Eltern ohne elterliche Sorge: Wer bei getrennten Eltern informiert wird, mitwirkt und Auskunft erhält
Getrennte Eltern sind im Schulalltag der Normalfall, und die Frage kommt jede Woche: Wem schreibt die Schule, wen lädt sie ein, wem gibt sie Auskunft? Das Volksschulgesetz beantwortet sie mit einer Definition, das Bundesrecht mit einem Auskunftsrecht. Der Angelpunkt ist die elterliche Sorge.
Wer «Eltern» sind
Das Gesetz definiert den Begriff selbst: «Eltern oder ein Elternteil, denen oder dem die elterliche Sorge zusteht, bzw. die Erziehungsberechtigten.» (§ 77 VSG). Alle Rechte und Pflichten der Eltern – Information, Mitwirkung, Verantwortung für den Schulbesuch – hängen an dieser Definition (siehe Elternrechte und Elternpflichten). Sind die Eltern getrennt, entscheidet also nicht die Wohnsituation, sondern die Sorge: Steht sie beiden zu, sind beide Eltern im Sinne des Gesetzes, mit denselben Rechten und Pflichten. Wo es um Pflichten geht, zählen zudem «Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist» (§ 57 VSG) – etwa Pflegeeltern oder Grosseltern, bei denen ein Kind lebt.
Der Elternteil ohne elterliche Sorge
Er steht nicht ausserhalb. Das Zivilgesetzbuch gibt ihm zwei Rechte: «Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.» (Art. 275a Abs. 1 ZGB). Und: «Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.» (Art. 275a Abs. 2 ZGB). Die Schule ist damit ausdrücklich Adressatin: Fragt der Elternteil ohne Sorge nach Leistungen, Verhalten oder Entwicklung seines Kindes, hat er Anspruch auf dieselbe Auskunft wie der sorgeberechtigte. Das Recht hat Schranken – es unterliegt sinngemäss denselben Grenzen wie der persönliche Verkehr, und über sie entscheiden die dafür zuständigen Behörden, nicht die Schule (Art. 275a Abs. 3 ZGB).
Das Volksschulgesetz zieht daraus eine eigene Folge: Den Unterricht besuchen dürfen «Die Eltern sowie die Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht», beide «soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird» (§ 56 Abs. 2 VSG). Bei der Mitwirkung dagegen bleibt es bei der Definition: Mitwirken – bei Schullaufbahnentscheiden, sonderpädagogischen und disziplinarischen Massnahmen – tun die Eltern im Sinne von § 77, also die Sorgeberechtigten; der andere Elternteil wird nach Bundesrecht angehört. Und wo die Schulleitung eine Veranstaltung obligatorisch erklärt, gilt: «Bei mehreren Erziehungsberechtigten erstreckt sich das Obligatorium nur auf einen Elternteil.» (§ 64 Abs. 1 VSV).
Für die Schulleitung
- Die Sorgerechtslage kennen, bevor es Streit gibt. Wer die elterliche Sorge hat, ist Eltern im Sinne des Gesetzes; alles andere folgt daraus. Die Angabe gehört zu den Stammdaten, nicht in die Erinnerung der Klassenlehrperson.
- Auskunft geben, nicht verweigern. Der Elternteil ohne Sorge hat Anspruch auf Auskunft über Zustand und Entwicklung des Kindes und darf den Unterricht besuchen; eine Verweigerung braucht eine behördliche Schranke, nicht den Wunsch des anderen Elternteils.
- Getrennt informieren ist keine Kür. Wo beide die Sorge haben, sind beide Eltern; Elternbriefe, Zeugnisgespräche und Einladungen erreichen beide.
Stolpersteine
- Den Elternteil ohne Sorge als Fremden behandeln. Art. 275a ZGB nennt die Lehrkräfte ausdrücklich als Auskunftspflichtige.
- Obhut mit Sorge verwechseln. Bei wem das Kind wohnt, sagt nichts über die elterliche Sorge; massgebend ist § 77 VSG.
- Beide Elternteile einem Obligatorium unterstellen. Es erstreckt sich nur auf einen (§ 64 Abs. 1 VSV).
Verbindungen
- Elternrechte und Elternpflichten – die Rechte und Pflichten, die an der Definition hängen
- Volksschulgesetz (VSG) – §§ 56, 57 und 77
- Volksschulverordnung (VSV) – § 64: das Obligatorium für einen Elternteil
- Elternkommunikation – zwei Adressen im Alltag
- Schullaufbahnentscheide – Mitwirkung der Sorgeberechtigten, Anhörung des anderen Elternteils
- Melderechte und Meldepflichten an die KESB – die Behörde hinter den Schranken des Art. 275a
- Datenschutz und Informationsrecht – Auskünfte an Dritte jenseits der Eltern
- Kanton Zürich – der kantonale Rahmen
- Unterrichtsbesuche von aussen – das Besuchsrecht nach § 56 Abs. 2 VSG im Zusammenhang der Besuche von aussen
Literatur
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de – Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Stand 1. Juli 2026; Art. 275a (S. 93)
- Volksschulgesetz (VSG) vom 07.02.2005 (LS 412.100). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.100 – Volksschulgesetz (VSG), LS 412.100, Stand 1. Oktober 2024 (Nachtrag 126); §§ 56–57 (S. 16 f.), § 77 (S. 25)
- Volksschulverordnung (VSV) [ZH] vom 28.06.2006 (LS 412.101). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.101 – Volksschulverordnung (VSV), LS 412.101, Stand 1. Oktober 2026 (Nachtrag 134); § 64 (S. 22)
Verweise auf diese Seite
- Datenschutz an der Schule: Welches Gesetz gilt, wer Auskunft bekommt und was in die Akten darf Zettelkasten
- Elternrechte und Elternpflichten: Information, Mitwirkung und Verantwortung der Eltern im Kanton Zürich Zettelkasten
- Kanton Zürich Glossar
- Melderechte und Meldepflichten an die KESB Zettelkasten
- Schullaufbahnentscheide: Promotion, Repetition, Übertritt und Wechsel im Kanton Zürich Zettelkasten
- Unterrichtsbesuche von aussen – Behörde, Evaluationsteam und Eltern im Schulzimmer Zettelkasten
- Volksschulgesetz (VSG): Auftrag, Organe und Zuständigkeiten der Zürcher Volksschule Zettelkasten
- Volksschulverordnung (VSV): Vollzug des Volksschulgesetzes im Schulalltag Zettelkasten
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