Religiöse Anliegen im Schulalltag: Was die Schule muss, darf und klug tut

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Ein Vater bittet um einen freien Tag zum Fest des Fastenbrechens, dem Zuckerfest. Eine Mutter will ihre Tochter nicht ins gemischte Schwimmen schicken. Eine Schülerin kommt nach den Ferien mit Kopftuch, ein Schüler gibt der Lehrerin die Hand nicht, eine freikirchliche Familie lehnt die Sexualkunde ab, Zeugen Jehovas möchten ihr Kind nicht an der Weihnachtsfeier. Die Anlässe sind verschieden, die Prüfung ist dieselbe. Dieser Beitrag legt den Massstab, die Linie des Bundesgerichts und die Regeln der Kantone Zürich, Thurgau und St. Gallen in ein Schema, das für jede Religion gleich funktioniert. Die einzelnen Vorgänge haben eigene Beiträge: Ramadan und hohe Feiertage, Kopftuch, Burkini und Schwimmen und Händedruck, Gebet, Lager und Weihnachten.

Der Massstab: Art. 15 und Art. 36 BV

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit schützt nicht nur die Überzeugung, sondern auch das Bekennen und das Handeln danach: Kleidung, Speisevorschriften, Gebet, Feiertage (Art. 15 Abs. 1 und 2 BV). Sie hat eine zweite Seite: «Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen» (Art. 15 Abs. 4 BV). Daraus folgt die Neutralität der Schule: Sie darf Religion zum Thema machen, aber nicht selber bekennen.

Bis zum 16. Geburtstag bestimmen die Eltern über die religiöse Erziehung; hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, «so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis» (Art. 303 Abs. 1 und 3 ZGB). Ein Gesuch kommt also von den Eltern; die Haltung des Kindes zählt trotzdem (BGE 142 I 49 E. 5.3).

Was die Schule nicht prüft, ist die Theologie. Der religiös neutrale Staat «kann Glaubensregeln nicht auf ihre theologische Richtigkeit» prüfen (BGE 135 I 79 E. 4.4). Es genügt, dass die Verhaltensweise für die Familie «einen unmittelbaren Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung» bildet und sie «dies glaubhaft darlegen» (BGE 142 I 49 E. 5.2). Ob andere Gläubige derselben Religion es lockerer nehmen, ist unerheblich.

Einschränken darf die Schule nach Art. 36 BV: mit gesetzlicher Grundlage, aus einem öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Grundrechte anderer, verhältnismässig, ohne den Kerngehalt anzutasten. Ihre öffentlichen Interessen sind benannt: Schulpflicht (Art. 62 Abs. 2 BV), ausreichender Grundschulunterricht (Art. 19 BV), Gleichstellung von Mädchen und Knaben (Art. 8 Abs. 3 BV), Integration. Je näher ein Anliegen am Unterricht liegt, desto eher überwiegt die Schule; je weiter weg – Kleidung, Essen, ein freier Tag –, desto eher die Familie.

Die Linie des Bundesgerichts

1993 gewährte das Bundesgericht einem Mädchen aus Dietikon die Befreiung vom gemischten Schwimmunterricht (BGE 119 Ia 178). 2008 kehrte es um: Die Schule müsse «nicht für alle persönlichen Wünsche eine abweichende Sonderregelung vorsehen oder zulassen», auch nicht für religiöse Gebote; «Dem obligatorischen Schulunterricht kommt hier grundsätzlich der Vorrang zu, weshalb allfällige Ausnahmen nur mit Zurückhaltung zu gewähren sind» (BGE 135 I 79 E. 7.2). Das Gewicht lag auf Integration und Chancengleichheit – und auf den flankierenden Massnahmen: «eigene körperbedeckende Badebekleidung, getrenntes Umziehen und Duschen» (E. 7.3). Seither bestätigt für Mädchen, für den Burkini und für die Sexualkunde (BGE 142 I 49 E. 4.2; BGer 2C_132/2014 E. 5). 2017 hielt die Linie auch in Strassburg: Die Basler Busse gegen Eltern, die ihre Töchter dem Schwimmen entzogen, verletzte Art. 9 EMRK nicht; der Schule komme bei der sozialen Integration ein besonderer Platz zu, Befreiungen von einzelnen Fächern seien nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen denkbar, und Burkini und getrenntes Umziehen hätten den Eingriff abgemildert (Osmanoğlu und Kocabaş gegen die Schweiz, §§ 96, 97 und 101).

Dieselbe Rechtsprechung unterscheidet Zeit und Fach. Ein Anspruch auf Dispensation ist «vor allem für einzelne Tage gewährt worden, um die Einhaltung religiöser Ruhetage oder die Teilnahme an religiösen Festen zu ermöglichen» (BGE 142 I 49 E. 9.5.1). «Dagegen zeigt sich die Rechtsprechung viel zurückhaltender bei der Gewährung von Dispensationen von einzelnen Unterrichtsfächern» (BGer 2C_132/2014 E. 5.1). Der freie Tag ist die Regel, das freie Fach die seltene Ausnahme.

Umgekehrt dort, wo kein Unterrichtsinhalt auf dem Spiel steht. Das Kopftuchverbot der Schulgemeinde St. Margrethen war unverhältnismässig; das Gleichbehandlungsgebot «umfasst folgerichtig auch Bekleidung, die mit Religionen in Verbindung gebracht wird, wie neben dem Kopftuch etwa die jüdische Kippa oder das Habit christlicher Ordensschwestern und -brüder oder Symbole wie sichtbar getragene Kreuze» (BGE 142 I 49 E. 3.6). Anders die Lehrerin: Sie vertritt den Staat, und das Genfer Kopftuchverbot für eine Primarlehrerin hielt (BGE 123 I 296). Und der Staat selbst bekennt nicht: Das Kruzifix im Tessiner Schulzimmer war unzulässig (BGE 116 Ia 252).

Drei Sätze fassen die Linie:

  1. Die Schule darf verlangen, was zum Unterricht gehört.
  2. Die Schule darf nicht verbieten, was zum Bekenntnis der Schülerin gehört und den Unterricht nicht stört.
  3. Die Schule darf nicht selbst bekennen.

Das Prüfschema: vier Fragen

1. Was genau wird gewünscht? Zuerst reden, dann entscheiden. «Im konkreten Fall steht nicht eine Religion vor der Tür, sondern ein Mensch, der sich auf eine Religion bezieht» (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 77). Oft ist das Anliegen kleiner als befürchtet: eine Umkleidekabine statt einer Schwimmbefreiung, ein Teller ohne Schweinefleisch statt eines Lagerverzichts.

2. Welches Register? Zeit (ein Tag, eine Stunde), Fach oder Anlass (Schwimmen, Sexualkunde, Lager), Kleidung und Symbole, eine Handlung (Gebet, Händedruck), Essen. Zeit ist grosszügig zu gewähren, Fach und Anlass nur mit Zurückhaltung; Kleidung und Essen sind frei, solange der Schulbetrieb läuft.

3. Gibt es den milderen Weg? Bevor die Schule ablehnt, prüft sie die flankierende Massnahme: Burkini und getrenntes Umziehen, angepasste Leistung im Fasten, Kochen ohne Essen, Nacharbeit nach dem Freitagsgebet, getrennte Schlafräume im Lager.

4. Gilt die Antwort für alle? Die Regel für die muslimische Familie muss für die jüdische, die freikirchliche und die konfessionslose gleich lauten. Der Staat soll «in Religionsdingen gleichsam ‹farbenblind› sein» (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 77 f.). Wer so prüft, stösst niemanden vor den Kopf – auch nicht die Mehrheit, die zusieht.

Vorgang für Vorgang: Register und Kantone

Vorgang – Regel des BundesZürichThurgauSt. Gallen
Hoher Feiertag – Anspruch auf den Tag (BGE 142 I 49 E. 9.5.1)§ 29 Abs. 2 lit. c VSV auf Gesuch; «Dispensationen aus religiösen Gründen gehen nicht zu Lasten der Jokertage» (VSA 2020, S. 4); Feiertagsliste des VSA§ 46 Abs. 1 VG: entschuldigte Absenz für die wichtigsten Feiertage, weitere über JokertageArt. 49bis VSG: Urlaub «aus wichtigem Grund im Einzelfall»; Verfahren nach Art. 16 VVU; zwei Halbtage nach Art. 96 Abs. 2 VSG
Fasten – keine Fachdispens (BGE 135 I 79)Sport angemessen berücksichtigen; WAH auf Gesuch ohne Kochen und Essenkeine Dispens, auch nicht in WAH, Turnen, Schwimmen; kochen ja, Essen mitnehmen; «Schülerinnen und Schüler bestimmen selber, ob und wie lange sie fasten» (AV TG 2016)Einzelfall; das Amt für Volksschule berät
Schwimmen, Sport, Sexualkunde, Religionskunde – obligatorisch, flankierende Massnahmen (BGE 135 I 79 E. 7.3; BGer 2C_132/2014)Körper bedecken, Intimsphäre beim Umziehen; RKE ohne Abmeldemöglichkeit«Ein Recht auf Dispensation gibt es nicht»; NMG und ERG ohne Dispens (AV TG 2024, S. 5)Art. 49bis VSG; strenge Praxis seit 2005
Kleidung, Kopftuch – geschützt (BGE 142 I 49); Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum verboten (Art. 2 BVVG)keine KleidervorschriftenKopftuch erlaubt, das Gesicht bleibt freiArt. 54bis VSG: korrekte Kleidung, Schulfrieden; Reglement der Gemeinde möglich
Lager, Ausflüge – zumutbar (BGE 142 I 49 E. 4.2)obligatorisch; Speiseplan, getrennte Schlaf- und DuschräumeobligatorischVerpflegung pragmatisch zwischen Schule und Elternhaus
Gebet, Händedruck – kein EntscheidFreitagsgebet: Jugendliche auf Gesuch eine halbe bis eine Stunde frei, mit Nacharbeit«In der Volksschule finden keine rituellen Handlungen statt» (AV TG 2024, S. 6), gemeint ist die Schule selbstHändedruck: Einfordern zulässig, im Ermessen «der Schule bzw. der Lehrpersonen vor Ort» (Regierung SG 2016)

Zürich orientiert seine Volksschule an «christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen» und wahrt dabei die Glaubens- und Gewissensfreiheit (§ 2 Abs. 1 VSG); Thurgau und St. Gallen erziehen «nach christlichen Grundsätzen» (§ 2 Abs. 1 VG TG; Art. 3 Abs. 1 VSG SG). Im Alltag ist der Unterschied kleiner, als er klingt: Die St. Galler Regierung liest ihren Art. 3 als «übergeordnet christlich-humanistisch und nicht rein konfessionell zu verstehen» (Regierung SG 2026), und die Thurgauer Broschüre stellt neben die Advents- und Osterbräuche den Satz von den rituellen Handlungen. Weihnachtslieder dürfen überall gesungen werden; zum Mitsingen zwingen darf die Schule niemanden, wenn es einem Bekenntnis gleichkäme (BGE 142 I 49 E. 4.2). Das gemeinsame Gebet gehört nirgends in den Unterricht.

Für die Schulleitung

Die Linie vor dem Fall festlegen und bekannt machen. «Eine Linie festlegen und kommunizieren» (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 78): die Feiertagsliste mit den Daten des Schuljahrs, der Umgang mit dem Fasten (Information an alle Eltern, Sport ohne Extremleistung, kein Druck in beide Richtungen), die Hausordnung zur Kleidung (religionsneutral: Gesicht frei, keine Käppli-Regel, die beim Kopftuch kippt – der Zürcher Streitfall von 2007, Regierungsrat ZH 2008), Ort und Zeit für ein Gebet in der Pause, die Vorkehrungen im Lager. Was vorher steht, muss im Konflikt nicht erfunden werden.

Im Einzelfall das Schema durchgehen. Gespräch, Register, milderer Weg, Gleichbehandlung. Eine Ablehnung ist ein anfechtbarer Entscheid: schriftlich, begründet, mit Rechtsmittelbelehrung. Zuständig ist in Zürich die Gemeinde (§ 29 Abs. 1 VSV), im Thurgau die Schulgemeinde nach ihrem Absenzenreglement (§ 46 Abs. 3 VG), in St. Gallen der Schulrat (Art. 16 VVU).

Keine Glaubensprüfung, kein Werturteil. Die Schule fragt, was gewünscht wird, nicht, ob der Koran es verlangt, und sie verlangt keine Rechtfertigung vor der Klasse. Zuschreibungen durch Lehrpersonen – das Kopftuch als Laufbahnhindernis, das Kind als Auskunftsperson für den Islam – sind das, wovon Betroffene aus der Schule hauptsächlich berichten (Trucco et al. 2025, S. 40).

Nicht alles durch die Islambrille sehen (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 78). Müdigkeit im Ramadan ist Müdigkeit, ein verweigertes Lager oft eine Geldfrage, der Streit um ein Käppli ein Pubertätsstreit. Religiös begründete Gesuche kommen aus Freikirchen wie aus Moscheen; die St. Galler Regierung nannte 2010 beide in einem Atemzug (Regierung SG 2010).

Die Haltung ist Teil des Auftrags. «Eine tolerante Haltung ist hier jedenfalls unabdingbar. Sie zu fördern, gehört unseres Erachtens zum schulischen Grundauftrag» (Tappenbeck und Pahud de Mortanges 2007, S. 1426). Wer den freien Tag ohne Umstände gewährt, kann beim Schwimmen bestehen, ohne dass es als Ablehnung ankommt.

Verbindungen

Literatur