Eltern ohne elterliche Sorge: Wer bei getrennten Eltern informiert wird, mitwirkt und Auskunft erhält

Kanton Zürich

Getrennte Eltern sind im Schulalltag der Normalfall, und die Frage kommt jede Woche: Wem schreibt die Schule, wen lädt sie ein, wem gibt sie Auskunft? Das Volksschulgesetz beantwortet sie mit einer Definition, das Bundesrecht mit einem Auskunftsrecht. Der Angelpunkt ist die elterliche Sorge.

Wer «Eltern» sind

Das Gesetz definiert den Begriff selbst: «Eltern oder ein Elternteil, denen oder dem die elterliche Sorge zusteht, bzw. die Erziehungsberechtigten.» (§ 77 VSG). Alle Rechte und Pflichten der Eltern – Information, Mitwirkung, Verantwortung für den Schulbesuch – hängen an dieser Definition (siehe Elternrechte und Elternpflichten). Sind die Eltern getrennt, entscheidet also nicht die Wohnsituation, sondern die Sorge: Steht sie beiden zu, sind beide Eltern im Sinne des Gesetzes, mit denselben Rechten und Pflichten. Wo es um Pflichten geht, zählen zudem «Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist» (§ 57 VSG) – etwa Pflegeeltern oder Grosseltern, bei denen ein Kind lebt.

Der Elternteil ohne elterliche Sorge

Er steht nicht ausserhalb. Das Zivilgesetzbuch gibt ihm zwei Rechte: «Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.» (Art. 275a Abs. 1 ZGB). Und: «Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.» (Art. 275a Abs. 2 ZGB). Die Schule ist damit ausdrücklich Adressatin: Fragt der Elternteil ohne Sorge nach Leistungen, Verhalten oder Entwicklung seines Kindes, hat er Anspruch auf dieselbe Auskunft wie der sorgeberechtigte. Das Recht hat Schranken – es unterliegt sinngemäss denselben Grenzen wie der persönliche Verkehr, und über sie entscheiden die dafür zuständigen Behörden, nicht die Schule (Art. 275a Abs. 3 ZGB).

Das Volksschulgesetz zieht daraus eine eigene Folge: Den Unterricht besuchen dürfen «Die Eltern sowie die Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht», beide «soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird» (§ 56 Abs. 2 VSG). Bei der Mitwirkung dagegen bleibt es bei der Definition: Mitwirken – bei Schullaufbahnentscheiden, sonderpädagogischen und disziplinarischen Massnahmen – tun die Eltern im Sinne von § 77, also die Sorgeberechtigten; der andere Elternteil wird nach Bundesrecht angehört. Und wo die Schulleitung eine Veranstaltung obligatorisch erklärt, gilt: «Bei mehreren Erziehungsberechtigten erstreckt sich das Obligatorium nur auf einen Elternteil.» (§ 64 Abs. 1 VSV).

Für die Schulleitung

  1. Die Sorgerechtslage kennen, bevor es Streit gibt. Wer die elterliche Sorge hat, ist Eltern im Sinne des Gesetzes; alles andere folgt daraus. Die Angabe gehört zu den Stammdaten, nicht in die Erinnerung der Klassenlehrperson.
  2. Auskunft geben, nicht verweigern. Der Elternteil ohne Sorge hat Anspruch auf Auskunft über Zustand und Entwicklung des Kindes und darf den Unterricht besuchen; eine Verweigerung braucht eine behördliche Schranke, nicht den Wunsch des anderen Elternteils.
  3. Getrennt informieren ist keine Kür. Wo beide die Sorge haben, sind beide Eltern; Elternbriefe, Zeugnisgespräche und Einladungen erreichen beide.

Stolpersteine

Verbindungen

Literatur