Kopftuch, Burkini und Schwimmen: Was die Schule über Kleidung und Körper bestimmen darf

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Drei Sachverhalte, die mitunter an die Schulleitung herangetragen werden:

Im Prüfschema des Leitbeitrags Religiöse Anliegen im Schulalltag liegen die drei Fälle in verschiedenen Registern – Kleidung, Fach, Staat –, darum fallen die Antworten verschieden aus: Die Schülerin darf, die Eltern müssen, und bei der Lehrerin entscheidet der Kanton.

Das Kopftuch der Schülerin: geschützt

Die Schulordnung von St. Margrethen untersagte «das Tragen von Kopfbedeckungen jeglicher Art während des Unterrichts»; eine Sechstklässlerin kam 2013 mit Hijab, die Schulgemeinde zog bis vor Bundesgericht und verlor (BGE 142 I 49, Sachverhalt A). Das Urteil ist seither der Massstab, und seine Gründe sind die Antworten auf die üblichen Einwände:

Die Kantone sagen dasselbe. Zürich kennt keine Kleidervorschriften und sah schon 2008 «kein Anlass, Schülerinnen und Schülern Kopfbedeckungen wie eine Kippa oder ein Kopftuch zu verbieten» (Regierungsrat ZH 2008). Im Thurgau dürfen Schülerinnen das Kopftuch tragen, «solange dadurch der Schulfrieden nicht gefährdet oder die Grundrechte anderer nicht beeinträchtigt werden», das Gesicht aber «stets unbedeckt bleibt» (Regierungsrat TG 2025). St. Gallen hat 2018 die Pflicht zu korrekter Kleidung ins Gesetz geschrieben (Art. 54bis VSG) und 2019 ausgeführt: «Ist ein Kleidungsstück Ausdruck der religiösen Freiheit, kann dessen Tragen der Schülerin oder dem Schüler nicht verboten werden» (Erziehungsrat SG 2019, Art. 3 Abs. 2); verboten bleibt Kleidung, die diskriminiert oder anstössig ist, ebenso «Kleidung mit einer rechtswidrigen, z.B. extremistischen Botschaft» (Art. 4).

Die Gesichtsverhüllung ist eine andere Frage: Das Bundesgericht stellte darauf ab, dass der Hijab das Gesicht frei lässt, und seit 2025 verbietet das Bundesrecht, das Gesicht an öffentlich zugänglichen Orten so zu verhüllen, «dass die Gesichtszüge nicht erkennbar sind» (Art. 2 Abs. 1 BVVG).

Schwimmen und Sport: obligatorisch, mit Vorkehrungen

Seit 2008 gilt die umgekehrte Antwort: Vom Schwimmen befreit die Religion nicht. Das Bundesgericht hat die Schaffhauser Söhne (BGE 135 I 79), die Basler Töchter von sieben und neun Jahren (BGer 2C_666/2011, Sachverhalt A) und die Aargauer Schülerin, der die Schule den Burkini erlaubt hatte, gleich behandelt. Im letzten Fall hielt es fest, die Schule sei den Eltern «weit entgegen gekommen», und es sei ihnen «ohne Weiteres zuzumuten, ihrerseits von ihren Idealvorstellungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Schwimmunterrichts abzurücken» (BGer 2C_1079/2012 E. 3.6). Strassburg hat die Linie 2017 bestätigt (Osmanoğlu und Kocabaş gegen die Schweiz, §§ 96–101).

Die Pflicht hat einen Preis, den die Schule zahlt: die flankierenden Massnahmen. Das Bundesgericht nennt sie seit 2008 in einem Atemzug mit dem Obligatorium – «eigene körperbedeckende Badebekleidung, getrenntes Umziehen und Duschen» (BGE 135 I 79 E. 7.3) – und hat 2015 den Burkini zur milderen Massnahme erklärt, die ein Kopftuchverbot überflüssig macht (BGE 142 I 49 E. 9.5.2). Die Kantone schreiben dasselbe: Zürich will die Möglichkeit, den Körper zu bedecken, und den Schutz der Intimsphäre beim Umziehen, «z.B. mit abgetrennter Umziehkabine, separater Dusche, zeitlicher Staffelung» (VSA 2020, S. 2); der Thurgau sagt «Ein Recht auf Dispensation gibt es nicht», will aber das Gespräch, das Umziehen allein und den Ganzkörperanzug (AV TG 2024, S. 5); St. Gallen hat die Dispens aus wichtigem Grund im Gesetz (Art. 49bis VSG) und eine strenge Praxis seit 2005 (Regierung SG 2017, S. 26 f.).

Was das Recht nicht löst, beschreibt der Luzerner Leitfaden: Bis zur Pubertät geht es um die Vorstellungen der Eltern, danach «zunehmend um das eigene Schamempfinden der Schülerinnen und Schüler» (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 32). Druck «führt eher zu Notlügen und Krankschreibungen durch einen Arzt» (ebd., S. 33); Burkini und separate Duschen tragen dem Schamempfinden «in vielen Fällen» genügend Rechnung (ebd., S. 36), und wo eine Schülerin trotzdem fehlt, hilft Begleitung mehr als Drohung – im geschilderten Fall ging die Heilpädagogin mit ins Bad (ebd., S. 32). Wer dann noch fehlt, hat ein Absenzenproblem, kein Religionsproblem (ebd., S. 36).

Die Lehrerin mit Kopftuch: Sache des Kantons

Für Lehrpersonen gilt das Gegenteil der Schülerinnen-Regel, weil sie den Staat vertreten. Das Genfer Verbot für eine Primarlehrerin hielt 1997 vor Bundesgericht (BGE 123 I 296), das Genfer Laizitätsgesetz von 2018 im Jahr 2021 ebenso – mit dem Vorbehalt, eine «exzessiv strikte Anwendung» im Einzelfall sei zu vermeiden (BGE 148 I 160, Regeste). 2025 wiederholte das Bundesgericht den Grund: «Die öffentliche Schule muss neutral sein, um jedem Einzelnen zu ermöglichen, frei über Glaubensfragen zu befinden» (BGer 2C_405/2022 E. 6.6); ein Verstoss liegt aber erst vor, wenn die religiöse Äusserung «eine gewisse Intensität erreicht» (E. 6.7). Ein Verbot braucht eine gesetzliche Grundlage, beschränkt sich auf die Arbeitszeit, und sein Gewicht hängt vom Alter der Kinder ab (Regierung SG 2026).

Die drei Kantone stehen an drei Punkten. Zürich äussert sich in seinen Empfehlungen nur zu Schülerinnen und Schülern. Der Thurgau hält fest, es gebe «keine allgemeingültige rechtliche Grundlage, die Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuchs untersagt», Werben für den Glauben sei aber verboten (AV TG 2024, S. 7), und der Regierungsrat anerkennt, «dass Schulgemeinden Lehrpersonen das Tragen eines Kopftuchs untersagen dürfen» (Regierungsrat TG 2025). St. Gallen ist unterwegs zu einem Verbot: Nachdem in Eschenbach im Sommer 2025 die Anstellung einer Lehrerin mit Kopftuch «unter anderem auf Druck von Eltern» nicht zustande kam (Kantonsrat SG 2025), hiess der Kantonsrat am 10. Juni 2026 eine Motion gut, die ein kantonal einheitliches Verbot religiös motivierter Kleidung und Symbole für Lehrpersonen verlangt und «das dezente Tragen von unauffälligen, traditionellen religiösen Symbolen» ausnimmt (Kantonsrat SG 2025; Keystone-SDA 2026). Die Regierung wollte das Verbot auf die Volksschule beschränken; für Mittel- und Berufsfachschulen hält sie es «als nicht verhältnismässig», weil die Jugendlichen dort religionsmündig sind (Regierung SG 2026). Botschaft und Entwurf stehen aus; bis dahin entscheidet die Anstellungsbehörde im Einzelfall nach Art. 36 BV.

Eines gilt überall: Was für das Kopftuch entschieden wird, gilt für Kippa, Habit und sichtbares Kreuz – das Bundesgericht zählt sie in einer Reihe auf (BGE 142 I 49 E. 3.6), die St. Galler Regierung ebenso (Regierung SG 2026). Wer das Kopftuch der Lehrerin verbietet und das Kreuz der Kollegin übersieht, hat kein Neutralitätsproblem gelöst, sondern eines geschaffen.

Für die Schulleitung

Die Hausordnung religionsneutral formulieren. Keine Kopfbedeckungen im Unterricht, religiöse ausgenommen, das Gesicht bleibt frei: Diese Fassung hält vor Gericht (BGE 142 I 49 E. 9.4.3) und erspart den Zürcher Streit von 2007 um Käppli und Kopftuch (Regierungsrat ZH 2008). Kleidung mit diskriminierender oder extremistischer Botschaft bleibt verboten (Erziehungsrat SG 2019, Art. 4).

Die drei Vorkehrungen zum Standard machen. Körperbedeckende Badekleidung, getrenntes Umziehen, getrenntes Duschen oder zeitliche Staffelung – angeboten, bevor ein Gesuch kommt, und schriftlich in der Information zum Schwimmunterricht. Zugewanderten Familien, für die Schwimmen kein Schulfach ist, die Schweizer Praxis früh erklären (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 33). Dann ist die Ablehnung eines Dispensgesuchs keine Härte, sondern die Folge eines Angebots.

Fehlen ist Fehlen. Wer am Schwimmtag regelmässig fehlt, bekommt das Gespräch und das Absenzenverfahren, nicht die Religionsdebatte; Begleitung durch eine vertraute Person wirkt besser als die Busse, die am Ende möglich bleibt.

Bei Lehrpersonen den Kanton kennen. Im Thurgau entscheidet die Schulgemeinde und muss begründen können; in St. Gallen kommt das Gesetz, bis dahin die Einzelfallprüfung; in Zürich fehlt eine kantonale Vorgabe. Überall gilt die Regel für alle Symbole gleich, und sie wird vor der Ausschreibung festgelegt, nicht im Elternprotest.

Keine Ratschläge zum Ablegen. «Legen Sie doch einfach das Kopftuch ab» greift zu kurz «und wird leicht als billige Zumutung empfunden, wenn er von Dritten kommt» (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 26). Das gilt für die Berufsberatung der Sekundarschülerin wie für das Gespräch mit der Bewerberin – und erst recht für die Lehrperson, die einer Schülerin sagt, mit Kopftuch werde sie im Leben nichts erreichen (Trucco et al. 2025, S. 40).

Verbindungen

Literatur