Unterrichtsbesuche von aussen – Behörde, Evaluationsteam und Eltern im Schulzimmer

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Nicht nur die Schulleitung sitzt hinten im Schulzimmer. Die Behörde kommt als Aufsicht, das Evaluationsteam beurteilt die Schule, die Eltern nehmen teil – und keiner dieser Besuche ist eine Beurteilung der Lehrperson. Dieser Beitrag klärt, wer von aussen mit welchem Recht kommt und was die Schulleitung dabei zu tun hat. Die Besuche der Schulleitung selbst und der Lehrpersonen untereinander stehen bei den Arten von Unterrichtsbesuchen.

Die Behörde: Aufsicht, nicht Beurteilung

In Zürich gilt: «Die Schulpflege führt regelmässig Schulbesuche durch.» (§ 42 Abs. 2 VSG), und diese Aufgabe gehört zu denen, die sie nicht übertragen darf (§ 42 Abs. 5 VSG). St. Gallen legt den Rhythmus fest: «Vorsitzende und Mitglieder des Schulrates besuchen wenigstens einmal jährlich eine Lehrkraft im Unterricht.», und auch hier gilt «Die Verpflichtung ist nicht übertragbar.» (Art. 23bis VVU SG). Das Thurgauer Volksschulrecht schreibt der Schulbehörde keinen Unterrichtsbesuch vor; nimmt ein Behördenmitglied die Personalführung wahr, muss es sich dafür in Pädagogik, Personal- und Betriebsführung ausbilden (§ 8 Abs. 2 VSV TG).

Der Behördenbesuch ist Präsenz und Aufsicht der Laienbehörde, nicht die Beurteilung nach § 44 VSG. Dubs referiert, dass Urteile von Schulleitungen und Schulbehörden kaum übereinstimmen, weil Behördenmitglieder andere Kriterien anlegen; eine Schulung von fünf halben Tagen verbesserte in einer Studie die Beurteilungsfähigkeit und vor allem die Feedbackgespräche (Dubs 2019, S. 245). Für die Schulleitung heisst das: Wer weshalb kommt, steht im Organisationsstatut und wird vor dem Besuch gesagt (siehe Gemeindegesetz).

Die externe Evaluation: die Schule, nicht die Lehrperson

Die externe Schulbeurteilung in Zürich umfasst «ein- bis dreitägige Schulbesuche», dazu «Beobachtungen des Schullebens», Akteneinsicht und Gespräche (§ 49 Abs. 2 VSV); ein Team der Fachstelle beurteilt, und «Die Schulleitung organisiert den für die Beurteilung erforderlichen Einbezug der Eltern, Schülerinnen und Schülern und weiterer Personen.» (§ 53 Abs. 2 VSV). Im Thurgau übernimmt das Audit diese Rolle. Das Ergebnis ist ein Bericht über die Schule (Externe Schulevaluation), keine Personalbeurteilung – und die Lehrpersonen dürfen das vorher wissen.

Die Eltern: Teilhabe

In Zürich dürfen die Eltern, auch Mütter und Väter ohne elterliche Sorge, «den Unterricht ihrer Kinder besuchen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird» (§ 56 Abs. 2 VSG); dazu gilt «Die Schulen führen öffentliche Besuchstage durch.» (§ 29 VSG), mindestens zwei Besuchshalbtage pro Schuljahr, auch an Samstagen (§ 31 Abs. 1 VSV). Im Thurgau: «Erziehungsberechtigte haben das Recht zu Unterrichtsbesuchen. Diese müssen mit der Lehrperson abgesprochen werden.» (§ 21 Abs. 3 VG TG), und «Die Schulen stehen für Unterrichtsbesuche der Erziehungsberechtigten bereit. Weitere Personen können den Unterricht in Absprache mit der Lehrperson besuchen.» (§ 13 Abs. 1 VSV TG). Elternbesuche begründen keine Beurteilung, aber sie färben, was Eltern über die Schule sagen; die Absprache mit der Lehrperson ist deshalb Regel, nicht Formsache (Elternrechte und Elternpflichten).

Für die Schulleitung

  1. Rollen vorher klären. Behörde als Aufsicht, Evaluation für die Schule, Eltern als Gäste – jeder Besuch von aussen wird so angekündigt, dass die Lehrperson weiss, was er nicht ist.
  2. Besuchstage als Schaufenster planen, nicht als Prüfung: Termine früh, Klassen vorbereitet, Absprache mit den Lehrpersonen.
  3. Den Behördenbesuch begleiten. Wer die Schulpflege oder den Schulrat in die Klasse begleitet und das Gespräch danach moderiert, hält Aufsicht und Beurteilung auseinander.

Verbindungen

Literatur