Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM): Angebote, Pensen und Verfahren der Zürcher Sonderpädagogik
Die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 ist die Verordnung des Regierungsrats zu den §§ 33–40 des Volksschulgesetzes. Das Gesetz nennt die Arten – Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen, Sonderschulung (§ 34 VSG) – und überlässt Einzelheiten und Umfang der Verordnung (§ 33 Abs. 2 VSG). Hier stehen deshalb die Zahlen: 0,5 Vollzeiteinheiten Förderlehrperson pro 100 Primarschulkinder, 45 Minuten pro Therapieeinheit, eine DaZ-Lektion pro Tag im Anfangsunterricht, 8 bis 12 Kinder in einer Kleinklasse, ein Jahr bis zur Überprüfung. «Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG) über die sonderpädagogischen Massnahmen.» (§ 1 VSM) – der Teil, den die Volksschulverordnung in ihrem § 1 ausnimmt. Die Fachpersonen dahinter beschreibt das Unterstützungssystem der Volksschule, den Vergleich der Kantone das Zuweisungsverfahren.
Wer ein besonderes pädagogisches Bedürfnis hat
«Schülerinnen und Schüler haben ein besonderes pädagogisches Bedürfnis, wenn ihre schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann.» (§ 2 Abs. 1 VSM). Die Verordnung nennt fünf Gründe – ausgeprägte Begabung, Leistungsschwäche, das Erlernen von Deutsch als Zweitsprache, auffällige Verhaltensweisen und Behinderungen (§ 2 Abs. 2 VSM) –, die Begabung an erster Stelle, und für sie dürfen die Gemeinden auf eigene Kosten über die Verordnung hinausgehen (§ 5 VSM; siehe Begabungs- und Begabtenförderung). Ob ein Kind in der Regelklasse bleiben kann, «beurteilt sich nach den konkreten Umständen» (§ 3 VSM) – die Verordnungsseite des «wenn möglich» in § 33 Abs. 1 VSG (siehe Integration und Inklusion). Alle Angebote richten sich auf die Lernziele der Regelklasse aus, die das Kind besucht oder besuchen würde, und berücksichtigen dabei seine Bedürfnisse und Fähigkeiten (§ 4 VSM; siehe Lernzielanpassung).
Integrative Förderung: Förderlehrperson, Absprache, Mindestangebot
Integrative Förderung ist die zusätzliche Unterstützung in der Regelklasse durch eine Förderlehrperson (§ 6 Abs. 1 VSM). Die Förderlehrperson setzt in Absprache mit der Regellehrperson einen Teil ihres Pensums für den gemeinsamen Unterricht ein, und «Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung über den Umfang des gemeinsamen Unterrichts.» (§ 6 Abs. 2 VSM); beide sprechen sich über die gemeinsam erteilten Lektionen, die Lernziele und die Beurteilung ab (§ 6 Abs. 3 VSM). Die Förderlehrperson koordiniert die Zusammenarbeit mit Eltern und Schulleitung, aber «Die Regellehrperson trägt die Verantwortung im Sinne von § 26 Abs. 1 VSG.» (§ 7 VSM) – die Klassenverantwortung bleibt, wo sie ist (siehe Weiche: Schulische Heilpädagogik und Schulsozialarbeit).
Das Mindestangebot ist eine Pensenformel: Pro 100 Schülerinnen und Schüler setzen die Gemeinden mindestens 0,4 der ihnen nach § 3 Lehrpersonalgesetz zugeteilten Vollzeiteinheiten auf der Kindergarten- und 0,5 auf der Primarstufe für Förderlehrpersonen ein; auf der Sekundarstufe bestimmen sie Art und Umfang selbst (§ 8 Abs. 1 und 2 VSM). Wer das Höchstangebot für Therapien nicht ausschöpft, darf die Differenz mit Bewilligung des Volksschulamts in Förderlehrpersonen umwandeln (§ 8 Abs. 3 VSM). Seit 2020 gibt es das Ventil für den Fachkräftemangel: Kann der Bedarf an Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen nicht gedeckt werden, darf das Volksschulamt einer Gemeinde für ein Schuljahr die Herabsetzung des Mindestangebots bewilligen; die frei werdenden Mittel gehen in den Regelklassenunterricht, verlängerbar ist die Bewilligung höchstens zweimal um je ein Schuljahr (§ 8 Abs. 4 VSM; zur Rechenbasis Pensenplanung und Personalpool).
Therapien
Therapien im Sinne des Gesetzes sind die logopädische Therapie, die psychomotorische Therapie und die Psychotherapie; dazu zählen Beratungs- und Unterstützungsangebote durch Förderlehrpersonen bei Hör-, Seh-, Hörseh- und Körperbeeinträchtigung (§ 9 VSM; zur Psychomotorik Psychomotoriktherapie). Therapeutinnen und Therapeuten arbeiten einzeln oder in Gruppen, und «Sie richten sich auf den Unterricht in den Regelklassen aus.» (§ 10 Abs. 1 VSM); bei Bedarf beraten sie die Lehrpersonen (§ 10 Abs. 2 VSM). Das Höchstangebot pro 100 Schülerinnen und Schüler: 0,6 Vollzeiteinheiten auf der Kindergarten-, 0,4 auf der Primar- und 0,1 auf der Sekundarstufe, und «Eine Therapieeinheit dauert 45 Minuten.» (§ 11 VSM).
Deutsch als Zweitsprache
Deutsch als Zweitsprache erhalten fremdsprachige Kinder, denen die Deutschkompetenzen für die Regelklasse fehlen; bis zu welchem Stand ein Anspruch besteht und wie er ermittelt wird, legt die Bildungsdirektion fest (§ 12 VSM). Der Unterricht läuft als Aufnahmeunterricht neben der Regelklasse oder in Aufnahmeklassen, auf der Primar- und der Sekundarstufe getrennt nach Anfangs- und Aufbauunterricht (§ 13 VSM). Der Umfang ist ein Mindestmass je Kind – zwei Lektionen pro Woche im Kindergarten, eine Lektion pro Tag im Anfangs-, zwei pro Woche im Aufbauunterricht – und eine Rechnung der Schulpflege, die daraus die Gesamtzahl der Wochenlektionen einer Schule ableitet (§ 14 Abs. 1 und 2 VSM). Dann kommt die Schulleitung: Sie teilt die von der Schulpflege festgelegte Gesamtzahl den Klassen und Gruppen zu und bestimmt Gruppengrösse und Lektionen je Kind, ohne das Mindestmass zu unterschreiten (§ 14 Abs. 3 VSM). Aufnahmeklassen sind ab der 2. Primarklasse möglich, für längstens ein Jahr, bei gleichzeitigem Besuch einer Regelklasse zwei, mit 8 bis 14 Kindern (§ 16 VSM); Aufnahmeklassen Asyl für Kinder aus Durchgangszentren brauchen die Bewilligung des Volksschulamts (§ 16 a VSM; zur Sprachförderung insgesamt QUIMS).
Einschulungs- und Kleinklassen
Einschulungsklassen bereiten noch nicht schulbereite Kinder nach dem Kindergarten ein Jahr lang auf die erste Klasse vor, mit höchstens 14 Kindern (§ 17 VSM; zur Rückstellung Schullaufbahnentscheide). Kleinklassen für Kinder mit besonders hohem Förderbedarf dürfen die Gemeinden auf der Primar- und der Sekundarstufe führen, mit 8 bis 12 Kindern, vorübergehend überschreitbar wie bei den Aufnahmeklassen (§ 18 VSM; siehe Klassenbildung). «Der Unterricht in den Kleinklassen hat den Übertritt in die Regelklasse zum Ziel.» (§ 19 Abs. 1 VSM). Die Zuweisung in eine Kleinklasse setzt vier Monate Beobachtung in einer parallel geführten Regelklasse voraus, ausser die Förderung sei offensichtlich nur dort möglich oder die Versetzung dem Kind nicht zumutbar (§ 27 VSM).
Sonderschulung: Bewilligung, Typen, integrierte Sonderschulung
Wer Sonderschulung anbietet, braucht die Bewilligung des Volksschulamts: für Leistungen, die die kantonale Versorgung braucht, mit genehmigtem Rahmenkonzept, ausgebildetem Personal, geeigneten Räumen und getrennter operativer und strategischer Leitung (§ 20 VSM). Das Angebot ist in Schultypen geordnet: A für Beeinträchtigungen in Verhalten, Lernen oder Sprache, B1 und B2 für Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbeeinträchtigungen ohne und mit kognitiver Beeinträchtigung, C für kognitive Beeinträchtigungen (§ 21 VSM). Das Volksschulamt plant die Plätze und weist sie zu; die Sonderschulen nehmen Kinder aus ihrer Versorgungsregion auf, soweit die Plätze reichen (§ 21 a VSM).
Die integrierte Sonderschulung, in Zürich ISR und ISS, steht in § 22: Das Kind wird administrativ einer Sonder- oder einer Regelschule zugeteilt; die zuständige Schule trägt die Verantwortung für Schulung und Tagesstruktur und legt die Einzelheiten schriftlich fest (§ 22 Abs. 1 und 2 VSM). Eine Schulische Heilpädagogin mit dem Diplom nach § 29 Abs. 1 verantwortet die interdisziplinäre Förderplanung (§ 22 Abs. 3 VSM). «Ist eine Regelschule für die integrierte Sonderschulung verantwortlich, entscheidet sie über die sonderpädagogischen Massnahmen.» – ist die Sonderschule verantwortlich, entscheidet sie in Zusammenarbeit mit der Regelschule (§ 22 Abs. 4 und 5 VSM; Begriffe im Glossar Sonderpädagogik). Teilintegrierte Sonderschulung verantwortet die Sonderschule (§ 22 a VSM). Einzelunterricht bleibt die Ausnahme: «Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten dürfen bis zur Festlegung einer geeigneten Schulung während längstens sechs Monaten einzeln unterrichtet werden.» (§ 23 Abs. 2 VSM).
Der Weg zur Massnahme: Standortbestimmung, Abklärung, Entscheid, Überprüfung
Der Weg zu jeder Massnahme beginnt mit einem Gespräch, das die Verordnung Standortbestimmung nennt: «Die Prüfung einer sonderpädagogischen Massnahme setzt eine Standortbestimmung voraus. Diese erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen oder der Eltern.» (§ 24 Abs. 1 VSM). Dort legen die Beteiligten Förderbedarf, Förderziele und den weiteren Ablauf fest; das Verfahren regelt das Volksschulamt (§ 24 Abs. 2 VSM). Eine schulpsychologische Abklärung braucht es, wenn eine Sonderschulung im Raum steht, wenn keine Einigung zustande kommt oder Unklarheiten bestehen; der schulpsychologische Dienst zieht bei Bedarf Fachleute bei, verfasst einen Bericht und empfiehlt eine Massnahme – «Separative Massnahmen müssen besonders begründet werden.» (§ 25 Abs. 1–4 VSM). Für die Zuweisung zu einer Sonderschulung gilt das standardisierte Abklärungsverfahren des Sonderpädagogik-Konkordats (§ 25 Abs. 5 VSM); die Schulpflege kann die Abklärung auch gegen den Willen der Eltern anordnen (§ 38 Abs. 1 VSG).
Dann der Entscheid – und hier steht die Schulleitung: «Nach Durchführung der Standortbestimmung und einer allfälligen Abklärung unterbreiten die Lehrpersonen und die Eltern der Schulleitung einen Vorschlag für die anzuordnende Massnahme. Die Abklärung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Mit der Zustimmung durch die Schulleitung wird der Vorschlag zur Entscheidung.» (§ 26 Abs. 1 VSM) – die Verordnungsform des gemeinsamen Entscheids nach dem Gesetz (§ 37 Abs. 1 VSG). «Können sich die Lehrpersonen und die Eltern nicht einigen oder stimmt die Schulleitung ihrem Vorschlag nicht zu, entscheidet die Schulpflege. Sie kann ergänzende Abklärungen anordnen.» (§ 26 Abs. 2 VSM) – unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 VSG). Die Entscheidung nennt Massnahme und Überprüfungszeitpunkt, und «Eine Sonderschulung bedarf stets der Zustimmung der Schulpflege.» (§ 26 Abs. 3 und 4 VSM). Die Eltern sind dabei mitwirkungspflichtig (§ 62 VSV). Überprüft wird nach einem Jahr, wenn die Entscheidung keine kürzere Frist setzt, möglichst durch dieselben Beteiligten und im selben Verfahren (§ 28 VSM).
Wer was unterrichten darf
Ein von der EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik brauchen die Klassenverantwortlichen an Einschulungs- und Kleinklassen, die Förderlehrpersonen, die Klassenverantwortlichen in Sonderschulen und die verantwortlichen Lehrpersonen der integrierten Sonderschulung (§ 29 Abs. 1 VSM). Umgekehrt dürfen Lehrpersonen mit diesem Diplom auf allen Schulstufen alle Fachbereiche unterrichten (§ 29 Abs. 2 VSM). Fehlt das Diplom, kann das Volksschulamt Gleichwertiges anerkennen, eine Zulassung für einen Teilbereich oder eine befristete Zulassung erteilen, wenn die Grundausbildung abgeschlossen und die Zusatzausbildung angemeldet ist (§ 29 Abs. 4–7 VSM). DaZ-Lehrpersonen brauchen ein Lehrdiplom und den zertifizierten DaZ-Lehrgang (§ 29 a VSM). Schulleitungen von Sonderschulen brauchen einen von sechs Abschlüssen und «ausreichendes Fachwissen in Personal- und Betriebsführung, das mindestens im Rahmen einer abgeschlossenen Führungsausbildung oder Weiterbildung im Umfang eines Certificate of Advanced Studies (CAS) erworben wurde»; wer es nicht mitbringt, beginnt im ersten Anstellungsjahr und schliesst innert drei Jahren ab (§ 29 c VSM). Sonderschulen prüfen vor jeder Anstellung die Strafregisterauszüge und die EDK-Liste entzogener Unterrichtsberechtigungen (§ 29 d VSM).
Was sich zuletzt geändert hat
Nachtrag 133 (Stand 1. Juli 2026) enthält die Änderung vom 4. März 2026, in Kraft seit 1. August 2026: Der schulpsychologische Dienst empfiehlt eine Abklärung durch Fachleute, wenn medizinische, logopädische oder psychomotorische Kenntnisse nötig sind (§ 25 Abs. 3 VSM), und DaZ-Lehrpersonen können gleichwertige Ausbildungen anerkennen lassen (§ 29 a Abs. 2 VSM). Die Revision vom 6. Oktober 2021, in Kraft seit 2022, fasste Bewilligung, Sonderschultypen, integrierte Sonderschulung, Abklärung und Ausbildung neu und fügte die teilintegrierte Sonderschulung und die Anforderungen an DaZ-Lehrpersonen, Fachpersonen und Schulleitungen von Sonderschulen ein (§§ 20–22 a, 25, 29–29 d VSM). Das Ventil bei fehlenden Heilpädagoginnen kam 2020 (§ 8 Abs. 4 VSM), die Aufnahmeklassen Asyl 2019 (§ 16 a VSM).
Für die Schulleitung
- Die Zahlen parat haben. 0,4 und 0,5 Vollzeiteinheiten Förderung (§ 8), 0,6, 0,4 und 0,1 für Therapien (§ 11), das DaZ-Mindestmass (§ 14), 8 bis 14, 14 und 8 bis 12 Kinder (§§ 16–18), sechs Monate Einzelunterricht (§ 23), zwei Jahre Abklärung und ein Jahr Überprüfung (§§ 26 und 28).
- Die Schulleitung entscheidet mit – und sie steuert. Ihre Zustimmung macht den Vorschlag zur Entscheidung (§ 26 Abs. 1), Uneinigkeit geht an die Schulpflege (§ 26 Abs. 2), Sonderschulung immer (§ 26 Abs. 4). Sie entscheidet über den Umfang des gemeinsamen Unterrichts (§ 6 Abs. 2), verteilt die DaZ-Lektionen (§ 14 Abs. 3) und entscheidet bei ISR (§ 22 Abs. 4).
- Personalführung im Blick. Klassenverantwortung bei der Regellehrperson (§ 7 Abs. 2), Diplompflicht für Förderlehrpersonen (§ 29 Abs. 1), befristete Zulassung als Brücke (§ 29 Abs. 6), Herabsetzung des Mindestangebots als Notlösung mit Verfallsdatum (§ 8 Abs. 4).
Stolpersteine
- Das Standortgespräch in der Verordnung suchen. § 24 sagt «Standortbestimmung» und überlässt das Verfahren dem Volksschulamt (§ 24 Abs. 2); die Vorgaben zum Schulischen Standortgespräch stehen in dessen Unterlagen, nicht in der Verordnung (siehe Richtlinien und Weisungen der Bildungsdirektion).
- Die Kosten in der VSM suchen. Die Finanzierung der Sonderschulung steht in der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (LS 412.106), auf die § 20 nur verweist; die VSM regelt Angebot und Verfahren, nicht die Rechnung.
Verbindungen
- Volksschulgesetz (VSG) – §§ 33–40: Arten, gemeinsamer Entscheid, Abklärung, Schulpflege, Überprüfung – der Rahmen der Verordnung
- Volksschulverordnung (VSV) – § 1: wo die VSV endet und die VSM beginnt; § 62: Mitwirkungspflicht der Eltern
- Zuweisungsverfahren sonderpädagogische Massnahmen – das Verfahren im Vergleich von Zürich, Thurgau und St. Gallen
- Unterstützungssystem der Volksschule – die Fachpersonen hinter den Paragrafen
- Schulleitung und sonderpädagogische Massnahmen – warum die Schulleitung wissen muss, was die Massnahmen leisten, die sie nach § 26 mitentscheidet
- Glossar Sonderpädagogik – IF, ISR, ISS und die Begriffe der anderen Kantone
- Förderansätze in der Schule – das Stufenmodell von einfachen zu verstärkten Massnahmen, das die §§ 6–23 ausfüllen
- Weiche: Schulische Heilpädagogik und Schulsozialarbeit – § 7: Koordination durch die Förderlehrperson, Verantwortung bei der Regellehrperson
- Klassenbildung – §§ 16–18: die Klassengrössen der Besonderen Klassen neben denen der VSV
- Pensenplanung und Personalpool – §§ 8 und 11: Mindest- und Höchstangebot als Anteile der Vollzeiteinheiten
- Lernzielanpassung – § 4: Ausrichtung auf die Lernziele der Regelklasse
- Begabungs- und Begabtenförderung – §§ 2 und 5: Begabung als besonderes pädagogisches Bedürfnis, Angebote auf eigene Kosten
- QUIMS – §§ 12–16 a: DaZ neben der Sprachförderung nach § 20 VSV
- Psychomotoriktherapie – § 9: die psychomotorische Therapie als eine der drei Therapien
- Schullaufbahnentscheide – § 17: Einschulungsklasse neben der Rückstellung nach § 3 VSV
- Neubeurteilung und Rekurs – der Entscheid nach § 26 als Anordnung und der Rechtsweg dagegen
- Integration und Inklusion – § 3: die Regelklasse nach den konkreten Umständen
- NFA-Übergang 2008 – § 30: Inkrafttreten 2008, als die Sonderpädagogik kantonal wurde
- Richtlinien und Weisungen der Bildungsdirektion – was die Verordnung dem Volksschulamt überlässt: Verfahren (§ 24), Einzelheiten (§ 22), Bewilligungen
- Kanton Zürich – der kantonale Rahmen, in dem die Verordnung gilt
- Drehtürmodell – § 2 Abs. 2 und § 5 als Grundlage der Angebote bei ausgeprägter Begabung
- Wer im Schülerdossier was sehen darf – was die Verordnung zur Ablage von Therapieberichten sagt – und was nicht
Literatur
- Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) vom 11.07.2007 (LS 412.103). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.103 – Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM), LS 412.103, Stand 1. Juli 2026 (Nachtrag 133); §§ 1–5 (S. 1), §§ 6–23 (S. 2–8), §§ 24–28 (S. 8 f.), §§ 29–30 (S. 10–12), Fussnoten (S. 12 f.)
- Volksschulgesetz (VSG) vom 07.02.2005 (LS 412.100). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.100 – Volksschulgesetz (VSG), LS 412.100, Stand 1. Oktober 2024 (Nachtrag 126); §§ 33–40 (S. 10–12)
Verweise auf diese Seite
- Begabungs- und Begabtenförderung (BBF) Zettelkasten
- Das Unterstützungssystem der Volksschule – wer macht was Zettelkasten
- Drehtürmodell: Wer den Unterricht verlässt, was hinter der Tür geschieht und warum die Auswahl darüber entscheidet Zettelkasten
- Förderansätze in der Schule Zettelkasten
- Glossar Sonderpädagogik und Sonderschulung in der Schweiz Glossar
- Integration und Inklusion – Begriffsklärung Zettelkasten
- Kanton Zürich Glossar
- Klassenbildung in der Volksschule Zettelkasten
- Lehrpersonalgesetz (LPG) – die Anstellungsordnung der Zürcher Volksschule Zettelkasten
- Lehrpersonenmangel: Wie der Kanton Zürich ihn vier Jahre lang deklariert hat, was dagegen gewirkt hat und warum die Heilpädagogik knapp bleibt Zettelkasten
- Lernzielanpassung (Lza) Zettelkasten
- Neubeurteilung und Rekurs – wer die Anordnungen der Schule überprüft Zettelkasten
- NFA-Übergang 2008 und die Kantonalisierung der Sonderpädagogik Zettelkasten
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