlussabstimmung ist traktandiert; in Kraft tritt es auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt. Bis dahin gilt das Bisherige. Vier Punkte betreffen diesen Beitrag:

Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber genau diesen Fall vor Augen hatte. Der Kommissionsbericht hält zu § 4 Abs. 4 fest, es seien Beispiele aus dem Sozialbereich und dem schulpsychologischen Bereich erörtert worden und es solle verhindert werden, «dass umfassende medizinische oder persönliche Informationen dauerhaft in Dossiers aufgenommen werden, obwohl für die Aufgabenerfüllung weniger weitgehende Angaben genügen würden».

Für die Schulleitung

Stolpersteine

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Literatur