Datenschutz an der Schule: Welches Gesetz gilt, wer Auskunft bekommt und was in die Akten darf
Seit der Revision von 2023 spricht das ganze Land vom neuen Datenschutzgesetz. Für die Zürcher Volksschule ist es das falsche Gesetz. Das DSG des Bundes gilt für die Bearbeitung von Personendaten «durch: a. private Personen; b. Bundesorgane» (Art. 2 Abs. 1 DSG) – eine Gemeindeschule ist weder das eine noch das andere. Für sie gilt das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz: «Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe» (§ 2 IDG). Wer im Schulhaus nach dem DSG argumentiert, argumentiert an der Sache vorbei. Und wer eine Vorlage aus der Privatwirtschaft übernimmt, übernimmt die falschen Pflichten.
Was die Schule mit Daten überhaupt tun darf
Zwei Sätze tragen fast alles. Erstens die Rechtmässigkeit: Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, «soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist» (§ 8 Abs. 1 IDG). Zweitens die Zweckbindung: Es darf sie «nur zu dem Zweck bearbeiten, zu dem sie erhoben worden sind», es sei denn, eine Bestimmung sehe eine weitere Verwendung vor oder die betroffene Person willige im Einzelfall ein (§ 9 Abs. 1 IDG).
Daraus folgt die praktische Prüffrage, und sie ist unbequem einfach: Zu welcher gesetzlichen Aufgabe gehört das, was ich hier gerade tue? Eine Klassenliste für den Unterricht – ja. Dieselbe Liste an den Elternverein für einen Flohmarkt – eine andere Verwendung, die eine eigene Grundlage oder eine Einwilligung braucht.
Schärfer wird es bei besonderen Personendaten – Gesundheit, Herkunft, Massnahmen der Sozialhilfe, Verwaltungs- und Strafverfahren. Ihre Bearbeitung «bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz» (§ 8 Abs. 2 IDG). In der Schule ist das öfter einschlägig, als man denkt: Förderdiagnosen, schulärztliche Ergebnisse, Meldungen aus einem Strafverfahren.
Wer Auskunft bekommt
Für die Weitergabe nennt § 16 Abs. 1 IDG genau drei Tore:
- Wenn «eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt»
- Wenn «die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat»
- Wenn es «zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich» ist oder der Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher wiegt
Für besondere Personendaten verlangt § 17 Abs. 1 IDG dieselbe Dreiteilung, aber strenger: ein formelles Gesetz statt irgendeiner rechtlichen Bestimmung, und eine ausdrückliche Einwilligung.
Unter Behörden ist der Weg etwas breiter: Einem anderen öffentlichen Organ gibt die Schule Daten auch dann bekannt, wenn dieses sie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 IDG). Das ist die Grundlage, auf der die Zusammenarbeit mit KESB, Schulpsychologie und Jugendanwaltschaft steht – nicht ein allgemeines Amtsverständnis, sondern eine Norm mit Voraussetzungen.
Der häufigste Irrtum betrifft getrennte Eltern. Der Elternteil ohne elterliche Sorge ist kein Dritter, dem gegenüber Auskunft eine Bekanntgabe wäre – siehe Eltern ohne elterliche Sorge.
Wenn Eltern Einsicht verlangen
«Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten» (§ 20 Abs. 2 IDG). Das ist ein Anspruch, keine Gefälligkeit: Die Schule entscheidet nicht, ob sie Einsicht gewährt, sondern nur, ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Das Verfahren regelt die IDV – Gesuch (§ 16), Behandlung durch das angefragte Organ (§ 17), Auskunft «in der Regel schriftlich» (§ 18 Abs. 1 IDV). Und es gibt eine Frist: Das Organ gewährt «innert 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts» (§ 28 Abs. 1 IDG). Reicht die Frist nicht, ist das vor ihrem Ablauf mitzuteilen (Abs. 2). Gebühren fallen für Private in der Regel keine an (§ 29 Abs. 1 IDG).
Stimmt der Inhalt nicht, greift § 21 IDG: Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Daten, Unterlassung widerrechtlicher Bearbeitung, Feststellung der Widerrechtlichkeit. Und für den Fall, den Schulen fürchten, nämlich Aussage gegen Aussage: Kann «weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit festgestellt werden», bringt das Organ «den Vermerk an, dass die Personendaten bestritten sind» und schränkt die Bearbeitung ein (§ 21 Abs. 2 IDG). Ein Bestreitungsvermerk ist kein Eingeständnis, sondern die vorgesehene Lösung.
Das ist zugleich das stärkste Argument für saubere Dokumentation: Was in einer Akte steht, muss einer Einsicht standhalten – und zwar der Einsicht derer, über die es geschrieben wurde.
Daten per Mail und in der Cloud?
Das IDG nennt keine Technik, sondern Ziele. Das öffentliche Organ «schützt Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen» (§ 7 Abs. 1 IDG); die Massnahmen richten sich auf fünf Schutzziele – Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen, müssen richtig und vollständig sein, bei Bedarf vorhanden, und Bearbeitungen müssen einer Person zugerechnet werden können (Abs. 2).
«Angemessen» heisst: Der Aufwand richtet sich nach dem Risiko. Eine Absenzmeldung ist nicht das Gleiche wie ein Therapiebericht. Das ergibt eine brauchbare Faustregel für den Mailverkehr: besondere Personendaten gehören nicht unverschlüsselt in ein Postfach, das man nicht kontrolliert. Und wer Daten durch Dritte bearbeiten lässt, etwa über eine Lernplattform (Klapp, Pupil, Escola usw.), bleibt verantwortlich: Die Auftragsbearbeitung ist in § 25 IDV geregelt, und bei Bearbeitungen mit besonderen Risiken verlangt § 10 IDG eine Folgenabschätzung, deren Voraussetzungen § 24 IDV ausführt.
Für die Schulleitung
- Beim kantonalen Recht bleiben. Vorlagen und Merkblätter aus der Privatwirtschaft beruhen auf dem DSG und passen nicht.
- Vor jeder Weitergabe die drei Tore prüfen – Norm, Einwilligung, Gefahrenabwehr –, und bei besonderen Personendaten die schärfere Schwelle.
- Einsichtsgesuche als Verfahren behandeln, nicht als Konflikt: Eingang notieren, 30 Tage im Blick, schriftlich antworten.
- Den Bestreitungsvermerk kennen, bevor der erste strittige Eintrag auf dem Tisch liegt.
Stolpersteine
- Einwilligung als Allzweckschlüssel. Sie trägt nur im Einzelfall und muss bei besonderen Personendaten ausdrücklich sein – eine pauschale Unterschrift am Schuljahresanfang ersetzt keine Rechtsgrundlage.
- Amtshilfe als Selbstverständlichkeit. Auch unter Behörden braucht es den Bezug zur gesetzlichen Aufgabe des Empfängers.
- Akten für den internen Gebrauch halten. Es gibt keine Kategorie von Notizen, die vor dem Einsichtsrecht sicher wäre, solange sie Personendaten der Schule sind.
Verbindungen
- Bildungsgesetz (BiG) – die spezialgesetzliche Grundlage für Bildungsmonitoring und AHV-Nummer (§§ 6, 6 a) und für Informationen aus Strafverfahren (§ 6 c)
- Volksschulverordnung (VSV) – die Informationsflüsse, die die Verordnung selbst anordnet (§§ 59–61, § 17 b)
- Strafverfahren gegen Schülerinnen und Schüler – der praktisch heikelste Fall besonderer Personendaten
- Melderechte und Meldepflichten an die KESB – Bekanntgabe unter Behörden mit eigener Normgrundlage
- Eltern ohne elterliche Sorge – warum hier keine Bekanntgabe an Dritte vorliegt
- Dokumentation und Beweissicherung – was geschrieben wird, muss der Einsicht standhalten
- Elternrechte und Elternpflichten – das Informationsrecht der Eltern im Schulverhältnis
- Personalgesetz (PG) und VVO – dieselben Regeln für Personaldaten der Lehrpersonen
- Richtlinien und Weisungen der Bildungsdirektion – wo die Verwaltung den Vollzug konkretisiert
- Wer im Schülerdossier was sehen darf – der Sonderfall Zugriff im eigenen Haus: Bearbeitung statt Bekanntgabe, Rollen statt Einwilligung
- Zugriff aufs digitale Schülerdossier (Kanton Thurgau) – wie dieselben Fragen im Thurgau beantwortet werden und was die hängige Revision des TG DSG daran ändert
- KI-Assistenten und Altersgrenzen – Altersgrenzen der Anbieter, Zustimmung der Eltern und keine Personendaten in KI-Werkzeugen
Literatur
- Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12.02.2007 (LS 170.4). https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-170_4-2007_02_12-2008_10_01-109.html – LS 170.4, vom 12.02.2007, Nachtrag 125 (Stand 1.7.2024): Geltungsbereich § 2, Informationssicherheit § 7, Rechtmässigkeit § 8, Zweckbindung § 9, Bekanntgabe §§ 16 f., Zugang § 20, Schutz eigener Daten § 21, Fristen § 28, Gebühren § 29. Druckseite = PDF-Seite.
- Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV) vom 28.05.2008 (LS 170.41). https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-170_41-2008_05_28-2008_10_01-108.html – LS 170.41, vom 28.05.2008, Nachtrag 108 (Stand 1.4.2020): Gesuch und Behandlung §§ 16 f., Form der Auskunft § 18, besondere Risiken § 24, Auftragsbearbeitung § 25. Druckseite = PDF-Seite.
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 25.09.2020 (SR 235.1). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de – SR 235.1, vom 25.09.2020 (Stand 1.9.2023): Geltungsbereich Art. 2 Abs. 1. Druckseite = PDF-Seite.
Verweise auf diese Seite
- Altersgrenze für KI-Assistenten: Was Anbieter, Gesetz und Schule vorgeben Zettelkasten
- Bildungsgesetz (BiG) – Grundsätze, Bildungsrat und Schulsynode des Zürcher Bildungswesens Zettelkasten
- Eltern ohne elterliche Sorge: Wer bei getrennten Eltern informiert wird, mitwirkt und Auskunft erhält Zettelkasten
- Elternrechte und Elternpflichten: Information, Mitwirkung und Verantwortung der Eltern im Kanton Zürich Zettelkasten
- Melderechte und Meldepflichten an die KESB Zettelkasten
- Personalgesetz (PG, LS 177.10) und VVO – subsidiäres Personalrecht Zettelkasten
- Relevante gesetzliche Grundlagen und Weisungen für Schulleitungen im Kanton Zürich (Volksschule) Themen
- Richtlinien und Weisungen der Bildungsdirektion: Was bindet, was informiert, und wie man die geltende Fassung findet Zettelkasten
- Strafverfahren gegen Schülerinnen und Schüler – die Meldungen zwischen Jugendanwaltschaft und Schulleitung Zettelkasten
- Volksschulverordnung (VSV): Vollzug des Volksschulgesetzes im Schulalltag Zettelkasten
- Wer sieht was im digitalen Schülerdossier? Rechtsgrundlagen für das Berechtigungskonzept (Kanton Zürich) Zettelkasten
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