Händedruck, Gebet, Lager und Weihnachten: Was die Schule bei religiösen Handlungen und Anlässen verlangen darf
Kanton Zürich
Kanton Thurgau
Kanton St. Gallen
Ein Schüler gibt der Lehrerin die Hand nicht. Ein Jugendlicher möchte in der Mittagspause beten und fragt nach einem Raum. Eine Familie will ihr Kind nicht ins Klassenlager schicken. Eltern wollen nicht, dass ihr Kind an der Weihnachtsfeier singt. Im Prüfschema des Leitbeitrags Religiöse Anliegen im Schulalltag liegen diese vier Fälle in den Registern «Handlung» und «Anlass», und eine Regel trägt alle: Die Schule verlangt, was zum gemeinsamen Schulbetrieb gehört, sie erlaubt, was niemanden einbezieht, und sie bekennt nicht selbst.
Der Händedruck
Zum Händedruck gibt es kein Bundesgerichtsurteil, aber ein Gutachten, das seit 2016 die Praxis prägt: Nach dem Fall Therwil prüfte die Basler Bildungsdirektion, ob zwei Sekundarschüler ihrer Lehrerin den Handschlag aus religiösen Gründen verweigern dürfen. Die Verweigerung fällt in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der Eingriff ist aber zulässig – wegen der Gleichbehandlung von Frau und Mann, der Integration, des geordneten Schulbetriebs und der Grundrechte Dritter: «Weibliche Lehrpersonen sowie Mitschülerinnen werden damit indirekt in eine religiöse Handlung einbezogen» (BKSD BL 2016, S. 8). «Sofern der Handschlag eingefordert wird, haben die beiden Schüler allen Lehrpersonen, auch den weiblichen, die Hand zu reichen» (ebd., S. 10). Die St. Galler Regierung hat sich dem angeschlossen: «Das Handgeben gehört in unserer Kultur klar zu den grundlegenden Regeln des Anstands», das Einfordern sei legitimiert – ob es im konkreten Fall eingefordert wird, liege aber «im Ermessen der Schule bzw. der Lehrpersonen vor Ort» (Regierung SG 2016). Zürich und Thurgau haben dazu nichts erlassen.
Dürfen heisst nicht müssen. Der Luzerner Leitfaden rät, den Händedruck als das zu sehen, was er ist: «eine kulturell geprägte Form der Begrüssung und ein Zeichen des gegenseitigen Respekts» – und ihn «nicht zur Messlatte einer gelungenen Integration oder gar einer grundlegenden Integrationsbereitschaft» zu machen (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 42). Verweigert ein Schüler den schulhausüblichen Handschlag, kann die Schule sanktionieren, «sofern gesetzliche Grundlagen dafür bestehen» (ebd., S. 43); klüger ist das Gespräch, in dem der Schüler seine Beweggründe schildert und die Schule ihre Position, und eine befristete Vereinbarung über «eine Ersatzform der respektvollen Begrüssung» – mit guter Chance, dass sich die Sache in einem halben Jahr von selbst erledigt, sofern kein Medium den Fall aufgreift (ebd., S. 43). Verweigert ein Vater beim Elterngespräch die Hand, bleibt der Schule das Gespräch und das deutliche Wort; erziehen muss sie die Eltern nicht (ebd., S. 42).
Das Gebet
Beten ist Religionsausübung und als solche geschützt (Art. 15 Abs. 2 BV). Dass ein Kind in der Pause betet, geht die Schule nichts an; dass sie dafür einen Raum bereitstellt, verlangt kein Erlass, verbietet aber auch keiner. Die St. Galler Regierung nannte das Beten schon 2010 als Beispiel der «religiösen Rechte bzw. Hauptpflichten», die zugelassen sind und über die eine Schule ihre Eltern am besten von sich aus informiert (Regierung SG 2010). In der Praxis ist die Frage selten und meist klein: Die Gebetszeiten sind Zeitabschnitte, das Gebet dauert wenige Minuten, und «in den allermeisten Fällen» wird irgendein freier, ruhiger Raum akzeptiert; «Beim Zeitpunkt hat der Unterrichtsbetrieb klar Vorrang» (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 21 f.). Der Wunsch eines Jugendlichen, das Gebet in den Schulalltag zu holen, ist «für sich genommen keinesfalls Anzeichen einer Radikalisierung», sondern meist Zeichen einer ernsthaften Auseinandersetzung mit der eigenen Religion (ebd., S. 22). Das Freitagsgebet, für das Zürich Jugendliche auf Gesuch eine knappe Stunde freistellt, steht in Ramadan und hohe Feiertage.
Die Gegenseite der Regel: Die Schule selbst betet nicht. «In der Volksschule finden keine rituellen Handlungen statt» (AV TG 2024, S. 6); niemand darf angehalten werden, «eine religiöse Handlung vorzunehmen» (Art. 15 Abs. 4 BV). Ein Schülergebet in der Pause ist Freiheit, ein Klassengebet im Unterricht wäre Zwang. Für Räume ausserhalb des Unterrichts gilt in St. Gallen: Den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen stellt der Schulträger die Räume für ihren Religionsunterricht unentgeltlich zur Verfügung (Art. 16 Abs. 2 VSG), allen anderen nach dem kommunalen Benützungsreglement – und die Regierung liest die «christlichen Grundsätze» des Gesetzes dabei als christlich-humanistisch, nicht konfessionell (Regierung SG 2026).
Das Lager
Klassenlager, Schulreisen und Exkursionen sind Unterricht, und die Teilnahme ist in allen drei Kantonen Pflicht. Zürich: «Die Teilnahme an Klassenlagern, Schulreisen und Exkursionen mit auswärtigem Übernachten ist obligatorisch» (VSA 2020, S. 3). Thurgau: «Eine bewilligte Absenz aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen ist nicht möglich», ausgenommen die Feiertage (AV TG 2024, S. 4). St. Gallen: Hat der Schulträger die Veranstaltung obligatorisch erklärt, «ist eine Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler zwingend», vorbehalten bleiben «Dispensationen aus wichtigen Gründen» nach pflichtgemässem Ermessen des Schulrats; wer dispensiert ist, wird während der Unterrichtszeit betreut (Erziehungsrat SG 2019, Art. 3). Das Bundesgericht hat das Lager in der Schwimm-Rechtsprechung mitgemeint – der Sportunterricht erfülle seinen Zweck nur, «wenn der Unterricht (wie auch Klassenlager und Skilager etc.), wie in der Schweiz allgemein üblich, gemeinsam» stattfinde (BGE 135 I 79 E. 7.2) – und 2015 festgehalten, auch ein Kopftuch stehe dem Schullager nicht entgegen (BGE 142 I 49 E. 9.5.2).
Auch hier zahlt die Schule den Preis der Pflicht in Vorkehrungen, und die drei Kantone nennen dieselben: eine Frau und ein Mann in der Begleitung (VSA 2020, S. 4; AV TG 2024, S. 4; Erziehungsrat SG 2019, Art. 4 Abs. 1), nach Geschlechtern getrennte Schlaf-, Wasch- und Duschräume (VSA 2020, S. 4; AV TG 2024, S. 4) und ein Speiseplan, bei dem «sich alle Schülerinnen und Schüler am Essen beteiligen können» (VSA 2020, S. 4) – im Thurgau ausdrücklich mit Blick auf «religiös begründete Essensvorschriften» (AV TG 2024, S. 4), in St. Gallen «pragmatisch zwischen Schule und Elternhaus» gelöst, weil die Verpflegung Sache der Eltern bleibt (Regierung SG 2017, S. 28). Fällt der Ramadan ins Lager, gelten die Fastenregeln «in angepasstem Sinn» (AV TG 2016). Was bleibt, ist das Gespräch mit Familien, denen das Format fremd ist: früh informieren, bei wiederkehrenden Fällen einen Lagerort in der Nähe wählen, damit das Kind die Nächte zu Hause verbringen kann, Halal-Essen durch Absprache lösen, Brückenbauer aus derselben Herkunft beiziehen, ohne das Kind zur Vermittlerin zu machen (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 39).
Weihnachten und die christliche Tradition
Die umgekehrte Frage stellen nichtchristliche Familien – und Freikirchen, denen die Schule zu wenig christlich ist: Darf die öffentliche Schule Advent feiern? Sie darf. Zürich: «Themen auf dem Hintergrund der christlichen Kultur und ihrer Traditionen sind im Schulunterricht erlaubt und entsprechen der Schultradition im Kanton Zürich» (VSA 2020, S. 3). Thurgau: «Rituale zu Ostern, Advent oder Weihnachten haben auch in der Schule ihren Platz» (AV TG 2024, S. 6). St. Gallen führt seine Volksschule nach christlichen Grundsätzen (Art. 3 Abs. 1 VSG). Die Grenze zieht Art. 15 Abs. 4 BV: Schülerinnen und Schüler «dürfen nicht zu bekenntnismässigen oder religiösen Handlungen angehalten werden» (VSA 2020, S. 3), die Schule vollzieht keine Kulthandlungen (AV TG 2024, S. 6), und ein Kruzifix im Schulzimmer der Volksschule ist seit 1990 unzulässig (BGE 116 Ia 252).
Wo genau Kultur aufhört und Kult beginnt, hat das Bundesgericht am Fall einer freiburgischen Familie der Palmarianischen Kirche gezeigt, die ihre Kinder von allen christlichen Liedern und allen Ausflügen zu Kirchen befreien lassen wollte: «Kinder dürfen zwar nicht verpflichtet werden, religiöse Lieder zu singen, wenn dies einem glaubensmässigen Akt gleichkommt», aber Art. 15 BV gibt «grundsätzlich keinen Anspruch darauf, nicht mit den religiösen Handlungen anderer» konfrontiert zu werden (BGer 2C_724/2011 E. 3.2). Eine generelle Dispens gibt es nicht; im Einzelfall – «etwa für die Proben eines Weihnachtschors» – kann eine Befreiung geboten sein, «namentlich vom Mitsingen, in der Regel aber nicht von der Anwesenheit im Schulzimmer» (E. 3.4.3). Das ist die Formel für die Weihnachtsfeier: Lieder, Krippenspiel und Adventskranz sind Kulturgut, das alle hören und sehen dürfen; Gebet, Segen und Gottesdienst sind Kult, den niemand mitvollziehen muss. Wer nicht mitsingen will, singt nicht mit – und bleibt dabei. Und die Feiertage der anderen Religionen «können mit Rücksicht auf die Zusammensetzung der Schülerschaft thematisiert werden» (VSA 2020, S. 3) – das Zuckerfest im Klassengespräch ist dieselbe Kultur, von der anderen Seite.
Für die Schulleitung
Händedruck: eine Linie, kein Kulturkampf. Die Begrüssungsregel der Schule gilt für alle; verweigert ein Schüler sie aus religiösen Gründen, folgt das Gespräch und eine befristete Vereinbarung über die Ersatzform, nicht die Sanktion als erster Schritt und nie die Presse. Bei Eltern bleibt es beim deutlichen Wort.
Gebet: Raum und Zeit in der Pause. Ein ruhiger Raum über Mittag kostet nichts und nimmt dem Anliegen die Dramatik; im Unterricht hat der Unterricht Vorrang. Die Schule selbst betet nicht, auch nicht zu Weihnachten.
Lager: die Vorkehrungen in den Lagerbrief. Begleitung durch Frau und Mann, getrennte Schlaf- und Waschräume, Speiseplan mit Alternativen, Ramadan-Regel – schriftlich, bevor das erste Gesuch kommt. Dann ist die Dispens, die ein wichtiger Grund verlangt, die Ausnahme, und das Gespräch mit der zögernden Familie beginnt bei den Vorkehrungen statt beim Nein.
Weihnachten: Kultur ja, Kult nein. Das Programm der Feier daraufhin lesen, was alle müssen und was niemand muss; Mitsingen freiwillig, Anwesenheit selbstverständlich. Gleiche Grosszügigkeit für die Feste der anderen – die Schule, die den Advent feiert und das Zuckerfest erklärt, ist neutral, weil sie offen ist, nicht weil sie leer ist.
Verbindungen
- Religiöse Anliegen im Schulalltag – der Leitbeitrag mit Massstab, Linie des Bundesgerichts und Prüfschema; dieser Beitrag füllt die Register «Handlung» und «Anlass»
- Ramadan und hohe Feiertage – Teil 1: Freitagsgebet und Fasten im Lager
- Kopftuch, Burkini und Schwimmen – Teil 2: dieselben Vorkehrungen im Bad wie im Lager
- Rechtsgrundlagen bei religiös begründeter Reklamation – der freikirchliche Fall, in dem die Schule zu wenig christlich ist
- Replik auf eine religiös begründete Reklamation – der Antwortbrief; die Formel vom freiwilligen Mitsingen bei selbstverständlicher Anwesenheit gehört hinein
- Elternrechte und Elternpflichten – das religiöse Erziehungsrecht der Eltern und seine Grenze am Lagerobligatorium
Literatur
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#a62 – Bundesverfassung (BV), SR 101, Stand 3. März 2024; Art. 15 Abs. 2 und 4
- Volksschulgesetz [SG] vom 13.1.1983 (sGS 213.1). https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/213.1 – Volksschulgesetz (VSG), sGS 213.1, Stand 1. September 2024; Art. 3 Abs. 1, 16 Abs. 2
- Erziehungsrat des Kantons St.Gallen (2019). Weisungen zu Besonderen Unterrichtsveranstaltungen. https://www.sg.ch/bildung-sport/volksschule/rahmenbedingungen/rechtliche-grundlagen/weisungen-und-reglemente/_jcr_content/Par/sgch_downloadlist_74/DownloadListPar/sgch_download_825470.ocFile/Weisungen_Besondere_Unterrichtsveranstaltungen.pdf – Weisungen vom 13. Februar 2019, angewendet ab 1. März 2019; Art. 3 und 4 Abs. 1
- Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung (2008). BGE 135 I 79, Urteil 2C_149/2008 vom 24. Oktober 2008. – 2008, Schaffhausen; E. 7.2
- Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung (2015). BGE 142 I 49, Urteil 2C_121/2015 vom 11. Dezember 2015. – 2015, St. Margrethen; E. 9.5.2
- Bundesgericht, I Corte di diritto pubblico (1990). BGE 116 Ia 252, Urteil vom 26. September 1990. – 1990, Cadro; Kruzifix im Schulzimmer
- Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung (2012). Urteil 2C_724/2011 vom 11. April 2012. https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BGer/CH_BGer_002_2C-724-2011_2012-04-11.html – 2012, Freiburg (Palmarianische Kirche); E. 3.2 und 3.4.3
- Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, Stab Recht (2016). Rechtsabklärung 2015/287: Schüler verweigern Lehrerinnen den Handschlag. Liestal: Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft. https://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/ekd/mitekd/haendedruck_rechtsabklaerung.pdf – Rechtsabklärung 2015/287 vom 14. April 2016; S. 8 und 10; Druckseite = PDF-Seite
- Bildungsdirektion Kanton Zürich, Volksschulamt (2020). Umgang mit Schülerinnen und Schülern verschiedener Religionen an der Volksschule im Kanton Zürich. Grundlagen und Empfehlungen. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-fuer-die-volksschule/schule-migration/empfehlungen_religionen_an_der_volksschule.pdf – Version 12. August 2020; S. 3 f.
- Amt für Volksschule Thurgau (2024). Religion und Schule. Grundlagen und Empfehlungen. https://av.tg.ch/public/upload/assets/9041/2024_07_Religion_und_Schule_AV.pdf?fp=4 – 2. Auflage, Juni 2024; S. 4 und 6; Druckseite = PDF-Seite
- Amt für Volksschule Thurgau (2016). Merkblatt zu Schule und Ramadan. https://edudoc.ch/record/126114/files/TG_Schule_und_Ramadan_2016_.pdf?version=1 – Merkblatt zu Schule und Ramadan, Dezember 2016; Regeln
- Regierung des Kantons St.Gallen (2010). Interpellation SVP-Fraktion vom 6. November 2009: Religiöse Zeichen und Einflüsse in den St.Galler Schulen. Schriftliche Antwort der Regierung vom 26. Januar 2010. St.Gallen: Kantonsrat des Kantons St.Gallen. – Antwort 51.09.79 vom 26. Januar 2010; S. 2
- Regierung des Kantons St.Gallen (2016). Interpellation CVP-EVP-Fraktion vom 26. April 2016: Integration statt religiöse Sonderregelungen. Schriftliche Antwort der Regierung vom 23. August 2016. St.Gallen: Kantonsrat des Kantons St.Gallen. https://ratsinfo.sg.ch/media/documents/published/51237322-d143-4f9e-b0e3-3e119a055ef7_P0fOCg3.pdf – Antwort 51.16.26 vom 23. August 2016; S. 3
- Regierung des Kantons St.Gallen (2017). Bedeutung der Grundrechte und deren Einschränkung im Zusammenhang mit Schulbesuch, Bekleidungsvorschriften und Vermummungsverbot; XIX. Nachtrag zum Volksschulgesetz; III. Nachtrag zum Übertretungsstrafgesetz. Bericht sowie Botschaft und Entwürfe der Regierung vom 21. März 2017. St.Gallen: Kantonsrat des Kantons St.Gallen. – Bericht 40.17.03; S. 28; Druckseite = PDF-Seite
- Regierung des Kantons St.Gallen (2026). Interpellation SVP-Fraktion vom 16. September 2025: Islamischer Religionsunterricht an Schulen im Kanton St.Gallen. Antwort der Regierung vom 10. Februar 2026. St.Gallen: Kantonsrat des Kantons St.Gallen. – Antwort 51.25.81 vom 10. Februar 2026; zu Art. 3 und 16 VSG
- Tunger-Zanetti, A., Endres, J., Martens, S. & Wagner, N. (2019). Ramadan kommt immer so plötzlich. Islam, Schule und Gesellschaft. Ein Leitfaden mit Hinweisen und Ideen für die berufliche Praxis. Luzern: Zentrum Religionsforschung, Universität Luzern. https://doi.org/10.5281/zenodo.2633779 – Fälle 3, 8 und 9, S. 20–22, 37–39 und 40–43; Druckseite = PDF-Seite
Verweise auf diese Seite
- Elternrechte und Elternpflichten: Information, Mitwirkung und Verantwortung der Eltern im Kanton Zürich Zettelkasten
- Kanton St. Gallen Glossar
- Kanton Thurgau Glossar
- Kanton Zürich Glossar
- Kopftuch, Burkini und Schwimmen: Was die Schule über Kleidung und Körper bestimmen darf Zettelkasten
- Ramadan und hohe Feiertage: Wie die Schule Fastenzeit und Festtage regelt Zettelkasten
- Rechtsgrundlagen bei religiös begründeter Reklamation (Freikirchen) Zettelkasten
- Religiöse Anliegen im Schulalltag: Was die Schule muss, darf und klug tut Zettelkasten
- Replik auf religiös begründete Reklamation (ZH) Zettelkasten