Qualitätssicherung und Evaluation: was die Zürcher Fachstelle prüft und was danach geschieht
Alle fünf Jahre steht eine Zürcher Volksschule vor derselben Situation: Ein Team von aussen kommt für ein bis drei Tage ins Haus, spricht mit Lehrpersonen, Kindern, Eltern und der Schulpflege, sieht sich Unterricht an – und hinterlässt einen Bericht. Was dann mit diesem Bericht geschieht, entscheidet darüber, ob die Evaluation ein Ereignis bleibt oder Teil der Qualitätsentwicklung wird.
Dieser Beitrag beschreibt das Verfahren und die Kopplung an die interne Qualitätsentwicklung. Die begriffliche Unterscheidung der beiden Modi steht in Selbstevaluation und Fremdevaluation, das kantonale Planungsinstrument in Schulprogramm im Kanton Zürich.
Die Rechtsgrundlage in drei Sätzen
Die Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB) überprüft nach § 48 Abs. 1 VSG «mindestens alle fünf Jahre die Qualität der Schulen in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht» und erstattet «der Schule und der Schulpflege Bericht». Woran gemessen wird, legt der Bildungsrat fest: Er bestimmt die Qualitätsstandards der Volksschule (§ 47 Abs. 1 VSG). Wie gemessen wird, regelt die Volksschulverordnung, deren Einzelheiten wiederum der Bildungsrat bestimmt (§ 49 Abs. 4 VSV).
Diese Dreiteilung ist keine Formalie. Sie erklärt, warum sich der Prüfgegenstand von Zyklus zu Zyklus verschieben kann, während das Verfahren stabil bleibt.
Das Verfahren
Die Schule beginnt, nicht die Fachstelle. Nach § 49 Abs. 1 VSV erstellt die Schule «als Grundlage für die externe Schulbeurteilung einen Bericht» mit Informationen zu Situation, Organisation, pädagogischen Schwerpunkten und Planung – und dieser Bericht «enthält eine Selbstbeurteilung» der Schule. Die interne Qualitätsentwicklung ist damit nicht Vorbereitung auf die Prüfung, sondern deren Ausgangspunkt.
Vor Ort umfasst die Beurteilung nach § 49 Abs. 2 VSV «ein- bis dreitägige Schulbesuche», Beobachtungen des Schullebens, Einsicht in den Bericht und weitere Dokumente sowie Gespräche mit Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern, Eltern und Mitgliedern der Schulpflege. Das Team besteht aus «zwei oder drei Mitgliedern» der Fachstelle (§ 50 Abs. 1 VSV), zusammengesetzt nach Schulerfahrung, theoretischen Kenntnissen und Evaluationserfahrung.
Danach erstellt die Fachstelle einen Bericht, der Schule und Schulpflege zugestellt wird (§ 51 Abs. 1 VSV). Beide können schriftlich Stellung nehmen, und diese Stellungnahmen sind «Bestandteil des Beurteilungsberichts» (§ 51 Abs. 2 VSV). Wer mit einer Einschätzung nicht einverstanden ist, widerspricht also im Dokument selbst – nicht daneben.
Woran gemessen wird: der Zyklus 2026–2031
Den Referenzrahmen setzt das vom Bildungsrat verabschiedete «Handbuch Schulqualität». Daraus wählt die Fachstelle für jeden Evaluationszyklus aus. Für den laufenden Zyklus hat der Bildungsrat 2024 entschieden: Das Qualitätsprofil umfasst acht Qualitätsbereiche, die bei allen Schulen verpflichtend beurteilt werden – Schulgemeinschaft, Unterrichtsgestaltung, Individuelle Förderung, Beurteilungspraxis, Zusammenarbeit im Schulteam, Schulführung, Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie Zusammenarbeit mit den Eltern. Dazu kommt als Schwerpunkt des Bildungsrats die «Digitalisierung im Unterricht», ebenfalls für alle verpflichtend. Ein Fokusthema kann jede Schule freiwillig zusätzlich wählen.
Für Sonderschulen sind zwei Bereiche angepasst: An die Stelle der Unterrichtsgestaltung tritt die «Gestaltung von Unterricht und Förderangeboten», an die Stelle der Beurteilungspraxis der «Förderplanungsprozess».
Bemerkenswert ist die Begründung des Entscheids. Zur Wahl stand eine Kürzung auf vier verpflichtende Bereiche mit grösserer Wahlfreiheit; der Bildungsrat entschied sich für Kontinuität und behielt den Umfang des Vorzyklus bei. Wer das Verfahren als starr erlebt, sieht eine bewusst gewählte Stabilität.
Die Kopplung: warum der Bericht nicht der Schluss ist
Hier entscheidet sich, ob Evaluation wirkt. Das Gesetz sieht drei Anschlüsse vor:
- Die Selbstbeurteilung geht voraus (§ 49 Abs. 1 VSV). Eine Schule ohne interne Qualitätsentwicklung hat nichts vorzulegen – und wird an einem Bild gemessen, das sie nicht selbst gezeichnet hat.
- Mängel werden zu Massnahmen (§ 48 Abs. 3 VSG). Werden wesentliche Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Schulpflege die notwendigen Massnahmen an; die Schule kann Vorschläge machen, und die Schulpflege informiert die Fachstelle über das Getroffene. Die Verantwortung liegt also bei der Behörde, die Gestaltungsmöglichkeit bei der Schule – wer keine Vorschläge macht, bekommt fremde.
- Das System lernt mit (§ 49 VSG). Die Fachstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich einen Gesamtbericht über den Stand der Schulen.
Damit schliesst sich der Kreis zum internen Zyklus: Aus dem Bericht werden Massnahmen, aus Massnahmen Ziele im Schulprogramm, aus deren Überprüfung die nächste Selbstbeurteilung. Das ist die Plan-Do-Check-Act-Logik (PDCA nach Deming) in kantonalem Recht – nicht als Empfehlung, sondern als Verfahren.
Für die Schulleitung
- Die Selbstbeurteilung ernst nehmen, nicht bedienen. Sie ist die Grundlage des Verfahrens; ein geschöntes Selbstbild kostet im Bericht mehr, als es vorher spart.
- Das Fokusthema als Chance nutzen. Es ist der einzige Teil, den die Schule selbst wählt – dort lässt sich die Aussensicht auf eine eigene offene Frage lenken.
- Die Stellungnahme schreiben. Sie wird Bestandteil des Berichts und bleibt dauerhaft mit ihm verbunden.
- Vorschläge vor der Schulpflege haben. Bei wesentlichen Mängeln ordnet sie an; wer vorbereitet ist, gestaltet mit.
- Den Bericht ins Schulprogramm überführen, nicht in eine Ablage.
Stolpersteine
- Die Evaluation als Prüfung inszenieren. Wer das Team als Kontrolle ankündigt, bekommt ein Kollegium, das sich schützt statt zeigt – und verliert den Erkenntnisgewinn.
- Den Zyklus mit dem Stichtag verwechseln. Beurteilt wird die Praxis, nicht die Woche des Besuchs.
- Auf den nächsten Referenzrahmen bauen. Der Bildungsrat hat eine Überarbeitung des «Handbuchs Schulqualität» prüfen lassen und sich vorbehalten, das Qualitätsprofil im laufenden Zyklus anzupassen. Wer sein Qualitätsmanagement eng an die heutigen acht Bereiche bindet, baut auf eine bewegliche Grundlage.
Kantonaler Vergleich
Kanton Thurgau
Der Thurgau kennt keine der Zürcher FSB entsprechende Fachstelle mit fünfjährigem Pflichtrhythmus, sondern ein Audit des Amts für Volksschule und ein eigenes Stufenmodell. Die Systematik steht im Qualitätsrahmen Volksschule Thurgau.
Kanton St.Gallen
St.Gallen kennt keine flächendeckende, obligatorische externe Schulevaluation – und zwar aus Entscheid, nicht aus Versäumnis. Die Fremdevaluation war 2004 mit dem VII. Nachtrag zum Volksschulgesetz verankert und mit der PHSG auf Vereinsbasis erprobt worden. 2012 schaffte der Kantonsrat mit dem XII. Nachtrag auf eine Motion hin die Regionale Schulaufsicht in der Aufsicht «ersatzlos» ab; die kantonale Aufsicht fällt seither direkt dem Bildungsrat und dem Departement zu (Botschaft der Regierung vom 18. Oktober 2011, Geschäft 22.11.13) – die Regierung nennt sie rückblickend eine «lediglich noch reaktive Aufsicht im Rahmen der vorhandenen Ressourcen», mit der sich der Kantonsrat für die Partnerschaft mit den Gemeinden entschieden habe. Im Entlastungsprogramm 2013 beschloss der Kantonsrat am 24. und 25. Juni 2013 zudem, auf die Einführung einer flächendeckenden obligatorischen Fremdevaluation zu verzichten. Seither versteht sich die kantonale Schulaufsicht als Metaaufsicht: Die Schulräte legen Rechenschaft ab, wie sie die Aufsicht in ihren Schuleinheiten wahrnehmen und die Qualität sichern (Gesamtkonzept «Schulaufsicht und Schulqualität» des Erziehungsrats vom 18. November 2015). Die Qualitätsverantwortung liegt beim Schulträger: «Er erlässt ein Führungs- und Qualitätskonzept» (Art. 111 Abs. 3 VSG SG); der Bildungsrat «leitet und beaufsichtigt die Volksschule» und bereitet mit Kanton und Schulträgern Steuerungswissen in Monitoringberichten auf (Art. 100 Abs. 1 und 3). Die Regierung hat 2021 festgehalten, dass weder die Abschaffung der Regionalen Schulaufsicht noch der Verzicht auf die Fremdevaluation einen unbeaufsichtigten Vollzug bedeuten (Antwort auf die Interpellation 51.21.50 vom 29. Juni 2021). Die Totalrevision des Volksschulgesetzes, seit März 2026 in der Vernehmlassung, will diese administrative Schulaufsicht durch einen Qualitätsentwicklungsprozess ersetzen – Einzelheiten in VSG-Totalrevision St. Gallen 2026.
Verbindungen
- Selbstevaluation und Fremdevaluation – die begriffliche Unterscheidung der beiden Modi, die hier als Verfahren beschrieben werden
- Schulprogramm im Kanton Zürich – das Planungsinstrument, in das die Massnahmen aus dem Bericht einfliessen
- PDCA-Zyklus nach Deming – der Regelkreis, den das Verfahren rechtlich nachzeichnet
- PDCA in der Schulentwicklung – die schulische Anwendung desselben Zyklus
- Qualitätsrahmen Volksschule Thurgau – das Thurgauer Gegenstück ohne fünfjährigen Pflichtrhythmus
- VSG-Totalrevision St. Gallen 2026 – der St. Galler Weg ohne obligatorische Fremdevaluation und was die Totalrevision daraus machen will
- Datengestützte Schulentwicklung – wozu die Daten aus Selbst- und Fremdbeurteilung dienen
- Schule als lernende Organisation – Evaluationsstrukturen als Voraussetzung organisationalen Lernens
- SMART-Ziele in der Schule – wie aus Massnahmen überprüfbare Ziele werden
- Glossar Qualitätsmanagement – PDCA, EFQM, Q2E, Indikator und verwandte Begriffe
Literatur
- Volksschulgesetz (VSG) vom 07.02.2005 (LS 412.100). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.100 – LS 412.100, Nachtrag 126: Qualitätsstandards § 47, Beurteilung von Schulen § 48, Gesamtbericht § 49.
- Volksschulverordnung (VSV) [ZH] vom 28.06.2006 (LS 412.101). http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=412.101 – LS 412.101, Nachtrag 134: Inhalt und Verfahren der externen Beurteilung § 49, Beurteilungsteam § 50, Berichterstattung § 51.
- Fachstelle für Schulbeurteilung. Qualitätsstandards (o. J.). https://www.zh.ch/de/bildungsdirektion/generalsekretariat-der-bildungsdirektion/bildungsrat/suche-bildungsratsbeschluesse/2024-brb-11.html – Bildungsratsbeschluss 2024: Qualitätsprofil mit acht Qualitätsbereichen (Variante A), Schwerpunkt «Digitalisierung im Unterricht», freiwilliges Fokusthema, Referenzrahmen «Handbuch Schulqualität».
- Kanton St. Gallen, Volksschulgesetz (sGS 213.1, Stand 1. März 2023) – Art. 100 (Bildungsrat leitet und beaufsichtigt; Monitoringberichte), Art. 103 (Departement), Art. 104–110 aufgehoben durch den XII. Nachtrag, Art. 111 Abs. 3 (Führungs- und Qualitätskonzept des Schulrats).
- Regierung des Kantons St. Gallen, Botschaft und Entwurf zum XII. Nachtrag zum Volksschulgesetz vom 18. Oktober 2011 (Kantonsrat 22.11.13), https://ratsinfo.sg.ch/media/documents/published/c464236f-a80f-4eb5-912b-a6ec2ac23c7d_sTs7M70.pdf – Abschaffung der Regionalen Schulaufsicht, reaktive Aufsicht.
- Regierung des Kantons St. Gallen, schriftliche Antwort vom 29. Juni 2021 auf die Interpellation 51.21.50 «Schulaufsicht: Wo liegt Potenzial zur Effizienzsteigerung?», https://ratsinfo.sg.ch/media/documents/published/6045c183-7f98-480d-b8d5-8d829a21d1e1.pdf – Verzicht auf die Fremdevaluation, Aufsichtsverständnis.
- Regierung des Kantons St. Gallen, zwei weitere Antworten auf Vorstösse zur Schulaufsicht (ratsinfo.sg.ch, Dokumente 26cd4561… und e118f6c1…) – «lediglich noch reaktive Aufsicht», Partnerschaft mit den Gemeinden, Kantonsratsbeschluss vom 24./25. Juni 2013 zum Verzicht auf die flächendeckende obligatorische Fremdevaluation, Metaaufsicht.
- Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Gesamtkonzept «Schulaufsicht und Schulqualität Kanton St.Gallen» vom 18. November 2015, https://edudoc.ch/record/121429/files/SG_Gesamtkonzept.pdf – Metaaufsicht, Mehrebenenmodell.
Verweise auf diese Seite
- Action Research nach Lewin Zettelkasten
- Datengestützte Schulentwicklung Zettelkasten
- Führung und Management Themen
- Glossar – Qualitätsmanagement Glossar
- PDCA-Zyklus (Deming-Kreis) Zettelkasten
- Schule als lernende Organisation Zettelkasten
- Selbstevaluation und Fremdevaluation – die zwei Säulen Zettelkasten
- Woher die Vorgaben kommen: Richtlinien der Regierungspolitik, Legislaturziele der Bildungsdirektion, Bildungsrat und die Geschäfte des Volksschulamts Zettelkasten