Disziplinarmassnahmen und Auszeit – die Stufenleiter des Zürcher Schulrechts

Kanton Zürich

Eine Lehrerin will einen Schüler wegen dauernder Störungen aus ihrer Klasse haben. Die pädagogische Antwort auf diese Bitte steht bei der Klassenführung, beim dritten Weg bei Regelverstössen und bei der neuen Autorität; die rechtliche steht in § 52 des Volksschulgesetzes und in §§ 56–58 der Volksschulverordnung. Das Recht kennt eine Stufenleiter mit drei Absätzen – Lehrperson, Schulleitung, Schulpflege –, dazu die Auszeit und den Schulausschluss für Gefährdungsfälle. Wer die Stufen kennt, weiss, was er selbst anordnen darf, was er beantragen muss und was auf jeder Stufe zu beachten ist.

Stufe 1: die Lehrperson

Der Ausgangspunkt ist das Klassenzimmer. «Können Schwierigkeiten mit Schülerinnen und Schülern nicht im Gespräch oder durch Anweisungen im Rahmen des Unterrichts gelöst werden», kann die Lehrperson Schülerinnen und Schüler «für kurze Zeit aus dem Schulzimmer weisen», «mit einer sinnvollen, möglichst im Zusammenhang mit der Verfehlung stehenden Zusatzarbeit betrauen» oder «nach Mitteilung an die Eltern und bei Anwesenheit einer Lehrperson während der unterrichtsfreien Zeit zur Anwesenheit in der Schule verpflichten» (§ 56 Abs. 1 VSV). Mehr hat die Lehrperson nicht in der Hand – und das ist der erste Befund für das Gespräch mit der Lehrerin: Die Versetzung des Schülers ist nicht ihre Massnahme.

Stufe 2: die Schulleitung

«Erfolgt keine Besserung oder hat sich eine Schülerin oder ein Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung zuschulden kommen lassen, orientiert die Lehrperson die Schulleitung.» (§ 56 Abs. 2 VSV). Die Schulleitung prüft dann die Massnahmen, die das Gesetz ihr zuweist: «Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden», kann sie eine Aussprache, einen schriftlichen Verweis, die «Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens zwei Tage» und die «Versetzung in eine andere Klasse» anordnen (§ 52 Abs. 1 VSG). Die Reihenfolge im Gesetz ist eine Eskalationsleiter; das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, sie nicht zu überspringen, ohne es zu begründen. Die Versetzung in eine andere Klasse ist also die schwerste Massnahme der Schulleitung – und sie hat eine Schwester ausserhalb des Disziplinarrechts: «Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er einer anderen Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde.» (§ 26 Abs. 5 VSG). Dort geht es nicht um Strafe, sondern um Zumutbarkeit, etwa nach einem Beziehungsabbruch zwischen Kind und Lehrperson oder bei Mobbing (siehe Klassenbildung).

Stufe 3: die Schulpflege

Reichen die Massnahmen der Schulleitung nicht, sagt die Verordnung: «oder sie orientiert die Schulpflege und beantragt dieser eine Massnahme nach § 52 Abs. 1 lit. b VSG» (§ 56 Abs. 2 VSV). Der Schulpflege stehen zu: die Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das Verhalten damit zusammenhängt, die «Vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen Unterricht bis längstens vier Wochen», die «Versetzung in eine andere Schule» und die «Entlassung aus der Schulpflicht im letzten Schuljahr» (§ 52 Abs. 1 VSG). Wird ein Kind aus der Schulpflicht entlassen, leitet die Schulpflege die notwendigen Begleitmassnahmen ein (§ 52 Abs. 2 VSG). Die Schulleitung ist hier Antragstellerin: Sie bereitet den Fall auf, dokumentiert die bisherigen Stufen und formuliert, was sie beantragt und weshalb.

Auszeit und Schulausschluss

Zwischen Wegweisung und Sonderschulung steht die Auszeit: «Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Verhaltens in der Klasse nicht mehr tragbar sind, kann die Schulpflege eine Auszeit von längstens zwölf Wochen anordnen.» In der Anordnung sind Ziele und Ausgestaltung festzulegen, und «Während der Auszeit erhalten die Schülerinnen und Schüler Unterricht und werden erzieherisch begleitet.» (§ 52 a VSG). Die Auszeit ist keine Ferienzeit und keine Wegweisung, sondern ein befristetes Setting ausserhalb der Klasse mit Unterricht und Begleitung; die Kosten trägt die Gemeinde, Verpflegungsbeiträge dürfen sie den Eltern belasten (§ 65 g VSG).

Für Gefährdungsfälle gilt § 53: «Gefährdet eine Schülerin oder ein Schüler andere Personen oder beeinträchtigt sie oder er den Schulbetrieb in schwer wiegender Weise, kann die Schulpflege eine Sonderschulung anordnen.» Stimmen die Eltern einer Sonderschulung mit Fremdplatzierung nicht zu, informiert die Schulpflege die Kindesschutzbehörde; «In dringenden Fällen kann die Schulpflege unter Mitteilung an die für die Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde einen sofortigen Schulausschluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, insbesondere eine Heimeinweisung, veranlassen.» (§ 53 VSG). Der sofortige Schulausschluss ist also die Massnahme der Schulpflege, nicht der Schulleitung – auch am Tag, an dem etwas passiert ist. Die Schulleitung kann höchstens zwei Tage wegweisen und muss die Schulpflege sofort erreichen (siehe Zuweisungsverfahren und Melderechte und Meldepflichten).

Was auf jeder Stufe gilt

Für die Schulleitung

  1. Die Stufe der Lehrperson ausschöpfen lassen, bevor die eigene beginnt. § 56 Abs. 2 VSV setzt voraus, dass die Lehrperson orientiert – die Schulleitung ist nicht die erste Instanz für Störungen.
  2. Die eigene Leiter kennen: Aussprache, Verweis, zwei Tage, andere Klasse. Was darüber liegt, ist Antrag an die Schulpflege, nicht eigene Anordnung; ein Klassenwechsel kann Strafe (§ 52) oder Schutz (§ 26 Abs. 5) sein, die Begründung entscheidet.
  3. Im Gefährdungsfall sofort die Schulpflege. Zwei Tage Wegweisung überbrücken; den Ausschluss beschliesst die Behörde, mit Mitteilung an die Kindesschutzbehörde.

Stolpersteine

Verbindungen

Literatur