Die Anstellung der Schulleitung: Ausbildung, Lohn, Ferien, Stellvertretung, Überzeit
Die Schulleitung untersteht im Kanton Zürich demselben Personalrecht wie die Lehrpersonen, aber mit zwei Ausnahmelisten: einer im Lehrpersonalgesetz (§ 1 Abs. 2 LPG) und einer in der Lehrpersonalverordnung (§ 29 b LPVO), dazu sechs Paragrafen, die nur für sie gelten (§§ 29 c–29 g LPVO). Was daraus folgt, ist der Stoff, den eine Schulleitung vor dem Anstellungsgespräch kennen sollte: wie lange sie ohne Ausbildung im Amt sein darf, in welche Lohnkategorie sie kommt und wie ihre Berufsjahre zählen, wann sie Ferien hat, wer sie vertritt und was mit Überzeit geschieht. Der Auftrag der Schulleitung selbst steht in § 44 VSG; die Fixpunkte des ersten Jahres bei Amtsantritt.
Was gilt, was nicht?
Das Gesetz nimmt die Schulleitung von den Bestimmungen über Zuteilung und Stellenplan der Lehrerstellen, Beschäftigungsgrad, stufenfremden Einsatz, Berufsauftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen, Verweis, Aufsicht über die Berufspflichten und Vikariate aus (§ 1 Abs. 2 LPG). Die Verordnung ergänzt die Liste: Die §§ 7, 7 a, 9–13, 15, 16 a, 17 Abs. 2, 18, 21 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 2 LPVO sowie die §§ 132–134 VVO gelten für Schulleitungen nicht (§ 29 b LPVO) – also weder die Lektionenarbeitszeit und der Arbeitszeitsaldo noch die Ferienregel des § 13, der Lohnabzug ohne Diplom, der Lohnbeginn am ersten Schultag, der Schulferienanteil, die Stundenplanregel; aus der VVO nicht die Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst.
Was die Verordnung nicht ausschliesst, sind die Arbeitszeitbestimmungen der VVO. Der Ausschluss der §§ 118–134 VVO steht in § 10 Abs. 4 LPVO und gilt für Lehrpersonen; § 10 selbst steht auf der Liste des § 29 b. Im Umkehrschluss richtet sich die Arbeitszeit der Schulleitung nach dem allgemeinen Personalrecht – «Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro Woche» (§ 116 Abs. 1 VVO), mit Sollzeit, Arbeitszeitsaldo, Kompensation und Überzeit nach §§ 118–125 VVO – und nicht nach dem Berufsauftrag der Lehrpersonen. Die Verordnung sagt das nicht ausdrücklich; sie sagt es durch das, was sie nicht ausschliesst.
Anstellung, Probezeit, Kündigung
Die Gemeinde stellt die Schulleitung an; die Anstellung setzt «eine entsprechende Ausbildung» voraus (§ 7 Abs. 1 und 2 LPG). Die Probezeit richtet sich nach § 14 des Personalgesetzes, in der Regel drei Monate (§ 7 a Abs. 2 LPG) – nicht die fünf Monate der Lehrpersonen. Gekündigt wird beidseitig «unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten», bei Schulleitungen auf das Ende eines Monats, nicht des Schuljahres (§ 8 Abs. 2 LPG). Für Kündigungsschutz, Mahnung, fristlose Auflösung und Abfindung gilt das Personalgesetz wie für die Lehrpersonen.
Ausbildung: drei Jahre Zeit
«Schulleiterinnen und Schulleiter ohne entsprechende Ausbildung können für höchstens drei Jahre eingesetzt werden, wenn sie während dieser Zeit die Ausbildung absolvieren» (§ 29 c Abs. 1 LPVO). Welche Ausbildungen anerkannt sind, bezeichnet das Volksschulamt (Abs. 2); es kann im Einzelfall «gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter als genügende Ausbildung anerkennen» (Abs. 3). Die Liste der anerkannten Ausbildungen ist nicht Teil der Verordnung.
Lohn: Kategorie V und die Einstufung
«Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechender Ausbildung werden in der Lohnkategorie V gemäss Teil A des Anhangs eingereiht. Ohne Ausbildung werden sie in der Lohnkategorie IV eingereiht» (§ 29 d Abs. 1 LPVO). Kategorie V reicht, Stand 1. Januar 2026, von 112'382 Franken (Stufe 1) über 175'068 (Stufe 23, erstes Lohnmaximum) bis 182'262 (Stufe 27), Kategorie IV von 105'026 über 163'522 bis 170'238 – Jahreslohn bei vollem Pensum.
Die Stufe hängt von der Herkunft ab. Wer bisher als Lehrperson angestellt war, wechselt in die Kategorie V oder IV unter Beibehaltung der bisherigen Stufe (Abs. 2). Wer neu in den Schuldienst eintritt, wird nach § 16 LPVO eingestuft – Berufsjahre nach dem vollendeten 23. Altersjahr, gegen schriftlichen Nachweis: Unterricht und Schulleitung zu 100 %, anderweitiger Unterricht zu 75 %, anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung, Haus- und Erziehungsarbeit zu 50 % –, und «Verfügt sie oder er nicht über ein Lehrdiplom, wird die Berufstätigkeit ab dem vollendeten 23. Altersjahr angerechnet» (§ 29 d Abs. 3 LPVO). Dazu: «Ausserschulische Führungserfahrung wird bei der Einstufung gemäss Abs. 2 und 3 angerechnet» (Abs. 4) – in welchem Mass, sagt die Verordnung nicht; die Tabelle der Bildungsdirektion legt die Einstufungen fest. Ein Lehrdiplom für die Kindergarten- oder Primarstufe hebt die so bestimmte Stufe um eine, eines für die Sekundarstufe um zwei (Abs. 5).
Zwei Regeln des § 16 gelten dabei auch für die Schulleitung. Erstens die Frist: «Unterrichts- und Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt» (§ 16 Abs. 3 LPVO). Zweitens die Lohnentwicklung nach § 24: die Anlaufstufen automatisch, danach Stufen nur mit der Qualifikation «Gut» oder «Sehr gut» in der jährlichen Beurteilung, ab Stufe 13 im Ermessen und im Rahmen der Kredite. Wer aus einem anderen Berufsfeld kommt, weiss damit, worüber sich verhandeln lässt: nicht über die Kategorie, die steht, sondern über die Jahre, die vor dem Eintritt nachgewiesen und geltend gemacht werden.
Ferien, Stellvertretung, Überzeit
«Die Schulleiterinnen und Schulleiter beziehen ihre Ferien während der Schulferien» (§ 29 e Abs. 1 LPVO). Bei längeren Abwesenheiten kann die Schulpflege die Stellvertretung einer Lehrperson oder einer anderen Schulleiterin übertragen: bei unvorhergesehenen Abwesenheiten ab der zweiten Schulwoche; bei vorhergesehenen von mehr als einer bis längstens drei Schulwochen ab der ersten Schulwoche, höchstens für die Hälfte des Beschäftigungsumfangs der vertretenen Person; bei vorhergesehenen von mehr als drei Schulwochen ab der ersten Schulwoche (§ 29 f Abs. 1 LPVO). Übernimmt eine Lehrperson, wird ihr Unterricht zum Vikariatsfall: «Das Volksschulamt errichtet für den Unterricht der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ein Vikariat»; ausnahmsweise und mit Bewilligung des Amts darf die Schulpflege eine Aushilfe nach § 161 VVO anstellen (Abs. 2).
Überzeit nach § 125 VVO – Arbeit über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge – kann das Volksschulamt auf Antrag der Schulpflege vergüten, «wenn diese die Überzeit ausdrücklich angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt hat» (§ 29 g LPVO). Die Schulleitung, die im Juni fünfzig Stunden mehr arbeitet, hat damit keine Überzeit; sie hat einen Saldo, den sie kompensiert, sofern ihn nicht die Schulpflege vorher zur Überzeit erklärt hat.
Die Einheiten der Schulleitung
Für die Schulleitung erhält die Gemeinde vom Kanton zusätzliche Vollzeiteinheiten: 0,204 in jeder Gemeinde, 0,041 pro Vollzeiteinheit und, ab 25 Einheiten, weitere 0,128 pro 25 Vollzeiteinheiten (§ 2 c Abs. 1 LPVO) – bei 50 Lehrerstellen 2,51 Einheiten. Sie werden für drei Jahre zugeteilt (Abs. 2) und sind nicht auf die Schulleitung festgenagelt: «Die Schulpflege kann mit einem Teil der Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöhen, falls diese Aufgaben der Schulleitungen übernehmen» (Abs. 3). Ein höheres Pensum der Schulleitung für zusätzliche Aufgaben kann die Gemeinde auf eigene Kosten finanzieren, wenn das Volksschulamt die Erhöhung bewilligt (§ 2 e Abs. 2 LPVO). Wie die Einheiten in die Planung eingehen, steht bei Pensenplanung und Personalpool.
Für die Schulleitung
- Die Berufsjahre vor dem Eintritt geltend machen. Nachweise für Unterricht, Führung und anderweitige Berufstätigkeit gehören ins Dossier vor dem ersten Arbeitstag (§ 16 Abs. 3). Danach ist die Stufe, was sie ist.
- Die Ausbildungsfrist im Vertrag lesen. Drei Jahre für die anerkannte Ausbildung – und bis dahin Kategorie IV statt V (§§ 29 c–29 d).
- Überzeit vorher klären. Was die Schulpflege nicht angeordnet oder genehmigt hat, ist Saldo, nicht Überzeit (§ 29 g). Wer ein Projekt übernimmt, das den Rahmen sprengt, lässt es vorher als Überzeit beschliessen.
- Die eigene Stellvertretung regeln, bevor sie nötig ist. § 29 f nennt die Fristen, nicht die Person; wer die Schulpflege im ersten Jahr um einen Beschluss bittet, spart sich ihn im Krankheitsfall.
Stolpersteine
- Die Kategorie als Verhandlungssache. Sie steht in der Verordnung; verhandelbar ist die Stufe über die nachgewiesenen Jahre.
- Die Lehrpersonen-Regeln als Massstab. Probezeit, Kündigungstermin, Ferienanspruch und Arbeitszeit der Schulleitung folgen dem Personalgesetz und der VVO, nicht dem Berufsauftrag.
- Die Überzeit im Nachhinein. Nachträgliche Genehmigung ist die Ausnahme, die die Verordnung nennt; wer darauf baut, baut auf das Ermessen der Schulpflege.
Verbindungen
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) – die Verordnung, aus der §§ 2 c, 16, 24 und 29 b–29 g stammen; Stellen, Lohn und Beurteilung im Ganzen
- Lehrpersonalgesetz (LPG) – Ausnahmeliste des § 1 Abs. 2, Anstellung durch die Gemeinde, Probezeit und Kündigung der Schulleitung
- Amtsantritt – die Fixpunkte des ersten Jahres, zu denen die Ausbildungsfrist und die Einstufung gehören
- Personalgesetz (PG) und VVO – Probezeit nach § 14 PG, Arbeitszeit und Überzeit nach §§ 116–125 VVO, Aushilfen nach § 161 VVO
- Urlaub und Stellvertretung der Lehrpersonen – dieselben Fragen für das Kollegium: Urlaub, Vikariate, wer die Klasse übernimmt
- Neu definierter Berufsauftrag – die Arbeitszeitordnung der Lehrpersonen, die für die Schulleitung gerade nicht gilt
- Pensenplanung und Personalpool – die Einheiten des § 2 c als Teil der Stellenplanung
- Schulleitung als Profession – die Ausbildungspflicht des § 29 c als rechtliche Seite der Professionalisierung
- Kanton Zürich – der kantonale Rahmen, in dem diese Regeln gelten
- Gemeindegesetz (GG) – Anstellung und Entlassung der Schulleitung als nicht übertragbare Aufgabe der Schulpflege (§ 42 Abs. 5 VSG) – und die Schulpflege als Kollegium, das darüber beschliesst
- Volksschulgesetz (VSG) – § 42 Abs. 3 lit. b und Abs. 5 lit. b: Anstellung und Entlassung der Schulleitung als nicht übertragbare Aufgabe der Schulpflege; § 45 Abs. 3: das Antragsrecht der Schulkonferenz für die Besetzung
- Volksschulverordnung (VSV) – § 44 Abs. 2: Vorbereitung der Schulpflegegeschäfte; § 46: die Schulleitung als Mitglied der Schulkonferenz; § 45, aufgehoben 2021: die frühere Befreiung kleiner Gemeinden von einer Schulleitung
- Richtlinien und Weisungen der Bildungsdirektion – die Weisung, aus deren Zuteilung das Leitungspensum rechnerisch entsteht
Literatur
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) vom 19.07.2000 (LS 412.311). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.311 – Lehrpersonalverordnung (LPVO), LS 412.311, Stand 1. April 2026 (Nachtrag 132); § 2 c (Vollzeiteinheiten für die Schulleitung, S. 2 f.), § 2 e (S. 3), § 10 Abs. 4 (S. 6), § 16 (Einstufung, S. 9 f.), § 24 (Lohnerhöhung, S. 12 f.), §§ 29 b–29 e (Schulleitungen, S. 15), §§ 29 f–29 g (Stellvertretung, Überzeit, S. 16), Anhang A (Lohnskala, S. 25)
- Lehrpersonalgesetz (LPG) vom 10.05.1999 (LS 412.31). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.31 – Lehrpersonalgesetz (LPG), LS 412.31, Stand 1. Januar 2022 (Nachtrag 118); § 1 Abs. 2 (Geltungsbereich, S. 1), § 7 (Anstellung, S. 2), § 7 a (Probezeit) und § 8 (Kündigung, S. 3)
- Vollzugsverordnung Personalgesetz (VVO) vom 19.05.1999 (LS 177.111). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=177.111 – Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO), LS 177.111, Stand 1. April 2026 (Nachtrag 132); § 116 (Arbeitszeit, S. 37), §§ 118–125 (Sollzeit, Arbeitszeitsaldo, Überzeit, S. 38 f.), §§ 132–134 (Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst, S. 41 f.), § 161 (Aushilfen, S. 52)
- Volksschulgesetz (VSG) vom 07.02.2005 (LS 412.100). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.100 – Volksschulgesetz (VSG), LS 412.100, Stand 1. Oktober 2024 (Nachtrag 126); § 44 (Schulleitung, S. 13 f.)
Verweise auf diese Seite
- Amtsantritt Zettelkasten
- Gemeindegesetz (GG) – die Schulpflege als Behörde der Gemeinde Zettelkasten
- Lehrpersonalgesetz (LPG) – die Anstellungsordnung der Zürcher Volksschule Zettelkasten
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) – Stellen, Lohn und Beurteilung Zettelkasten
- Richtlinien und Weisungen der Bildungsdirektion: Was bindet, was informiert, und wie man die geltende Fassung findet Zettelkasten
- Urlaub und Stellvertretung der Lehrpersonen – wer bewilligt, wer die Klasse übernimmt Zettelkasten
- Volksschulgesetz (VSG): Auftrag, Organe und Zuständigkeiten der Zürcher Volksschule Zettelkasten