Neu definierter Berufsauftrag (Kanton Zürich)

Kanton Zürich

Seit dem Schuljahr 2017/18 wird die Arbeit der Zürcher Volksschullehrpersonen nicht mehr in Wochenlektionen bemessen, sondern in Jahresarbeitszeit. Das Modell heisst «neu definierter Berufsauftrag», im Schulhaus meist nur «Berufsauftrag» oder «nBA». Es legt fest, wie viele Stunden ein Beschäftigungsgrad umfasst, auf welche Tätigkeitsbereiche sie verteilt werden und welche Stundenpauschalen für Unterricht und Klassenführung angerechnet werden. Rechtsgrundlage sind §§ 18–19 c des Lehrpersonalgesetzes und §§ 7–11 der Lehrpersonalverordnung; die Umsetzung erläutert das Volksschulamt in einem Handbuch für Schulleitungen.

Zwei Sätze aus diesem Handbuch beschreiben das Modell besser als jede Paragrafenfolge. Der erste ist der Grundsatz: «Der Arbeitgeber (bzw. der Gesetzgeber) gibt vor, wie viel Arbeitszeit er einer Lehrperson für eine Aufgabe zur Verfügung stellt. Die Lehrperson hat sich an diese Vorgabe zu halten» (Volksschulamt 2024, S. 4). Der zweite ist die Adresse: «Schulleitende erhalten mit dem neuen Berufsauftrag ein Führungsinstrument, das ihnen die Organisation und Erledigung der Arbeiten durch den gezielten Einsatz der Personalressourcen ermöglicht» (ebd.). Der Berufsauftrag ist damit weniger eine Arbeitszeitregel für Lehrpersonen als ein Zuteilungsinstrument für die Schulleitung – und er ist das umstrittenste Stück Zürcher Schulrecht: Am 27. September 2026 stimmt der Kanton über seine Änderung ab.

Die Rechnung

Die Jahresarbeitszeit beruht auf 52 Wochen zu 42 Stunden, also 2184 Bruttostunden bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Davon gehen der altersabhängige Ferienanspruch nach der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz und zehn Ruhe- und Feiertage ab. Netto ergibt das 1890 Stunden für Lehrpersonen bis 49, 1873 Stunden bis 20 und ab 50, 1831 Stunden ab 60; bei Teilzeit anteilmässig (Volksschulamt 2024, S. 5). Die Ferien werden während der Schulferien bezogen und müssen weder beantragt noch ausgewiesen werden (§ 13 LPVO; ebd.).

Diese Nettozeit wird vollständig auf vier oder fünf Tätigkeitsbereiche verteilt:

TätigkeitsbereichAnrechnung bei 100 %Grundlage
Unterricht58 Stunden pro Wochenlektion, pauschal; in der Berufseinführung zusätzlich 1,5 Stunden pro Wochenlektion§ 7 LPVO
Schule60 Stunden§ 10 a LPVO
Zusammenarbeit50 Stunden§ 10 b LPVO
Weiterbildung30 Stunden§ 10 c LPVO
Klassenlehrpersonzusätzlich 100 Stunden pro Klasse, pauschal§ 10 f LPVO

Eine Lektion dauert 45 Minuten (§ 7 Abs. 3 LPVO). Der Tätigkeitsbereich Unterricht umfasst neben Planung, Durchführung, Nachbereitung und Korrekturarbeit auch Exkursionen, Schulreisen, Projektwochen und Klassenlager sowie das Führen der Absenzenliste (§ 7 Abs. 1 LPVO). Zum Bereich Schule gehören die pädagogische Mitgestaltung, die Zusammenarbeit im Kollegium und mit Behörden, Qualitätssicherung und -entwicklung, die Sitzungen der Schulkonferenz und «die Übernahme von Aufgaben für die Schule» (§ 10 a Abs. 2 LPVO); zur Zusammenarbeit die Beurteilung, die Lern- und Laufbahnberatung, die Elterngespräche und die Arbeit mit Therapeutinnen, Fachpersonen und abnehmenden Schulen (§ 10 b Abs. 2 LPVO). Die Klassenlehrpauschale deckt Lager, Elternabende, Zeugnis-, Standort- und Übertrittsgespräche, Konfliktvermittlung, die Vertretung der Klasse und das Verfassen der Zeugnisse (§ 10 f LPVO).

Mit diesen Sätzen lässt sich jedes Pensum nachrechnen. Eine Klassenlehrperson der Primarstufe mit 28 Wochenlektionen kommt auf 28 × 58 = 1624 Stunden Unterricht, dazu 60, 50 und 30 Stunden in den drei Bereichen und 100 Stunden für die Klasse: 1864 Stunden, rund 99 % von 1890. Eine Fachlehrperson ohne Klasse erreicht dasselbe mit rund 30 Lektionen. Für die Ressourcenplanung rechnet der Kanton umgekehrt: Pro Vollzeiteinheit setzen die Gemeinden 27,3 Wochenlektionen Unterricht ein (§ 2 d LPVO). Wo Lehrpersonen ihre Tätigkeiten nicht eindeutig zuordnen können, gilt die Weisung des Volksschulamts zur Zuordnung; «Das Volksschulamt entscheidet auch im Zweifelsfall über die Zuordnung von Tätigkeiten zu einem Tätigkeitsbereich» (Volksschulamt 2024, S. 6).

Was die Schulleitung entscheidet

Die Kompetenzen liegen ungewöhnlich klar bei der Schulleitung. Sie legt den Beschäftigungsgrad im Rahmen des bewilligten Stellenplans fest (§ 9 LPVO), teilt das Unterrichtspensum zu, bestimmt den zeitlichen Aufwand für die Bereiche Schule, Zusammenarbeit und Weiterbildung und legt bei Bedarf eine abweichende Arbeitszeit pro Wochenlektion fest (§ 10 Abs. 1 LPVO). Den Lektionenfaktor darf sie für einzelne Lehrpersonen erhöhen oder vermindern, wenn die Klassengrösse vom Durchschnitt abweicht, wenn eine Lehrperson nur wenige Fächer erteilt und dieselbe Lektion in mehreren Klassen halten kann, wenn der Vor- und Nachbereitungsaufwand gering ist oder wenn besondere Umstände vorliegen (§ 19 a Abs. 2 LPG). Für die drei erfassten Bereiche kann sie eine abweichende Stundenzahl festlegen (§ 19 b Abs. 2 LPG).

Zwei Grenzen zieht das Gesetz. Der Beschäftigungsgrad «beträgt in der Regel mindestens 35%», und das Arbeitspensum einer Lehrperson «besteht mindestens zu 60% aus Unterricht» (§ 6 LPG). Teilbeschäftigte können nicht zur Erhöhung ihres Pensums verpflichtet werden (§ 8 LPVO). Innerhalb dieser Grenzen ist der Berufsauftrag als Tauschbörse gedacht: «Damit wird ein teaminterner Ausgleich der Aufgaben ermöglicht» (Volksschulamt 2024, S. 4) – wer gern unterrichtet, übernimmt Lektionen; wer organisieren kann, gibt Lektionen ab und übernimmt Aufgaben für die Schule.

Die Zeit für Schule und Zusammenarbeit liegt in der unterrichtsfreien Zeit; die Schulleitung darf dafür höchstens eine Woche der Schulferien festlegen, allenfalls in zwei Teilen, und sie setzt mit der Jahresplanung die gemeinsamen Sitzungs- und Arbeitstermine (§ 10 e LPVO). Die gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit; findet sie während der Unterrichtszeit statt, kann sie nicht dem Bereich Weiterbildung zugerechnet werden (§ 10 c Abs. 3, § 10 e Abs. 2 LPVO). Das Handbuch empfiehlt, in der Planung eine kleine Zeitreserve ohne Auftrag vorzusehen, um Unvorhergesehenes zuweisen zu können, und warnt im gleichen Atemzug: «Eine zu grosse Zeitreserve kann aber zu einem unverschuldeten negativen Arbeitszeitsaldo führen» (Volksschulamt 2024, S. 9).

Erfassung und Saldo

Unterricht und Klassenführung werden pauschal angerechnet und nicht erfasst. Für Schule, Zusammenarbeit und Weiterbildung gilt: «Die Lehrperson erfasst ihren Zeitaufwand» (§ 19 b Abs. 3 LPG), mindestens mit Datum und Dauer, und weist ihn am Ende des Schuljahres gegenüber der Schulleitung aus (§ 10 Abs. 2 LPVO). Das Hilfsmittel bestimmt die Schulleitung. Das Handbuch rückt die Funktion zurecht: «Die Arbeitszeiterfassung dient auch der Überprüfung der Arbeitszuweisung» – Abweichungen führen nicht automatisch zu einem übertragbaren Saldo, «Vielmehr helfen sie in erster Linie, die Planung zu optimieren» (Volksschulamt 2024, S. 10). Bei Absenzen von mehr als einem Monat wird die erfasste Arbeitszeit um einen Zwölftel pro ganzen Monat gekürzt (§ 10 Abs. 3 LPVO).

Der Saldo ist die Stelle, an der die meisten Konflikte entstehen, und die Regel ist eng: «Die Lehrpersonen erfüllen die Arbeitsleistung innerhalb der festgelegten Arbeitszeit» (§ 10 Abs. 2 LPVO). Ein positiver Saldo kann nur ins nächste Schuljahr übertragen werden, wenn die Schulleitung zusätzliche Lektionen oder Aufgaben übergeben hat oder wenn die Lehrperson in den Bereichen Schule und Zusammenarbeit ausserordentliche, nicht vorgesehene Leistungen erbringen musste und die Schulleitung innert zweier Wochen darüber informiert hat (§ 11 Abs. 1 LPVO). Das Handbuch zieht daraus den Satz, den jede Lehrperson kennen sollte: «Ein solcher positiver Arbeitszeitsaldo kann demnach nicht ‹von alleine› und überraschend entstehen» (Volksschulamt 2024, S. 11). Übertragen werden höchstens 300 Stunden im Plus und 50 im Minus (§ 11 Abs. 2 LPVO); ein Übertrag schafft keine zusätzlichen Ressourcen, und «Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann in keinem Fall mit Unterrichtslektionen ausgeglichen werden» (Volksschulamt 2024, S. 11). Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird ein nachgewiesener positiver Saldo ohne Zuschlag vergütet, pro Stunde mit einem 2184stel des Jahresgrundlohns, auf Antrag der Schulpflege und vollständig zulasten der Schulgemeinde; dass eine Lehrperson zusätzliche Lektionen übernommen oder den Abbau nicht rechtzeitig geplant hat, gilt ausdrücklich nicht als besonderer Umstand (Kanton Zürich 2026a).

Die Kritik – und das Nein vom 27. September 2026

Der Berufsauftrag hat den Schutz vor Überlastung versprochen und ihn nach Ansicht der Betroffenen nicht gehalten. Die Lehrpersonenverbände rechnen vor, dass 58 Stunden pro Wochenlektion rund 1,5 Stunden bezahlte Arbeit je Lektion bedeuten, und beziffern die unbezahlte Überzeit auf etwa 1,5 Stunden täglich; sie forderten einen Lektionenfaktor von 62 Stunden und 250 Stunden für Klassenlehrpersonen (ZLV 2025; NZZ 2026). Der Regierungsrat wollte den Faktor bei 58 belassen und die Klassenlehrpauschale auf 120 Stunden anheben. Der Kantonsrat ging Anfang März 2026 mit 90 zu 87 Stimmen weiter: Lektionenfaktor 59, Klassenlehrpauschale 160 Stunden, Mindestbeschäftigungsgrad 40 statt 35 %, dazu zwei administrative Entlastungen. Die Mehrkosten werden mit 83 Millionen Franken jährlich angegeben, 16 Millionen für den Kanton und 67 Millionen für die Gemeinden; FDP, SVP und 99 Gemeinden ergriffen das Referendum, sodass die Änderung des Lehrpersonalgesetzes am 27. September 2026 vor das Stimmvolk kam (Limmattaler Zeitung 2026; Tages-Anzeiger 2026).

Die Stimmberechtigten lehnten die Vorlage mit 59,2 Prozent Nein ab (Kanton Zürich 2026b; SRF 2026). Damit gelten die Sätze der Tabelle weiter: Lektionenfaktor 58, Klassenlehrpauschale 100 Stunden, Mindestbeschäftigungsgrad 35 Prozent. Nach der Deutung von SRF trug das Argument der Gegner, die Vorlage sei eine versteckte Lohnerhöhung für ohnehin gut bezahlte Lehrpersonen – und der Gesetzgeber müsse für die Entlastung nun eine andere Lösung finden. Für eine Schulleitung ändert sich an den Zahlen nichts; geändert hat sich die Lage: Die Klassenlehrbelastung bleibt ein offenes Thema, das die Verbände weiter vortragen werden, und die Instrumente, die das Gesetz der Schulleitung heute schon gibt – der Lektionenfaktor nach § 19 a Abs. 2, die Zuteilung der Bereiche, die Vereinbarung –, sind auf absehbare Zeit die einzigen.

Für die Schulleitung

  1. Die Jahresplanung ist die Arbeitszeitplanung. Wer Sitzungs- und Arbeitstermine, die Ferienwoche und die gemeindeeigene Weiterbildung mit der Jahresplanung festlegt, hat den Bereich Schule verteilt, bevor das Jahr beginnt; wer es unterlässt, verhandelt jeden Termin einzeln.
  2. Die Rechnung offenlegen. Jede Lehrperson soll ihre Stunden je Bereich kennen; die Tabelle oben genügt, um ein Pensum in fünf Minuten nachzurechnen. Was transparent zugeteilt ist, wird selten als Zumutung erlebt.
  3. Die Zwei-Wochen-Regel bekannt machen. Ausserordentliche Leistungen zählen nur, wenn sie innert zweier Wochen gemeldet sind. Das ist keine Formalie, sondern die einzige Tür zu einem anerkannten Plus.
  4. Den Lektionenfaktor als Instrument nutzen, nicht als Tabu. § 19 a Abs. 2 LPG nennt vier Fälle. Grosse Klassen, viele parallele Klassen, geringe Vorbereitung, besondere Umstände – wer die Fälle kennt, kann individuell entlasten oder belasten, ohne den Stellenplan zu sprengen.
  5. Die Klassenlehrpersonen zuerst ansehen. 100 Stunden pro Klasse sind die politisch umstrittenste Zahl des Modells. Wer die Pauschale mit § 19 b Abs. 2 LPG oder mit Aufgabenverschiebungen im Team ergänzt, tut es aus Einsicht, nicht aus Nachgiebigkeit.

Stolpersteine

Verbindungen

Literatur