Richtlinien und Weisungen der Bildungsdirektion: Was bindet, was informiert, und wie man die geltende Fassung findet

Kanton Zürich

Ein Teil des Rechts, nach dem eine Schulleitung arbeitet, steht nicht in der Gesetzessammlung. Die Bildungsdirektion und ihr Volksschulamt steuern den Vollzug über eigene Papiere: Weisungen, Merkblätter, Informationen. Sie regeln, was Gesetz und Verordnung offenlassen – Zuteilungen, Fristen, Formulare –, und sie entscheiden im Alltag oft mehr als der Erlass, auf den sie sich stützen.

Weisung oder Information – das Aktenzeichen verrät es

Die Papiere des Volksschulamts tragen im Kopf eine Nummer mit Kürzel, und das Kürzel ist die halbe Antwort auf die Frage nach der Verbindlichkeit. WE steht für Weisung, IN für Information:

KennungDokument
150-70 WEWeisung zur Lehrerstellenbewilligung
150-71 WEMaximale Klassengrösse an der Volksschule
150-73 WE / 150-74 WELektionenzusammenstellung Primar- und Sekundarstufe
150-77 INVollzeiteinheiten Kredit
150-78 INKlassen und Vollzeiteinheiten Pflichtlektionen
150-79 INKantonaler Stellenpool

Alle sechs Papiere kommen von derselben Stelle, aus demselben Themenbereich, im selben Layout – und sie sind nicht gleich verbindlich. Wer ein Dokument des Volksschulamts in die Hand nimmt, liest deshalb zuerst die Kennung, nicht den Titel.

Woher eine Weisung ihre Kraft nimmt

Eine Weisung erfindet keine Pflichten. Sie ordnet den Vollzug dessen, was anderswo steht, und sagt das auch: «Gemäss § 2 LPVO teilt die Bildungsdirektion den Gemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon zu» (Weisung 2026/27, S. 4). Wie diese Zuteilung rechnerisch funktioniert – Schülerzahl, Sozialindex, Korrekturfaktor, Basiswert –, steht in der Verordnung und ist im Beitrag zur Lehrpersonalverordnung entfaltet; die Weisung übersetzt sie in ein Verfahren.

Ihre Bindungskraft entsteht nicht aus einer Strafdrohung, sondern aus einem Vorbehalt: «Die Stellen dürfen erst besetzt werden, wenn die benötigten VZE innerhalb der zugeteilten VZE liegen oder der zusätzliche VZE-Bedarf vom VSA schriftlich bewilligt wurde» (S. 17). Wer sich nicht daran hält, verletzt kein Gesetz – er bekommt keine Bewilligung. Das ist der übliche Mechanismus: Die Weisung bindet die Verwaltung an ihr eigenes Vorgehen, und über das Bewilligungserfordernis wirkt sie auf die Gemeinde durch.

Warum die geltende Fassung schwer zu finden ist

Erlasse haben es leicht: Sie stehen in der Zürcher Gesetzessammlung, tragen eine Ordnungsnummer und einen Nachtragsstand, und ein Dauerlink führt immer zur geltenden Fassung. Weisungen haben nichts davon. Sie stehen nicht im zhlex, erscheinen für manche Bereiche jährlich neu und sind nur über die Themenseite der Bildungsdirektion auffindbar – dort allerdings zuverlässig, samt Dateidatum und Seitenzahl.

Ein Belegfall in eigener Sache: Hier lag bis zum 11. September 2026 die Weisung 2025/26 – obwohl seit dem 17. Dezember 2025 die Fassung für 2026/27 gilt. Aufgefallen ist es erst, als jemand gezielt nachsah. Eine einmal gespeicherte Datei altert bei Weisungen also schneller und stiller als bei Erlassen.

Drei Merkmale weisen die geltende Fassung aus, alle auf dem Titelblatt (S. 1): das Aktenzeichen mit Datum («150-70 WE vom 17. Dezember 2025», S. 1), der Freigabestatus («Status: Freigegeben», S. 1) und die Klassifizierung («Klassifizierung: öffentlich», S. 1).

Was den Jahreslauf taktet

Für die Stellenplanung gibt die Weisung den Rhythmus vor: Grundlage sind die Schülerzahlen vom 15. September des laufenden Schuljahres (S. 4); die Unterlagen samt ausgefülltem Excel-Werkzeug sind bis zum 15. Februar einzureichen (S. 17). Wie diese Termine in die übrige Jahresplanung greifen, steht im Planungsjahr der Schule; was aus den zugeteilten Einheiten wird, in Pensenplanung und Personalpool.

Für die Schulleitung

Stolpersteine

Verbindungen

Literatur