Dokumentation und Beweissicherung
Stufe-4-Sofortregel
▸ Nicht selbst ermitteln
▸ Nichts löschen
▸ Niemanden konfrontieren
▸ Die Anstellungsbehörde beschliesst das Vorgehen
▸ Kind schützen
▸ Alles sachlich dokumentieren: exakter Wortlaut, beobachtetes Verhalten
▸ Vier-Augen-Prinzip
▸ Beweismaterial sichern
Weiter zu Notfall – die ersten 30 Minuten.
Verbindungen
- Gesprächsführung mit Kindern
- Disziplinarmassnahmen und Auszeit – Disziplinarmassnahmen und Auszeiten als besondere Personendaten (§ 3 a VSG) und die Akte, die Verweis und Wegweisung durch die Neubeurteilung trägt
- Strafverfahren gegen Schülerinnen und Schüler – §§ 6 b und 6 c BiG: Eingang der Meldung, Orientierung des Schulpflegepräsidiums, Entscheid über die Weitergabe und Rückmeldungen an die Jugendanwaltschaft – was in einem Strafverfahren zu dokumentieren ist
- Arten von Unterrichtsbesuchen – der anlassbezogene Unterrichtsbesuch als Quelle einer Dokumentation
- Zugriff aufs digitale Schülerdossier (Kanton Thurgau) – wer auf eine Dokumentation zugreifen darf, wenn sie in einer Schulsoftware liegt
Literatur
- Pülschen, S. (2022). Sexueller Kindesmissbrauch. Pädagogisches Handeln im Verdachtsfall. Stuttgart: Kohlhammer. https://doi.org/10.17433/978-3-17-038473-6
Verweise auf diese Seite
- Arten von Unterrichtsbesuchen: Wer den Unterricht besucht, mit welcher Absicht und mit welchen Folgen Zettelkasten
- Datenschutz an der Schule: Welches Gesetz gilt, wer Auskunft bekommt und was in die Akten darf Zettelkasten
- Disziplinarmassnahmen und Auszeit – die Stufenleiter des Zürcher Schulrechts Zettelkasten
- Fallbeispiel A: Verdacht durch Lehrperson Zettelkasten
- Grenzverletzungen – Grundsätze und Stufen Zettelkasten
- Notfall – die ersten 30 Minuten Zettelkasten
- Strafverfahren gegen Schülerinnen und Schüler – die Meldungen zwischen Jugendanwaltschaft und Schulleitung Zettelkasten
- Wer sieht was im digitalen Schülerdossier? Rechtsgrundlagen für das Berechtigungskonzept (Kanton Zürich) Zettelkasten
- Wer sieht was im digitalen Schülerdossier? Was das Thurgauer Recht verlangt und was die Revision ändert Zettelkasten