Lehrpersonalverordnung (LPVO) – Stellen, Lohn und Beurteilung
Die Lehrpersonalverordnung des Regierungsrats vom 19. Juli 2000 (LS 412.311) «regelt den Vollzug des Lehrerpersonalgesetzes» (§ 1 LPVO) – der Text trägt noch den alten Namen des Gesetzes, die Fussnote den neuen. Wo das Lehrpersonalgesetz die Ordnung setzt, liefert die Verordnung die Zahlen und Verfahren: die Formel, nach der der Kanton den Gemeinden Stellen zuteilt, die Lohnkategorien und Lohnstufen, die Beurteilung und ihre Lohnwirkung. Drei ihrer Gegenstände haben eigene Beiträge: die Arbeitszeit der §§ 7–12 steht beim neu definierten Berufsauftrag, der Urlaub der Lehrpersonen und die Stellvertretung (§§ 13, 21, 26–31) bei Urlaub und Stellvertretung der Lehrpersonen, die Bestimmungen über die Schulleitung (§§ 29 b–29 g) bei Anstellung der Schulleitung.
Ein Bauprinzip trägt die Verordnung: Sie ist dort eigenständig, wo der Schulbetrieb vom Verwaltungsbetrieb abweicht – 39 Schulwochen, Lektionen statt Stunden, Schulferien statt frei wählbarer Ferien –, und verweist für alles Übrige in die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz. Wer sie liest, liest darum immer zwei Texte. Beide stehen in der Gesetzessammlung der Bildungsdirektion, im Schulhaus als «Graues Büchlein» bekannt.
Stellen: die Formel und der Sozialindex
«Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon zu, berechnet gemäss folgender Formel» (§ 2 Abs. 1 LPVO): Schülerzahl mal Sozialindex mal Korrekturfaktor, geteilt durch den hundertfachen Basiswert. Die Schülerzahl ist jene vom 15. September des Vorjahres; der Basiswert beträgt 22,41 auf der Kindergartenstufe, 17,65 auf der Primarstufe und 16,88 auf der Sekundarstufe; der Korrekturfaktor, den das Volksschulamt jährlich festlegt, neutralisiert Veränderungen des durchschnittlichen Sozialindexes von 112,6 (§ 2 Abs. 2–4). Auf der Primarstufe ergibt das je tausend Kinder 63,8 Vollzeiteinheiten – eine je 15,7 Kinder, der Deckel des § 3 LPG. Bis zum 1. März melden die Gemeinden dem Volksschulamt den Stellenplan für das folgende Schuljahr (Abs. 5).
Am Sozialindex kann eine Gemeinde nichts drehen, und doch bewegt er am meisten: «Der Sozialindex ist eine Kennzahl für die soziale Belastung der Gemeinde» (§ 2 a Abs. 1 LPVO), zwischen 100 und 120, bestimmt aus dem Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler, dem Anteil der Kinder aus Familien mit Sozialhilfe und dem Anteil Einkommensschwacher mit Kindern (Abs. 2). Die Bildungsdirektion legt ihn jährlich fest, für die Zuweisung zählt das Mittel der drei Vorjahre (§ 2 b LPVO). Weil er linear in die Formel eingeht, erhält eine Gemeinde mit dem Wert 120 bei gleicher Schülerzahl ein Fünftel mehr Stellen als eine mit 100 – und Veränderungen der Bevölkerung kommen erst mit Verzögerung an.
Für die Schulleitung erhält die Gemeinde zusätzliche Einheiten – 0,204 je Gemeinde, 0,041 je Vollzeiteinheit, ab 25 Einheiten weitere 0,128 je 25 –, jeweils für drei Jahre (§ 2 c Abs. 1 und 2 LPVO); dazu 0,028 je Lehrerstelle für Schulentwicklung, Schulleitung, zusätzliche Lektionen oder Stellvertretungen, über deren Verwendung die Schulpflege auf Antrag der Schulleitung entscheidet (Abs. 4 und 5). Je Vollzeiteinheit setzen die Gemeinden 27,3 Wochenlektionen Unterricht ein (§ 2 d LPVO). Was sie darüber hinaus wollen, bezahlen sie selbst – und «Die Gemeinden dürfen auf eigene Kosten zusätzliche Vollzeiteinheiten ausschliesslich einsetzen für» einen abschliessenden Katalog: Wahl- und Freifächer, Therapien, Aufnahmeunterricht, zusätzliche Aufgaben der Schulleitung mit Bewilligung des Volksschulamts, den Mehrbedarf aus dem höheren Ferienanspruch der über Fünfzigjährigen (§ 2 e Abs. 2 LPVO). Wie eine Schulleitung mit diesen Einheiten plant, steht im Beitrag Pensenplanung und Personalpool.
Wer meldet, wer entscheidet
Die Schulpflege übt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus; das Volksschulamt behält Invalidität, Abfindung, Lohnfortzahlung, Freistellung und die Zuordnung der Tätigkeiten (§ 3 LPVO). Die Gemeinden melden dem Amt «unverzüglich alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken, sowie die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und Schulleitungen» (§ 4 LPVO) – weil der Kanton auszahlt, muss er wissen, was die Gemeinde beschlossen hat. Anstellungsrechtlich beginnt das Schuljahr am 1. August und endet am 31. Juli (§ 1 a); wer während des Schuljahres kommt oder geht, wird ab dem ersten oder bis zum letzten Schultag bezahlt (§ 17 Abs. 2 LPVO).
Lohn
Kategorien und Skala. Lehrpersonen werden nach ihrer Unterrichtstätigkeit in Lohnkategorien eingereiht (§ 14 LPVO): Kategorie III für Kindergarten- und Primarstufe, Kategorie IV für die Sekundarstufe und für heilpädagogisch diplomierte Förderlehrpersonen der unteren Stufen, Kategorie V für heilpädagogisch diplomierte Förder- und Kleinklassenlehrpersonen der Sekundarstufe. «Mit dem Lohn wird die Erfüllung aller Berufspflichten abgegolten» (§ 14 Abs. 2 LPVO). Die Skala im Anhang A hat 27 Stufen: Kategorie III von 99'113 Franken (Stufe 1) über 152'874 (Stufe 23, das erste Lohnmaximum) bis 159'159 (Stufe 27), Kategorie IV von 105'026 über 163'522 bis 170'238, Kategorie V von 112'382 über 175'068 bis 182'262 – Jahreslohn bei vollem Pensum, Stand 1. Januar 2026.
Einstufung beim Eintritt. «Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt» (§ 16 Abs. 1 LPVO). Angerechnet wird, was nach dem vollendeten 23. Altersjahr (Kindergarten- und Primarstufe) oder 24. Altersjahr (Sekundarstufe) nachgewiesen ist: Unterricht und Schulleitung an Volks- und Sonderschulen zu 100 %, anderweitiger Unterricht und schulische Therapie zu 75 %, anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 % (Abs. 2) – höchstens bis zur Stufe, die eine durchgehende Unterrichtstätigkeit ergeben hätte, Einzelheiten in einer Tabelle der Bildungsdirektion (Abs. 5). Die Frist ist hart: «Unterrichts- und Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt» (§ 16 Abs. 3 LPVO). Beim Gemeindewechsel und beim Wiedereintritt innert dreier Jahre wird die bisherige Einstufung übernommen (Abs. 4). Ohne Lehrdiplom für die Volksschule gibt es 100 % des Lohns mit einem Diplom für die Sekundarstufe II, 90 % nach dem Basisstudium, sonst 80 % (§ 16 a LPVO).
Lohnentwicklung. Die Stufen laufen nicht von allein. «In den Lohnstufen 1 und 2 (Anlaufstufen) wird der Lohn auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht» (§ 24 Abs. 1 LPVO) – der einzige Automatismus. Danach entscheidet die Mitarbeiterbeurteilung: In den Stufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 steigt der Lohn auf den 1. Juli um eine Stufe, sofern die Lehrperson vor dem 1. Januar angestellt wurde und mit «Gut» qualifiziert ist, mit «Sehr gut» um eine weitere (Abs. 2); in den Stufen 4, 6, 8, 10 und 13 bis 22 kann mit «Gut» eine Stufe, mit «Sehr gut» eine oder zwei gewährt werden (Abs. 3); ab Stufe 23 nur noch mit «Sehr gut» eine (Abs. 4). Massgebend ist die Beurteilung des laufenden Schuljahres (Abs. 5). Das Muster: Bis Stufe 12 wechseln sich Regel und Ermessen ab, ab Stufe 13 ist jeder Aufstieg Ermessen – und «Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig» (§ 25 Abs. 1 LPVO). Die Gegenrichtung gibt es auch: Wer mit «mangelhaft» oder «unbefriedigend» qualifiziert wird, kann durch das Volksschulamt auf Antrag der Schulpflege zurückgestuft werden; «Voraussetzung für die Rückstufung ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten» (§ 24 Abs. 6 LPVO) – dieselben Instrumente, die das Personalgesetz vor eine Kündigung setzt, eine Stufe tiefer auf derselben Treppe.
Zulagen. Einmalzulagen gewährt die Schulpflege als Geldbetrag, «insbesondere» für «die Tätigkeit an mehrklassigen Klassen und an überdurchschnittlich grossen Klassen» (§ 19 Abs. 1 LPVO), innerhalb eines Betrags, den das Volksschulamt je Gemeinde festlegt, und nach Meldung der Berechtigten bis Ende April (Abs. 2 und 3). Dazu kommen eine Verpflegungszulage von Fr. 100 im Monat bei vollem Pensum (§ 19 a) und der Ersatz der dienstlichen Auslagen durch die Gemeinde (§ 20 LPVO).
Beurteilung
«Alle Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter werden in der Regel jährlich beurteilt» (§ 23 Abs. 1 LPVO); bei längerer Abwesenheit darf die Beurteilung ins folgende Schuljahr rücken, Fachpersonen können beigezogen werden, und bei Anstellungen in mehreren Gemeinden kann eine Gemeinde für die andere beurteilen (Abs. 2–4). Die Instrumente schafft die Bildungsdirektion nach § 20 LPG, das Gespräch führt die Schulleitung nach § 44 VSG – wie, steht bei Mitarbeitergespräch als Führungsinstrument. Was die Verordnung hinzufügt, ist der Kalender: Die Lohnstufe auf den 1. Juli hängt an der Beurteilung des laufenden Schuljahres. Eine Schulleitung, die im Frühling nicht fertig ist, verschiebt nicht ein Gespräch, sondern eine Lohnstufe. Werden im Rahmen einer Fachaufsicht Berufspflichtverletzungen festgestellt, «kann das Volksschulamt die Erlaubnis zur Fortführung oder Aufnahme der Lehrtätigkeit in einer anderen Gemeinde mit Auflagen versehen» (§ 29 a LPVO) – die Auflage wandert mit der Lehrperson; Einzelheiten bei Freistellung.
Was sich zuletzt geändert hat
Die Fassung vom 1. April 2026 trägt die Lohnskala mit Stand 1. Januar 2026. Seit dem 1. Januar 2023 sind die Lohnkategorien I und II gestrichen und die Anrechnung nach § 16 Abs. 2 neu gefasst; seit dem 1. Oktober 2022 verlangt die Rückstufung die schriftliche Mahnung mit Verbesserungsfrist, im Gleichschritt mit der Mahnung vor der Kündigung nach Personalgesetz. Die Änderung des Lehrpersonalgesetzes, die am 27. September 2026 zur Abstimmung stand, ist mit 59,2 Prozent Nein gescheitert (Kanton Zürich 2026); der Regierungsrat hat die Verordnung darum nicht nachzuziehen, und die Arbeitszeitregeln bleiben, wie sie beim neu definierten Berufsauftrag beschrieben sind.
Für die Schulleitung
- Die Einstufung vor dem Eintritt klären. Was eine Kandidatin nicht vor dem ersten Arbeitstag geltend macht, zählt nie mehr (§ 16 Abs. 3). Das sagt man ihr, bevor sie unterschreibt.
- Die Beurteilungen vor dem Frühling abschliessen. Die Lohnstufe auf den 1. Juli hängt an der Beurteilung des laufenden Schuljahres (§ 24 Abs. 5).
- Den Stellenplan am 1. März melden. Die Formel rechnet mit der Schülerzahl vom 15. September; wer die Zahl kennt, kennt seine Einheiten Monate vor dem Bescheid.
- Nichts versprechen, was die Verordnung nicht hergibt. Ab Stufe 13 ist jede Erhöhung Ermessen im Rahmen der Kredite (§§ 24–25); gemeindeeigene Stellen gibt es nur für den Katalog des § 2 e.
Stolpersteine
- Die nachgereichte Berufserfahrung. Die Verordnung kennt keine Nachfrist, nur die Frist vor dem Eintritt.
- Der Aufstieg als Automatismus. Nur die Anlaufstufen laufen von selbst.
- Die alte Skala. Der Anhang wird jedes Jahr nachgeführt; wer mit einer Zahl aus dem Vorjahr verhandelt, verhandelt falsch.
- Der Sozialindex als Verhandlungssache. Er ist berechnet, nicht beantragt; was eine Gemeinde beantragen kann, sind die zusätzlichen Einheiten nach § 2 c Abs. 6.
Verbindungen
- Lehrpersonalgesetz (LPG) – das Gesetz, dessen Vollzug die Verordnung regelt: Zuständigkeiten, Anstellung, Kündigung, Pflichten
- Neu definierter Berufsauftrag – die §§ 7–12 zur Arbeitszeit
- Urlaub und Stellvertretung der Lehrpersonen – §§ 13, 21 und 26–31: Ferien, bezahlter und unbezahlter Urlaub, wer die Klasse übernimmt, Vikariate
- Anstellung der Schulleitung – §§ 29 b–29 g: Ausbildung, Lohnkategorie V, Einstufung mit Führungserfahrung, Ferien, Stellvertretung, Überzeit
- Personalgesetz (PG) und VVO – das Personalrecht des Staatspersonals, in das die Verordnung verweist
- Graues Büchlein – die Sammlung, in der LPVO, LPG, PG und VVO beisammen stehen
- Pensenplanung und Personalpool – die Formel des § 2 und die Einheiten der §§ 2 c–2 e als Rahmen der Planung
- Mitarbeitergespräch als Führungsinstrument – die Beurteilung nach § 23, an der die Lohnstufe nach § 24 hängt
- Personalentwicklung – die Lohnentwicklung nach §§ 24–25 als Anreiz, den die Verordnung an die Beurteilung koppelt
- Planungsjahr der Schule – der 1. März für den Stellenplan und das Ende April für die Einmalzulagen in der Jahreskette
- Arbeitsbelastung und Personalgewinnung – der Lohnabzug ohne Lehrdiplom (§ 16 a) als Preis der Anstellung ohne Zulassung
- Freistellung – die Fachaufsicht, deren Auflagen nach § 29 a mit der Lehrperson wandern
- Kanton Zürich – der kantonale Rahmen, in dem die Verordnung gilt
- Unterrichtsbesuche der Schulleitung – § 23 LPVO in der Praxis: der jährliche Klassenbesuch als Datengrundlage der Beurteilung, der Beizug von Fachpersonen und die Frage, wie viele Besuche ein valides Urteil braucht
- Volksschulgesetz (VSG) – § 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 VSG als Grundlage der Beurteilung, die § 23 LPVO jährlich verlangt, und § 47 Abs. 2 mit der Qualitätsverantwortung von Schulen und Schulpflegen
- Volksschulverordnung (VSV) – § 23: Mindestlektionen der Klassenlehrperson; § 47 lit. d: die Mitarbeiterbeurteilung nach Lehrpersonalrecht als Instrument der Qualitätssicherung
- Richtlinien und Weisungen der Bildungsdirektion – die Weisungsebene, die den Vollzug von § 2 in ein Verfahren mit Fristen übersetzt
Literatur
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) vom 19.07.2000 (LS 412.311). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.311 – Lehrpersonalverordnung (LPVO), LS 412.311, Stand 1. April 2026 (Nachtrag 132); §§ 1–2 a (Gegenstand, Schuljahr, Stellenplan, Sozialindex, S. 1), §§ 2 b–2 c (S. 2 f.), §§ 2 d–2 e (S. 3), §§ 3–4 (Zuständigkeiten, Meldepflicht, S. 4), § 14 (Lohnkategorien, S. 8 f.), § 16 (Einstufung, S. 9 f.), §§ 16 a–17 (S. 10), §§ 19–20 (Zulagen, Auslagen, S. 11), §§ 23–24 (Beurteilung, Lohnerhöhung und Rückstufung, S. 12 f.), § 25 (S. 13), § 29 a (Berufspflichtverletzung, S. 14), Anhang A (Lohnskala, S. 25)
- Vollzugsverordnung Personalgesetz (VVO) vom 19.05.1999 (LS 177.111). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=177.111 – Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO), LS 177.111, Stand 1. April 2026 (Nachtrag 132); § 44 (Einmalzulagen, S. 16)
- Lehrpersonalgesetz (LPG) vom 10.05.1999 (LS 412.31). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.31 – Lehrpersonalgesetz (LPG), LS 412.31, Stand 1. Januar 2022 (Nachtrag 118); § 3 (Vollzeiteinheiten, S. 1 f.), § 20 (Beurteilung, S. 6)
- Volksschulgesetz (VSG) vom 07.02.2005 (LS 412.100). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.100 – Volksschulgesetz (VSG), LS 412.100, Stand 1. Oktober 2024 (Nachtrag 126); § 44 (Schulleitung, S. 13 f.)
- Kanton Zürich (2026). Ausgang Abstimmungen vom 27. September 2026. Medienmitteilung. https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen/2026/09/ausgang-abstimmungen-vom-27-september-2026.html (nicht im Korpus) – Ablehnung der Änderung des Lehrpersonalgesetzes (Ergebniszahl 59,2 Prozent Nein nach SRF vom 27. September 2026)
Verweise auf diese Seite
- Arbeitsbelastung Lehrpersonen und Personalgewinnung Zettelkasten
- Das Planungsjahr der Schule Zettelkasten
- Die Anstellung der Schulleitung: Ausbildung, Lohn, Ferien, Stellvertretung, Überzeit Zettelkasten
- Freistellung Zettelkasten
- Graues Büchlein – Gesetzessammlung Lehrpersonalrecht Zettelkasten
- Kanton Zürich Glossar
- Lehrpersonalgesetz (LPG) – die Anstellungsordnung der Zürcher Volksschule Zettelkasten
- Lehrpersonenmangel: Wie der Kanton Zürich ihn vier Jahre lang deklariert hat, was dagegen gewirkt hat und warum die Heilpädagogik knapp bleibt Zettelkasten
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