Kind kann nicht ins Schulhaus: Was die Schule bei Unfall oder Krankheit organisieren muss

Kanton Zürich

Ein Kind bricht sich das Bein und darf wochenlang keine Treppen steigen. Sein Klassenzimmer liegt im ersten Stock, das Schulhaus hat keinen Lift, das Kind zu tragen ist weder zumutbar noch sicher. Naheliegender Bescheid der Schule: Es solle halt zu Hause bleiben, bis der Gips weg ist, die Eltern könnten Hausaufgaben abholen. Verständlich – und falsch. Ein Kind, das sitzen und lernen kann, hat Anspruch auf Unterricht. Wie es ins Schulzimmer kommt, organisiert die Schule, nicht die Familie. Dieser Beitrag zeigt für den Kanton Zürich, was gilt, wer entscheidet und was üblich ist.

Der Anspruch: Schulbesuch ist ein Recht, das die Gemeinde einlöst

«Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.» (Art. 19 BV). Die Kantone «sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht» (Art. 62 Abs. 2 BV). Das Zürcher Volksschulgesetz setzt das um: «Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.» (§ 3 Abs. 1 VSG). «Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule.» (§ 41 Abs. 1 VSG), die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen (§ 42 Abs. 1 VSG), und «Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schülerinnen und Schüler.» (§ 50 Abs. 1 VSG). Was «ausreichend» heisst, hat das Bundesgericht umschrieben: Der Unterricht «muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 141 I 9, E. 3.2). Einen Anspruch auf die beste denkbare Lösung gibt es nicht (E. 3.3), wohl aber auf eine, die genügt. Wochen ohne Unterricht genügen nicht.

Die Schulpflicht hat zwei Seiten. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihr Kind die Schule regelmässig besucht (§ 57 VSG, § 66 Abs. 1 VSV), und die Gemeinde dafür, dass es sie besuchen kann. Verhindert die Schule den Besuch, verlangt sie von den Eltern etwas, was sie selbst unmöglich macht.

Das Behindertengleichstellungsgesetz hilft hier nicht weiter, und das muss es auch nicht: Es setzt eine «voraussichtlich dauernde» Beeinträchtigung voraus (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Ein Beinbruch ist keine Behinderung im Rechtssinn. Der Bildungsanspruch gilt trotzdem für jedes Kind, und mit ihm die Pflicht der Gemeinde, ihn einzulösen.

Was niemand anordnen darf

Vom Unterricht weggewiesen wird im Kanton Zürich nur, wer sich etwas hat zuschulden kommen lassen, und selbst dann eng begrenzt. Die Lehrperson darf ein Kind bei Disziplinschwierigkeiten «für kurze Zeit aus dem Schulzimmer weisen» (§ 56 Abs. 1 lit. a VSV); das Merkblatt des Volksschulamts ergänzt: «Das Nachhause schicken ist nicht zulässig.» (S. 6). Die Schulleitung kann disziplinarisch eine «Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens zwei Tage» verfügen, die Schulpflege eine «Vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen Unterricht bis längstens vier Wochen» (§ 52 Abs. 1 VSG). Für Kinder, die in der Klasse nicht mehr tragbar sind, kann die Schulpflege «eine Auszeit von längstens zwölf Wochen anordnen», und auch dann gilt: «Während der Auszeit erhalten die Schülerinnen und Schüler Unterricht und werden erzieherisch begleitet.» (§ 52a Abs. 1 und 3 VSG). Sogar bei einer Wegweisung aus disziplinarischen Gründen verlangt das Volksschulamt: «Arbeiten sind nach Hause zu geben und bei der Nacharbeit ist Unterstützung zu gewähren.» (S. 8).

Ein Kind mit Gips hat nichts verbrochen. Für sein wochenlanges Fernbleiben gibt es keine Rechtsgrundlage, und die Klassenlehrperson hat keine Befugnis, es anzuordnen. Eine Dispensation ist es auch nicht: Dispensiert wird auf Gesuch der Eltern aus Gründen, die das Kind betreffen (§§ 28 f. VSV; siehe Dispensation und Urlaub und Jokertage), nicht wegen der Treppe im Schulhaus. Und die Verordnung zeigt, wie fremd ihr eine solche Wartezeit ist: «Dauert die Absenz mehr als zwölf Schulwochen, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden.» (§ 28 Abs. 2 VSV).

Am deutlichsten wird das beim Einzelunterricht aus medizinischen Gründen. Die Spitalschulverordnung erlaubt ihn ausnahmsweise vor und nach einem Spital- oder Klinikaufenthalt, «sofern dies medizinisch notwendig ist» (§ 2 Abs. 4 SpiV). Das Volksschulamt grenzt ab: «Ein kurzzeitig verhinderter Schulbesuch infolge leichter gesundheitlicher Einschränkungen wie z.B. bei Arm- oder Beinbrüchen hat noch keinen Einzelunterricht gemäss dieser Bestimmung zur Folge.» Das heisst nicht, dass ein Kind mit Beinbruch ohne Unterricht bleibt. Es heisst, dass der Kanton bei einem Beinbruch den Schulbesuch erwartet, und damit eine Schule, die ihn möglich macht.

Was die Schule organisiert

Zuerst der Zugang. Die übliche, billigste und sofort machbare Lösung ist der Zimmertausch: Die Klasse zieht für die Dauer des Gipses in ein Zimmer im Erdgeschoss, Fachlektionen folgen ins Erdgeschoss oder ins Klassenzimmer. Ist das wirklich unmöglich, bekommt das Kind einen Gastplatz in einer Erdgeschossklasse, mit dem Lernplan seiner eigenen Klasse und dem Material seiner Klassenlehrperson. Erst an dritter Stelle stehen technische Hilfen: ein gemieteter Treppensteiger oder eine Treppenraupe, bedient von instruiertem Personal, dazu ein Leihrollstuhl. Die Fachstelle Hindernisfreie Architektur führt Treppenraupen «nur als Übergangslösung», und genau das ist hier gefragt. Dazu kommen die kleinen Dinge: ein Rollstuhl oder Knie-Scooter für die Wege im Haus, ein WC im Erdgeschoss, eine Pausenregelung, eine Klassenassistenz für die Wege, die Sportdispens mit Arztzeugnis und ein Evakuationsplan für den Brandfall.

Dass Mitarbeitende sich weigern, ein Kind täglich die Treppe hinaufzutragen, ist vertretbar: Ein Schulkind mit Gips ist für beide ein Sturzrisiko, und für Unfälle dabei haftet die Gemeinde. Nur beendet die Weigerung die Pflicht der Schule nicht, sie schliesst ein Mittel aus. Die Lösung zu organisieren ist Aufgabe der Schulleitung, nicht des guten Willens einer Lehrperson. Zulässig ist auch das alte Schulhaus ohne Lift: Hindernisfrei bauen muss, wer neu baut oder erneuert; eine Pflicht, alle Schulhäuser nachzurüsten, hat der Regierungsrat 2004 abgelehnt. Die bauliche Lücke muss die Schule organisatorisch schliessen.

Dann der Schulweg. Grundsätzlich liegt er bei den Eltern: «Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg liegt bei den Eltern.» (§ 66 Abs. 2 VSV). Aber: «Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an.» (§ 8 Abs. 3 VSV). Die gewählte Lösung muss dafür sorgen, dass die Kinder «sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden»; die Eltern selbst damit zu betrauen ist zulässig, «soweit dies für sie möglich und zumutbar ist» (BGer 2C_167/2019, E. 2.2). Das Zürcher Verwaltungsgericht verpflichtete 2026 eine Gemeinde, einen privaten Schülertransport vollständig zu bezahlen, weil das Kind den Weg nicht allein bewältigen konnte (VB.2025.00757, zitiert nach Rey 2026). Wie die Gemeinden vorübergehende Einschränkungen behandeln, ist unterschiedlich: Die Stadt Zürich nennt in ihrem Transportreglement ausdrücklich «medizinische Gründe, wie dauernde oder vorübergehende körperliche Beeinträchtigung» (Art. 2 Abs. 2), Kilchberg hält fest: «Temporäre Einschränkungen, wie zum Beispiel ein Beinbruch, führen nicht per se zu einer Transportpflicht der Schule.» In der Praxis fahren Eltern ihr Kind die paar hundert Meter selbst; wer das nicht kann, verlangt bei der Schulpflege Unterstützung, einen Fahrdienst, ein Taxi oder einen Platz im Schulbus.

Erst zuletzt der Unterricht zu Hause. Kann ein Kind nach ärztlichem Befund vorerst wirklich nicht in die Schule, bleibt die Schule zuständig. Sie bringt oder schickt das Material, hält den Kontakt, holt Prüfungen nach und prüft eine Zuschaltung per Video oder Telepräsenzroboter; die Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik hat mit dem AV1 bei längerer Abwesenheit gute Erfahrungen dokumentiert: «Wenn Telepräsenzroboter zur Brücke werden, bleibt Nähe trotz Distanz.» (Schmid-Meier 2026, S. 40). Hängt eine längere Verhinderung mit einem Spital- oder Klinikaufenthalt zusammen, entscheidet die Schulpflege aufgrund des medizinischen Befunds über Einzelunterricht durch die Gemeinde. Diese ist «verantwortlich für die Organisation, die Finanzierung und die Aufsicht», es müssen in der Regel «mindestens die Hälfte der im kantonalen Lehrplan vorgesehenen Lektionen erteilt werden», und eine schriftliche Vereinbarung mit Förderzielen hält die Ausgestaltung fest. Die Spitalschule selbst unterrichtet, wenn der Aufenthalt «voraussichtlich insgesamt mindestens zwei Wochen dauert» (§ 4 Abs. 3 SpiV).

Wie Zürcher Schulen es sonst halten, zeigt ein Fall vom Sommer 2026: Eltern, die ihrem Drittklässler einen 600 Meter langen Schulweg wegen Fussschmerzen nicht zumuten wollten, bot die Kreisschulbehörde von sich aus an, «einen Schülertransport oder eine andere unterstützende Massnahme anzuordnen, etwa einen Rollstuhl». Als die Eltern ablehnten, sprach das Verwaltungsgericht von einer «nicht nachvollziehbaren Verweigerungshaltung» (VB.2026.00325, zitiert nach Heusser 2026). Das ist der Massstab: Die Schule bietet die Hilfe an, nicht die Tür.

Für die Schulleitung

  1. Ein Arztzeugnis mit Inhalt verlangen: schulfähig oder nicht, sitzend lernen ja oder nein, Treppen, Hilfsmittel, voraussichtliche Dauer. Es ist zugleich die Grundlage für Sportdispens und Transport.
  2. Den Zugang entscheiden, nicht delegieren. Zimmertausch oder Gastplatz anordnen, die Tauschklasse informieren, Hausdienst und Fachlehrpersonen einbeziehen. Das Team schützen: Niemand muss tragen, aber die Lösung steht.
  3. Den Schulweg klären: die Eltern fragen, was sie leisten können; wenn nötig ein Antrag an die Schulpflege nach § 8 Abs. 3 VSV, mit Kostenfolge für die Gemeinde.
  4. Den Unterricht sichern, wenn das Kind zu Hause bleibt: Material und Wochenplan durch die Schule, ein fester Kontakt, eine Zuschaltung prüfen, bei längerer medizinischer Verhinderung den Einzelunterricht bei der Schulpflege beantragen.
  5. Festhalten, was vereinbart ist und wer wofür zuständig ist, mit Datum und Dauer.

Wenn die Schule nicht handelt

Eltern wenden sich schriftlich an die Schulleitung, nicht an die Klassenlehrperson, und verlangen Massnahmen mit kurzer Frist. Lehnt die Schulleitung ab, verlangen sie eine schriftliche Anordnung; dagegen können sie innert zehn Tagen eine Neubeurteilung durch die Schulpflege verlangen (§ 74 Abs. 1 VSG). Anordnungen der Schulpflege sind mit Rekurs beim Bezirksrat anfechtbar, dessen Entscheide mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht (§ 75 VSG). Der Bezirksrat ist zugleich Aufsichtsbehörde und kann auch ohne förmlichen Rekurs angerufen werden. Jede versäumte Woche sollte als von der Schule verursacht festgehalten sein.

Verbindungen

Literatur