Elternrechte und Elternpflichten: Information, Mitwirkung und Verantwortung der Eltern im Kanton Zürich

Kanton Zürich

Wo endet die Zuständigkeit der Eltern, wo beginnt die der Schule? Das Volksschulgesetz setzt den Rahmen in einem Satz: «Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie.» (§ 2 Abs. 2 VSG). Was daraus im Alltag folgt, steht in zwei kurzen Abschnitten mit demselben Titel «B. Eltern»: §§ 54–57 a des Gesetzes und §§ 59–66 der Volksschulverordnung. Sie ordnen vier Dinge: Information, Mitwirkung, Verantwortung – und die Folgen, wenn sie fehlt.

Wer «Eltern» sind

Das Gesetz definiert den Begriff selbst: «Eltern oder ein Elternteil, denen oder dem die elterliche Sorge zusteht, bzw. die Erziehungsberechtigten.» (§ 77 VSG). Wo es um Pflichten geht, zählen auch «Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist» (§ 57 VSG) – etwa Pflegeeltern oder Grosseltern, bei denen ein Kind lebt. Was bei getrennten Eltern gilt und welche Rechte der Elternteil ohne elterliche Sorge behält, steht in Eltern ohne elterliche Sorge.

Zusammenarbeit und Information

Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten «im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten» zusammen (§ 54 Abs. 1 VSG), und Information läuft in beide Richtungen: Die Eltern werden regelmässig über Verhalten und Leistungen ihrer Kinder informiert und informieren ihrerseits Lehrpersonen oder Schulleitung über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, «soweit dies für die Schule von Bedeutung ist» (§ 54 Abs. 2 VSG). Die Verordnung verteilt die Informationspflicht der Schule auf drei Stufen. Die Gemeinde orientiert rechtzeitig über die Schulorganisation – Zuteilung zu Schule und Klasse, Unterrichtsort, Unterrichtszeiten –, und bei einer neuen Klasse «wird die Zuteilung den Eltern vor den Sommerferien mitgeteilt» (§ 59 VSV). Die Lehrpersonen informieren regelmässig über Anlässe und Organisatorisches, «Aussergewöhnliche Ereignisse werden sofort mitgeteilt», und die erste Kontaktnahme mit einer neuen Klasse erfolgt «wenn möglich in Form einer Elternzusammenkunft» (§ 60 VSV; siehe Elternabend). Im Einzelfall gilt Gegenseitigkeit: Lehrpersonen und Eltern informieren sich bei Schwierigkeiten und aussergewöhnlichen Entwicklungen, «insbesondere wenn eine wesentlich schlechtere Qualifikation im Zeugnis zu erwarten ist» (§ 61 VSV); bei gefährdeter Promotion spätestens nach dem ersten Schulhalbjahr (§ 36 Abs. 2 VSV; siehe Schullaufbahnentscheide).

Individuelle Mitwirkung: bei welchen Entscheiden

«Die Eltern wirken bei wichtigen Beschlüssen mit, die ihr Kind individuell betreffen. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen teil.» (§ 56 Abs. 1 VSG). Welche Beschlüsse das sind, zählt die Verordnung auf: Schullaufbahnentscheide sowie die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen und von im Gesetz vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen (§ 62 Abs. 1 VSV). Bei allen übrigen Anordnungen wirken die Eltern nicht mit – nicht bei der Zuteilung zu einer Schule oder Klasse, nicht bei Weisungen im Schulalltag, nicht bei Notengebung und Beurteilung (§ 62 Abs. 2 VSV). Wer sein Kind in die Parallelklasse wünscht, hat ein Anliegen, aber kein Mitwirkungsrecht (siehe Klassenbildung und Beschwerdemanagement).

Mitwirkung heisst nicht überall dasselbe. Über Schullaufbahn und sonderpädagogische Massnahmen entscheiden Lehrpersonen, Schulleitung und Eltern gemeinsam, ohne Einigung die Schulpflege (§§ 32 Abs. 1 und 37 Abs. 1 VSG); bei der Sonderpädagogik folgt dann die schulpsychologische Abklärung – «Diese kann von der Schulpflege auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden.» (§ 38 Abs. 1 VSG; siehe Zuweisungsverfahren). Bei Disziplinarmassnahmen entscheidet die Schule; die Eltern werden vor einer Wegweisung «möglichst frühzeitig» informiert (§ 57 Abs. 2 VSV), und die Betreuung während der Wegweisung ist ihre Sache (§ 58 Abs. 1 VSV; siehe Disziplinarmassnahmen und Auszeit).

Zu den Gesprächen gehören die Eltern in doppelter Rolle: «Stehen mitwirkungspflichtige Beschlüsse oder wichtige Informationen an oder können Schwierigkeiten mit einer Schülerin oder einem Schüler nicht in der Klasse gelöst werden, sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, an Gesprächen teilzunehmen.» (§ 63 VSV). Den Unterricht ihrer Kinder dürfen sie besuchen, «soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird» (§ 56 Abs. 2 VSG). Auch Veranstaltungen können Schulleitung oder Schulpflege in besonderen Fällen obligatorisch erklären (§ 56 Abs. 3 VSG) – bei «grundlegende Schwierigkeiten von allgemeiner Tragweite in einer Schule oder Klasse» für alle Eltern der Klasse oder Schule; «Bei mehreren Erziehungsberechtigten erstreckt sich das Obligatorium nur auf einen Elternteil.» (§ 64 Abs. 1 VSV), und die Schulleitung informiert vorher die Schulpflege (§ 64 Abs. 2 VSV). Das Obligatorium ist ein Instrument für die Krise einer Klasse, nicht für die Teilnahmequote am Elternabend.

Allgemeine Mitwirkung: Organisationsstatut und Schulprogramm

«Das Organisationsstatut gewährleistet und regelt die Mitwirkung der Eltern. Bei Personalentscheidungen und methodisch-didaktischen Entscheidungen ist die Mitwirkung ausgeschlossen.» (§ 55 VSG). Die Form schreibt der Kanton nicht vor; sie steht im Organisationsstatut (§ 65 Abs. 1 VSV). Vorgeschrieben ist ein Mindestinhalt: «Die Eltern oder eine Vertretung der Eltern werden bei der Erarbeitung des Schulprogramms angehört. Das Organisationsstatut kann weitergehende Mitwirkungsrechte einräumen.» (§ 65 Abs. 2 VSV; siehe Schulprogramm). Zwei Grenzen: «Die Eltern können nicht zur allgemeinen Mitwirkung verpflichtet werden.» (§ 65 Abs. 3 VSV), und die Schule stellt dafür unentgeltlich Räume zur Verfügung (§ 65 Abs. 4 VSV). Vor einem neuen Schulprogramm fliessen die systematisch erfassten Meinungen der Eltern in die Standortbestimmung ein, und «Die Rückmeldungen der Eltern können im Rahmen der allgemeinen Elternmitwirkung eingeholt werden.» (§ 48 Abs. 3 VSV).

Elternpflichten

«Die Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich.» (§ 57 VSG). Konkret: Die Kinder sollen «den obligatorischen und den fakultativen Unterricht regelmässig und ausgeruht besuchen», für Unterricht, Schulreisen und Exkursionen «zweckmässig bekleidet und ausgerüstet» sein und «unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können» (§ 66 Abs. 1 VSV) – geschuldet sind die Bedingungen, zur Menge sagt die Bestimmung nichts (siehe Individuelle Lernzeit). Dazu: «Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg liegt bei den Eltern.» (§ 66 Abs. 2 VSV). Zum regelmässigen Schulbesuch gehört das Absenzenwesen – melden, Gesuch, Jokertage (§§ 28–30 VSV; siehe Urlaub und Jokertage). Das Bundesrecht setzt denselben Ton: «Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.» (Art. 302 Abs. 3 ZGB).

Wenn Eltern ihre Pflichten nicht erfüllen

Das Gesetz kennt drei Stufen, und keine liegt bei der Schulleitung. Erstens der Kurs: «Bei Eltern, die ihren Elternpflichten gemäss § 57 nicht oder ungenügend nachkommen, kann die Schulpflege den Besuch eines Elternbildungskurses anordnen.» (§ 57 a Abs. 2 VSG); die Kosten tragen die Eltern (§ 57 a Abs. 3 VSG). Zweitens die Busse: «Wer vorsätzlich gegen die §§ 54, 56, 57 und 57 a dieses Gesetzes verstösst, kann auf Antrag der Schulpflege mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden.» (§ 76 Abs. 1 VSG); zuständig ist das Statthalteramt, eigene kommunale Strafbestimmungen sind ausgeschlossen (§ 76 Abs. 2 VSG). Drittens der Kindesschutz: Kommen die Eltern bei einer Wegweisung ihren Verpflichtungen nicht nach, orientiert die Schulpflege die Kindesschutzbehörde (§ 58 Abs. 2 VSV); stimmen sie einer Sonderschulung mit Fremdplatzierung nicht zu, ebenfalls (§ 53 Abs. 2 VSG; siehe Melderechte und Meldepflichten an die KESB). Anordnungen der Schulpflege sind mit Rekurs anfechtbar (§ 75 Abs. 1 VSG).

Für die Schulleitung

  1. Die Liste des § 62 kennen. Mitwirkung bei Schullaufbahn, Sonderpädagogik und Disziplin; bei Zuteilung, Weisungen und Noten nicht. Daran entscheidet sich, ob ein Elternwunsch ein Gespräch nach § 63 auslöst oder eine Rückmeldung bleibt.
  2. Beide Eltern im Blick. Eltern ist, wer die elterliche Sorge hat (§ 77 VSG); der Elternteil ohne Sorge hat Anspruch auf Auskunft und Anhörung nach Art. 275a ZGB (siehe Eltern ohne elterliche Sorge).
  3. Das Obligatorium sparsam einsetzen. Nur bei grundlegenden Schwierigkeiten einer Klasse oder Schule, für einen Elternteil, mit rechtzeitiger Information der Schulpflege (§ 64 VSV).
  4. Sanktionen laufen über die Schulpflege. Kurs, Strafantrag und Meldung an die Kindesschutzbehörde sind ihre Entscheide; die Schulleitung dokumentiert und bereitet vor.

Stolpersteine

Verbindungen

Literatur