Volksschulverordnung (VSV): Vollzug des Volksschulgesetzes im Schulalltag

Kanton Zürich

Die Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 ist die Verordnung des Regierungsrats zum Volksschulgesetz. Wo das Gesetz die Einzelheiten der Verordnung überlässt, steht hier die Zahl: 25 Kinder in einer Primarklasse, Blockzeiten von 8 bis 12 Uhr, 35 Prozent für die Schulkonferenz, Ende April für den Promotionsentscheid, zwei Jokertage. «Diese Verordnung regelt den Vollzug des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG), ausgenommen dessen Bestimmungen über die sonderpädagogischen Massnahmen und über die Finanzen.» (§ 1 VSV) – die Sonderpädagogik hat mit der VSM ihre eigene Verordnung, das Personal die Lehrpersonalverordnung. Dieser Beitrag nimmt die Stellen heraus, an denen es im Schulalltag hängt; die Schullaufbahnentscheide der §§ 33–40 stehen bei Schullaufbahnentscheide.

Klassen: Stufen, Grössen, Verantwortung

«Auf der Kindergartenstufe werden die Klassen in der Regel altersdurchmischt gebildet.» (§ 4 Abs. 1 VSV); bei mehr als 14 Kindern läuft der Nachmittag in Halbklassen (§ 4 Abs. 2 VSV). Auf der Primarstufe wird in Halbklassen oder im Teamteaching unterrichtet: je zehn Lektionen in der 1. und 2. Klasse, acht in der 3., je fünf in der 4. und 5., vier in der 6. Klasse; bei anhaltend kleinen Klassen kann die Schulpflege das verringern, unter 16 Kindern darauf verzichten (§ 5 Abs. 1 und 2 VSV). Die Sekundarstufe führt zwei oder drei Abteilungen, A, B und C, und in höchstens drei Fächern die Anforderungsstufen I bis III; wie viele Abteilungen und welche Anforderungsstufen, legt die Schulpflege für die ganze Gemeinde einheitlich fest (§ 6 Abs. 1–4 VSV).

Die Klassengrössen stehen in § 21, jeweils «in der Regel»: 21 auf der Kindergartenstufe; auf der Primarstufe 25 in einklassigen und 21 in mehrklassigen Klassen; auf der Sekundarstufe 25 in der Abteilung A und der Anforderungsstufe I, 23 in B und II, 18 in C und III (§ 21 VSV). «Werden die Schülerzahlen gemäss § 21 voraussichtlich während längerer Zeit um mehr als drei Schülerinnen und Schüler überschritten, richtet die Schulpflege im Rahmen des Stellenplans zusätzliche Lektionen für Halbklassenunterricht oder Teamteaching ein oder teilt die Klasse.» (§ 22 Abs. 1 VSV); in den übrigen Fällen kann sie das (§ 22 Abs. 2 VSV). Wird eine einklassige Primarklasse also auf Dauer 29 Kinder gross, muss die Schulpflege handeln, bei 26 bis 28 oder nur vorübergehend liegt es in ihrem Ermessen (siehe Klassenbildung).

Für jede Klasse trägt eine Lehrperson die Gesamtverantwortung als Klassenlehrperson und unterrichtet darin mindestens acht Wochenlektionen im Kindergarten, zehn auf der Primar- und sechs auf der Sekundarstufe; zwei Lehrpersonen können sich die Verantwortung teilen (§ 23 VSV). Den Unterricht verantwortet, wer ihn erteilt – und «Wird der Schulbetrieb bei Kurs- und Projektwochen oder aus anderem Anlass durch Personen ohne Lehrerausbildung unterstützt, liegt die Verantwortung bei der Klassenlehrperson und bei klassenübergreifendem Einsatz bei der Schulleitung.» (§ 24 VSV).

Schulort, Schulweg und Zuteilung

Die Schule wird in der Wohngemeinde besucht, auf Gesuch der Eltern unentgeltlich in einer anderen, wenn sich das Kind dort an Wochentagen tagsüber mehrheitlich aufhält, etwa bei Tageseltern oder in einem Hort (§ 8 Abs. 1 und 2 VSV). «Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an.» (§ 8 Abs. 3 VSV) – und dennoch: «Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg liegt bei den Eltern.» (§ 66 Abs. 2 VSV). Einzeln kommt ein Kind in eine Klasse einer anderen Gemeinde, wenn der Verbleib in der angestammten Klasse für das Kind oder die Lehrpersonen unzumutbar ist, ein Wechsel am bisherigen Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist und Besserung nicht ausgeschlossen erscheint (§ 10 VSV). Bei der Zuteilung zu Schulen und Klassen zählen der Schulweg und eine ausgewogene Zusammensetzung (§ 25 Abs. 1 VSV); eine neue Klasse wird den Eltern vor den Sommerferien mitgeteilt (§ 59 Abs. 2 VSV), mitzureden haben sie dabei nicht (§ 62 Abs. 2 VSV).

Stundenplan, Blockzeiten, Absenzen, Ferien

Der Stundenplan gilt in der Regel für ein Schuljahr, halbe Lektionen sind nicht zulässig (§ 26 Abs. 2 VSV). «Die Blockzeiten dauern grundsätzlich von 8 bis 12 Uhr. Sofern es die Organisation einer Schule erfordert, kann die Schulpflege die Blockzeiten um höchstens 20 Minuten pro Vormittag verkürzen.» (§ 26 Abs. 3 VSV; siehe Blockzeiten). Fällt eine Lehrperson aus, ist eine Stellvertretung zu organisieren oder eine anderweitige Betreuung zu gewährleisten (§ 26 Abs. 4 VSV; siehe Urlaub und Stellvertretung). Absenzen melden die Eltern unverzüglich, vorhersehbare brauchen ein Dispensationsgesuch, nach zwölf Schulwochen wird abgemeldet (§ 28 VSV); dispensiert wird aus zureichenden Gründen (§ 29 VSV), und zwei Jokertage gibt es ohne Grund (§ 30 VSV) – im Einzelnen bei Urlaub und Jokertage und Dispensation. Besuchshalbtage und besondere Schulanlässe dürfen an Samstagen stattfinden; dann sind sie für Kinder und Lehrpersonen obligatorisch, und «Sie werden nicht kompensiert.» (§ 31 VSV; siehe Schulanlässe). Die Ferien dauern 13 Wochen, dazu darf die Gemeinde höchstens vier Tage im Jahr schulfrei erklären (§ 32 VSV).

Tagesstrukturen in Kürze

«Die Gemeinden stellen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 18 Uhr Tagesstrukturen zur Verfügung, die dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.» (§ 32 a Abs. 1 VSV); die Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein (§ 32 a Abs. 4 VSV). Betreuungsschlüssel, Ausbildung der Betreuungspersonen und Bewilligung der Kinderhorte füllen die §§ 32 b–32 m (siehe Tagesstrukturen).

Lehrmittel, QUIMS und die Dienste

«Die vom Bildungsrat obligatorisch erklärten Lehrmittel sind im Unterricht zu verwenden.» (§ 19 Abs. 2 VSV). Liegt der Anteil fremdsprachiger Kinder einer Schule über 40 Prozent, legt die Gemeinde die zusätzlichen Angebote nach QUIMS fest – Sprachförderung, individuelle Förderung und Beurteilung, soziale Integration und Zusammenarbeit mit den Eltern (§ 20 VSV; siehe QUIMS). Ein schulpsychologischer Dienst umfasst in der Regel mindestens drei Vollzeitstellen, Richtgrösse 0,08 Vollzeiteinheiten pro 100 Schülerinnen und Schüler (§ 15 VSV). Die Schulärztinnen und Schulärzte sind mit den Gemeinden für Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an Schulen zuständig, und: «Die Schulärztin oder der Schularzt untersucht auf Gesuch der Schule bei konkretem Verdacht auf Kindesmisshandlung Schülerinnen oder Schüler. Die Zustimmung der Eltern ist nicht nötig.» (§ 16 Abs. 3 und 4 VSV; siehe Melderechte und Meldepflichten und Unterstützungssystem der Volksschule).

Schullaufbahnentscheide in Kürze

Promotions- und Übertrittsentscheide beruhen auf einer Gesamtbeurteilung, fallen bis Ende April und gehen ohne Einigung an die Schulpflege, die anhört und abklären lässt, aber keine Prüfungen anordnen darf; der Übertritt an die Sekundarstufe wird in einem Gespräch vorbereitet, der Wechsel zwischen Abteilungen und Anforderungsstufen ist auf Ende Januar und Anfang Schuljahr möglich (§§ 33–40 VSV; im Einzelnen bei Schullaufbahnentscheide).

Organisation und Qualität

Das Organisationsstatut regelt die Zuständigkeiten der an der Schule Beteiligten, ihr Zusammenwirken und die Mitwirkung von Eltern und Schülerschaft (§ 41 VSV). Das Schulprogramm konkretisiert im Rahmen des Lehrplans den Bildungs- und Erziehungsauftrag, und «Die Schulpflege bestimmt, für welche Periode innerhalb eines Rahmens von drei bis fünf Jahren die Schulprogramme erlassen werden.» (§ 42 VSV; siehe Schulprogramm und Organisationsstatut). Jahresplanung und Umsetzungsbeschlüsse der Schulkonferenz binden die Lehrpersonen, aber «Methodische Bestimmungen sind nur zulässig und verbindlich, soweit sie zum Erreichen der Ziele des Schulprogramms notwendig sind.» (§ 43 Abs. 2 VSV) – die Verordnungsseite der Lehrfreiheit aus § 23 VSG. Die Schulpflege kann die Vorbereitung ihrer Geschäfte einer oder mehreren Schulleitungen, der Schulverwaltung, der Leitung Bildung oder einer anderen von ihr angestellten Person übertragen (§ 44 Abs. 2 VSV). «Der Schulkonferenz gehören die Schulleitung und alle Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 35% an der entsprechenden Schule an.» (§ 46 Abs. 1 VSV).

Die Qualitätssicherung läuft über Bildungsdaten, schulinterne Qualitätssicherung, die externe Beurteilung durch die Fachstelle für Schulbeurteilung und die Mitarbeiterbeurteilungen (§ 47 VSV). Intern prüft die Schule jedes Jahr, ob die Jahresplanung eingehalten wurde, und «Vor Erlass eines neuen Schulprogramms nimmt sie eine Standortbestimmung vor.» (§ 48 VSV). Extern schreibt die Schule einen Bericht mit Selbstbeurteilung, die Fachstelle kommt für ein- bis dreitägige Schulbesuche, und bei wesentlichen Mängeln informiert die Schulpflege die Fachstelle innert vier Monaten über ihre Massnahmen (§§ 49–52 VSV); «Die Schulleitung organisiert den für die Beurteilung erforderlichen Einbezug der Eltern, Schülerinnen und Schülern und weiterer Personen.» (§ 53 Abs. 2 VSV; siehe Qualitätsentwicklung und Evaluation).

Schülerinnen, Schüler und Eltern

Die Schülerinnen und Schüler begegnen den Lehrpersonen mit Achtung und befolgen ihre Weisungen; Suchtmittel, Waffen und Waffenattrappen dürfen sie nicht mitbringen, andere gefährliche Gegenstände können Schulleitung und Lehrpersonen untersagen und einziehen (§ 54 VSV). Die Gegenseite: «Die Haltung der Lehrpersonen gegenüber den Schülerinnen und Schülern ist durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz und Achtung geprägt. Schwierigkeiten sind in erster Linie im persönlichen Gespräch zu lösen.» (§ 55 VSV). Reicht das Gespräch nicht, beginnt die Stufenleiter bei der Lehrperson (§§ 56–58 VSV; siehe Disziplinarmassnahmen und Auszeit).

Die Lehrpersonen informieren die Eltern regelmässig, aussergewöhnliche Ereignisse sofort, und die erste Kontaktnahme mit einer neuen Klasse erfolgt wenn möglich als Elternzusammenkunft (§ 60 VSV; siehe Elternabend); im Einzelfall informieren sich Lehrperson und Eltern gegenseitig, «insbesondere wenn eine wesentlich schlechtere Qualifikation im Zeugnis zu erwarten ist» (§ 61 VSV). Wobei die Eltern mitwirken, sagt § 62: «Mitwirkungspflichtige Beschlüsse gemäss § 56 Abs. 1 VSG sind Schullaufbahnentscheide sowie die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen und von im Gesetz vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen.» Bei allen übrigen Anordnungen nicht – bei Zuteilung, Weisungen im Schulalltag, Notengebung und Beurteilung (§ 62 VSV). Stehen solche Beschlüsse an, sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, an Gesprächen teilzunehmen (§ 63 VSV); bei grundlegenden Schwierigkeiten von allgemeiner Tragweite kann die Schulleitung eine Elternveranstaltung obligatorisch erklären (§ 64 VSV). Bei der Erarbeitung des Schulprogramms werden die Eltern angehört, aber «Die Eltern können nicht zur allgemeinen Mitwirkung verpflichtet werden.» (§ 65 VSV; ausführlich in Elternrechte und Elternpflichten). Ihre Pflicht: dafür sorgen, dass die Kinder regelmässig und ausgeruht kommen und die Hausaufgaben unter geeigneten Bedingungen erledigen können (§ 66 Abs. 1 VSV).

Privatschulen und Neubeurteilung in Kürze

Privatschulen brauchen die Bewilligung des Volksschulamts und melden Aufnahmen und Entlassungen der Schulpflege des Wohnorts (§§ 67–72 VSV); Privatunterricht wird mit einem Unterrichtsprogramm angezeigt, und höchstens ein Jahr der Schulpflicht darf bei Personen ohne Lehrerausbildung verbracht werden (§ 73 VSV). Anordnungen der Schulleitung müssen den Hinweis auf die Neubeurteilung innert zehn Tagen enthalten, das Begehren hat aufschiebende Wirkung, und «Die Schulpflege überprüft die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu.» (§ 75 VSV; siehe Neubeurteilung und Rekurs).

Was sich zuletzt geändert hat

Nachtrag 134 (Stand 1. Oktober 2026) enthält die Änderung vom 15. April 2026, in Kraft seit 1. August 2026: Der Wechsel innerhalb der Sekundarstufe ist in der ersten Klasse neu auch auf Ende November möglich (§ 40 Abs. 1 VSV), und Kinderhorte müssen für Mitarbeitende aus dem Ausland einen Strafregisterauszug einholen (§ 32 j Abs. 1 VSV). Seit 2023 werden die Anforderungsstufen in der Regel abteilungsübergreifend geführt (§ 6 Abs. 3 VSV). Die Änderung von 2021 strich den jährlichen Schulbesuch der Schulpflege bei jeder Lehrperson mit zehn oder mehr Wochenlektionen (§ 44 Abs. 1) und den Paragrafen zur Schulleitung, der Gemeinden mit weniger als vier Klassen von einer Schulleitung befreite (§ 45).

Für die Schulleitung

  1. Die Zahlen parat haben. Klassengrössen und Dreier-Toleranz (§§ 21 und 22), Halbklassenlektionen (§ 5), Mindestlektionen der Klassenlehrperson (§ 23), Blockzeiten (§ 26), 35 Prozent (§ 46), Ende April (§ 34), zwei Jokertage (§ 30).
  2. Zuteilung ist Sache der Schule, die Laufbahn Sache des Dreiecks. Bei der Zuteilung zu Schule und Klasse wirken die Eltern nicht mit (§ 62 Abs. 2); bei Schullaufbahn-, Sonderpädagogik- und Disziplinarentscheiden sind sie mitwirkungspflichtig (§ 62 Abs. 1).
  3. Die Verordnung gibt der Schulleitung wenig, aber Genaues. Vorbereitung der Schulpflegegeschäfte (§ 44 Abs. 2), Verantwortung beim klassenübergreifenden Einsatz von Personen ohne Lehrerausbildung (§ 24 Abs. 2), obligatorische Elternveranstaltungen (§ 64), Einbezug bei der externen Beurteilung (§ 53 Abs. 2), Überweisung strittiger Laufbahnentscheide (§ 34 Abs. 2) – alles Übrige steht in § 44 VSG und im Organisationsstatut.

Stolpersteine

Verbindungen

Literatur