Altersgrenze für KI-Assistenten: Was Anbieter, Gesetz und Schule vorgeben
Ab welchem Alter dürfen Kinder Claude, ChatGPT und ähnliche KI-Assistenten alleine nutzen? Die kurze Antwort: Ein Gesetz, das dafür ein Mindestalter festlegt, gibt es in der Schweiz nicht. Die verbindlichen Grenzen ziehen die Anbieter in ihren Nutzungsbedingungen – und sie ziehen sie sehr unterschiedlich. Das Zivilrecht erklärt, warum die Eltern dabei mitreden, und die JAMES-Studie zeigt, wie weit die Praxis den Regeln schon voraus ist.
Was die Anbieter verlangen
Claude (Anthropic): ab 18 Jahren. Die Nutzungsbedingungen für Konsumentinnen und Konsumenten mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, gültig seit dem 8. Oktober 2025, setzen das Mindestalter ohne Ausnahme auf 18 Jahre. Eine Erlaubnis der Eltern ändert daran nichts: Jugendliche dürfen Claude über ein eigenes Konto auch unter Aufsicht nicht verwenden.
ChatGPT (OpenAI): ab 13 Jahren, bis 18 mit Erlaubnis. Die europäischen Nutzungsbedingungen, die ausdrücklich auch für die Schweiz gelten (Fassung vom 16. Januar 2026), verlangen mindestens 13 Jahre oder das höhere Alter, das ein Land für die Einwilligung vorschreibt. Wer jünger als 18 ist, braucht die Erlaubnis der Eltern oder der gesetzlichen Vertretung und soll die Bedingungen mit ihnen zusammen lesen. Weil das Schweizer Recht kein solches Landesalter kennt (siehe unten), bleibt es bei 13.
Zwei Dinge fallen auf. Erstens verlangen die Bedingungen eine Erlaubnis, keine Aufsicht: Wer wissen will, ab wann ein Kind «unbeaufsichtigt» chatten darf, findet in den Texten keine Antwort. Die Eltern entscheiden, ob ihr Kind ein Konto haben darf – nicht, ob sie danebensitzen. Zweitens sind die Grenzen Vertragsrecht, kein Gesetz. Sie gelten für das einzelne Werkzeug, können sich mit jeder Neufassung ändern und müssen für jedes weitere Angebot eigens nachgelesen werden.
Was das Schweizer Recht dazu sagt
Weder das Zivilgesetzbuch noch das Datenschutzgesetz kennt ein Mindestalter für digitale Dienste. Massgebend sind zwei allgemeine Regeln.
Verträge. Wer ein Konto eröffnet, schliesst einen Vertrag. Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB); Minderjährige sind handlungsunfähig (Art. 17 ZGB). Sind sie urteilsfähig, können sie Verpflichtungen nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung eingehen; ohne diese Zustimmung dürfen sie bloss unentgeltliche Vorteile erlangen und geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen (Art. 19 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Eltern können ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus zustimmen oder das Geschäft nachträglich genehmigen (Art. 19a Abs. 1 ZGB). Ob ein Gratiskonto als unentgeltlicher Vorteil oder als Alltagsgeschäft durchgeht, beantwortet das Gesetz nicht – die Nutzungsbedingungen enthalten auch Pflichten, etwa für die eigenen Eingaben. Die Erlaubnisregel von OpenAI nimmt die Frage vorweg und passt zur Logik von Art. 19 ZGB.
Daten. Das Datenschutzgesetz verlangt für eine gültige Einwilligung, dass sie für bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird (Art. 6 Abs. 6 DSG); eine Altersgrenze nennt es nicht. Ob ein Kind selbst einwilligen kann, hängt damit an seiner Urteilsfähigkeit. Diese bestimmt das Zivilgesetzbuch ohne Jahreszahl: Urteilsfähig ist, wem nicht unter anderem wegen seines Kindesalters die Fähigkeit fehlt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Sie wird für die einzelne Sache und das einzelne Kind beurteilt, nicht nach dem Geburtsdatum.
Wie weit die Praxis schon ist
Die JAMES-Studie 2024 hat die Nutzung von KI-Anwendungen bei den 12- bis 19-Jährigen in der Schweiz zum ersten Mal erhoben. 71 Prozent hatten bereits Erfahrungen mit ChatGPT oder ähnlichen Werkzeugen, 34 Prozent nutzen sie mindestens wöchentlich (Külling-Knecht et al. 2024, S. 74). Um sich zu informieren, greifen 22 Prozent regelmässig darauf zurück – bei den 12- und 13-Jährigen 12 Prozent, bei den 16- und 17-Jährigen 28 Prozent (S. 41). Schon in einem Alter, in dem ChatGPT höchstens mit Erlaubnis der Eltern und Claude gar nicht zugelassen ist, gehört KI also zum Informationsalltag.
Dass eine Altersgrenze allein wenig ausrichtet, zeigt dieselbe Studie bei den Games: Die Hälfte der minderjährigen Gamerinnen und Gamer hält die Altersempfehlungen mindestens einmal im Monat nicht ein (S. 57).
Was das für die Schule heisst
Das Volksschulamt des Kantons Zürich verzichtet bewusst auf starre Regeln und gibt den Schulen fünf Leitsätze; der fünfte verlangt, dass Zugang und Nutzung von KI dem Datenschutz und den übrigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Eine Altersgrenze nennt die Seite nicht. Die Schule prüft also selbst, ob die Bedingungen eines Werkzeugs zur Stufe passen. Daraus folgen vier praktische Regeln:
- Kein Privatkonto verlangen, das die Bedingungen nicht zulassen. Ein eigenes Claude-Konto kommt in der Volksschule nicht in Frage, ein ChatGPT-Konto erst ab 13 und nur mit Erlaubnis der Eltern.
- Die Erlaubnis der Eltern einholen und festhalten, wenn die Schule Jugendliche unter 18 ein Konto anlegen lässt – das genügt den Nutzungsbedingungen und Art. 19 ZGB zugleich. Wie die Schule Eltern einbezieht, steht unter Elternrechte und Elternpflichten.
- Keine Personendaten eingeben. Das Volksschulamt hält das für Lernende wie für Lehrpersonen ausdrücklich fest; die Regeln dahinter stehen unter Datenschutz an der Schule.
- Schulisch beschaffte Angebote vorziehen. Schliesst die Schule oder die Gemeinde selbst einen Vertrag mit einem Anbieter, regelt dieser Vertrag die Nutzung, und die Schule trägt die Verantwortung für die Daten nach kantonalem Recht – nicht ein Kind mit seinem privaten Konto.
Wie man das in eine Regel fasst, zeigt der Kanton Solothurn für seine Schulen der Sekundarstufe II: Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Lernende KI-Werkzeuge ohne Unterschrift der Eltern nutzen, sofern die Bedingungen kein höheres Alter verlangen; jüngere nur mit vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten, und verpflichten kann die Schule sie nicht (Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen 2024, S. 3). Die Weisung gilt nur dort, taugt aber als Vorlage für eine eigene Schulregel.
Was sich ändern könnte
Auf Bundesebene wird über den Schutz Minderjähriger im Netz vor allem am Beispiel der sozialen Medien gestritten. In der Vernehmlassung zum geplanten Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen verlangten Kantone, auch KI-Chatbots einzubeziehen: Basel-Stadt regte eine Regelung «dringend» an, Appenzell Innerrhoden hielt den Einbezug für zwingend, weil die Werkzeuge die Online-Suche teilweise schon übernehmen. Wie der Bundesrat damit umgeht, wird erst seine Botschaft zeigen.
Bis dahin gilt: Die Altersgrenze steht in den Bedingungen des Anbieters, die Zustimmung liegt bei den Eltern, und die Verantwortung für den Einsatz im Unterricht trägt die Schule.
Verbindungen
- Mediennutzung Jugendlicher – JAMES-Befunde – die Studie, aus der die Nutzungszahlen stammen
- Datenschutz an der Schule – welche Daten die Schule bearbeiten und weitergeben darf, auch in der Cloud
- Elternrechte und Elternpflichten – wie Eltern informiert werden und mitwirken
- Digitalisierung im Unterricht – wann digitale Werkzeuge dem Lernen überhaupt nützen
- Medien und Informatik (Lehrplan 21) – der Lehrplanauftrag, in dem der Umgang mit KI seinen Platz hat
Literatur
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de – Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Stand 1. Juli 2026; Art. 14, 16, 17, 19, 19a
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 25.09.2020 (SR 235.1). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2022/491/de – Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1, Stand 7. Juli 2025; Art. 6 Abs. 6
- Külling-Knecht, C., Waller, G., Willemse, I., Deda-Bröchin, S., Suter, L., Streule, P., Settegrana, N., Jochim, M., Bernath, J. & Süss, D. (2024). Ergebnisbericht zur JAMES-Studie 2024. Zürich: Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften – Departement Angewandte Psychologie [ZHAW]. – KI-Erfahrung und wöchentliche Nutzung (S. 74), Information nach Altersgruppe (Abb. 32, S. 41), Altersempfehlungen bei Games (S. 57); Druckseite = PDF-Seite − 4
- Anthropic Ireland. (2025). Consumer Terms of Service (gültig ab 8. Oktober 2025, Fassung für den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz). Abschnitt «Minimum age». https://www.anthropic.com/legal/consumer-terms (nicht im Zotero-Korpus)
- OpenAI Ireland. (2026). Europe Terms of Use (Fassung vom 16. Januar 2026). Abschnitt «Minimum age». https://openai.com/policies/eu-terms-of-use/ (nicht im Zotero-Korpus)
- Volksschulamt des Kantons Zürich. (2025). Künstliche Intelligenz in der Volksschule [Webseite, publiziert am 24. Juli 2025]. Leitsatz 5; Hinweise zum Datenschutz. https://www.zh.ch/de/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-volksschule/volksschule-schulinfo-unterricht/kuenstliche-intelligenz.html (nicht im Zotero-Korpus)
- Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen des Kantons Solothurn. (2024, 1. August). Umgang mit generativen KI-Werkzeugen für Lehrpersonen der Sekundarstufe II [Weisung, Version 1.0]. Altersgrenzen und Zustimmung (S. 3). (nicht im Zotero-Korpus)
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. (2026, 10. Februar). Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen; Vernehmlassung [Stellungnahme an das UVEK]. Ziff. 2. (nicht im Zotero-Korpus)
- Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. (2026, 22. Januar). Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen: Stellungnahme Kanton Appenzell I.Rh. (nicht im Zotero-Korpus)