Kanton St. Gallen
Steckbrief des St. Galler Volksschulsystems aus Schulleitungs-Sicht: Strukturen, rechtliche Grundlagen, Behörden, Schulstufen, Sonderpädagogik, Berufsbedingungen. Quervergleich mit Zürich und Thurgau ist explizit eingeplant. Stand: Mai 2026 – das geltende Volksschulgesetz aus 1983 wird derzeit total revidiert; die Vernehmlassung läuft bis 3. Juli 2026, frühester Anwendungsbeginn des neuen Gesetzes August 2028 (siehe Vorbereitungs-Note zur Reform am Ende).
Strukturelle Übersicht
- Schultyp: öffentliche Volksschule (VSG SG Art. 1), Schulträger sind «politische Gemeinden und Schulgemeinden» (Art. 4). Seit der Gemeindereform 2010 sind die Schulgemeinden mehrheitlich in die politischen Gemeinden integriert; eigenständige Schulgemeinden gibt es nur noch vereinzelt (im Gegensatz zu TG).
- Aufbau (Stand 1983, aktuell gültig): Kindergarten (2 J.) + Primarschule (6 J.) + Realschule oder Sekundarschule (3 J. als Oberstufe) = 11 obligatorische Schuljahre.
- Schülerzahlen SG (Stand Bildungsstatistik 2024/25): rund 65'000 Schüler:innen in der Volksschule.
- Besonderheit: Die Oberstufe ist strikt typengetrennt in Realschule und Sekundarschule (eigenständige Schultypen), nicht wie in ZH als A/B/C-Niveaustufen. Im noch geltenden Gesetz ist diese Trennung gesetzlich vorgeschrieben – die Totalrevision würde sie aufheben.
Rechtliche Grundlagen
- Volksschulgesetz SG (VSG SG) vom 13. Januar 1983, Stand 1.9.2024 (sGS 213.1) – über 40 Jahre alter Erlass, derzeit in Totalrevision (siehe unten).
- Verordnung über den Volksschulunterricht SG vom 11.6.1996, Stand 1.8.2022 – Konkretisierungen zum VSG.
- Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen SG – Berufsauftrag, Arbeitsfelder, Anstellungsverhältnisse.
- Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen (LLG SG) vom 16. September 2014 (sGS 213.51) – 17 Lohnklassen, drei Funktionsspalten (Kindergarten/Primar/Therapien; ISF/Logopädie/Rhythmik/Psychomotorik ohne Lehrdiplom; Oberstufe/Kleinklasse/Therapien mit Lehrdiplom).
- Regierungsbeschluss über die Lohnansätze für die Volksschul-Lehrpersonen im Jahr 2026 vom 9.12.2025 – jährliche Anpassung der konkreten Lohnansätze.
- Bundesverfassung Art. 62 (kantonale Bildungshoheit) und HarmoS-Konkordat als übergeordneter Rahmen.
Behörden und Akteure
Vierstufige Steuerung:
- Regierung des Kantons – oberste Leitung der Volksschule (VSG Art. 98).
- Bildungsrat – kantonales strategisch-fachliches Organ mit eigenen Erlasskompetenzen (Lehrplan, Lehrmittel, Stundentafel, Qualitätskriterien). Im aktuellen Recht stark; die Totalrevision würde seine Erlasskompetenzen abschaffen und ihn – neu unter der Bezeichnung «Bildungsbeirat» – zu einem reinen Beratungsorgan machen.
- Bildungsdepartement mit den zuständigen Stellen des Kantons (operativ).
- Rat / Schulrat der politischen Gemeinde (oder der eigenständigen Schulgemeinde) – laienpolitisches Aufsichts- und Anstellungsorgan, demokratisch gewählt, in SG durchgängig «Schulrat» genannt (im Gegensatz zu «Schulpflege» in ZH oder «Schulbehörde» in TG). Die Verwechslung der Begriffe ist eine klassische Fehlerquelle.
- Schulleitung – durch den Schulrat eingesetzt (VSG Art. 114bis); operativ-pädagogische Führung am Schulort; nimmt an Schulrats-Sitzungen mit beratender Stimme teil.
- Zentrale Abklärungsstelle des Kantons – Pendant zum Sonderpädagogik-Konkordat-SAV; ihr Gutachten ist Voraussetzung für die Verfügung von Kleinklassen- oder Sonderschulplätzen (VSG Art. 36bis).
- Pädagogische Hochschule St. Gallen (PH SG) – Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen; SL-Weiterbildung läuft häufig auch über PH Zürich, PH Luzern oder PH FHNW.
- Berufsverbände: VSL SG (Verband Schulleitungspersonen des Kantons St. Gallen), KLV SG (Kantonaler Lehrerinnen- und Lehrerverband, LCH-Sektion). Beide sind aktive Mitwirkende an der aktuellen VSG-Totalrevision.
Sekundarstufe I in St. Gallen
Im noch geltenden Recht zwei eigenständige Schultypen:
| Schultyp | Profil |
|---|---|
| Sekundarschule | erweiterte Anforderungen |
| Realschule | grundlegende Anforderungen |
Im Unterschied zu ZH (A/B/C mit Niveaustufen quer durch Stammklassen) und TG (E/G mit Niveaustufen) ist die SG-Oberstufe also strikt zweigeteilt in Real und Sek als separate Schultypen. Kleinklassen für leistungsschwache oder förderbedürftige Schüler:innen sind explizit auf Realschulebene vorgesehen (Art. 9 VSG), nicht auf Sekundarschulebene.
Klassengrössen (VSG Art. 27 Abs. 1): Regelklassen Primar und Sek 20–24 Schüler:innen; Realschule 16–24; Kleinklassen 10–15; Kindergarten 16–24 (VVU Art. 3bis). Es sind Spannen, keine Höchstzahlen; Abweichung ist «aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen» ausdrücklich zulässig (Art. 27 Abs. 2). Vertiefung: Klassenbildung in der Volksschule.
Gymnasialer Übertritt: nach der 8. Klasse (Untergymnasium an den Kantonsschulen) oder nach der 9. Klasse (klassischer Übertritt nach Sek I) – analog TG, kein Langzeitgymnasium wie in ZH.
Sonderpädagogik in St. Gallen
Verankert im VSG SG (Art. 34–38) und im Kantonalen Sonderpädagogik-Konzept (Art. 37). Strukturlogik post-NFA 2008 und konkordatskompatibel:
- Sonderpädagogische Massnahmen unterstützen Kinder mit besonderem Bildungsbedarf (Schulschwierigkeiten, Verzögerungen, Beeinträchtigungen, Behinderungen, besondere Begabungen) (Art. 34).
- Verstärkte vs. einfache Massnahmen – konkordatskonform unterschieden.
- Integrierte Schülerförderung (ISF) – das SG-Pendant zur ZH-IF: Förderung in der Regelklasse.
- Therapieangebote: Logopädie, Psychomotoriktherapie, Rhythmik, Legasthenie- und Dyskalkulietherapie – als eigene Lohnspalten im LLG SG abgebildet.
- Heilpädagogische Früherziehung vor und während Kindergartenzeit (Art. 36).
- Kleinklassen und Sonderschulen als separative Angebote – nur auf Antrag und nach Gutachten der zentralen Abklärungsstelle.
- Verfügungsweg: Antrag (Lehrperson oder Schulpsychologin/Schulpsychologe) → Gutachten der zentralen Abklärungsstelle (Art. 36bis VSG) → Verfügung durch den Schulrat für sonderpädagogische Massnahmen in der Regelschule sowie für den Besuch von Kleinklasse oder Sonderschule (Art. 36 Abs. 1 lit. a VSG). Die kantonale Stelle verfügt demgegenüber nur die vorschulische heilpädagogische Frühförderung, behinderungsspezifische Beratung/Unterstützung und die fortgesetzte Sonderschulung nach der Schulpflicht (Art. 36 Abs. 1 lit. b VSG).
Kantonale Programme und Strategien
- Lehrplan-21-Umsetzung seit Schuljahr 2017/18 etappiert eingeführt.
- «Integration vor Separation» als bildungspolitische Leitlinie, mit dual qualifizierter Umsetzung (BehiG Art. 20 Abs. 2).
- Tagesstrukturen / Mittagstisch: Schulträger sind verpflichtet, über Mittag bedarfsgerecht ein Angebot bereitzustellen (Art. 19bis VSG).
- Blockzeiten in Kindergarten und Primarschule am Vormittag (Art. 19 Abs. 3 VSG).
- Externe Schulevaluation und kantonale Qualitätsentwicklung über das Bildungsdepartement.
Finanzhaushalt der Schulgemeinde
Die Schulträger (mehrheitlich politische Gemeinden, in Ausnahmen noch eigenständige Schulgemeinden) rechnen nach HRM2. Analog TG sind die Schulträger direkt Arbeitgeberinnen der Lehrpersonen: Lehrergehälter laufen als Personalaufwand (Konto 30), nicht als Transferaufwand wie in ZH. Transferaufwand und -ertrag sind in SG-Schulträgerschaften fokussiert auf Sonderpädagogik, interkommunale Verbünde und Lastenausgleich. Vertiefung: HRM2 in der Thurgauer Schulgemeinde – die Logik überträgt sich grossteils.
Berufsbedingungen Schulleitung St. Gallen
- Anstellung durch den Schulrat (VSG Art. 114bis); Anstellungsverhältnis nach kommunalem Reglement.
- Pflichtenheft: Gemeindeordnung oder Reglement bestimmt die Zuständigkeit der Schulleitungen.
- Beratende Stimme an Schulrats-Sitzungen.
- Aus- und Weiterbildung: Häufig PH SG, PH Zürich, PH FHNW oder PH Luzern; CAS/DAS/MAS Schulleitung sind etablierte Pfade.
- Lohnsystem: SL-Saläre sind nicht im LLG SG (das nur für Lehrpersonen gilt) geregelt, sondern werden auf Stufe Schulträger nach kommunalem Personalrecht festgelegt; oft mit Anlehnung an kantonale Lohnklassen.
Aktuelle Reform: VSG-Totalrevision 2026
Das geltende VSG ist über 40 Jahre alt (Erlass 1983). Der Kantonsrat hat in der Novembersession 2022 eine Totalrevision in Auftrag gegeben. Die Regierung hat den Entwurf am 27.3.2026 in die Vernehmlassung gegeben; sie läuft bis 3. Juli 2026. Frühester Anwendungsbeginn: August 2028.
Kernelemente der Reform:
- Übernahme der drei Lehrplan-21-Zyklen als Strukturlogik; Auflösung der gesetzlichen Real/Sek-Trennung im 3. Zyklus
- Mehr Handlungsspielraum für Schulträger; Bildungsrat verliert Erlasskompetenzen
- Administrative Schulaufsicht wird durch qualitätsentwicklungs-orientierten Prozess ersetzt
- Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen explizit auch in der Regelschule möglich, Finanzierung 50:50 Kanton/Schulträger
- Paritätischer Lenkungsausschuss Sonderpädagogik (Kanton, politische Gemeinden, Schulträger)
Vertiefung: VSG SG Totalrevision 2026.
Verbindungen
- Klassenbildung in der Volksschule – Richtwerte, Zuständigkeit des Schulrats und Rechtsschutz im Detail
- Pensenplanung und Personalpool – Personalpool nach VSG Art. 91quinquies und Berufsauftrag nach VPVL
- Das Planungsjahr der Schule – Jahresrhythmus mit den kantonal fixierten Zeitpunkten
- Schuladministration und PUPIL@SG – PUPIL@SG als verpflichtendes kantonales Kernsystem
- Kanton Zürich – Quervergleich: A/B/C-Sek mit Niveaustufen, Langzeitgymnasium, Lehrpersonen kantonal angestellt, «Schulpflege» statt «Schulrat»
- Kanton Thurgau – Quervergleich: eigenständige Schulgemeinden (SG hat das fast aufgegeben), E/G-Sek mit Niveaustufen, Lehrpersonen direkt angestellt (analog SG), «Schulbehörde» statt «Schulrat»
- Lehrplan 21 – Konzept-Note zum LP21; Übernahme der Zyklen-Struktur ist Kernelement der SG-Totalrevision
- NFA-Übergang 2008 und die Kantonalisierung der Sonderpädagogik – strukturelle Voraussetzung für das kantonale Sonderpädagogik-Konzept SG
- Glossar Sonderpädagogik und Sonderschulung in der Schweiz – Begriffe; ISF (SG-spezifisch) als Pendant zu IF (ZH) und IF (TG)
- Glossar – Schulraum – Schulraumplanung allgemein
- HRM2 in der Thurgauer Schulgemeinde – Rechnungslegungs-Logik überträgt sich grossteils auf SG
- Educational Governance – Mehrebenen-Steuerung Bund/Kanton/Schulträger
- Schulleitung 🧭 – Konzeptbündel zur Schulleitung; SG-spezifische Einordnung über diese Note
Pflicht-Quellen
- Volksschulgesetz Kanton St. Gallen (sGS 213.1), Stand 1.9.2024
- Verordnung über den Volksschulunterricht SG (sGS 213.12), Stand 1.8.2022
- Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen SG (sGS 213.14)
- Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen SG (LLG SG, sGS 213.51)
- Regierungsbeschluss Lohnansätze 2026 (sGS 213.513)
- Vernehmlassungsunterlagen zur VSG-Totalrevision (www.vernehmlassung.sg.ch, ab 27.3.2026)
- Medienmitteilung der Regierung vom 27.3.2026 (https://www.sg.ch/news/sgch_allgemein/2026/03/ein-modernes-volksschulgesetz-fuer-st-gallen-.html)
- Bildungsbericht Schweiz 2026 (Daten zum Kanton SG)
Verweise auf diese Seite
- Das Planungsjahr der Schule Zettelkasten
- Glossar – Schulraum Glossar
- Kanton Thurgau Glossar
- Kanton Zürich Glossar
- Klassenbildung in der Volksschule Zettelkasten
- Pensenplanung und Personalpool Zettelkasten
- Schuladministration und PUPIL@SG Zettelkasten
- Tagesstrukturen Zettelkasten
- Von der Auffälligkeit zur Massnahme – das sonderpädagogische Zuweisungsverfahren Zettelkasten
- VSG-Totalrevision St. Gallen 2026 Zettelkasten