Strafverfahren gegen Schülerinnen und Schüler – die Meldungen zwischen Jugendanwaltschaft und Schulleitung
Seit 2017 stehen im Zürcher Bildungsgesetz zwei Paragrafen, die den Informationsfluss zwischen Jugendstrafverfolgung und Schule regeln, eingefügt mit der Anpassung an das Gesetz über die Information und den Datenschutz. § 6 b sagt, was die Jugendanwaltschaft der Schule meldet, § 6 c, was die Schule zurückmeldet und wer in der Schule davon erfährt. Beides läuft über die Schulleitung.
Was die Jugendanwaltschaft meldet (§ 6 b)
Sie meldet der Schulleitung «die Eröffnung und den rechtskräftigen Abschluss von Strafverfahren gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität sowie wegen Raubes» (§ 6 b Abs. 1 BiG). Adressatin ist die Schulleitung – öffentlicher wie bewilligungspflichtiger privater Schulen, anerkannter Bildungseinrichtungen und der Anbieter von Berufsvorbereitungsjahren –, nicht die Schulpflege, nicht die Lehrperson. Die Meldepflicht gilt auch bei einem Verbrechen oder Vergehen, «bei dem eine Vielzahl von Menschen oder die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wurde oder gefährdet wird oder das erhebliche Auswirkungen auf die Schule hat oder haben kann, insbesondere auf den geordneten Schulbetrieb oder auf den Schutz der Schülerinnen oder Schüler sowie weiterer Angehöriger der Schule» (§ 6 b Abs. 2 BiG) – die Klausel, die Drohungen und Gewalt im Umfeld der Schule erfasst (siehe Amokdrohungen und Bedrohungsmanagement). Über wesentliche Verfahrensschritte dazwischen kann die Jugendanwaltschaft informieren, muss es aber nicht (§ 6 b Abs. 3 BiG). Andere Delikte nennt das Gesetz nicht; sie erreichen die Schule nur über Abs. 2, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Schule haben.
Was die Schule zurückmeldet (§ 6 c Abs. 1)
In den gemeldeten Fällen wird die Schulleitung zur Meldestelle in die andere Richtung: Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens informiert sie die Jugendanwaltschaft «über verordnete Abwesenheiten wie vorübergehende Wegweisungen vom Unterricht und Auszeiten, den Austritt und den Übertritt einer Schülerin oder eines Schülers an eine andere Bildungseinrichtung gemäss diesem Gesetz» (§ 6 c Abs. 1 BiG). Gemeint sind die Massnahmen nach §§ 52 und 52 a VSG – Wegweisung und Auszeit (siehe Disziplinarmassnahmen und Auszeit) – und jeder Schulwechsel.
Wer im Haus erfährt was (§ 6 c Abs. 2)
«Sie orientiert die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege über die Meldung der Jugendanwaltschaft und entscheidet, ob und in welchem Umfang sie Informationen aus Strafverfahren an Lehrpersonen und weitere Fachpersonen innerhalb der Schule weitergibt.» (§ 6 c Abs. 2 BiG). Zwei Dinge stehen darin: Die Schulpflege erfährt es über ihr Präsidium, nicht als Gremium; und die Weitergabe im Haus ist ein Entscheid der Schulleitung, kein Automatismus. Einen Massstab nennt das Gesetz nicht – «ob und in welchem Umfang» verlangt einen begründeten Entscheid je Fall: welche Lehrpersonen und Fachpersonen, wofür, wie lange (zu den Personendaten Datenschutz und Informationsrecht).
Die andere Meldeschiene
Nicht verwechseln mit der Kindesschutzmeldung: «Ist das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne von Art. 307 ZGB gefährdet, informiert die Schulpflege die für Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde.» (§ 51 VSG). Dort meldet die Schule, und zwar die Schulpflege; hier wird der Schulleitung gemeldet, und sie meldet zurück (siehe Melderechte und Meldepflichten an die KESB). Die Zusammenarbeit mit Polizei und Jugendhilfe ausserhalb dieser beiden Pflichten bleibt Sache des Krisenkonzepts (siehe Kooperation mit Fachstellen, Polizei, Jugendhilfe).
Für die Schulleitung
- Den Eingang festhalten und das Präsidium orientieren. Datum, Delikt, Verfahrensstand, Orientierung des Präsidiums (§ 6 c Abs. 2) – in einem Dossier, das nicht in der Klassenablage liegt (siehe Dokumentation und Beweissicherung).
- Die Weitergabe entscheiden und begründen. Wer erfährt was, wofür und wie lange – der Entscheid liegt bei der Schulleitung (§ 6 c Abs. 2). Ein Grund ist die Arbeit mit dem Kind in der Klasse; kein Grund ist das Interesse des Kollegiums.
- Die Rückmeldepflicht im Blick behalten, bis das Verfahren rechtskräftig ist. Jede Wegweisung, jede Auszeit, jeder Austritt und Übertritt geht an die Jugendanwaltschaft (§ 6 c Abs. 1) – auch wenn die Massnahme mit dem Delikt nichts zu tun hat.
Stolpersteine
- Bei jedem Delikt auf eine Meldung warten. Gemeldet werden die Delikte nach § 6 b Abs. 1 und die Fälle nach Abs. 2; was die Schule sonst über ein Verfahren erfährt, erfährt sie nicht von der Jugendanwaltschaft.
- Die Meldung an die Schulpflege als Gremium tragen. Das Gesetz nennt das Präsidium (§ 6 c Abs. 2); wer die ganze Behörde informiert, weitet den Kreis ohne Grundlage.
Verbindungen
- Bildungsgesetz (BiG) – das Rahmengesetz mit §§ 6 b und 6 c
- Disziplinarmassnahmen und Auszeit – Wegweisung und Auszeit (§§ 52, 52 a VSG), nach § 6 c Abs. 1 zu melden
- Melderechte und Meldepflichten an die KESB – § 51 VSG: dort meldet die Schulpflege, hier wird der Schulleitung gemeldet
- Kooperation mit Fachstellen, Polizei, Jugendhilfe – Polizei und Jugendhilfe ausserhalb der Meldepflichten
- Amokdrohungen und Bedrohungsmanagement – § 6 b Abs. 2: Gefährdung der Sicherheit oder der Schule
- Datenschutz und Informationsrecht – Weitergabe von Personendaten nach § 6 c Abs. 2
- Dokumentation und Beweissicherung – Eingang, Entscheid und Rückmeldungen festhalten
- Krisen im Schulalltag – die Meldung als Auslöser im Krisenkonzept
- Volksschulgesetz (VSG) – § 51 Kindesschutz, §§ 52 und 52 a Disziplinarmassnahmen
- Kanton Zürich – der Rahmen der Meldepflichten
- Wer im Schülerdossier was sehen darf – der interne Empfängerkreis, über den die Schulleitung ausdrücklich entscheidet
Literatur
- Bildungsgesetz (BiG) vom 01.07.2002 (LS 410.1). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=410.1 – Bildungsgesetz (BiG), LS 410.1, Stand 1. Januar 2021 (Nachtrag 111); §§ 6 b–6 c (S. 2), Fussnote 19 (S. 12)
- Volksschulgesetz (VSG) vom 07.02.2005 (LS 412.100). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.100 – Volksschulgesetz (VSG), LS 412.100, Stand 1. Oktober 2024 (Nachtrag 126); §§ 51–52 a (S. 15 f.)
Verweise auf diese Seite
- Amokdrohungen und Bedrohungsmanagement Zettelkasten
- Bildungsgesetz (BiG) – Grundsätze, Bildungsrat und Schulsynode des Zürcher Bildungswesens Zettelkasten
- Datenschutz an der Schule: Welches Gesetz gilt, wer Auskunft bekommt und was in die Akten darf Zettelkasten
- Disziplinarmassnahmen und Auszeit – die Stufenleiter des Zürcher Schulrechts Zettelkasten
- Dokumentation und Beweissicherung Zettelkasten
- Kanton Zürich Glossar
- Melderechte und Meldepflichten an die KESB Zettelkasten
- Relevante gesetzliche Grundlagen und Weisungen für Schulleitungen im Kanton Zürich (Volksschule) Themen
- Volksschulgesetz (VSG): Auftrag, Organe und Zuständigkeiten der Zürcher Volksschule Zettelkasten
- Wer sieht was im digitalen Schülerdossier? Rechtsgrundlagen für das Berechtigungskonzept (Kanton Zürich) Zettelkasten