Bildungsgesetz (BiG) – Grundsätze, Bildungsrat und Schulsynode des Zürcher Bildungswesens

Kanton Zürich

Das Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 ist das Rahmengesetz über den Fachgesetzen des Zürcher Bildungswesens: «Dieses Gesetz regelt Ziele, Grundsätze und Gliederung des Bildungswesens sowie die stufenübergreifenden Bereiche.» (§ 1 Abs. 1 BiG). Es gilt für die staatlichen Schulen, für die nichtstaatlichen nur, soweit es das ausdrücklich sagt (§ 1 Abs. 2 BiG). Was die Volksschule ist und wer in ihr entscheidet, steht im Volksschulgesetz; das Bildungsgesetz liefert den Rahmen darüber: Ziel und Grundsätze für alle Stufen, die Gliederung des Bildungswesens, Bildungsdaten und Meldungen bei Strafverfahren, Lehrmittelverlag, Schulversuche, finanzielle Leistungen, Bildungsrat und Schulsynode. Es trat gestaffelt 2003 und 2004 in Kraft und löste das Gesetz über Schulversuche von 1975 und – erst auf Ende 2007 – das Unterrichtsgesetz von 1859 ab (§ 25 BiG). Für die Schulleitung wird es konkret, wo sie wissen will, woher der Bildungsrat seine Kompetenz hat, wo die Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren meldet und wo der Kanton Schuljahresbeginn und Weihnachtsferien festlegt.

Ziel, Grundsätze und Neutralität (§§ 2–5)

Das Bildungsziel gilt für alle Stufen: Bildung nach Massgabe von Anlagen, Eignungen und Interessen, und das Bildungswesen «fördert die Entwicklung zur mündigen, toleranten und verantwortungsbewussten Persönlichkeit und legt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit sowie für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie» (§ 2 BiG); § 2 VSG formt es für die Volksschule aus. Vier Grundsätze folgen (§ 3 BiG): ein breites Angebot in Aus- und Weiterbildung – «Der Gedanke des lebenslangen Lernens ist wegleitend.» (§ 3 Abs. 1 BiG; siehe Lebenslanges Lernen) –, die Zusammenarbeit mit Kantonen, Bund und weiteren Trägerschaften, die Durchlässigkeit zwischen und in den Stufen und ein Satz, der den Grundsatz der Integration eine Stufe über dem Volksschulgesetz verankert: «Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet.» (§ 3 Abs. 4 BiG; siehe Integration und Inklusion). Dazu die Neutralität: «Die staatlichen Schulen sind politisch und konfessionell neutral.» (§ 4 BiG) – der Satz hinter religiös begründeten Reklamationen. Und die Qualität: Der Kanton stellt Qualitätsvorgaben auf und kann Bildungseinrichtungen anerkennen oder zertifizieren (§ 5 BiG) – für die Volksschule die Qualitätsstandards des Bildungsrats nach § 47 VSG.

Bildungsdaten und Meldungen bei Strafverfahren (§§ 6–6 c)

Die Bildungsdirektion bearbeitet die Daten, die sie für das Bildungsmonitoring sowie für Planung, Führung und Evaluation des Bildungswesens braucht, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten (§ 6 Abs. 1 BiG; siehe Bildungsmonitoring); die Lehrpersonalstatistik darf sie direkt aus dem Personal- und Lohnsystem des Kantons ziehen (§ 6 Abs. 2 BiG), und sie darf die AHV-Versichertennummer systematisch verwenden (§ 6 a BiG). Die beiden Paragrafen danach betreffen die Schulleitung unmittelbar: Die Jugendanwaltschaft meldet ihr Strafverfahren gegen Schülerinnen und Schüler wegen bestimmter Delikte (§ 6 b BiG); die Schulleitung meldet Wegweisungen, Auszeiten, Austritt und Übertritt zurück, orientiert das Präsidium der Schulpflege und entscheidet über die Weitergabe im Haus (§ 6 c BiG) – im Einzelnen im Beitrag Strafverfahren gegen Schülerinnen und Schüler.

Schuljahr, Stufen und subsidiäre Leistungen (§§ 7–9)

«Die für das Bildungswesen zuständige Direktion setzt den Schuljahresbeginn für die Volksschule sowie die Berufs- und Mittelschulen fest. Sie legt die Weihnachtsferien im Kanton einheitlich fest.» (§ 7 BiG) – der kantonale Rahmen, innerhalb dessen die Gemeinde die übrigen Ferienwochen nach § 32 VSV setzt (siehe Planungsjahr der Schule). Drei Stufen (§ 8 Abs. 1 BiG): «Die Volksschulstufe besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten drei Jahre der obligatorischen Schulpflicht, die in der Volksschule oder in den Mittelschulen erfüllt werden.» (§ 8 Abs. 2 BiG) – seit 2020 so im Gesetz, das Langgymnasium eingeschlossen. Die Sekundarstufe II umfasst berufliche Grundbildung und Mittelschulen nach der Schulpflicht, die Tertiärstufe Universität, Fachhochschulen und Höhere Fachschulen (§ 8 Abs. 3 und 4 BiG). Die Schulpflicht selbst steht nicht hier, sondern in § 3 VSG. Subsidiäre Bildungsleistungen ergänzen die Stufen – Familie, Schule, Berufe und Arbeit, Kultur und Sport –, und «Der Kanton fördert Massnahmen zur Sucht- und Gewaltprävention.» (§ 9 Abs. 3 BiG).

Lehrmittelverlag und Versuche (§§ 10–12)

Der Kanton führt den Lehrmittelverlag als unselbstständige öffentlichrechtliche Anstalt; er produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel (§ 10 BiG). Obligatorisch erklärt sie nicht der Verlag, sondern der Bildungsrat nach § 22 VSG; verwendet werden müssen sie nach § 19 Abs. 2 VSV. Der 4. Teil ist die Rechtsgrundlage der Schulversuche: Der Regierungsrat kann sie zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen anordnen, und «Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bildungswesens gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und evaluiert.» (§ 11 Abs. 1 und 2 BiG). Geld von Dritten ist zulässig, wenn es keinen Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung nimmt (§ 12 BiG). Wer als Schule etwas erproben will, was das Gesetz nicht vorsieht, braucht also einen Beschluss des Regierungsrats – befristet und mit Evaluation (siehe Implementation von Reformen und Innovationen).

Finanzielle Leistungen: Subventionen, Stipendien, Darlehen (§§ 13–19 b)

Der 5. Teil ist der längste und für die Volksschule der fernste. An Bildungseinrichtungen, die kein anderes Gesetz regelt, kann der Kanton Subventionen ausrichten – unter anderem an Gemeinde- und Volksschulbibliotheken und an die Leseförderung, bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten (§ 14 BiG); an anerkannte Einrichtungen leistet er Kostenanteile bis zu 80 Prozent des Betriebsaufwands (§ 15 BiG). Ausbildungsbeiträge – Stipendien und Darlehen (§ 16 a BiG) – erhält, wer die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht selbst decken kann; sie sollen Chancengleichheit fördern, die Existenz sichern und den Abschluss in der minimalen Ausbildungsdauer begünstigen (§ 16 BiG). Berechtigt sind Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton bis zum vollendeten 45. Altersjahr (§ 17 BiG), für Ausbildungen ab der Sekundarstufe II (§ 17 d BiG) – für die Volksschule also nichts. Bis 25 Stipendien, danach mit erhöhter Eigenleistung, ab 35 Darlehen (§§ 17 h–17 j BiG), zurückzuzahlen innert zehn Jahren (§ 19 a BiG); Gesuche gehen an die Bildungsdirektion (§ 18 BiG).

Der Bildungsrat (§§ 20–22)

«Der für das Bildungswesen zuständigen Direktion ist ein Bildungsrat beigegeben.» (§ 20 BiG) – beigegeben, nicht übergeordnet; die Geschäftsordnung des Regierungsrats gilt sinngemäss. Seine Aufgaben nach dem Bildungsgesetz sind allgemein: fördern und koordinieren, zu bildungspolitischen Fragen Stellung nehmen, die Öffentlichkeit informieren, Bericht erstatten (§ 21 Abs. 1 und 2 BiG). Worüber er entscheidet, sagt das Bildungsgesetz nicht selbst: «Die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates in den einzelnen Bildungsbereichen werden durch die weiteren das Bildungswesen betreffenden Gesetze geregelt.» (§ 21 Abs. 3 BiG). Für die Volksschule: Lehrplan (§ 21 VSG), obligatorische Lehrmittel (§ 22 VSG), Qualitätsstandards (§ 47 VSG) und was die Volksschulverordnung ihm überlässt; die Beschlüsse daraus zeigt Bildungsrats-Beschlüsse und Lehrplan 21.

Neun Mitglieder: von Amtes wegen das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungsrats, dazu «durch den Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates gewählte Persönlichkeiten aus den Bereichen Bildung, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Sozialwesen, davon je eine Vertretung aus der Lehrerschaft der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschulen» (§ 22 Abs. 1 BiG). Den Vorsitz führt das Regierungsratsmitglied; die Gewählten amten vier Jahre, Wiederwahl ist zweimal möglich; Institutionen des Bildungswesens können mit beratender Stimme beigezogen werden (§ 22 Abs. 2–4 BiG). Das ist der Zürcher Weg – im Thurgau erlässt der Regierungsrat den Lehrplan, in St. Gallen der Erziehungsrat (siehe Lehrplan 21 in Zürich, Thurgau und St. Gallen).

Die Schulsynode (§§ 23–24)

«Mitglieder der Schulsynode sind die Lehrkräfte der Volksschule, der kantonalen Mittelschulen und der Berufsschulen.» (§ 23 Abs. 1 BiG). Sie gliedert sich in die Lehrpersonenkonferenzen der drei Bereiche, deren Präsidien den Vorstand bilden (§ 23 Abs. 2 BiG) – für die Volksschule die Lehrpersonenkonferenz nach § 58 VSG mit ihrer Delegiertenversammlung (§ 58 a VSG). Die Synode nimmt das Mitspracherecht der Lehrerschaft in rechtlichen, inhaltlichen und organisatorischen Belangen des Bildungswesens wahr, berät wesentliche Fragen, stellt Anträge an die Behörden, und «Sie nominiert die Vertretungen im Bildungsrat sowie in den bildungsrätlichen Kommissionen.» (§ 24 Abs. 1 und 2 BiG); ihre Anordnungen können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden (§ 24 Abs. 3 BiG). Damit schliesst sich die Kette der Mitsprache: Schulkonferenz (§ 45 VSG), Lehrpersonenkonferenz der Volksschule (§ 58 VSG), Schulsynode über alle Stufen – und aus ihr die Lehrervertretung im Bildungsrat; die Mitsprache im Anstellungsverhältnis regelt das Lehrpersonalgesetz.

Was sich zuletzt geändert hat

Geltend ist Nachtrag 111 (Stand 1. Januar 2021). Die jüngste Änderung ist die Stipendienreform vom 27. April 2015: § 16 Abs. 1 gilt seit 2017, der Hauptteil (§§ 16 Abs. 2 bis 19 b samt Übergangsbestimmung § 27) seit dem 1. Januar 2021. Das Gesetz vom 15. April 2019 fasste § 8 Abs. 2 (Sekundarstufe I auch in den Mittelschulen) und § 14 (Bibliotheken, Leseförderung) neu, in Kraft seit 2020. Die Anpassung an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 brachte § 6 in neuer Fassung und § 6 a (seit 1. Mai 2016) sowie die Meldeparagrafen 6 b und 6 c (seit 1. Januar 2017); der Rekurs gegen Anordnungen der Synode (§ 24 Abs. 3) stammt aus der Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts von 2010.

Für die Schulleitung

  1. Den Bildungsrat richtig einordnen. Er ist der Bildungsdirektion beigegeben (§ 20), wird vom Kantonsrat gewählt und vom Regierungsratsmitglied präsidiert (§ 22); was er für die Volksschule entscheidet, steht im Volksschulgesetz und in der Verordnung (§ 21 Abs. 3), und das bindet die Schule: Lehrplan, Lehrmittel, Qualitätsstandards.
  2. Die Meldung der Jugendanwaltschaft kommt zur Schulleitung, nicht zur Schulpflege (§ 6 b); sie orientiert deren Präsidium, entscheidet über die Weitergabe im Haus und meldet zurück (§ 6 c). Das Vorgehen gehört ins Krisenkonzept, bevor die erste Meldung eintrifft.
  3. Den Rahmen kennen, den die Gemeinde nicht setzt. Schuljahresbeginn und Weihnachtsferien kommen aus dem Kanton (§ 7); wer vom Gesetz abweichen will, braucht einen Versuch des Regierungsrats (§ 11); Beiträge an die Schulbibliothek gibt es nach § 14.

Stolpersteine

Verbindungen

Literatur