Relevante gesetzliche Grundlagen und Weisungen für Schulleitungen im Kanton Zürich (Volksschule)
Wichtige Gesetze und Verordnungen (Volksschule Zürich)
Interne Links (Obsidian):
- Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100)
- Volksschulverordnung (VSV, LS 412.101)
- Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM, LS 412.103)
- Lehrpersonalgesetz (LPG, LS 412.31)
- Lehrpersonalverordnung (LPVO, LS 412.311)
- Personalgesetz (PG, LS 177.10) und VVO
- Gemeindegesetz (GG, LS 131.1)
- Datenschutz und Informationsrecht (IDG/IDV, DSG)
- Bildungsrats‑Beschlüsse und Lehrplan 21
- Richtlinien/Weisungen Bildungsdirektion (VSA)
- Kommunale Reglemente und Pflichtenhefte
- Schulprogramm (§42 VSV) — Pflicht und Inhalt
Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100)
Das Volksschulgesetz ist das zentrale kantonale Gesetz für die obligatorische Schule (Volksschule) im Kanton Zürich. Es legt die grundlegenden Rahmenbedingungen fest – z. B. Rechte und Pflichten der Schüler\innen und Eltern, Gliederung der Schulstufen (Kindergarten, Primar-, Sekundarstufe), sowie die Aufgabenverteilung zwischen Schulbehörden (Schulpflege), Schulleitungen und Schulverwaltungen [1]. Daraus ergibt sich etwa, welche Kompetenzen die Schulpflege hat und welche der Schulleitung zukommen. (Die Schulpflege ist in Zürich die gewählte kommunale Schulbehörde, oft geregelt auch im Gemeindegesetz.)*
Volksschulverordnung (VSV, LS 412.101)
Diese kantonale Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetz enthält detaillierte Bestimmungen zur Organisation der Volksschule im Alltag. Darin sind z. B. Regelungen zur Schulorganisation, Schuljahresstruktur, Stundentafel, Promotion der Schüler oder Elternmitwirkung festgelegt. Die VSV konkretisiert viele Vorgaben des Volksschulgesetzes für die Praxis [2]. (Beispielsweise schreibt § 19 VSV vor, dass vom Bildungsrat als obligatorisch erklärtes Lehrmittel im Unterricht verwendet werden muss [3].) Als Schulleitung muss man die VSV kennen, da sie viele operative Details und Abläufe in der Schule regelt.
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM, LS 412.103)
Diese Verordnung regelt Sonderpädagogik und integrative Förderung in der Zürcher Volksschule. Sie definiert, unter welchen Bedingungen Schülerinnen mit besonderen Bildungsbedürfnissen Unterstützung erhalten (z. B. Heilpädagogik, Logopädie, Integrationsklassen) und welche Verfahren hierfür gelten. Für Schulleitungen ist die VSM wichtig, da sie bei Abklärungen und bei der Organisation von Sonderschulungen oder Fördermassnahmen\* mitwirken müssen [2].
Bildungsgesetz (BiG, LS 410.1)
Dieses Gesetz von 2002 bildet einen allgemeinen Rahmen für das Bildungswesen im Kanton Zürich. Das Bildungsgesetz enthält übergeordnete Grundsätze und Zuständigkeiten im Bildungsbereich (es schafft z. B. den Bildungsrat als oberste kantonale Schulbehörde und regelt die Zusammenarbeit mit privaten Schulen usw.). Für die tägliche Arbeit einer Schulleitung steht zwar das Volksschulgesetz im Vordergrund; dennoch liefert das Bildungsgesetz den konstitutionellen Hintergrund des Schulsystems [4].
Lehrpersonalgesetz (LPG, LS 412.31)
Das Lehrpersonalgesetz ist das kantonale Personalrecht für Lehrpersonen und Schulleitende an der Volksschule Zürich. Es regelt Anstellungsvoraussetzungen (z. B. Anforderungen an Ausbildung der Lehrpersonen/Schulleitungen), Rechte, Pflichten und Anstellungsbedingungen des Schulpersonals. Darin ist unter anderem der Berufsauftrag definiert, also Umfang und Aufteilung der Arbeitszeit von Lehrpersonen. Schulleiter\*innen unterstehen ebenfalls dem LPG, mit wenigen Ausnahmen, obwohl sie keine eigene Unterrichtsverpflichtung haben [5]. Als künftige Schulleitung muss man das LPG kennen, da es z. B. Vorgaben zur Arbeitszeit, Weiterbildungspflicht, Beurteilung und Disziplinarmassnahmen enthält. Begleitend dazu gibt es die…
Lehrpersonalverordnung (LPVO, LS 412.311)
…Ausführungsverordnung zum Lehrpersonalgesetz. Die LPVO enthält detaillierte Bestimmungen zu den im LPG geregelten Bereichen, z. B. Arbeitszeitmodelle, Ferienregelung, Stellvertretungen, Überzeit/Mehrarbeit, Abläufe bei Anstellung und Kündigung usw. Zusammen bilden LPG und LPVO das rechtliche Fundament für die Anstellungsbedingungen von Lehrpersonen und Schulleitungen im Kanton [6]. (So legt etwa § 2 LPVO fest, welche schulischen Nebenaufgaben zum Berufsauftrag gehören – wichtig für die Planung der Ressourcen einer Schulleitung.)
Personalgesetz (PG, LS 177.10) und Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111)
Als Angestellte des öffentlichen Dienstes im Kanton Zürich unterliegen Schulleitende und Lehrpersonen grundsätzlich auch dem allgemeinen Personalrecht des Kantons. Das Personalgesetz gilt subsidiär, falls das speziellere Lehrpersonalrecht eine Frage nicht ausdrücklich regelt [7]. Es enthält generelle Bestimmungen zu Anstellungsverfahren, Besoldung, Urlaub, Disziplinarverfahren, Rechte/Pflichten für Kantonsangestellte. Die Vollzugsverordnung (VVO) konkretisiert das Personalgesetz, z. B. Verfahrensfragen oder weitere Einzelheiten [7]. Für Schulleitungen sind PG/VVO vor allem in Bereichen relevant, die im LPG/LPVO nicht abgedeckt sind (etwa Personalaktenführung, Datenschutz, oder beamtenrechtliche Grundsätze).
Gemeindegesetz (GG, LS 131.1)
Die Volksschule ist in Zürich dezentral organisiert – sie ist Sache der Gemeinden unter kantonaler Aufsicht. Das Gemeindegesetz regelt den Aufbau der Gemeinden und damit auch Grundlegendes zu Gemeindeorganen wie der Schulpflege [8]. So bestimmt es z. B., wie Schulpflegen gewählt werden und welche Kompetenzen Gemeinden haben. Für eine Schulleitung ist das GG indirekt relevant: Es liefert den gesetzlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der Schulpflege und die Stellung der Schule innerhalb der Gemeindeverwaltung.
Hinweis: Neben diesen kantonalen Vorschriften müssen Schulleitungen auch einschlägige Bundesgesetze im Auge behalten – z. B. die Vorgaben der Bundesverfassung (etwa Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit) und Bundesgesetze wie das Gleichstellungsgesetz (GlG) oder das Datenschutzgesetz (DSG), die für den öffentlichen Dienst gelten [9]. Ebenso gelten die kantonalen Informations- und Datenschutzgesetze (IDG/IDV) für den Umgang mit Personendaten an Schulen [10]. Diese schaffen den Rahmen für rechtmässiges Verwaltungshandeln (Gleichbehandlung von Mitarbeitenden, Schutz von Personendaten, etc.).
Richtlinien und behördliche Weisungen für Schulleitungen
Neben Gesetzen und Verordnungen gibt es verwaltungstechnische Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse der Bildungsbehörden, die für Schulleitungen verbindlich oder zumindest wegweisend sind:
Bildungsrats‑Beschlüsse und Richtlinien
Der Bildungsrat (vom Kantonsrat gewähltes Fachgremium) ist die oberste Schulbehörde für pädagogische Fragen. Er erlässt z. B. den Lehrplan 21 und weitere Reglemente für die Volksschule. Auch legt er kantonal gültige Qualitätsstandards fest und bestimmt das Verfahren der externen Schulevaluation [11]. Seine Beschlüsse haben Weisungscharakter: So sind etwa bestimmte Lehrmittel vom Bildungsrat als obligatorisch erklärt und müssen im Unterricht verwendet werden [3]. Für Schulleitungen bedeuten Bildungsrats‑Richtlinien, dass sie deren Umsetzung an der Schule sicherstellen müssen (z. B. Einführung des Lehrplans, Beurteilungskonzepte, Promotionsordnungen etc.).
Richtlinien der Bildungsdirektion (Volksschulamt)
Die kantonale Bildungsdirektion (bzw. das Volksschulamt) gibt praktische Richtlinien und Empfehlungen heraus, speziell auch für Schulleitungen. Ein wichtiges Beispiel sind die „Richtlinien für die Beurteilung der Schulleitenden“: Darin ist festgelegt, wie Schulleitungen in Zürich einheitlich beurteilt werden sollen (Mitarbeitendengespräch, Beurteilungskriterien etc.), da die Mitarbeiterbeurteilung u. a. Grundlage für Lohnentwicklungen ist [12]. Gemäss diesen Richtlinien führt die Schulpflege als vorgesetzte Behörde einmal jährlich ein strukturiertes Beurteilungsgespräch mit der Schulleitung und beschliesst die Beurteilung formell [12]. Solche kantonalen Vorgaben stellen sicher, dass z. B. Leistungsbeurteilungen\* von Schulleitungen überall nach vergleichbaren Standards erfolgen.
Weisungen der Bildungsdirektion / des Volksschulamts
Behördliche Weisungen sind verbindliche administrative Anordnungen zu spezifischen Themen. Im Schulbereich erhalten Schulleitungen regelmässig Weisungen, die operative Fragen regeln. Beispiele: Die Weisung zur Lehrerstellenbewilligung (VZE) (jedes Jahr neu, z. B. für 2025/26) beschreibt detailliert, wie viele Lehrstellen bzw. Vollzeitäquivalente einer Schule bewilligt werden und nach welchen Kriterien (Klassengrössen, Lektionentafeln usw.) [13]. Weitere Weisungen betreffen etwa die maximale Klassengrösse in der Volksschule [14], die Zusammensetzung der Lektionenpläne (Lektionen pro Klasse/Stufe) oder die Organisation von Klassen und Jahrgängen. Solche Weisungen muss eine Schulleitung unbedingt beachten, z. B. um zu wissen, ab welcher Schülerzahl eine Klasse geteilt oder eine zusätzliche Lehrperson eingestellt werden darf. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorgaben durch aktuelle, detaillierte Regelungen der Bildungsdirektion.
Kommunale Reglemente und Pflichtenhefte
Neben kantonalen Vorgaben können auch die Gemeinden eigene Richtlinien oder Pflichtenhefte für Schulleitungen erlassen, soweit diese im Rahmen des kantonalen Rechts bleiben. Viele Schulpflegen definieren in ihren Organisationsstatuten oder Geschäftsordnungen, welche Aufgaben die Schulleitung vor Ort genau wahrnimmt [15]. Beispiel Stadt Zürich: Bei der Einführung der Schulleitungen wurde ein Pflichtenheft erstellt. Darin wurden Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Schulleitung einer Schuleinheit im Detail festgelegt – etwa Führungsverantwortung für das Schulteam, Vertretung nach aussen, Verwaltungstätigkeiten und Schulentwicklung [16]. Heute haben alle Gemeinden Schulleitungen eingeführt; viele nutzen eigene Reglemente, die den Rahmen des kantonalen Volksschulrechts konkret vor Ort ausfüllen.
Weitere Hilfsmittel der Bildungsdirektion
Gesetzessammlung „Graues Büchlein“
Die Bildungsdirektion veröffentlicht eine Sammlung aller relevanten Rechtsgrundlagen zum Lehrpersonalrecht (sog. „Graues Büchlein“) [7]. Darin sind Gesetze und Verordnungen wie das LPG, die LPVO, das PG inkl. Ausführungsbestimmungen etc. vollständig abgedruckt. Dieses Kompendium ermöglicht angehenden Schulleitungen, alle wichtigen gesetzlichen Grundlagen an einem Ort nachzuschlagen.
Leitfäden, Merkblätter und Empfehlungen
Das Volksschulamt erarbeitet praxisorientierte Leitfäden für Führungspersonen. Beispielsweise gibt es Merkblätter zur Personalführung an Schulen, Empfehlungen für Mitarbeitergespräche, zur Qualitätsentwicklung oder zu Sicherheitsfragen. Ein Dokument der Bildungsdirektion – „Grundlagen und Empfehlungen für Schulleitende“ – gibt Hinweise für Mitarbeitendengespräche und Personalentwicklung im Schulleitungskontext [17][12]. Auch Rundschreiben des Volksschulamts halten Schulleitungen auf dem Laufenden über Änderungen, neue Projekte oder Schwerpunktthemen. Diese Arbeitshilfen sind zwar kein Rechtssatz, helfen aber, die gesetzlichen Vorgaben effektiv umzusetzen und best practices kennenzulernen.
Zusammenfassung
Schulleitungen im Kanton Zürich sollten sich insbesondere mit dem Volksschulgesetz und dessen Verordnungen, dem Lehrpersonalrecht sowie den einschlägigen kantonalen Weisungen und Richtlinien vertraut machen. Mit diesem Wissen kann man – wie von der Autorin empfohlen – ein eigenes Pflichtenheft erarbeiten, das alle wichtigen Aufgaben und Pflichten enthält, die aus den gesetzlichen Grundlagen hervorgehen. So wird sichergestellt, dass die Schulleitungsrolle rechtskonform und wirksam ausgeübt wird.
Verbindungen
- Pädagogisches Konzept einer Sekundarschule im Kanton Zürich – das parallele ZH-Konzept-Dokument, das auf diesen Grundlagen aufbaut
- Lehrplan 21 in Zürich, Thurgau und St. Gallen – substanzielle Unterschiede der kantonalen Fassungen – die LP21-Umsetzung in ZH ist Teil der hier zusammengefassten Rechtslage
- nBA (neu definierter Berufsauftrag) für Lehrpersonen – der nBA ist eines der zentralen LPVO-Instrumente
- Schulautonomie und Verantwortung – Rechtsgrundlagen markieren die Grenzen der Teilautonomie
- Schulleitung als Leitungsaufgabe – Leitungsaufgabe muss innerhalb dieser Rechtsrahmen ausgeübt werden
- Personalentwicklung als Teil eines attraktiven Arbeitgeberprofils – PE-Massnahmen müssen rechtskonform mit LPG/LPVO sein
Literatur
[1] [15] Layout 1 (VPZS‑Flyer) — <https://www.vpzs.ch/sites/default/files/flyer_vpzs_2014_web_0_0.pdf>
[2] [4] [6] [8] [10] Gesetzesverzeichnis | DSB Kanton Zürich — <https://www.datenschutz.ch/lexika/volksschule/gesetzesverzeichnis>
[3] Volksschule; Verzeichnis der obligatorischen und … – Kanton Zürich — <https://www.zh.ch/de/bildungsdirektion/generalsekretariat-der-bildungsdirektion/bildungsrat/suche-bildungsratsbeschluesse/2023-brb-19.html>
[5] 412.31 – Lehrpersonalgesetz (LPG) – LexFind — <https://www.lexfind.ch/fe/de/tol/23168/versions/130387>
[7] [9] Informationen zur Personalführung für Schulen | Kanton Zürich — <https://www.zh.ch/de/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-volksschule/volksschule-fuehrung/volksschule-personal-fuehren.html>
[11] Volksschule; Fachstelle für Schulbeurteilung; Qualitätsstandards — <https://www.zh.ch/de/bildungsdirektion/generalsekretariat-der-bildungsdirektion/bildungsrat/suche-bildungsratsbeschluesse/2024-brb-11.html>
[12] [17] Grundlagen und Empfehlungen für Schulleitende — <https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-fuer-die-volksschule/fuehrung/personal-fuehren/personal-beurteilen-mab/grundlagen_und_empfehlungen_schulleitende.pdf>
[13] [14] Weisung Lehrerstellenbewilligung (VZE) 2025/26 — <https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-fuer-die-volksschule/fuehrung/klassen-stellen-planen/weisung_lehrerstellenbewilligung_vze_2025_26.pdf>
[16] Pflichtenheft für Schulleitungen an Volksschulen der Stadt Zürich (412.181) — <https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/412/181/412.181%20Pflichtenheft%20f%C3%BCr%20Schulleitungen%20an%20Volksschulen%20der%20Stadt%20Z%C3%BCrich%20V2.pdf>
Verweise auf diese Seite
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