Urlaub und Stellvertretung der Lehrpersonen – wer bewilligt, wer die Klasse übernimmt
Der Urlaub der Lehrpersonen ist ein anderer Gegenstand als der Urlaub der Schülerinnen und Schüler, der bei Urlaub und Jokertage steht. Im Kanton Zürich regelt ihn die Lehrpersonalverordnung in wenigen Paragrafen (§§ 13, 21, 27–29), die auf das Personalrecht des übrigen Staatspersonals aufsetzen – die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz gilt, soweit die LPVO nichts anderes sagt. Daran hängen zwei Fragen, die jede Schulleitung im selben Atemzug stellt: Wer bewilligt, und wer übernimmt die Klasse (§§ 26, 30–31 LPVO).
Ferien: in den Schulferien
«Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der Schulferien» (§ 13 Abs. 1 LPVO). Die §§ 81–83 VVO gelten nicht (Abs. 2): Der Arbeitgeber bestimmt keinen Ferienzeitpunkt, Krankheitstage in den Ferien werden nicht nachgewährt, nicht bezogene Ferien nicht abgegolten. Der Anspruch bleibt der des Staatspersonals – 25 Tage vom 21. Altersjahr an, 27 vom 50. und 32 vom 60. (§ 79 Abs. 1 VVO) –, und «Der in § 79 VVO geregelte Ferienanspruch gilt ab Beginn des Schuljahres, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird» (§ 13 Abs. 3 LPVO). Weil die Ferien ohnehin in den Schulferien liegen, wirkt der höhere Anspruch nicht als zusätzliche freie Woche, sondern über die Jahresarbeitszeit im Berufsauftrag; den Mehrbedarf an Lektionen trägt die Gemeinde (§ 2 e Abs. 2 LPVO). Für die Lohnabrechnung werden die Schulferien in Kalendertage umgerechnet: «Die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von 9,83 Kalendertagen» (§ 18 LPVO) – dieser Schulferienanteil entscheidet mit, was ein unbezahlter Urlaub kostet.
Bezahlter Urlaub: drei Schichten
Was das Personalrecht allen gewährt. Die §§ 84–115 VVO gelten für Lehrpersonen wie für alle Angestellten des Kantons (§ 27 Abs. 1 LPVO). Für familiäre Ereignisse gibt es Urlaub nach der Tabelle des § 85 VVO: drei Arbeitstage für die eigene Hochzeit, einen für die Hochzeit eines Kindes, eines Elternteils oder von Geschwistern, drei Tage beim Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern, bei Krankheit in der Familie die notwendige Zeit bis zu zwei Tagen, mit Klein- oder Schulkindern bis zu fünf. Für persönliche Angelegenheiten gilt § 86 VVO, etwa ein Tag für den Wohnungswechsel; dazu Militär, Zivilschutz, Verbands- und Feuerwehrtätigkeit, humanitäre Einsätze (§§ 87–90). Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Kalenderwochen (§ 96 VVO), der andere Elternteil hat «Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwei Wochen und auf einen unbezahlten Urlaub von einem Monat» (§ 96 a Abs. 1 VVO). Für alle gilt: «Bei überwiegenden dienstlichen Interessen kann die Gewährung von Urlaub verweigert, oder es können Auflagen gemacht werden» (§ 84 Abs. 3 VVO).
Was die Verordnung hinzufügt. Über die Gründe der VVO hinaus kann «zur beruflichen Weiterbildung, für Aufgaben im Schulwesen oder aus anderen wichtigen Gründen bezahlter Urlaub gewährt werden» (§ 27 Abs. 1 LPVO). Wer wegen ansteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule nicht arbeiten darf, erhält die Lohnleistungen wie bei eigener Erkrankung (Abs. 2).
Was sie wegnimmt. Die Urlaube der §§ 85–90 VVO «können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso berechtigen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen nicht zur Kompensation während der Unterrichtszeit» (§ 27 Abs. 3 LPVO). Wer in den Schulferien heiratet, krank wird oder Dienst leistet, holt nichts nach. «Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet» (Abs. 4). Die Elternschaftsurlaube nach § 96 Abs. 5 und § 96 a VVO sind wochenweise zu beziehen, und im selben Absatz steht der Satz, der oft zitiert und selten im Zusammenhang gelesen wird: «Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub» (§ 27 Abs. 5 LPVO). Im Zusammenhang gelesen betrifft er den einmonatigen unbezahlten Urlaub, den § 96 a VVO dem anderen Elternteil einräumt – Lehrpersonen haben diesen Anspruch nicht.
Wer bewilligt
«Die Gemeinde bewilligt bezahlten Urlaub bis zu einer Woche. Sie meldet diesen dem Volksschulamt» (§ 28 Abs. 1 LPVO). Urlaub von mehr als einer Woche sowie die Urlaube nach §§ 87–90 und 98 VVO bewilligt das Volksschulamt auf Antrag der Gemeinde (Abs. 2), das auch über die Auferlegung der Stellvertretungskosten entscheidet (Abs. 3). Gemeinde heisst dabei die Schulpflege, die nach § 3 Abs. 1 LPVO die Arbeitgeberrechte ausübt; ob sie kurze Urlaube der Schulleitung überträgt, regelt das Organisationsstatut nach § 41 VSV.
Unbezahlter Urlaub ist Sache der Gemeinde: «Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeinde zuständig. Die Stellvertretung muss gewährleistet sein» (§ 29 Abs. 1 LPVO). Der auf den Urlaub entfallende Schulferienanteil nach § 18 «wird auf ganze Besoldungstage abgerundet und an die Dauer der Lohnsistierung angerechnet» (Abs. 2) – wer eine Schulwoche unbezahlt wegbleibt, verliert auch den Ferienanteil, der auf sie entfällt.
Ein «Sabbatical» kennt die Verordnung nicht. Was eine Lehrperson beantragen kann, ist unbezahlter Urlaub nach § 29, den die Gemeinde bewilligt, wenn die Stellvertretung gewährleistet ist – ein Entscheid, kein Anspruch –, oder bezahlter Urlaub zur beruflichen Weiterbildung nach § 27 Abs. 1, den über eine Woche hinaus das Volksschulamt bewilligt. Dazu kommt das Dienstaltersgeschenk in Form von Urlaub: «Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub ist nur möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist», in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahre nach Fälligkeit, ein Teil auch ausbezahlt (§ 21 LPVO).
Wenn eine Lehrperson fehlt
Für den Morgen, an dem eine Lehrperson fehlt, ist die Verordnung deutlich: Fehlt sie unvorhergesehen an einer Klasse, «übernehmen die anderen Lehrpersonen oder die Schulleitung im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht» (§ 26 Abs. 3 LPVO). Die Wochenlektionenzahl der Klasse darf eingeschränkt werden, solange die Blockzeiten von acht bis zwölf Uhr nach § 26 Abs. 3 VSV gewährleistet bleiben; nur bei Aussenwachtschulen und nicht in eine Schulanlage integrierten Kindergärten kann die Gemeinde ausnahmsweise darauf verzichten. «Die Gemeinde sorgt unverzüglich für einen Ersatz» (§ 26 Abs. 4 LPVO). Über Abweichungen vom Stundenplan entscheidet die Schulpflege auf Gesuch ganzer Schulen, die Schulleitung auf Gesuch einzelner Lehrpersonen (Abs. 1).
Die Woche danach ist Sache des Vikariats. «Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt errichtet» (§ 30 Abs. 1 LPVO); «Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten» (Abs. 2). «Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslektionen ausgerichtet» (§ 31 Abs. 1 LPVO), nach den Lektionenansätzen im Anhang C – Stand 1. Januar 2026 Fr. 100.08 an Regelklassen der Kindergartenstufe, Fr. 97.78 an der Primarstufe, Fr. 103.61 an der Sekundarstufe, Fr. 110.87 an Kleinklassen der Sekundarstufe mit heilpädagogischem Diplom; ohne Lehrdiplom für die Volksschule gelten 100, 90 oder 80 % davon. Der Ansatz deckt alle Tätigkeitsbereiche ab, ein Arbeitszeitnachweis entfällt (Abs. 3). Die Schwelle zum Monatslohn liegt bei 16 Schulwochen: «Wird ein Vikariat während insgesamt 16 Schulwochen ununterbrochen an der gleichen Stelle geleistet, richtet das Volksschulamt auf Antrag der Vikarin oder des Vikars oder der Gemeinde den monatlichen Lohn» aus, und «Der Antrag ist spätestens innert sechs Monaten nach Abschluss des Vikariats zu stellen» (§ 31 Abs. 4 LPVO). Steht die Dauer vorher fest, kann der Lohn einer Lehrperson von Beginn an ausbezahlt werden (Abs. 5).
Für die Schulleitung
- Die Adresse kennen, bevor das Gespräch beginnt. Bis eine Woche bezahlt: Gemeinde, Meldung ans Volksschulamt. Mehr als eine Woche: Volksschulamt auf Antrag der Gemeinde. Unbezahlt: Gemeinde, mit gesicherter Stellvertretung und angerechnetem Schulferienanteil. Wer das weiss, kann der Lehrperson sagen, wer entscheidet und was es kostet.
- Den Morgen und die Woche trennen. Die ersten Stunden trägt die Schule selbst (§ 26 Abs. 3), bis drei Tage die Gemeinde auf eigene Kosten, darüber das Volksschulamt (§ 30).
- Den Antrag nach 16 Wochen nicht vergessen. Der Monatslohn kommt nicht von selbst; wer eine lange Stellvertretung besetzt, entscheidet mit dem Antrag über den Lohn der Person, die sie besetzt (§ 31 Abs. 4).
Stolpersteine
- Das Sabbatical als Anspruch. Es gibt keinen; es gibt den Entscheid der Gemeinde über unbezahlten Urlaub, gebunden an die Stellvertretung.
- Die Krankheit in den Ferien. Sie wird weder nachgewährt (§ 82 VVO ist ausgeschlossen) noch kompensiert (§ 27 Abs. 3).
- Die Vikarin als Angestellte der Schule. Über drei Tage errichtet das Volksschulamt das Vikariat; die Schulleitung meldet und organisiert, sie stellt nicht an.
Verbindungen
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) – die Verordnung, aus der die §§ 13, 21 und 26–31 stammen: Stellen, Lohn und Beurteilung stehen dort
- Urlaub und Jokertage – der Urlaub der Schülerinnen und Schüler, ein anderer Gegenstand mit anderen Regeln
- Lehrpersonalgesetz (LPG) – § 23 LPG (Stundenplan, ausgefallene Lektionen werden nicht nachgeholt) und §§ 25–27 LPG (Vikariate ohne Kündigungsschutz)
- Personalgesetz (PG) und VVO – die §§ 79–98 VVO als erste Schicht des Urlaubsrechts
- Neu definierter Berufsauftrag – der Ferienanspruch als Grösse der Jahresarbeitszeit und die eine Ferienwoche, die die Schulleitung für Schule und Zusammenarbeit festlegen darf
- Anstellung der Schulleitung – Ferien und Stellvertretung der Schulleitung selbst nach §§ 29 e–29 f LPVO
- Arbeitsbelastung und Personalgewinnung – der Lektionenansatz ohne Lehrdiplom als Preis der Aushilfe im Mangel
- Pensenplanung und Personalpool – die Einheiten des § 2 c Abs. 4 LPVO, aus denen Stellvertretungen für beurlaubte Lehrpersonen bezahlt werden können
- Kanton Zürich – der kantonale Rahmen, in dem diese Regeln gelten
- Volksschulverordnung (VSV) – § 26 Abs. 4: Stellvertretung oder anderweitige Betreuung, wenn eine Lehrperson ausfällt; § 26 Abs. 3: Blockzeiten von 8 bis 12 Uhr
Literatur
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) vom 19.07.2000 (LS 412.311). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.311 – Lehrpersonalverordnung (LPVO), LS 412.311, Stand 1. April 2026 (Nachtrag 132); § 2 e (S. 3), § 3 (S. 4), § 13 (Ferien, S. 8), § 18 (Schulferienanteil, S. 11), § 21 (Dienstaltersgeschenk, S. 12), § 26 (Stundenplan, Stellvertretung, S. 13), §§ 27–29 (Urlaub, S. 14), §§ 30–31 (Vikariate, S. 16 f.), Anhang C (Lektionenansätze, S. 26 f.)
- Vollzugsverordnung Personalgesetz (VVO) vom 19.05.1999 (LS 177.111). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=177.111 – Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO), LS 177.111, Stand 1. April 2026 (Nachtrag 132); § 79 (Ferienanspruch, S. 23), §§ 81–83 (S. 24), §§ 84–86 (Urlaub, familiäre Ereignisse, persönliche Angelegenheiten, S. 25 f.), §§ 87–90 (S. 26 f.), § 96 und § 96 a (Elternschaft, S. 29), § 98 (S. 30)
- Volksschulverordnung (VSV) [ZH] vom 28.06.2006 (LS 412.101). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.101 – Volksschulverordnung (VSV), LS 412.101, Stand 1. Oktober 2026 (Nachtrag 134); § 26 (Stundenplan, Blockzeiten, S. 9), § 41 (Organisationsstatut, S. 17)
Verweise auf diese Seite
- Arbeitsbelastung Lehrpersonen und Personalgewinnung Zettelkasten
- Die Anstellung der Schulleitung: Ausbildung, Lohn, Ferien, Stellvertretung, Überzeit Zettelkasten
- Lehrpersonalgesetz (LPG) – die Anstellungsordnung der Zürcher Volksschule Zettelkasten
- Lehrpersonalverordnung (LPVO) – Stellen, Lohn und Beurteilung Zettelkasten
- Urlaub und Jokertage Zettelkasten
- Volksschulverordnung (VSV): Vollzug des Volksschulgesetzes im Schulalltag Zettelkasten