Richtlinien und Weisungen der Bildungsdirektion: Was bindet, was informiert, und wie man die geltende Fassung findet
Ein Teil des Rechts, nach dem eine Schulleitung arbeitet, steht nicht in der Gesetzessammlung. Die Bildungsdirektion und ihr Volksschulamt steuern den Vollzug über eigene Papiere: Weisungen, Merkblätter, Informationen. Sie regeln, was Gesetz und Verordnung offenlassen – Zuteilungen, Fristen, Formulare –, und sie entscheiden im Alltag oft mehr als der Erlass, auf den sie sich stützen.
Weisung oder Information – das Aktenzeichen verrät es
Die Papiere des Volksschulamts tragen im Kopf eine Nummer mit Kürzel, und das Kürzel ist die halbe Antwort auf die Frage nach der Verbindlichkeit. WE steht für Weisung, IN für Information:
| Kennung | Dokument |
|---|---|
| 150-70 WE | Weisung zur Lehrerstellenbewilligung |
| 150-71 WE | Maximale Klassengrösse an der Volksschule |
| 150-73 WE / 150-74 WE | Lektionenzusammenstellung Primar- und Sekundarstufe |
| 150-77 IN | Vollzeiteinheiten Kredit |
| 150-78 IN | Klassen und Vollzeiteinheiten Pflichtlektionen |
| 150-79 IN | Kantonaler Stellenpool |
Alle sechs Papiere kommen von derselben Stelle, aus demselben Themenbereich, im selben Layout – und sie sind nicht gleich verbindlich. Wer ein Dokument des Volksschulamts in die Hand nimmt, liest deshalb zuerst die Kennung, nicht den Titel.
Woher eine Weisung ihre Kraft nimmt
Eine Weisung erfindet keine Pflichten. Sie ordnet den Vollzug dessen, was anderswo steht, und sagt das auch: «Gemäss § 2 LPVO teilt die Bildungsdirektion den Gemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon zu» (Weisung 2026/27, S. 4). Wie diese Zuteilung rechnerisch funktioniert – Schülerzahl, Sozialindex, Korrekturfaktor, Basiswert –, steht in der Verordnung und ist im Beitrag zur Lehrpersonalverordnung entfaltet; die Weisung übersetzt sie in ein Verfahren.
Ihre Bindungskraft entsteht nicht aus einer Strafdrohung, sondern aus einem Vorbehalt: «Die Stellen dürfen erst besetzt werden, wenn die benötigten VZE innerhalb der zugeteilten VZE liegen oder der zusätzliche VZE-Bedarf vom VSA schriftlich bewilligt wurde» (S. 17). Wer sich nicht daran hält, verletzt kein Gesetz – er bekommt keine Bewilligung. Das ist der übliche Mechanismus: Die Weisung bindet die Verwaltung an ihr eigenes Vorgehen, und über das Bewilligungserfordernis wirkt sie auf die Gemeinde durch.
Warum die geltende Fassung schwer zu finden ist
Erlasse haben es leicht: Sie stehen in der Zürcher Gesetzessammlung, tragen eine Ordnungsnummer und einen Nachtragsstand, und ein Dauerlink führt immer zur geltenden Fassung. Weisungen haben nichts davon. Sie stehen nicht im zhlex, erscheinen für manche Bereiche jährlich neu und sind nur über die Themenseite der Bildungsdirektion auffindbar – dort allerdings zuverlässig, samt Dateidatum und Seitenzahl.
Ein Belegfall in eigener Sache: Hier lag bis zum 11. September 2026 die Weisung 2025/26 – obwohl seit dem 17. Dezember 2025 die Fassung für 2026/27 gilt. Aufgefallen ist es erst, als jemand gezielt nachsah. Eine einmal gespeicherte Datei altert bei Weisungen also schneller und stiller als bei Erlassen.
Drei Merkmale weisen die geltende Fassung aus, alle auf dem Titelblatt (S. 1): das Aktenzeichen mit Datum («150-70 WE vom 17. Dezember 2025», S. 1), der Freigabestatus («Status: Freigegeben», S. 1) und die Klassifizierung («Klassifizierung: öffentlich», S. 1).
Was den Jahreslauf taktet
Für die Stellenplanung gibt die Weisung den Rhythmus vor: Grundlage sind die Schülerzahlen vom 15. September des laufenden Schuljahres (S. 4); die Unterlagen samt ausgefülltem Excel-Werkzeug sind bis zum 15. Februar einzureichen (S. 17). Wie diese Termine in die übrige Jahresplanung greifen, steht im Planungsjahr der Schule; was aus den zugeteilten Einheiten wird, in Pensenplanung und Personalpool.
Für die Schulleitung
- Die Kennung vor dem Titel lesen. WE bindet, IN informiert – beides sieht gleich aus.
- Das Datum prüfen, nicht den Dateinamen. Bei jährlich erneuerten Weisungen ist die abgelegte Fassung im Zweifel die letztjährige.
- Im Januar auf die Themenseite schauen, bevor die Stellenplanung beginnt.
- Keine Stelle besetzen, bevor die Einheiten bewilligt sind – das ist der Punkt, an dem die Weisung tatsächlich bindet.
Stolpersteine
- Eine Weisung für einen Erlass halten. Sie steht in keiner Gesetzessammlung und lässt sich nicht über eine Ordnungsnummer zitieren; zitiert wird sie mit Aktenzeichen und Datum.
- Ein Informationsblatt für verbindlich nehmen. Der Unterschied kostet nichts nachzusehen und kann eine Diskussion mit der Schulpflege entscheiden.
- Sich auf den Gesetzestext verlassen. Was die Verordnung offenlässt, füllt die Weisung – wer nur den Erlass liest, kennt die Hälfte des Verfahrens.
Verbindungen
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) – die Rechtsgrundlage, auf die sich die Weisung stützt; dort die Formel, hier das Verfahren
- Bildungsgesetz (BiG) – die Bildungsdirektion als Vollzugsorgan im Rahmengesetz
- Woher die Vorgaben kommen: Legislaturziele, Bildungsrat und Volksschulamt – die zweite Steuerungsebene zwischen Erlass und Schulpraxis, samt Richtlinien der Regierungspolitik und Geschäftsliste des Volksschulamts
- Mehrebenensystem der Zürcher Volksschule – die Weisung als Instrument der Bildungsverwaltung in der Normenhierarchie von Bund bis Unterricht
- Volksschulverordnung (VSV) – die Stellen, an denen die Verordnung Bildungsdirektion und Volksschulamt ermächtigt
- Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) – dieselbe Ermächtigungslage im sonderpädagogischen Bereich
- Rechtliche Grundlagen der Volksschule – die Übersicht, in der diese Ebene ihren Platz hat
- Pensenplanung und Personalpool – was aus den zugeteilten Einheiten in der Planung wird
- Planungsjahr der Schule – wohin die Fristen der Weisung im Jahreslauf gehören
- Klassenbildung – die maximale Klassengrösse ist selbst eine Weisung (150-71 WE)
- Anstellung der Schulleitung – die Einheiten, aus denen das Leitungspensum entsteht
- Datenschutz an der Schule – wo die Verwaltung den Umgang mit Personendaten im Vollzug konkretisiert
Literatur
- Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volksschulamt (2025). Weisung zur Lehrerstellenbewilligung 2026/27. Bildungsdirektion des Kantons Zürich. https://www.zh.ch/de/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-volksschule/volksschule-fuehrung/volksschule-klassen-stellen-planen.html – Weisung zur Lehrerstellenbewilligung 2026/27, 150-70 WE vom 17.12.2025: gesetzliche Grundlage und Schülerzahlen S. 4, Termine und Bewilligungsvorbehalt S. 17. Druckseite = PDF-Seite.
- Zolliker, A. (2020). Maximale Klassengrösse an der Volksschule. Bildungsdirektion des Kantons Zürich. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-fuer-die-volksschule/fuehrung/klassen-stellen-planen/maximale_klassengroesse_volksschule.pdf – Maximale Klassengrösse an der Volksschule, 150-71 WE vom 21.12.2020
- Kull, B. (2020). Kantonaler Stellenpool. Bildungsdirektion des Kantons Zürich. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-fuer-die-volksschule/fuehrung/klassen-stellen-planen/stellen-bewilligen/kantonaler_stellenpool.pdf – Kantonaler Stellenpool, 150-79 IN
Verweise auf diese Seite
- Bildungsgesetz (BiG) – Grundsätze, Bildungsrat und Schulsynode des Zürcher Bildungswesens Zettelkasten
- Das Planungsjahr der Schule Zettelkasten
- Datenschutz an der Schule: Welches Gesetz gilt, wer Auskunft bekommt und was in die Akten darf Zettelkasten
- Die Anstellung der Schulleitung: Ausbildung, Lohn, Ferien, Stellvertretung, Überzeit Zettelkasten
- Klassenbildung in der Volksschule Zettelkasten
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) – Stellen, Lohn und Beurteilung Zettelkasten
- Lehrpersonenmangel: Wie der Kanton Zürich ihn vier Jahre lang deklariert hat, was dagegen gewirkt hat und warum die Heilpädagogik knapp bleibt Zettelkasten
- Mehrebenensystem Schule am Beispiel des Kantons Zürich Zettelkasten
- Pensenplanung und Personalpool Zettelkasten
- Relevante gesetzliche Grundlagen und Weisungen für Schulleitungen im Kanton Zürich (Volksschule) Themen
- Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM): Angebote, Pensen und Verfahren der Zürcher Sonderpädagogik Zettelkasten
- Volksschulverordnung (VSV): Vollzug des Volksschulgesetzes im Schulalltag Zettelkasten
- Woher die Vorgaben kommen: Richtlinien der Regierungspolitik, Legislaturziele der Bildungsdirektion, Bildungsrat und die Geschäfte des Volksschulamts Zettelkasten