Ramadan und hohe Feiertage: Wie die Schule Fastenzeit und Festtage regelt

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Zwei Situationen kehren jedes Jahr wieder: müde, unkonzentrierte Jugendliche in den Wochen des Fastens und kurzfristige Gesuche um einen freien Tag zum Fest des Fastenbrechens (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 14). Beides gehört ins Register «Zeit» des Leitbeitrags Religiöse Anliegen im Schulalltag: Der freie Tag ist die Regel, das freie Fach die seltene Ausnahme. Dieser Beitrag sagt, was daraus für Feiertage, Fastenmonat, Fastenbrechen und Freitagsgebet folgt – in Zürich, Thurgau und St. Gallen, und für jede Religion gleich.

Der freie Tag: hohe Feiertage

Das Bundesgericht hat den Anspruch auf Dispensation «vor allem für einzelne Tage gewährt», für religiöse Ruhetage und Feste (BGE 142 I 49 E. 9.5.1). Die Kantone füllen ihn verschieden:

Wie viele Tage? Das Fest des Fastenbrechens dauert drei, das Opferfest vier Tage, und schon 2003 hielt Zürich fest: «Häufig wird dieser Dispens nur für den ersten Tag verlangt» (Bildungsdirektion ZH 2003, S. 1 f.) – an ihm findet das Festgebet statt. Weil ein Teil der Gemeinschaften nach der Sichtung der Mondsichel feiert, ein anderer nach dem berechneten Datum, empfiehlt der Luzerner Leitfaden, im Dispens «die beiden in Frage kommenden Daten (Tag X und der folgende Tag)» festzuhalten (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 19). Wem der Tag zusteht, prüft niemand: Das Fest ist Familientreffen wie Weihnachten, auch für Familien, die nicht fasten; Lehrpersonen sollen «nicht über die Glaubwürdigkeit der Religiosität ihrer Schülerinnen und Schüler urteilen» (ebd.).

Der Fastenmonat

Gefastet wird «vom Eintritt der Morgendämmerung bis Sonnenuntergang», ohne Essen und Trinken; die Pflicht gilt ab der Pubertät, und viele Familien führen die Kinder über Jahre schrittweise heran (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 15). Der Ramadan folgt dem Mondjahr und beginnt jedes Jahr rund elf Tage früher. Was das für den Schultag heisst, zeigt der Sonnenuntergang in Zürich am ersten und am letzten Fastentag:

RamadanFastentageSonnenuntergang, erster TagSonnenuntergang, letzter Tag
202618. Februar bis 19. Märzrund 17.55 Uhrrund 18.35 Uhr
20278. Februar bis 9. Märzrund 17.40 Uhrrund 18.20 Uhr
202828. Januar bis 26. Februarrund 17.20 Uhrrund 18.05 Uhr
202916. Januar bis 14. Februarrund 17.05 Uhrrund 17.50 Uhr
20305. Januar bis 3. Februarrund 16.50 Uhrrund 17.30 Uhr
2030/3126. Dezember bis 24. Januarrund 16.40 Uhrrund 17.15 Uhr
2031/3215. Dezember bis 13. Januarrund 16.35 Uhrrund 17.00 Uhr
2032/334. Dezember bis 2. Januarrund 16.35 Uhrrund 16.45 Uhr

Die Daten sind astronomisch vorausberechnet; die Gemeinschaften legen sie kurz vor dem Monat fest, mit Abweichungen von einem Tag (VSA 2026). Bis 2029 liegt der Ramadan zwischen Mitte Januar und Mitte März, ab 2030 rückt er in den Dezember und damit in die kürzesten Tage.

Für den Unterricht gilt in allen drei Kantonen dasselbe: Es gibt keine Fachdispens wegen des Fastens. Thurgau: «Die völlige Dispensation vom Unterricht in einzelnen Fächern ist während dem Monat Ramadan nicht möglich, auch nicht von den Fächern Hauswirtschaft (Kochen), Turnen und Schwimmen» (AV TG 2016). Appenzell Ausserrhoden sagt es gleich und erlaubt, «im Sport der Ausdauerbereich» wegzulassen (AVS AR 2017). Zürich: Ist die Leistungsfähigkeit eingeschränkt, «ist das im Sportunterricht angemessen zu berücksichtigen» (VSA 2020, S. 2); fastende Schülerinnen und Schüler «können während dieser Zeit vom Kochen und Essen im Hauswirtschaftsunterricht befreit und anderweitig schulisch beschäftigt werden», auf rechtzeitiges Gesuch der Eltern (ebd., S. 3). Im Thurgau kochen sie mit und nehmen das Essen nach Hause (AV TG 2016). Prüfungen werden nicht verschoben; dass man das Fasten für eine Prüfung unterbrechen und nachholen darf, sagen Musliminnen und Muslime selbst – darauf darf die Lehrperson hinweisen, ohne den Islam zu erklären (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 15 und 17).

Drei Sätze aus dem Thurgauer Merkblatt tragen den Alltag: «Schülerinnen und Schüler bestimmen selber, ob und wie lange sie fasten, und wann sie das Fasten abbrechen.» Lehrpersonen anerkennen diese Entscheide, verzichten im Sport auf Extremleistungen und achten darauf, «dass sich Kinder und Jugendliche in Bezug auf religiöse Fasten nicht gegenseitig unter Druck setzen» (AV TG 2016). Der Ratschlag «Trink doch wenigstens einen Schluck Wasser» hilft nicht – er «wird in aller Regel nicht angenommen werden, vor allem wenn er von nicht-muslimischen Personen kommt» (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 17). Müdigkeit ist Müdigkeit: ansprechen, nach dem Schlaf fragen, zum Austausch mit anderen Fastenden ermuntern (ebd.).

Das Fastenbrechen und der Schultag

Die Tabelle zeigt: Der Sonnenuntergang fällt zwischen 2026 und 2033 nie vor 16.35 Uhr. Im Regelunterricht bricht also niemand das Fasten. Betroffen sind die Ränder des Schultags – und dort ist nichts geregelt, es gilt die Hausordnung:

Das Freitagsgebet

Zürich erlaubt Jugendlichen auf Gesuch der Eltern «für den Zeitraum des Gebets (eine halbe bis eine Stunde)» den Besuch der Moschee, im Sommer um 13.30 Uhr, im Winter um 12.30 Uhr, mit Pflicht zur Nacharbeit; «Erfahrungsgemäss wird die Dispensation nur von wenigen Lernenden beansprucht» (VSA 2026). Thurgau und St. Gallen regeln nichts; der Fall gehört ins Register «Zeit» und wird wie ein Feiertag behandelt – eine Stunde Abwesenheit mit Nacharbeit ist kein Eingriff in den Bildungsauftrag.

Für die Schulleitung

Die Daten in den Jahresplan. Die Feiertagsliste des Volksschulamts (VSA 2026) und die Ramadan-Tabelle gehören in die Jahresplanung: Prüfungen, Sporttag, Lager und Schulreise «ausserhalb eines künftigen Ramadan» zu legen, wo es gleich gut geht, empfiehlt der Leitfaden für Schulen mit vielen muslimischen Kindern (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 17); den Thurgauer Schulen gibt es die Broschüre als Grundsatz vor (AV TG 2024, S. 4).

Eine Frist und zwei Daten. Gesuche für Feiertage bis zu einem bekannten Termin, kommuniziert am Elternabend; der Dispens nennt beide möglichen Tage (Tunger-Zanetti et al. 2019, S. 19). Gleiche Regel für Jom Kippur und das orthodoxe Weihnachtsfest.

Vor dem Ramadan informieren. Das Thurgauer Merkblatt verlangt, dass die Schule alle Eltern über die Dispensationsmöglichkeit informiert (AV TG 2016); dieselbe Information sagt den Lehrpersonen, was im Sport, im Kochen und bei Prüfungen gilt, und den Tagesstrukturen, wann die Sonne untergeht.

Nicht urteilen, nicht missionieren. Wer fastet, entscheidet das Kind; ob es «richtig» fastet, beurteilt die Schule nicht, und sie wirbt weder fürs Trinken noch fürs Durchhalten.

Verbindungen

Literatur