Lehrpersonalgesetz (LPG) – die Anstellungsordnung der Zürcher Volksschule
Das Lehrpersonalgesetz des Kantons Zürich vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) ist das Personalrecht der Volksschule. Es regelt, wer die Lehrpersonen und die Schulleitungen anstellt, wie viele Stellen eine Gemeinde erhält, was zum Berufsauftrag gehört, wie gekündigt wird und welche Massnahmen bei Pflichtverletzungen möglich sind. Ausgeführt wird es durch die Lehrpersonalverordnung; die Arbeitszeit der Lehrpersonen, der neu definierte Berufsauftrag, hat hier einen eigenen Beitrag. Der vorliegende Beitrag liest das Gesetz als das, was es für eine Schulleitung ist: die Ordnung, in der sie Personal gewinnt, führt, beurteilt und im Ernstfall verliert.
Zwei Bauprinzipien tragen das Gesetz. Erstens ist es ein Spezialgesetz mit einem Auffangnetz: «Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen, einschliesslich der beruflichen Vorsorge, nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen» (§ 2 LPG). Was das LPG nicht sagt, sagt das Personalgesetz mit seinen Verordnungen – und das ist viel: Kündigungsschutz, Mahnung, fristlose Auflösung, Abfindung, Verweis, Anhörung, vorsorgliche Massnahmen. Zweitens teilt es die Arbeitgeberrolle zwischen Kanton und Gemeinde: Der Kanton weist die Stellen zu, stuft ein, zahlt aus und behält die Aufsicht; die Gemeinde stellt an, kündigt und überwacht die Berufspflichten; die Schulleitung erhält dazwischen eigene Kompetenzen, die das Gesetz ihr ausdrücklich zuschreibt. Wer diese Dreiteilung kennt, weiss in jeder Personalfrage, an wen sie gehört.
Alle hier zitierten Erlasse sind in der Gesetzessammlung Lehrpersonalgesetz, Lehrpersonalverordnung, Gesetz über die Pädagogische Hochschule … der Bildungsdirektion abgedruckt, im Schulhaus als «Graues Büchlein» bekannt und jährlich nachgeführt.
Wer dem Gesetz untersteht
Dem LPG unterstehen die an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten; «Sie werden von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt» (§ 1 Abs. 1 LPG). Die Schulleiterinnen und Schulleiter unterstehen ihm ebenfalls, aber mit einer langen Ausnahmeliste: Für sie gelten unter anderem die Bestimmungen über die Zuteilung der Vollzeiteinheiten, den Beschäftigungsgrad, den stufenfremden Einsatz, den Unterrichtsauftrag nach § 18 und den Arbeitszeitgrundsatz nach § 19, den Verweis, die Aufsicht über die Berufspflichten und die Vikariate nicht (§ 1 Abs. 2 LPG). Ihr Auftrag steht in § 44 des Volksschulgesetzes; ihre besonderen Anstellungsregeln – Ausbildung innert dreier Jahre, Einreihung in die Lohnkategorie V, Ferien in den Schulferien, Stellvertretung, Überzeit – in §§ 29 b–29 g LPVO; siehe Anstellung der Schulleitung.
Die Administrativmassnahmen der §§ 24–24 c reichen über den Kreis der Angestellten hinaus: Sie gelten für alle Lehrpersonen, die im Rahmen der Volksschulgesetzgebung unterrichten, und das Beschäftigungsverbot, der Diplomentzug und die Massnahmen während einer Administrativuntersuchung für alle Inhaberinnen und Inhaber eines Lehrdiploms, das zu einer solchen Tätigkeit berechtigt (§ 1 Abs. 3 und 4 LPG). Gemeinden und Bildungsdirektion dürfen Personendaten, auch besondere, bearbeiten, soweit es für Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses notwendig ist (§ 1 a LPG).
Wer was tut: Kanton, Gemeinde, Schulleitung
| Ebene | Aufgaben nach LPG |
|---|---|
| Bildungsdirektion (Volksschulamt) | teilt die Vollzeiteinheiten zu (§ 3); ermächtigt bei Lehrpersonenmangel zur Anstellung ohne Zulassung (§ 7 Abs. 4); führt das Verzeichnis der offenen Stellen (§ 9); ist Rekursinstanz gegen Anordnungen der Gemeinde (§ 10) und hebt rechtswidrige Anordnungen auf (§ 11); nimmt die Lohneinstufung vor (§ 14); schafft die Beurteilungsinstrumente (§ 20); ordnet Fachaufsicht und Freistellung an (§ 24); spricht Beschäftigungsverbot und Diplomentzug aus (§§ 24 a, 24 b); ordnet die Vikarinnen und Vikare ab (§ 25) |
| Kanton als Kasse | richtet die Löhne und Zulagen aus (§ 15) und trägt 20 % der Besoldung; die übrigen 80 % zahlen die Gemeinden (§ 61 VSG) |
| Gemeinde (Schulpflege als ihr Organ) | legt den Stellenplan fest (§ 3 Abs. 2); stellt Lehrpersonen und Schulleitung an (§ 7 Abs. 1); kündigt (§ 8); meldet offene Stellen (§ 9) und Strafverfahren (§ 11 a); beaufsichtigt die Berufspflichten und erklärt Anlässe, Konvente und Weiterbildungen für obligatorisch (§ 21); untersagt unvereinbare Nebenbeschäftigungen (§ 22); wacht über den Stundenplan (§ 23); meldet schwerwiegende Mängel der Bildungsdirektion (§ 24 Abs. 1) |
| Schulleitung | setzt Lehrpersonen mit deren Einwilligung stufen- oder fachfremd ein (§ 7 Abs. 3); passt den Lektionenfaktor und die Stundenzahl der Tätigkeitsbereiche für einzelne Lehrpersonen an (§§ 19 a Abs. 2, 19 b Abs. 2); führt nach § 44 VSG das Personal und beurteilt es |
Bis Ende 2020 nannte das Gesetz an den meisten dieser Stellen die Schulpflege; seit dem 1. Januar 2021 steht dort «Gemeinde», und welches Organ innerhalb der Gemeinde handelt, ergibt sich aus dem Volksschulgesetz, der Verordnung und der Gemeindeordnung nach dem Gemeindegesetz. Nur für die Kündigung nennt das LPG weiterhin die Schulpflege (§ 8 Abs. 1 und 4). Die Verordnung fasst die Regel so: «Sieht das Gesetz nichts anderes vor, übt die Schulpflege die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus» (§ 3 Abs. 1 LPVO); dem Volksschulamt bleiben die Auflösung infolge Invalidität, die Abfindung, die Lohnfortzahlung, die Freistellung während der Kündigungsfrist und die Zuordnung von Tätigkeiten zu den Tätigkeitsbereichen (§ 3 Abs. 2 LPVO).
Stellen: Vollzeiteinheiten und Stellenplan
Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden die Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten zu, «aufgrund der Schülerzahlen, eines pro Schulstufe festgelegten Basiswerts und des Sozialindexes» (§ 3 Abs. 1 LPG). Das Gesetz deckelt dabei den kantonalen Schülerdurchschnitt pro Vollzeiteinheit: höchstens 17,5 Schülerinnen und Schüler auf der Kindergartenstufe, 15,7 auf der Primarstufe, 14,9 auf der Sekundarstufe. Änderungen der Strukturen und der Lektionentafel werden berücksichtigt, besondere Verhältnisse einer Schulgemeinde können es werden. Die Formel selbst steht in § 2 LPVO: Schülerzahl mal Sozialindex mal Korrekturfaktor, geteilt durch den hundertfachen Basiswert; die Schülerzahl ist jene vom 15. September des Vorjahres, den Stellenplan für das folgende Schuljahr melden die Gemeinden dem Volksschulamt bis zum 1. März.
Innerhalb der zugeteilten Einheiten gilt: «Die Gemeinden legen in einem Stellenplan die Aufteilung der Vollzeiteinheiten auf die Abteilungen und Klassen fest» (§ 3 Abs. 2 LPG); bei geänderten Verhältnissen kann die Zahl während des Jahres angepasst werden (§ 3 Abs. 3). Für die Schulleitungen erhält die Gemeinde zusätzliche Vollzeiteinheiten nach der Anzahl der Lehrerstellen (§ 3 Abs. 4). Und die Einheiten sind kein Vorschlag, sondern die Grenze: Die Aufgaben der Lehrpersonen und die Aufgaben der Schulleitung «werden im Rahmen der zugewiesenen Vollzeiteinheiten erfüllt» (§ 4 LPG); was die Gemeinde darüber hinaus will, bezahlt sie selbst, und die Verordnung zählt auf, wofür sie das darf (§ 2 e LPVO). Wie eine Schulleitung mit dieser Grenze plant, beschreibt der Beitrag Pensenplanung und Personalpool.
Anstellung
Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet angestellt; für Stellvertretungen gibt es Vikariate (§ 5 LPG). Der Beschäftigungsgrad «beträgt in der Regel mindestens 35%», und das Pensum «besteht mindestens zu 60% aus Unterricht» (§ 6 LPG) – die Zahlen, an denen die Abstimmung vom 27. September 2026 rührt.
Angestellt wird von der Gemeinde. Die Anstellung setzt bei Lehrpersonen die Zulassung zum Schuldienst nach der Lehrerbildungsgesetzgebung voraus, bei Schulleitungen eine entsprechende Ausbildung (§ 7 Abs. 1 und 2 LPG). Zwei Ventile lässt das Gesetz für den Mangel offen. Das erste liegt bei der Schulleitung: Sie kann eine Lehrperson «mit deren Einwilligung ausnahmsweise stufenfremd oder in Fächern einsetzen, für welche die Lehrperson keine Unterrichtsbefähigung erworben hat»; dauert der Einsatz länger als ein Jahr, «sorgt die Schulleitung dafür, dass die Lehrperson das entsprechende Stufendiplom oder die notwendige Unterrichtsbefähigung erwirbt» (§ 7 Abs. 3 LPG). Das zweite liegt beim Kanton: Stellt die Bildungsdirektion fest, dass der Bedarf nicht gedeckt werden kann, darf sie die Gemeinden ermächtigen, «für längstens ein Jahr Lehrpersonen anzustellen, die nicht über die Zulassung zum Schuldienst verfügen» (§ 7 Abs. 4 LPG). Ihren Lohn stuft die Verordnung ab: 100 % mit einem Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, 90 % nach dem Basisstudium als Volksschullehrperson mit positiver Eignungsbeurteilung, 80 % in den übrigen Fällen (§ 16 a LPVO).
Die Probezeit der Lehrpersonen ist lang: «Die ersten fünf Monate des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen gelten als Probezeit», und in dieser Zeit kann beidseitig «unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf den letzten Schultag vor den Schulferien» aufgelöst werden (§ 7 a Abs. 1 LPG). Für Schulleitungen gilt die Probezeit des Personalgesetzes, in der Regel drei Monate mit sieben Tagen Kündigungsfrist (§ 7 a Abs. 2 LPG; § 14 PG). Fünf Monate sind, bei Stellenantritt am 1. August, das ganze erste Semester – wer zweifelt, hat bis Weihnachten Zeit, es zu sagen, und zwar ohne die Mahnung und die Verbesserungsfrist, die das Personalrecht später verlangt. Die Gemeinden melden Besetzung und Freiwerden von Stellen, die Bildungsdirektion führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der offenen Stellen (§ 9 LPG).
Kündigung
Zuständig ist die Behörde, nicht die Schulleitung: «Die Schulpflege ist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuständig» (§ 8 Abs. 1 LPG). Beide Seiten kündigen «unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten», Lehrpersonen «auf das Ende eines anstellungsrechtlichen Schuljahres», Schulleitungen auf das Ende eines Monats (§ 8 Abs. 2 LPG). Weil das anstellungsrechtliche Schuljahr am 31. Juli endet (§ 1 a LPVO), muss die Kündigung einer Lehrperson bis am 31. März vorliegen; das ist der Termin, um den sich das Planungsjahr jeder Schule dreht. Auf das Ende eines Monats darf die Schulpflege einer Lehrperson nur kündigen, «Wenn Änderungen im Stellenplan es erfordern» oder wenn die Sperrfristen des Obligationenrechts eine Kündigung auf das Schuljahresende verunmöglichen – die Viermonatsfrist bleibt (§ 8 Abs. 3 LPG).
Ob und wie gekündigt werden darf, sagt das Personalgesetz. Die Kündigung wird schriftlich mitgeteilt; die betroffene Person kann innert 30 Tagen eine Begründung verlangen, und darauf ist in der Kündigung hinzuweisen (§ 18 Abs. 1 PG). Sie darf nicht missbräuchlich sein und «setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus» (§ 18 Abs. 2 PG); erweist sie sich als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, bemisst sich die Entschädigung nach dem Obligationenrecht (§ 18 Abs. 3 PG). Vor einer Kündigung wegen mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens «erfolgt eine schriftliche Mahnung. Diese ist verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten» (§ 19 PG). Genau hier setzt das LPG seine einzige Erleichterung: «Im ersten Anstellungsjahr an einem Schulort muss die Schulpflege keine Mahnung vornehmen» (§ 8 Abs. 4 LPG). Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden (§ 22 PG); vor jeder belastenden Verfügung ist die betroffene Person anzuhören (§ 31 PG). Der Anspruch auf eine Abfindung nach § 26 PG entfällt, wenn die Lehrperson unter gleichen Bedingungen ohne Unterbruch wieder angestellt wird (§ 8 Abs. 5 LPG). Gegen Anordnungen der Gemeinde, die das Arbeitsverhältnis betreffen, «kann an die für das Bildungswesen zuständige Direktion rekurriert werden» (§ 10 Abs. 1 LPG).
Für die Schulleitung heisst das: Sie kündigt nicht, aber sie liefert das Material, das eine Kündigung trägt oder scheitern lässt – die Mitarbeiterbeurteilungen, die dokumentierten Gespräche, die Mahnung mit einer Frist, die eingehalten und ausgewertet wurde. Eine Kündigung wegen Leistung oder Verhalten, die auf ein einziges schlechtes Halbjahr ohne Vorgeschichte gestützt wird, hält der Prüfung am sachlich zureichenden Grund selten stand.
Rechte
Staat und Gemeinden sorgen für ein Weiterbildungs- und Beratungsangebot und können an Angebote Dritter Beiträge ausrichten (§ 12 LPG). Die Entlöhnung regelt die Verordnung; der Mietwert einer Dienstwohnung und andere Vergünstigungen der Gemeinde werden an den Lohn angerechnet (§ 13 LPG). Die Lohneinstufung nimmt die Bildungsdirektion vor und kann den Vollzug an die Gemeinden delegieren, «im Sinne möglichster Gleichbehandlung durch die Gemeinden» (§ 14 LPG). «Die Löhne und Zulagen werden vom Staat ausgerichtet»; für die Lohnadministration leisten die Gemeinden eine jährliche Pauschale (§ 15 LPG). Die Rechnung dahinter steht im Volksschulgesetz: Der Kanton «übernimmt insgesamt 20% der Besoldung» der dem LPG unterstehenden Lehrpersonen und Schulleitungen im Rahmen der zugeteilten Vollzeiteinheiten, samt dem gleichen Anteil an Vorsorge, Versicherungen, Abfindungen, Fallbegleitung und Entschädigungen (§ 61 VSG) – die übrigen 80 % sind der Grund, weshalb die Lehrerbesoldung in der Rechnung einer Zürcher Schulgemeinde als Beitrag an den Kanton erscheint, als Transferaufwand, obwohl der Kanton auszahlt. Lehrpersonen können nicht verpflichtet werden, in der Gemeinde Wohnsitz zu nehmen (§ 16 LPG). Die Mitspracherechte des Personalgesetzes stehen den Vereinigungen zu, «die wesentliche Teile der Volksschullehrerschaft vertreten» (§ 17 LPG) – das Vernehmlassungsrecht der Lehrpersonenverbände vor jeder Änderung des Personalrechts (§ 47 PG).
Pflichten
Der Berufsauftrag gliedert sich in vier Tätigkeitsbereiche. Die Lehrperson «unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung», beachtet Lehrplan und Schulprogramm und «achtet die Persönlichkeit der Kinder»; sie bereitet den Unterricht vor, gestaltet und wertet ihn aus, verwendet die obligatorischen Lehrmittel, beachtet die Beschlüsse der Schulkonferenz – «Im Übrigen gilt Methodenfreiheit» – und erledigt die administrativen Arbeiten ihres Unterrichts (§ 18 LPG). Sie arbeitet als Mitglied der Schulkonferenz an der Gestaltung der Schule mit und «stellt sich in angemessenem Umfang für Aufgaben im Schulwesen zur Verfügung» (§ 18 a LPG), arbeitet mit Lehrpersonen, Eltern, Schulleitung, Behörden und weiteren Personen im Umfeld der Schule zusammen (§ 18 b LPG) und bildet sich regelmässig weiter; obligatorische Weiterbildung ausserhalb der Unterrichtszeit «im Umfang von bis zu vier Wochen pro Jahr führt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen» (§ 18 c LPG). Wie viele Stunden auf diese Bereiche entfallen, wie der Lektionenfaktor und die Klassenlehrpauschale wirken und was die Schulleitung daran verändern darf (§§ 19–19 c LPG), steht im Beitrag Neu definierter Berufsauftrag.
Beurteilung. Die Bildungsdirektion «schafft für die Gemeinden verbindliche und einheitliche Instrumente für die periodische Beurteilung der Lehrpersonen», und die Beurteilung «bezweckt insbesondere, die fachliche und soziale Kompetenz der Lehrpersonen zu fördern» (§ 20 LPG). Die Verordnung macht daraus die jährliche Mitarbeiterbeurteilung aller Lehrpersonen und Schulleitungen, für die Fachpersonen beigezogen werden können (§ 23 LPVO), und knüpft die Lohnstufen daran: Aufstieg mit der Qualifikation «Gut», zusätzliche Stufen mit «Sehr gut», Rückstufung bei «mangelhaft» oder «unbefriedigend» nach schriftlicher Mahnung mit Verbesserungsfrist (§ 24 LPVO). Durchführen tut sie die Schulleitung, der § 44 VSG «personelle Führung sowie Beurteilung der Lehrpersonen und der übrigen Mitarbeitenden» in eigener Kompetenz zuweist. Wird einer Lehrperson ein Verweis erteilt, ist innert Jahresfrist eine Mitarbeiterbeurteilung oder ein gleichwertiges Verfahren durchzuführen (§ 11 b LPG); das Personalgesetz sagt es schärfer: «Im Falle eines Verweises muss zwingend eine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt werden» (§ 30 Abs. 3 PG). Wie das Gespräch geführt wird, behandelt Mitarbeitergespräch als Führungsinstrument.
Aufsicht, Nebenbeschäftigung, Stundenplan. Die Gemeinde «übt die Aufsicht über die Erfüllung der Berufspflichten der Lehrpersonen aus» und «kann die Teilnahme an Anlässen, Konventen und Weiterbildungsveranstaltungen für obligatorisch erklären»; Entschädigungen durch die Gemeinde sind nur als angemessenes Entgelt für ausserordentliche Aufwendungen gestattet (§ 21 LPG). Eine Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches Amt kann sie untersagen, «wenn die Ausübung sich nicht mit dem Lehramt vereinbaren lässt oder die Lehrperson übermässig in Anspruch nimmt» (§ 22 LPG) – ein Verbot, keine Bewilligungspflicht: Wer für den Gemeinderat kandidiert, muss nicht fragen, kann aber gebremst werden. Der Unterricht findet gemäss Stundenplan statt; Einstellungen und Änderungen der Unterrichtszeiten «sind nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung der Gemeinde gestattet», und «Ausgefallene Lektionen werden nicht nachgeholt» (§ 23 LPG). Die Verordnung ordnet die Zustimmung zu: die Schulpflege auf Gesuch ganzer Schulen, die Schulleitung auf Gesuch einzelner Lehrpersonen; fehlt eine Lehrperson unvorhergesehen, übernehmen die anderen Lehrpersonen oder die Schulleitung im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis Ersatz da ist (§ 26 LPVO).
Fachaufsicht, Freistellung, Berufsverbot. Bei schwerwiegenden Mängeln in der Erfüllung der Berufspflicht melden die Gemeinden der Bildungsdirektion; «Diese veranlasst die notwendigen Massnahmen, insbesondere eine Fachaufsicht» (§ 24 Abs. 1 LPG). Deren Schlussbericht kann an die Stelle der Mitarbeiterbeurteilung treten (§ 24 Abs. 2). «Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist», stellt die Bildungsdirektion die Lehrperson vom Schuldienst frei und errichtet ein Vikariat; während der Freistellung ausgerichtete Besoldung kann zurückgefordert werden, wenn die Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder ihre Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt erscheint (§ 24 Abs. 3 und 4 LPG). Darüber steht das Beschäftigungsverbot für längstens drei Jahre, mit Wiederbeschäftigung unter Auflagen «wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen» (§ 24 a LPG), und der Entzug des Lehrdiploms, der bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen zwingend ist und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gemeldet wird (§ 24 b LPG). Während einer Administrativuntersuchung trifft die Bildungsdirektion die vorsorglichen Massnahmen (§ 24 c LPG). Der Informationsfluss dazu ist Pflicht: Gemeinden, Strafverfolgungsbehörden und Gerichte melden der Bildungsdirektion Strafuntersuchungen, Untersuchungshaft und Strafurteile wegen Verbrechen oder Vergehen, wenn eine Auswirkung auf die Schule «insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit» nicht ausgeschlossen werden kann, und die Direktion informiert die Gemeinde, wenn personalrechtliche Massnahmen zu prüfen sind (§ 11 a LPG). Was die Schulleitung im Ernstfall selbst darf und was nicht, steht im Beitrag Freistellung.
Vikariate
Für Vikariate gilt ein eigenes, schlankes Regime. In der Regel ordnet die Bildungsdirektion die Vikarinnen und Vikare ab, die Stellen werden nicht ausgeschrieben, und nach Möglichkeit werden zugelassene Personen eingesetzt (§ 25 LPG); Vikariate von voraussichtlich mehr als drei Tagen errichtet das Volksschulamt (§ 30 LPVO). Das Arbeitsverhältnis endet mit der Anstellungsdauer oder dem Wegfall des Grundes; beide Seiten können zudem mit einer Frist von drei Tagen kündigen, eine Anhörung wird in der Regel nachträglich durchgeführt, und die Kündigungsschutzregeln der §§ 19 und 20 PG – Mahnung, Kündigung zur Unzeit – sind nicht anwendbar (§ 26 LPG). Den Lohn regelt die Verordnung; die Kosten kann die Direktion ausnahmsweise Dritten auferlegen (§ 27 LPG). Wer als Schulleitung eine Stellvertretung braucht, bewegt sich also in einem Verfahren des Volksschulamts, nicht in einer eigenen Anstellung.
Was sich seit 2018 geändert hat
Wer das LPG aus einer älteren Sammlung kennt, liest an drei Stellen veraltet. Seit dem 1. Januar 2021 nennt das Gesetz die Gemeinde statt der Schulpflege als Trägerin der Arbeitgeberrechte; damit verschwanden auch die frühere Aufsichtsrolle der Schulleitung in § 21 und ihre Erlaubniskompetenz für Unterrichtseinstellungen einzelner Lehrpersonen in § 23 aus dem Gesetzestext – die Führung des Personals steht seither allein in § 44 VSG, die Erlaubniskompetenz in § 26 LPVO. Die Meldekette bei schwerwiegenden Mängeln läuft seither von der Gemeinde direkt zur Bildungsdirektion (§ 24 Abs. 1), nicht mehr über Schulleitung und Schulpflege. Seit dem 1. Januar 2022 kennt das Gesetz die Administrativuntersuchung (§ 24 c). Und seit dem 1. Oktober 2022 verlangt das Personalgesetz vor einer Kündigung wegen Leistung oder Verhalten eine Mahnung mit Verbesserungsfrist statt der früheren Bewährungsfrist; § 8 Abs. 4 LPG wurde entsprechend angepasst.
Die jüngste Änderung ist gescheitert: Am 27. September 2026 lehnten die Stimmberechtigten die Vorlage «Lehrpersonalgesetz (LPG) (Änderung vom 2. März 2026; Anpassung neu definierter Berufsauftrag)» mit 59,2 Prozent Nein ab – sie hätte Lektionenfaktor, Klassenlehrpauschale und Mindestbeschäftigungsgrad angehoben. Über hundert Gemeinden hatten gegen den Beschluss des Kantonsrats das Gemeindereferendum ergriffen, weil sie vier Fünftel der Mehrkosten getragen hätten – im selben Verhältnis wie bei der Besoldung (Kanton Zürich 2026a; Stadt Winterthur 2026; Kanton Zürich 2026b). § 6 gilt damit unverändert; die Einzelheiten und das Ergebnis stehen im Beitrag zum Berufsauftrag.
Für die Schulleitung
- Den 31. März im Kalender führen. Vier Monate vor dem 31. Juli müssen Kündigungen von Lehrpersonen vorliegen. Wer die Pensenplanung darauf ausrichtet, kennt seine Lücken im April, nicht im Juni.
- Die Probezeit nutzen. Fünf Monate sind lang genug für zwei Unterrichtsbesuche und ein ehrliches Gespräch. Eine Auflösung in der Probezeit kommt ohne Mahnung und Verbesserungsfrist aus; danach braucht die Kündigung Mahnung, Frist und Dokumentation.
- Vor der Kündigung an die Mahnung denken. Ausserhalb des ersten Anstellungsjahres verlangt das Personalrecht eine schriftliche Mahnung mit einer Frist von höchstens drei Monaten. Die Schulleitung schreibt sie nicht selbst, aber sie liefert Sachverhalt, Beurteilungen und Verlauf.
- Die Ventile des Mangels kennen. Stufenfremder Einsatz mit Einwilligung, Diplomnachholung nach einem Jahr, Anstellung ohne Zulassung nur mit kantonaler Ermächtigung und nur für ein Jahr – wer diese Grenzen kennt, verspricht keiner Kandidatin etwas, was das Gesetz nicht erlaubt.
- Die Adressen unterscheiden. Stellenplan, Anstellung, Kündigung, Nebenbeschäftigung: Gemeinde. Einstufung, Freistellung, Berufsverbot, Vikariate, Rekurs: Bildungsdirektion. Einsatz, Beurteilung, Zuteilung der Arbeitszeit: Schulleitung. Wer eine Personalfrage an die richtige Adresse bringt, gewinnt Wochen.
Stolpersteine
- Die Schulleitung, die «entlässt». Sie darf es nicht; die Kündigung verfügt die Schulpflege, und gegen sie steht der Rekurs an die Bildungsdirektion offen.
- Die Mahnung, die keine war. Ein kritisches Mitarbeitergespräch ist keine Mahnung nach § 19 PG. Die Mahnung ist schriftlich, benennt das Verhalten und setzt eine Frist.
- Der Nebenjob als Bewilligungsfrage. Das LPG kennt ein Untersagungsrecht der Gemeinde, keine Bewilligungspflicht. Wer die Lehrperson vorab zur Meldung verpflichten will, braucht dafür eine kommunale Regelung.
- Nachholen ausgefallener Lektionen. Das Gesetz schliesst es aus; wer es trotzdem anordnet, schafft Arbeitszeit, die es nicht gibt.
- Der Vikar als Angestellter der Schule. Vikariate laufen über das Volksschulamt, mit eigenen Fristen und ohne Kündigungsschutz; die Schulleitung meldet und organisiert, sie stellt nicht an.
- Die alte Fassung. Wer § 24 mit der Meldekette über die Schulleitung zitiert oder § 8 Abs. 4 mit der «Bewährungsfrist», liest einen Stand vor 2021 beziehungsweise vor Oktober 2022.
Verbindungen
- Neu definierter Berufsauftrag – die Arbeitszeit der §§ 18–19 c als eigener Beitrag, samt dem Nein vom 27. September 2026
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) – die Ausführung: Stellenplanformel, Lohn, Mitarbeiterbeurteilung, Stundenplan, Urlaub, Schulleitungen, Vikariate
- Personalgesetz (PG) und VVO – das Auffangnetz nach § 2 LPG: Kündigungsschutz, Mahnung, Abfindung, Verweis, Anhörung
- Graues Büchlein – die jährlich nachgeführte Gesetzessammlung, in der alle hier zitierten Erlasse beisammen stehen
- Freistellung – § 24 LPG und § 29 PG im Krisenfall: wer freistellt, was die Schulleitung sofort darf
- Pensenplanung und Personalpool – die Vollzeiteinheiten der §§ 3–4 als Rahmen der Pensenplanung
- Mitarbeitergespräch als Führungsinstrument – die Beurteilung nach § 20 LPG und § 23 LPVO als Gespräch
- Arbeitsbelastung und Personalgewinnung – die Ventile des § 7 bei Lehrpersonenmangel
- Amtsantritt – Probezeit, Stellenplanmeldung und Kündigungstermin als Fixpunkte des ersten Jahres
- Planungsjahr der Schule – der 31. März und der 1. März in der Jahreskette
- Gemeindegesetz (GG) – weshalb das LPG seit 2021 «Gemeinde» sagt und die Gemeindeordnung das Organ bestimmt
- Kanton Zürich – der kantonale Rahmen, in dem das Gesetz gilt
- Urlaub und Stellvertretung der Lehrpersonen – Ferien, Urlaub und Stellvertretung der Lehrpersonen nach LPVO und VVO – die Verordnungsseite von § 23 (Stundenplan) und §§ 25–27 (Vikariate)
- Anstellung der Schulleitung – die Ausnahmeliste des § 1 Abs. 2, die Probezeit nach § 7 a Abs. 2 und die Kündigung auf Monatsende nach § 8 Abs. 2 aus der Sicht der Schulleitung selbst
- Neubeurteilung und Rekurs – die Rechtswege gegen Anordnungen der Schule – Neubeurteilung durch die Schulpflege innert zehn Tagen, Rekurs an den Bezirksrat – und der Vorbehalt des § 10 für personalrechtliche Anordnungen, die an die Bildungsdirektion gehen
- Volksschulgesetz (VSG) – das Schulgesetz, das die Personalaufgaben verteilt: Anstellung und Entlassung durch die Schulpflege (§ 42 Abs. 3 lit. b), personelle Führung und Beurteilung durch die Schulleitung (§ 44 Abs. 2), Lehrfreiheit im Rahmen von Lehrplan, Schulprogramm und Konferenzbeschlüssen (§ 23)
- Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) – § 8 VSM: das Mindestangebot der Förderlehrpersonen als Anteil der nach § 3 LPG zugeteilten Vollzeiteinheiten
- Bildungsgesetz (BiG) – § 6 Abs. 2 BiG: die Lehrpersonalstatistik direkt aus dem Personal- und Lohnsystem des Kantons; §§ 23–24 BiG: die Schulsynode als kantonale Mitsprache der Lehrerschaft neben der Mitsprache nach § 47 LPG
- Konfliktlinien der Zürcher Bildungspolitik 2023–2027 – das Verfahren hinter dem Nein vom 27. September 2026: Kantonsratsbeschluss vom 2. März 2026, Gemeindereferendum nach Art. 33 Abs. 2 lit. b KV, die Gemeinden als Vetospielerinnen
- Lehrpersonenmangel – § 7 Abs. 4 in der Praxis: vier Jahre deklarierter Mangel, die Entwarnung für 2026/27 und die Übergangsregel für Personen ohne Zulassung
Literatur
- Lehrpersonalgesetz (LPG) vom 10.05.1999 (LS 412.31). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.31 – Lehrpersonalgesetz (LPG), LS 412.31, Stand 1. Januar 2022 (Nachtrag 118); § 1 (Geltungsbereich), § 1 a, § 2 (Verhältnis zum Personalgesetz), § 3 (Vollzeiteinheiten, S. 1 f.), §§ 4–7 (S. 2), §§ 7 a–11 (Probezeit, Kündigung, Stellenvermittlung, Rechtsweg, S. 3), §§ 11 a–15 (S. 4), §§ 16–19 (S. 5), §§ 19 a–22 (S. 6), §§ 23–24 a (S. 7), §§ 24 b–26 (S. 8), §§ 26–28 (S. 9)
- Personalgesetz (PG) vom 27.9.1998 (LS 177.10). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=177.10 – Personalgesetz (PG), LS 177.10, Stand 1. Oktober 2024 (Nachtrag 126); § 14 (Probezeit, S. 4), §§ 17–20 (Kündigung, Kündigungsschutz, Mahnung, S. 5 f.), § 22 (fristlose Auflösung, S. 6), § 26 (Abfindung, S. 8), § 30 (Verweis) und § 31 (Anhörungsrecht, S. 10), § 47 (Mitsprache, S. 14)
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) vom 19.07.2000 (LS 412.311). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.311 – Lehrpersonalverordnung (LPVO), LS 412.311, Stand 1. April 2026 (Nachtrag 132); § 1 a (Schuljahr) und § 2 (Stellenplan, S. 1), § 2 e (S. 3), § 3 (Zuständigkeiten, S. 4), § 16 a (Lohn ohne Lehrdiplom, S. 10), §§ 23–24 (Mitarbeiterbeurteilung, Lohnerhöhung, S. 12 f.), § 26 (Stundenplan, S. 13), §§ 29 b–29 g (Schulleitungen, S. 15 f.), § 30 (Vikariate, S. 16)
- Volksschulgesetz (VSG) vom 07.02.2005 (LS 412.100). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.100 – Volksschulgesetz (VSG), LS 412.100, Stand 1. Oktober 2024 (Nachtrag 126); § 44 (Schulleitung, S. 13 f.), § 61 (Kostenanteil des Kantons, S. 18)
- Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volksschulamt (Hrsg.) (2025). Lehrpersonalgesetz, Lehrpersonalverordnung, Gesetz über die Pädagogische Hochschule, Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM), Personalgesetz, Personalverordnung, Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, Vorsorgereglement der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich. Zürich: kdmz. – das «Graue Büchlein», Ausgabe 2025, nachgeführt bis 1. Januar 2025; LPG S. 5–18
- Kanton Zürich (2026a). Abstimmungsvorlagen vom 27. September 2026. Medienmitteilung. https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen/2026/08/abstimmungsvorlagen-vom-27-september-2026.html (nicht im Korpus) – Titel der Vorlage
- Kanton Zürich (2026b). Ausgang Abstimmungen vom 27. September 2026. Medienmitteilung. https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen/2026/09/ausgang-abstimmungen-vom-27-september-2026.html (nicht im Korpus) – Ablehnung mit 59,2 Prozent Nein (Ergebniszahl nach SRF vom 27. September 2026)
- Stadt Winterthur (2026). Abstimmung zum Lehrpersonalgesetz: Stadtrat empfiehlt Ablehnung. Medienmitteilung. https://stadt.winterthur.ch/gemeinde/verwaltung/stadtkanzlei/kommunikation-stadt-winterthur/medienmitteilungen-stadt-winterthur/abstimmung-zum-lehrpersonalgesetz-stadtrat-empfiehlt-ablehnung (nicht im Korpus) – Gemeindereferendum von über 100 Gemeinden, Kostenanteil der Gemeinden von 80 Prozent
Verweise auf diese Seite
- Amtsantritt Zettelkasten
- Arbeitsbelastung Lehrpersonen und Personalgewinnung Zettelkasten
- Bildungsgesetz (BiG) – Grundsätze, Bildungsrat und Schulsynode des Zürcher Bildungswesens Zettelkasten
- Das Planungsjahr der Schule Zettelkasten
- Die Anstellung der Schulleitung: Ausbildung, Lohn, Ferien, Stellvertretung, Überzeit Zettelkasten
- Freistellung Zettelkasten
- Gemeindegesetz (GG) – die Schulpflege als Behörde der Gemeinde Zettelkasten
- Graues Büchlein – Gesetzessammlung Lehrpersonalrecht Zettelkasten
- Kanton Zürich Glossar
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) – Stellen, Lohn und Beurteilung Zettelkasten
- Lehrpersonenmangel: Wie der Kanton Zürich ihn vier Jahre lang deklariert hat, was dagegen gewirkt hat und warum die Heilpädagogik knapp bleibt Zettelkasten
- Leitfäden und Empfehlungen VSA – Personalführung und Qualität Zettelkasten
- Mitarbeitergespräch als Führungsinstrument Zettelkasten
- Neu definierter Berufsauftrag (Kanton Zürich) Zettelkasten
- Neubeurteilung und Rekurs – wer die Anordnungen der Schule überprüft Zettelkasten
- Pensenplanung und Personalpool Zettelkasten
- Personalentwicklung als Teil eines attraktiven Arbeitgeberprofils Zettelkasten
- Personalgesetz (PG, LS 177.10) und VVO – subsidiäres Personalrecht Zettelkasten
- Relevante gesetzliche Grundlagen und Weisungen für Schulleitungen im Kanton Zürich (Volksschule) Themen
- Unterrichtsbesuche der Schulleitung: vorbereiten, beobachten, besprechen Zettelkasten
- Urlaub und Stellvertretung der Lehrpersonen – wer bewilligt, wer die Klasse übernimmt Zettelkasten
- Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM): Angebote, Pensen und Verfahren der Zürcher Sonderpädagogik Zettelkasten
- Volksschulgesetz (VSG): Auftrag, Organe und Zuständigkeiten der Zürcher Volksschule Zettelkasten
- Wo der Kantonsrat die Regierung überstimmt hat: Förderklassen, Frühfranzösisch und Berufsauftrag als Fallstudien im Mehrebenensystem Zettelkasten