Qualitätssicherung und Evaluation: was die Zürcher Fachstelle prüft und was danach geschieht

Kanton Zürich

Alle fünf Jahre steht eine Zürcher Volksschule vor derselben Situation: Ein Team von aussen kommt für ein bis drei Tage ins Haus, spricht mit Lehrpersonen, Kindern, Eltern und der Schulpflege, sieht sich Unterricht an – und hinterlässt einen Bericht. Was dann mit diesem Bericht geschieht, entscheidet darüber, ob die Evaluation ein Ereignis bleibt oder Teil der Qualitätsentwicklung wird.

Dieser Beitrag beschreibt das Verfahren und die Kopplung an die interne Qualitätsentwicklung. Die begriffliche Unterscheidung der beiden Modi steht in Selbstevaluation und Fremdevaluation, das kantonale Planungsinstrument in Schulprogramm im Kanton Zürich.

Die Rechtsgrundlage in drei Sätzen

Die Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB) überprüft nach § 48 Abs. 1 VSG «mindestens alle fünf Jahre die Qualität der Schulen in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht» und erstattet «der Schule und der Schulpflege Bericht». Woran gemessen wird, legt der Bildungsrat fest: Er bestimmt die Qualitätsstandards der Volksschule (§ 47 Abs. 1 VSG). Wie gemessen wird, regelt die Volksschulverordnung, deren Einzelheiten wiederum der Bildungsrat bestimmt (§ 49 Abs. 4 VSV).

Diese Dreiteilung ist keine Formalie. Sie erklärt, warum sich der Prüfgegenstand von Zyklus zu Zyklus verschieben kann, während das Verfahren stabil bleibt.

Das Verfahren

Die Schule beginnt, nicht die Fachstelle. Nach § 49 Abs. 1 VSV erstellt die Schule «als Grundlage für die externe Schulbeurteilung einen Bericht» mit Informationen zu Situation, Organisation, pädagogischen Schwerpunkten und Planung – und dieser Bericht «enthält eine Selbstbeurteilung» der Schule. Die interne Qualitätsentwicklung ist damit nicht Vorbereitung auf die Prüfung, sondern deren Ausgangspunkt.

Vor Ort umfasst die Beurteilung nach § 49 Abs. 2 VSV «ein- bis dreitägige Schulbesuche», Beobachtungen des Schullebens, Einsicht in den Bericht und weitere Dokumente sowie Gespräche mit Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern, Eltern und Mitgliedern der Schulpflege. Das Team besteht aus «zwei oder drei Mitgliedern» der Fachstelle (§ 50 Abs. 1 VSV), zusammengesetzt nach Schulerfahrung, theoretischen Kenntnissen und Evaluationserfahrung.

Danach erstellt die Fachstelle einen Bericht, der Schule und Schulpflege zugestellt wird (§ 51 Abs. 1 VSV). Beide können schriftlich Stellung nehmen, und diese Stellungnahmen sind «Bestandteil des Beurteilungsberichts» (§ 51 Abs. 2 VSV). Wer mit einer Einschätzung nicht einverstanden ist, widerspricht also im Dokument selbst – nicht daneben.

Woran gemessen wird: der Zyklus 2026–2031

Den Referenzrahmen setzt das vom Bildungsrat verabschiedete «Handbuch Schulqualität». Daraus wählt die Fachstelle für jeden Evaluationszyklus aus. Für den laufenden Zyklus hat der Bildungsrat 2024 entschieden: Das Qualitätsprofil umfasst acht Qualitätsbereiche, die bei allen Schulen verpflichtend beurteilt werden – Schulgemeinschaft, Unterrichtsgestaltung, Individuelle Förderung, Beurteilungspraxis, Zusammenarbeit im Schulteam, Schulführung, Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie Zusammenarbeit mit den Eltern. Dazu kommt als Schwerpunkt des Bildungsrats die «Digitalisierung im Unterricht», ebenfalls für alle verpflichtend. Ein Fokusthema kann jede Schule freiwillig zusätzlich wählen.

Für Sonderschulen sind zwei Bereiche angepasst: An die Stelle der Unterrichtsgestaltung tritt die «Gestaltung von Unterricht und Förderangeboten», an die Stelle der Beurteilungspraxis der «Förderplanungsprozess».

Bemerkenswert ist die Begründung des Entscheids. Zur Wahl stand eine Kürzung auf vier verpflichtende Bereiche mit grösserer Wahlfreiheit; der Bildungsrat entschied sich für Kontinuität und behielt den Umfang des Vorzyklus bei. Wer das Verfahren als starr erlebt, sieht eine bewusst gewählte Stabilität.

Die Kopplung: warum der Bericht nicht der Schluss ist

Hier entscheidet sich, ob Evaluation wirkt. Das Gesetz sieht drei Anschlüsse vor:

  1. Die Selbstbeurteilung geht voraus (§ 49 Abs. 1 VSV). Eine Schule ohne interne Qualitätsentwicklung hat nichts vorzulegen – und wird an einem Bild gemessen, das sie nicht selbst gezeichnet hat.
  2. Mängel werden zu Massnahmen (§ 48 Abs. 3 VSG). Werden wesentliche Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Schulpflege die notwendigen Massnahmen an; die Schule kann Vorschläge machen, und die Schulpflege informiert die Fachstelle über das Getroffene. Die Verantwortung liegt also bei der Behörde, die Gestaltungsmöglichkeit bei der Schule – wer keine Vorschläge macht, bekommt fremde.
  3. Das System lernt mit (§ 49 VSG). Die Fachstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich einen Gesamtbericht über den Stand der Schulen.

Damit schliesst sich der Kreis zum internen Zyklus: Aus dem Bericht werden Massnahmen, aus Massnahmen Ziele im Schulprogramm, aus deren Überprüfung die nächste Selbstbeurteilung. Das ist die Plan-Do-Check-Act-Logik (PDCA nach Deming) in kantonalem Recht – nicht als Empfehlung, sondern als Verfahren.

Für die Schulleitung

Stolpersteine

Kantonaler Vergleich

Kanton Thurgau

Der Thurgau kennt keine der Zürcher FSB entsprechende Fachstelle mit fünfjährigem Pflichtrhythmus, sondern ein Audit des Amts für Volksschule und ein eigenes Stufenmodell. Die Systematik steht im Qualitätsrahmen Volksschule Thurgau.

Kanton St.Gallen

St.Gallen kennt keine flächendeckende, obligatorische externe Schulevaluation – und zwar aus Entscheid, nicht aus Versäumnis. Die Fremdevaluation war 2004 mit dem VII. Nachtrag zum Volksschulgesetz verankert und mit der PHSG auf Vereinsbasis erprobt worden. 2012 schaffte der Kantonsrat mit dem XII. Nachtrag auf eine Motion hin die Regionale Schulaufsicht in der Aufsicht «ersatzlos» ab; die kantonale Aufsicht fällt seither direkt dem Bildungsrat und dem Departement zu (Botschaft der Regierung vom 18. Oktober 2011, Geschäft 22.11.13) – die Regierung nennt sie rückblickend eine «lediglich noch reaktive Aufsicht im Rahmen der vorhandenen Ressourcen», mit der sich der Kantonsrat für die Partnerschaft mit den Gemeinden entschieden habe. Im Entlastungsprogramm 2013 beschloss der Kantonsrat am 24. und 25. Juni 2013 zudem, auf die Einführung einer flächendeckenden obligatorischen Fremdevaluation zu verzichten. Seither versteht sich die kantonale Schulaufsicht als Metaaufsicht: Die Schulräte legen Rechenschaft ab, wie sie die Aufsicht in ihren Schuleinheiten wahrnehmen und die Qualität sichern (Gesamtkonzept «Schulaufsicht und Schulqualität» des Erziehungsrats vom 18. November 2015). Die Qualitätsverantwortung liegt beim Schulträger: «Er erlässt ein Führungs- und Qualitätskonzept» (Art. 111 Abs. 3 VSG SG); der Bildungsrat «leitet und beaufsichtigt die Volksschule» und bereitet mit Kanton und Schulträgern Steuerungswissen in Monitoringberichten auf (Art. 100 Abs. 1 und 3). Die Regierung hat 2021 festgehalten, dass weder die Abschaffung der Regionalen Schulaufsicht noch der Verzicht auf die Fremdevaluation einen unbeaufsichtigten Vollzug bedeuten (Antwort auf die Interpellation 51.21.50 vom 29. Juni 2021). Die Totalrevision des Volksschulgesetzes, seit März 2026 in der Vernehmlassung, will diese administrative Schulaufsicht durch einen Qualitätsentwicklungsprozess ersetzen – Einzelheiten in VSG-Totalrevision St. Gallen 2026.

Verbindungen

Literatur