Volksschulgesetz (VSG): Auftrag, Organe und Zuständigkeiten der Zürcher Volksschule

Kanton Zürich

Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ist das Gesetz, auf dem die Zürcher Schulleitung steht. Es sagt, was die Volksschule soll, wie sie gegliedert ist, wer sie führt und wer was entscheidet – zwischen Bildungsrat, Bildungsdirektion, Gemeinde, Schulpflege, Schulleitung, Schulkonferenz, Lehrpersonen und Eltern. Vieles regelt es nur im Grundsatz und verweist für die Einzelheiten auf die Volksschulverordnung; das Personalrecht steht im Lehrpersonalgesetz, die Stellung der Schulpflege als Behörde im Gemeindegesetz, der Rahmen darüber im Bildungsgesetz. Dieser Beitrag geht das Gesetz entlang seiner Teile durch.

Auftrag, Schulpflicht, Stufen

Der Auftrag steht in § 2: «Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert.» Sie wahrt die Glaubens- und Gewissensfreiheit, nimmt auf Minderheiten Rücksicht, fördert Mädchen und Knaben gleichermassen, und «Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie.» (§ 2 Abs. 1 und 2 VSG). Sie erfüllt den Bildungsauftrag «durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule» (§ 2 Abs. 3 VSG), und «Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten.» (§ 2 Abs. 4 VSG).

«Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.» (§ 3 Abs. 1 VSG). Schulpflichtig wird, wer bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet, auf Beginn des nächsten Schuljahres; «Die Schulpflicht dauert elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.» Mit 16 endet sie; die Schulpflege kann auf Gesuch der Eltern aus wichtigen Gründen frühestens nach zehn Schuljahren oder mit 15 vorzeitig entlassen (§ 3 Abs. 2–4 VSG). «Die öffentliche Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe.» (§ 4 VSG): zwei Jahre Kindergarten, ausnahmsweise eines oder drei (§ 5), sechs Jahre Primarstufe, in der «Nach drei Jahren wechselt in der Regel die für die Klasse verantwortliche Lehrperson und wenn möglich die Zusammensetzung der Klasse.» (§ 6 Abs. 2 VSG), drei Jahre Sekundarstufe mit zwei oder drei Abteilungen und Anforderungsstufen in einzelnen Fächern (§ 7). «Der Anspruch auf den Schulbesuch gilt am Wohnort.» (§ 10 VSG); der Unterricht ist unentgeltlich, «Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.» (§ 11 Abs. 2 VSG). Dazu kommen ergänzende Angebote wie Aufgabenhilfe und Nachhilfeunterricht (§§ 15–18) und die schulpsychologischen und schulärztlichen Dienste der Gemeinden (§§ 19 und 20).

Schulbetrieb: was der Kanton vorgibt, was die Schule entscheidet

«Der Bildungsrat erlässt den Lehrplan.» (§ 21 Abs. 1 VSG) – mit Stufenzielen, Lektionentafeln, Sprachenkonzept und den obligatorischen und fakultativen Fächern; er regelt auch die Lehrmittel und kann einzelne für obligatorisch erklären (§ 22). In diesem Rahmen gilt die Lehrfreiheit: «Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten.» (§ 23 VSG). Der Satz ist die Grenze pädagogischer Führung: Schulprogramm und Konferenzbeschlüsse binden die Lehrperson, die Methodenwahl darin bleibt ihr (siehe Unterrichtsbesuche der Schulleitung). Schulen mit hohem Anteil Fremdsprachiger stellen zusätzliche Angebote bereit (§ 25; siehe QUIMS); wer ohne Deutsch kommt, erhält Aufnahmeunterricht (§ 34 Abs. 4).

Die Klasse ist die Grundeinheit: Die Verordnung bestimmt die Klassengrösse, für jede Klasse ist eine Lehrperson oder sind zwei gemeinsam verantwortlich, und an einer Klasse unterrichten in der Regel höchstens zwei Lehrpersonen im Kindergarten und drei in der Primarstufe – die Schulleitung kann die Zahl «aus schulorganisatorischer Notwendigkeit vorübergehend» erhöhen (§ 26 Abs. 1–3 VSG). «Die Klassenbildung nach Leistungsanforderungen ist in der Kindergarten- und der Primarstufe nicht zulässig.» (§ 26 Abs. 4 VSG). Und: «Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er einer anderen Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde.» (§ 26 Abs. 5 VSG; siehe Klassenbildung). Unterricht findet von Montag bis Freitag statt, mit Blockzeiten am ganzen Vormittag (§ 27); Absenzen und Dispensationen regelt die Verordnung (§ 28; siehe Urlaub und Jokertage), die Ferien dauern höchstens 13 Wochen (§ 30). Tagesstrukturen müssen die Gemeinden nach Bedarf anbieten, aber «Der Besuch von Tagesstrukturen ist freiwillig.» (§ 30 a VSG; siehe Tagesstrukturen).

Beurteilt wird regelmässig nach Leistung, Lernentwicklung und Verhalten; «Die Leistung wird im Semesterzeugnis durch Noten beurteilt.», mit Ausnahmen bis zur ersten Klasse und bei sonderpädagogischen Massnahmen (§ 31 VSG). Über Promotion, Übertritt und Wechsel innerhalb der Sekundarstufe «entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam»; «Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege», beim Übertritt in die Sekundarstufe die dort zuständige (§ 32 Abs. 1 VSG). Repetieren und Überspringen sind möglich; «Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung getroffen.» (§ 32 Abs. 2 und 3 VSG). Wer als Eltern gegen einen Übertrittsentscheid angeht, landet also bei der Schulpflege und danach beim Rekurs (siehe Neubeurteilung und Rekurs).

Sonderpädagogik in Kürze

«Die Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet.» (§ 33 Abs. 1 VSG). Die Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34); die Gemeinden bieten die ersten drei an, dürfen Besondere Klassen führen und gewährleisten die Sonderschulung (§ 35). Entschieden wird «von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam», bei Sonderschulung mit der Schulpflege; ohne Einigung folgt die schulpsychologische Abklärung, die die Schulpflege auch gegen den Willen der Eltern anordnen kann, und danach ihr Beschluss (§§ 37–39; siehe Zuweisungsverfahren und VSM).

Organisation und Organe

«Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule.» (§ 41 Abs. 1 VSG). Die Schulpflege bezeichnet die Schulen, legt Angebote und Organisation fest und erlässt das Organisationsstatut mit den Zuständigkeiten innerhalb der Gemeinde; «Jede Schule organisiert sich im Rahmen des Organisationsstatuts selbst.» (§ 41 a Abs. 3 VSG). Jede Schule erstellt ein Schulprogramm, veröffentlicht es und legt Rechenschaft über die Zielerreichung ab (§ 41 b; siehe Schulprogramm und Organisationsstatut). Was «Schule» heisst, sagt § 77: «Die von der Schulpflege bezeichneten Organisationseinheiten mit einer Schulleitung.» – die Schule ist im Gesetz über ihre Schulleitung definiert.

«Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen.» (§ 42 Abs. 1 VSG). Sie genehmigt das Schulprogramm, stellt an und entlässt, beaufsichtigt und beurteilt die Schulleitung, teilt Kinder und Geld den Schulen zu und vertritt sie nach aussen (§ 42 Abs. 3); was sie davon nicht übertragen darf, steht in § 42 Abs. 5. Gemeinden mit mindestens drei Schulen können eine Leitung Bildung einsetzen: «Sie steht den Schulleitungen und der Schulverwaltung oder nur den Schulleitungen vor.» (§ 43 Abs. 1 VSG; siehe Gesamtschule).

Dann die Schulleitung: «Die Schulleitung ist für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich.» «Die Schulleitung orientiert sich am Schulprogramm.» Sie führt Besuche in den Klassen durch (§ 44 Abs. 1 VSG). In eigener Kompetenz hat sie die administrative Führung, die personelle Führung und Beurteilung der Lehrpersonen und Mitarbeitenden, die «Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen», das Festlegen der Stundenpläne, die Verwaltung der zugeteilten Mittel und die Leitung der Schulkonferenz; unter Mitwirkung der Schulkonferenz die «Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Schule» und besondere Unterrichts- und Organisationsformen wie Projektwochen, Klassenlager und Exkursionen (§ 44 Abs. 2 VSG). Die Schulkonferenz sind die Lehrpersonen der Schule ab einem Mindestpensum; «Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest und beschliesst über Massnahmen zu dessen Umsetzung.», und «Sie kann der Schulpflege Antrag stellen, insbesondere für die Besetzung der Schulleitung.» (§ 45 VSG). Die Arbeitsteilung ist dreistufig: Die Schulpflege genehmigt, die Konferenz legt fest, die Schulleitung führt und orientiert sich daran. Was das Gesetz nicht sagt, muss das Organisationsstatut sagen (siehe Anstellung der Schulleitung und Kommunale Reglemente).

Qualität

Der Bildungsrat legt die Qualitätsstandards fest; «Die Schulen und die Schulpflegen sind für die Qualitätssicherung verantwortlich.» (§ 47 Abs. 2 VSG). Die fachlich unabhängige Fachstelle für Schulbeurteilung «überprüft mindestens alle fünf Jahre die Qualität der Schulen in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht» und berichtet Schule und Schulpflege; bei wesentlichen Mängeln ordnet die Schulpflege Massnahmen an, die Schule kann Vorschläge machen (§ 48 VSG). Die Mitarbeiterbeurteilung nach Lehrpersonalrecht gehört zur Qualitätssicherung (§ 47 VSV).

Schülerinnen, Schüler und Eltern

«Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schülerinnen und Schüler.» (§ 50 Abs. 1 VSG). Sie erfüllen ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv; «Die Schülerinnen und Schüler werden an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.», und Organisationsstatut wie Schulprogramm sehen eine altersgemässe Mitsprache vor (§ 50 Abs. 2 und 3 VSG). Ist das Wohl eines Kindes im Sinne von Art. 307 ZGB gefährdet, informiert die Schulpflege die Kindesschutzbehörde (§ 51; siehe Melderechte und Meldepflichten). Die Disziplinarmassnahmen sind zweistufig – Aussprache, schriftlicher Verweis, Wegweisung bis zwei Tage und Klassenversetzung durch die Schulleitung, längere Wegweisung, Schulversetzung und Entlassung im letzten Schuljahr durch die Schulpflege –, dazu die Auszeit bis zwölf Wochen und die angeordnete Sonderschulung bei Gefährdung (§§ 52–53; siehe Disziplinarmassnahmen und Auszeit).

«Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.» (§ 54 Abs. 1 VSG). Die Eltern werden regelmässig über Verhalten und Leistungen informiert und informieren ihrerseits die Schule über das, was für sie von Bedeutung ist (§ 54 Abs. 2). Ihre Mitwirkung gewährleistet und regelt das Organisationsstatut, aber «Bei Personalentscheidungen und methodisch-didaktischen Entscheidungen ist die Mitwirkung ausgeschlossen.» (§ 55 VSG). Bei wichtigen Beschlüssen, die ihr Kind betreffen, wirken die Eltern mit; sie «können den Unterricht ihrer Kinder besuchen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird», und die Schulleitung oder die Schulpflege kann einzelne Elternveranstaltungen obligatorisch erklären (§ 56 VSG). Die Eltern «sind für die Erziehung sowie den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich» (§ 57 VSG); wer das nicht tut, kann von der Schulpflege in einen Elternbildungskurs auf eigene Kosten geschickt werden (§ 57 a), und vorsätzliche Verstösse gegen die Elternpflichten können auf Antrag der Schulpflege «mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden» (§ 76 VSG; ausführlich in Elternrechte und Elternpflichten).

Geld, Privatschulen, Aufsicht

«Der Kanton übernimmt insgesamt 20% der Besoldung» der Lehrpersonen und Schulleitungen im Rahmen der zugewiesenen Vollzeiteinheiten (§ 61 Abs. 1 VSG); der Rest ist Sache der Gemeinde, deren Mitteleinsatz der Regierungsrat korrigieren kann, wenn er die Chancengleichheit gefährdet (§ 66). Die Frage nach dem Sponsor beantwortet § 67: «Die Unterstützung der Schulen durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf den Schulbetrieb nehmen können und die zur Verfügung gestellten Mittel nur ergänzenden Charakter haben.» Die Herkunft darf dem Ansehen der Volksschule nicht widersprechen, und «Die Schulpflege meldet der Direktion grössere Zuwendungen.» (§ 67 Abs. 2 und 3 VSG).

Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, brauchen eine Bewilligung der Direktion, die erteilt wird, «wenn die dort angebotene Bildung gleichwertig ist wie die Bildung an der öffentlichen Volksschule» (§ 68 Abs. 1 VSG); Privatunterricht bis fünf Kinder ist zu melden und nach einem Jahr von einer ausgebildeten Lehrperson zu erteilen (§ 69). Die Aufsicht über die Gemeinden liegt bei der Direktion, und sie kann durchgreifen: «Die Direktion ist befugt, auf Kosten der Gemeinden an Stelle der Schulpflege und der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.» (§ 73 Abs. 2 VSG). Anordnungen der Schulleitung werden innert zehn Tagen bei der Schulpflege neu beurteilt, Anordnungen der Schulpflege mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten (§§ 74–75; siehe Neubeurteilung und Rekurs).

Für die Schulleitung

  1. Die eigene Kompetenz aus § 44 kennen – und ihre Grenze. In eigener Kompetenz: Administration, Personalführung und -beurteilung, Klassenzuteilung, Stundenpläne, Mittelverwaltung, Konferenzleitung. Alles andere ist geteilt (Schulkonferenz), übertragen (Organisationsstatut) oder Sache der Schulpflege.
  2. Bei Schullaufbahn- und Sonderpädagogik-Entscheiden das Dreieck einhalten. Lehrpersonen, Schulleitung und Eltern entscheiden gemeinsam (§§ 32, 37); scheitert das, entscheidet die Schulpflege, nicht die Schulleitung allein.
  3. Lehrfreiheit respektieren, Rahmen setzen. § 23 bindet die Lehrperson an Lehrplan, obligatorische Lehrmittel, Schulprogramm und Konferenzbeschlüsse – wer Unterricht steuern will, steuert über Schulprogramm und Konferenz, nicht über Methodenvorgaben.

Stolpersteine

Verbindungen

Literatur