Urlaub und Jokertage

Fragen, die hierher führen

«Wir fliegen am Donnerstag vor den Ferien, weil es billiger ist – geht das?» · «Die Tante heiratet an einem Freitag, bekommt unser Kind frei?» · «Wie viele Jokertage gibt es, und wer entscheidet darüber?» · «Zählt ein halber Jokertag als ganzer?» · «Dürfen wir die Ferien um eine Woche verlängern?» · «Wir gehen für drei Monate nach Kanada – kann das Kind mitkommen?»

Wer ein Kind an einem Schultag zu Hause behalten will, findet in Zürich, im Thurgau und in St. Gallen dieselben drei Türen – und hinter jeder ein anderes Verfahren.

  1. Die erste sind die Jokertage: eine kleine Zahl von Tagen oder Halbtagen pro Schuljahr, an denen ein Kind ohne Angabe eines Grundes fehlen darf; die Eltern müssen den Bezug nur vorher mitteilen.
  2. Die zweite ist der Urlaub – in Zürich heisst er Dispensation, in St. Gallen Bewilligung einer voraussehbaren Abwesenheit: eine Befreiung vom Unterricht für eine bestimmte Zeit aus wichtigem Grund, die vorher beantragt und bewilligt werden muss.
  3. Die dritte ist die entschuldigte Absenz aus unvorhersehbarem Grund – Krankheit, Unfall –, welche die Eltern unverzüglich melden und nachträglich begründen.

Was durch keine dieser Türen passt, ist unentschuldigt und damit Schulabsentismus. Nicht gemeint ist die Dispensation von einem Fachbereich: Sie befreit ein Kind von einem Fach, nicht für eine Zeit vom Unterricht.

Der Rahmen ist in allen drei Kantonen derselbe: Die Schulpflicht ist eine Pflicht der Eltern. In Zürich sind die Eltern «für die Erziehung sowie den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich» (§ 57 VSG ZH), im Thurgau halten sie «die Kinder zum Schulbesuch, zu respektvollem Verhalten und zur Befolgung angeordneter Massnahmen an» (§ 21 Abs. 5 VG TG), in St. Gallen haben sie «das Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes anzuhalten» (Art. 96 Abs. 1 VSG SG). Unterschiedlich ist, wo die Einzelheiten stehen. Zürich regelt sie in der Verordnung: «Die Verordnung regelt das Absenzwesen und die Dispensation vom Unterricht oder von einzelnen Fächern» (§ 28 VSG ZH). Der Thurgau und St. Gallen delegieren an die Gemeinde: «Zur weiteren Regelung des Absenzenwesens erlassen die Schulgemeinden ein Reglement» (§ 46 Abs. 3 VG TG), und in St. Gallen regelt der Schulrat das Verfahren für die vorgängige Bewilligung, die Befreiung und die nachträgliche Begründung (Art. 16 Abs. 3 VVU SG). Für die Schulleitung heisst das: In Zürich steht die Antwort auf ein Urlaubsgesuch in der Volksschulverordnung; im Thurgau und in St. Gallen steht sie im kommunalen Reglement, und wer es nicht kennt, kann das Gesuch nicht beantworten.

Jokertage: zwei Tage, zwei Kalendertage, zwei Halbtage

Die Idee ist überall dieselbe – ein kleines Kontingent an Abwesenheit, das keine Begründung braucht und keine Bewilligung, sondern nur eine Mitteilung. Verschieden ist die Währung.

Zürich zählt Tage: «Die Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage)» (§ 30 Abs. 1 VSV ZH). Die Mechanik steht im dritten Absatz: «Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen» (§ 30 Abs. 3). Ein Gesuch ist nicht nötig, eine Information an Lehrperson oder Schulleitung genügt (Volksschulamt Zürich 2026). Die Gemeinden haben zwei Stellschrauben: Sie können bestimmen, dass «sämtliche auf die Kindergartenstufe, auf die 1.–3. Primarklasse, auf die 4.–6. Primarklasse beziehungsweise auf die Sekundarstufe fallenden Jokertage auch zusammengefasst bezogen werden können» (§ 30 Abs. 2 lit. a) – rechnerisch bis zu sechs Tage am Stück innerhalb einer Stufe –, und sie können festlegen, dass «bei besonderen Schulanlässen wie Besuchs- oder Sporttagen keine Jokertage bezogen werden können» (lit. b). Wer als Schulleitung Sperrtage will, braucht dafür also einen Gemeindeentscheid, keinen Aushang. Die Klassenlehrperson führt die Jokertage in der Absenzenliste, neben den entschuldigten und unentschuldigten Absenzen (§ 15 Abs. 1 Zeugnisreglement ZH); ins Zeugnis kommen Absenzen nur auf der Sekundarstufe (§ 15 Abs. 3).

Thurgau zählt Kalendertage: «Zusätzlich können die Schüler und Schülerinnen an höchstens zwei Kalendertagen pro Schuljahr ohne Begründung dem Unterricht fernbleiben (Jokertage)» (§ 46 Abs. 1bis VG TG). «Zusätzlich» heisst: neben den entschuldigten Absenzen aus wichtigem Grund. Weil das Gesetz Kalendertage zählt, kostet nach dem Wortlaut auch ein freier Nachmittag einen ganzen Jokertag. Im Zeugnis erscheinen sie: «Bezogene Jokertage werden als entschuldigte Absenzen eingetragen» (§ 4 Abs. 2 Beurteilungsreglement TG), und zwar, wie alle Absenzen, «mittels Angabe der Anzahl Halbtage» (§ 4 Abs. 1). Ob der Bezug angekündigt werden muss und in welcher Form, bestimmt das Reglement der Schulgemeinde.

St. Gallen zählt Halbtage – und halbiert damit das Kontingent: Die Eltern «können das Kind an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch schriftliche Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht befreien» (Art. 96 Abs. 2 VSG SG). Das Gesetz nennt sie nicht Jokertage, sondern Befreiung; die St.Galler Handreichung führt sie in ihrer Checkliste als «Bezug von bewilligten freien Halbtagen» und setzt das Wort Jokertage in Anführungszeichen (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 26). Sie sind ausdrücklich von der Bewilligungspflicht ausgenommen: «Voraussehbare Abwesenheit bedarf der vorgängigen Bewilligung. Vorbehalten bleibt die Befreiung vom Unterricht nach Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes» (Art. 16 Abs. 1 VVU SG). Einen Zeugnisvermerk lösen sie nicht aus – die Verordnung merkt nur «nicht bewilligte oder unzureichend begründete Abwesenheit» an und «bewilligte oder zureichend begründete längere oder häufige Abwesenheit, die sich nachteilig auf die Schulleistungen ausgewirkt hat» (Art. 17 VVU SG).

ZürichThurgauSt. Gallen
Kontingent2 Tage pro Schuljahr2 Kalendertage pro Schuljahr2 Halbtage pro Schuljahr
Formvorgängige Mitteilung, kein Gesuch«ohne Begründung»; Form nach Gemeindereglementschriftliche Mitteilung an die Lehrperson
Halber Tagzählt als ganzer TagKalendertag, zählt als ganzer TagHalbtag ist die Einheit
Übertragverfallen; Gemeinde kann Bündelung innerhalb der Stufe erlaubenpro Schuljahr, Übertrag nicht vorgesehenje Schuljahr, Übertrag nicht vorgesehen
SperrtageGemeinde kann Besuchs- und Sporttage sperrenGemeindereglementSchulrat regelt das Verfahren
ZeugnisAbsenzenliste; Zeugniseintrag nur Sekundarstufeals entschuldigte Absenz in Halbtagenkein Vermerk
Norm§ 30 VSV, § 15 Zeugnisreglement§ 46 Abs. 1bis VG, § 4 BeurteilungsreglementArt. 96 Abs. 2 VSG, Art. 16 f. VVU

Urlaub: der wichtige Grund und wer ihn beurteilt

Was über die Jokertage hinausgeht, braucht einen Grund und einen Entscheid. Alle drei Kantone arbeiten mit demselben unbestimmten Begriff – wichtige oder zureichende Gründe –, füllen ihn aber unterschiedlich weit aus.

Zürich hat den ausführlichsten Katalog. Der Grundsatz: «Bei vorhersehbaren Absenzen ersuchen die Eltern rechtzeitig um Dispensation» (§ 28 Abs. 2 VSV ZH). Der Massstab: «Die Gemeinden dispensieren Schülerinnen und Schüler aus zureichenden Gründen vom Unterrichtsbesuch. Sie berücksichtigen dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse» (§ 29 Abs. 1). Als Dispensationsgründe nennt die Verordnung «insbesondere» sechs Fälle (§ 29 Abs. 2): «ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler» (lit. a), «aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler» (lit. b), «hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art» (lit. c), «Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen» (lit. d), «aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen» (lit. e) und «Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung» (lit. f). Das «insbesondere» macht die Liste offen, aber sie setzt den Massstab: Ein Grund, der nicht in diese Gewichtsklasse fällt, ist kein zureichender. In der Praxis richten die Eltern das Gesuch an die Schulleitung (Volksschulamt Zürich 2026). Für lange Abwesenheiten zieht die Verordnung eine Grenze: «Dauert die Absenz mehr als zwölf Schulwochen, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden» (§ 28 Abs. 2) – eine Auslandsreise von einem Semester ist also keine Dispensation mehr, sondern eine Abmeldung mit Wiederaufnahme; wo das Kind in dieser Zeit die Schule besucht, richtet sich nach dem neuen Aufenthaltsort.

Thurgau definiert knapp und delegiert das Übrige. «Schulabsenzen gelten nur als entschuldigt, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtig sind insbesondere persönliche Gründe wie Krankheiten, Unfälle oder die Teilnahme an familiären Fest- oder Traueranlässen» (§ 46 Abs. 1 VG TG). Die Hochzeit in der Familie ist damit im Gesetz selbst genannt. Vorhersehbare Absenzen müssen nach der Praxis des Amts für Volksschule vorgängig bewilligt werden (Amt für Volksschule Thurgau o. J.); Fristen, Form und Zuständigkeit stehen im Reglement der Schulgemeinde (§ 46 Abs. 3). Für Sport- und Musiktalente gibt es einen eigenen Weg: Die Schulgemeinde kann «Abweichungen im Stundenplan und Absenzen bewilligen, die für die Teilnahme an spezifischen Förderprogrammen unabhängig der Fachrichtung erforderlich sind», ab durchschnittlich mehr als zwei Wochenlektionen im Semester mit Zustimmung der Schulaufsicht (§ 37 Abs. 3 VSV TG).

St. Gallen stellt den Grundsatz voran: «Die Schülerin oder der Schüler besucht alle obligatorischen Fächer und Unterrichtsveranstaltungen. Vorbehalten bleibt eine Dispensation oder ein Urlaub aus wichtigem Grund im Einzelfall. Eine Dispensation oder ein Urlaub ist nur zulässig, wenn ein ausreichender Grundschulunterricht gewährleistet bleibt» (Art. 49bis VSG SG). Der letzte Satz ist die St.Galler Besonderheit: Er misst den Urlaub nicht nur am Grund, sondern an der Folge für die Bildung des Kindes – und setzt einer längeren Auszeit ohne Unterricht eine Grenze, die weder Zürich noch der Thurgau so formulieren. Das Verfahren regelt die Verordnung: «Voraussehbare Abwesenheit bedarf der vorgängigen Bewilligung», «Nicht voraussehbare Abwesenheit ist durch die Eltern nachträglich zu begründen» (Art. 16 Abs. 1 und 2 VVU SG); der Schulrat legt fest, wie Gesuch, Befreiung und nachträgliche Begründung ablaufen (Abs. 3). Was ein Gesuch braucht, zeigt die Handreichung «Kein Bock auf Schule!» in ihrer Checkliste: Neben den rückwirkend entschuldbaren Abwesenheiten – Krankheit, Unfall, Arztbesuch, wichtige Familienereignisse – und den freien Halbtagen stehen dort die «Abwesenheiten, die im Voraus mit einem Urlaubsgesuch geprüft werden müssen»: Schnupperlehre, verfrühter Ferienbeginn, Verlängerung der Ferien, Nutzung von Billigangeboten für Ferienreisen (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 26). Für besondere Veranstaltungen wie Lager gilt eine eigene Regel: Der Rat kann Schülerinnen und Schüler «aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt» (Art. 17bis Abs. 2 lit. b VSG SG). Wie eine Gemeinde das Verfahren ausfüllt, zeigt etwa das Merkblatt der Schule Schmerikon: Urlaub gibt es in der Regel für die Hochzeit oder den Todesfall einer nahen Bezugsperson, für hohe religiöse Feste während höchstens zweier Halbtage im Jahr, für unverschiebbare Arzttermine und für ausgewiesene Talentanlässe, gegen schriftlichen Nachweis und nach Ermessen der zuständigen Stelle; ferienverlängernder Urlaub wird in der Regel nicht bewilligt, und die zwei Joker-Halbtage sind zwei Tage im Voraus anzukündigen und dürfen auch zur Ferienverlängerung eingesetzt werden (Schule Schmerikon 2024).

Drei Klassiker

Zwei Tage früher in die Ferien. Der billigere Flug ist in keinem der drei Kantone ein wichtiger Grund. Was bleibt, sind die Jokertage: In Zürich und im Thurgau decken sie zwei ganze Tage, in St. Gallen einen. Alles darüber hinaus ist unentschuldigt – in Zürich in der Absenzenliste und auf der Sekundarstufe im Zeugnis, im Thurgau im Zeugnis (§ 46 Abs. 2 VG TG), in St. Gallen als «nicht bewilligte» Abwesenheit im Zeugnis (Art. 17 VVU SG). St. Gallen ist zudem der Kanton, dessen Gesetz den Fall mit einer Ordnungsbusse belegt und dessen Handreichung ihn beim Namen nennt: Eltern, die das Kind «an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch anhalten, werden vom Rat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–, insgesamt höchstens Fr. 1000.–» (Art. 97 Abs. 1 VSG SG); in schweren Fällen erstattet der Rat Strafanzeige, und die Busse steigt auf Fr. 1000.– bis Fr. 5000.– (Art. 131). Die Handreichung hält die Busse gerade dort für sinnvoll, wo die Pflichtverletzung wirklich bei den Eltern liegt, «bspw. wenn eine Familie früher in die Ferien fliegt, weil die Flüge billiger sind» (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 21). Im Thurgau werden Erziehungsberechtigte, die Pflichten aus der Schulgesetzgebung verletzen, «auf Antrag der Schulbehörde mit Busse bestraft» (§ 23 VG TG); Zürich nennt als Folge verletzter Elternpflichten den angeordneten Elternbildungskurs (§ 57a VSG ZH). Ob eine Behörde wegen zwei Tagen büsst, ist eine Frage der lokalen Praxis, nicht des Gesetzes – der Beitrag Schulabsentismus zeigt, warum die Sanktion selten der wirksame Hebel ist.

Die Hochzeit der Tante. Im Thurgau ist «die Teilnahme an familiären Fest- oder Traueranlässen» ein gesetzlich genannter wichtiger Grund (§ 46 Abs. 1 VG TG); das Gesuch läuft nach Gemeindereglement, und die Absenz gilt als entschuldigt. In Zürich passt der Fall unter «aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld» (§ 29 Abs. 2 lit. b VSV ZH) – die Eltern stellen ein Dispensationsgesuch, oder sie beziehen einen Jokertag und stellen gar keines. In St. Gallen ist er ein wichtiger Grund im Einzelfall nach Art. 49bis, zu bewilligen im Verfahren des Schulrats; für einen einzelnen Nachmittag genügt ein Joker-Halbtag mit schriftlicher Mitteilung. Die Antwort ist also überall ein Ja – nur die Form ist verschieden, und genau die Form ist es, die Eltern erklärt bekommen müssen.

Drei Monate Ausland. Hier gehen die Kantone auseinander. Zürich beantwortet die Frage mit der Zwölf-Wochen-Grenze: Darunter ist eine Dispensation nur mit zureichendem Grund möglich, und die Reise allein ist keiner; darüber wird das Kind abgemeldet und bei der Rückkehr wieder aufgenommen. St. Gallen macht den Urlaub davon abhängig, dass «ein ausreichender Grundschulunterricht gewährleistet bleibt» (Art. 49bis VSG SG) – etwa durch den Schulbesuch am Zielort –, und der Entwurf des neuen Volksschulgesetzes sieht erstmals einen einmaligen Urlaub von bis zu 35 Schultagen pro Schullaufbahn vor (siehe unten). Der Thurgau kennt weder Frist noch Bedingung im Gesetz; wer ein Gesuch dieser Grösse beantwortet, tut es nach dem Reglement der Schulgemeinde und mit Blick darauf, dass die Volksschule «obligatorisch» ist (§ 1 Abs. 1 VG TG) und ein Kind, das keine öffentliche Schule besucht, einen gleichwertigen Unterricht nachweisen muss (§ 26 Abs. 1).

Für die Schulleitung

  1. Zuständigkeit festlegen und aufschreiben. In Zürich «dispensieren» die Gemeinden (§ 29 Abs. 1 VSV ZH), im Thurgau und in St. Gallen bestimmt das kommunale Reglement, wer entscheidet. Wo das Funktionendiagramm schweigt, ist die erste Aufgabe, es zu ergänzen: Jokertage nimmt die Klassenlehrperson entgegen, Urlaubsgesuche bis zu einer bestimmten Dauer entscheidet die Schulleitung, längere die Behörde. Das gehört zu den Ordnungsfragen des ersten Jahres.
  2. Die drei Türen den Eltern erklären. Ein Merkblatt mit den Kategorien der St.Galler Checkliste – rückwirkend entschuldbar, Jokertage, Urlaubsgesuch, weitere Abklärung –, mit Fristen, Formular und Sperrtagen, verhindert die meisten Konflikte, bevor sie entstehen. Die Handreichung mahnt zur Sprache: einfach, klar, wo nötig übersetzt (Amt für Volksschule St.Gallen 2016, S. 27).
  3. Ermessen konsistent ausüben. «Eine Absenzenordnung kann nie die Beurteilung im Einzelfall ersetzen!» (ebd., S. 26) – aber ein Einzelfallentscheid ohne dokumentierte Praxis erzeugt Ungleichbehandlung, und Ungleichbehandlung erzeugt Beschwerden. Ein Nein wird schriftlich begründet, mit Hinweis auf die Norm und den Rechtsweg; ein Ja wird gleich behandelt wie das letzte Ja im selben Fall. Das ist die Vorbeugung, die das Beschwerdemanagement am meisten entlastet.
  4. Den Unterricht mitdenken. Urlaub befreit von der Anwesenheit, nicht vom Lernen. St. Gallen macht den «ausreichenden Grundschulunterricht» zur Bedingung, und der Entwurf des neuen Gesetzes soll die Vermittlung des Stoffs durch die Eltern verlangen; Zürich verlangt bei der Dispensation von Fächern, dass die Promotion nicht gefährdet wird (Volksschulamt Zürich 2026). In jedem Gesuchsentscheid steht deshalb, wer den verpassten Stoff wie nachholt.
  5. Die Grenze zum Absentismus markieren. Nicht bewilligte Abwesenheit ist unentschuldigt, und unentschuldigte Absenzen sind ein Frühwarnsignal. Die Jokertage sind dafür nicht das Problem, sondern das Ventil: Wer sie unbürokratisch handhabt, nimmt den Eltern den Anreiz, aus einem freien Tag eine Krankheit zu machen. Wo Eltern das Kind dagegen wiederholt und ohne Grund fernhalten, beginnt der Weg, den der Beitrag Schulabsentismus beschreibt – bis zur Meldung an die KESB.

Stolpersteine

Was sich bewegt

St. Gallen ist der Kanton mit dem knappsten Kontingent und der strengsten Bedingung – und der einzige, der beides gerade lockert. Der Entwurf des totalrevidierten Volksschulgesetzes, den die Regierung am 27. März 2026 in die Vernehmlassung gab, sieht vor, dass Eltern ihr Kind einmal während höchstens 35 Schultagen für einen Urlaub aus der Schule nehmen können, und erhöht die Joker-Halbtage von zwei auf vier pro Schuljahr (Regierung des Kantons St.Gallen 2026); an der Medienkonferenz wurden als Bedingungen des Urlaubs die frühzeitige Information der Behörden und die Vermittlung des Schulstoffs durch die Eltern genannt (Keystone-SDA 2026). Die Vernehmlassung dauerte bis zum 3. Juli 2026; die Regierung will die Vorlage voraussichtlich Ende 2026 dem Kantonsrat zuleiten, und angewendet werden kann das Gesetz frühestens ab August 2028. Bis dahin gilt Art. 96. Die Einordnung der ganzen Reform steht im Beitrag VSG-Totalrevision SG 2026.

Verbindungen

Literatur